4.1-1.1
Organisationsstatut für die Volksschule in Winterthur
vom 22.07.2022 (Stand 18.08.2025)
1 Grundlagen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Statut gilt für die Volksschule der Stadt Winterthur, inklusive der Tagesstrukturen.
Art. 2 Grundsatz einheitliches Schulwesen
Die Volksschule ist unter Berücksichtigung kantonaler und kommunaler Vorgaben einheitlich zu gestalten.
2 Schulpflege
Art. 3 Wahl
Die Schulpflege wählt ein Mitglied als Vizepräsidentin bzw. -präsidenten.
Art. 4 Aufgaben
Der Schulpflege kommen nebst den vom Volksschulrecht vorgegebenen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a. Zuteilung der Schulen an die einzelnen Leiterinnen und Leiter Bildung,
a.bis Anstellung und Entlassung der Leiterinnen und Leiter Bildung,
b. Erlass eines Kommunikationskonzeptes,
c. Erlass eines Jahresterminplans,
d. Festlegen der Grundlagen für das Freifachangebot.
Art. 5 Ausschüsse im Allgemeinen
Die Schulpflege kann für bestimmte Geschäfte aus ihrer Mitte Ausschüsse bestellen. Diese bestehen in der Regel aus drei Mitgliedern, wobei ein Mitglied das Präsidium übernimmt. Je eine Vertretung der Leitung Bildung, der Schulleitungen und Lehrpersonen nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Jeder Ausschuss bestellt einen Schreiber oder eine Schreiberin. Der Schreiber oder die Schreiberin nimmt an der Sitzung mit beratender Stimme teil.
Die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung erfolgt in einem Erlass der Schulpflege oder im Einzelfall durch einen Beschluss der Schulpflege.
Die Schulpflege nimmt die Wahl der Ausschüsse für eine vierjährige Amtsperiode vor. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Art. 6 Ausschüsse im Besonderen
Die Schulpflege verfügt über folgende ständigen Ausschüsse:
a. Personal,
a bis Schülerinnen und Schüler,
b. Sonderpädagogik,
c. Schulqualität.
d. …
Der Ausschuss Sonderpädagogik ist im Sonderpädagogikstatut geregelt.
Art. 7 Ausschuss Personal
Die Aufgaben und Kompetenzen umfassen insbesondere:
a. Stellenbeschreibungen von Verwaltungsangestellten, die der Schulpflege unterstellt sind, mit Ausnahme der Schreiberin oder des Schreibers der Schulpflege und der Leiterinnen und Leiter Bildung,
b. Anstellung und Entlassung Schulleitungen,
b.bis Beurteilung der Schulleitungen,
c. Beschluss betreffend Prädikate aus der Beurteilung der Schulleitungen,
d. Meldung schwerwiegender Mängel in der Erfüllung der Berufspflichten an die Bildungsdirektion bei kantonalen Lehrpersonen,
e. Entlassung kantonale und kommunale Lehrpersonen,
f. Festlegen der Bedingungen für den Einsatz von Vikariaten für kommunales Lehrpersonal.
g. …
h. Zuteilung der vom Kanton genehmigten Vollzeiteinheiten sowie dem übrigen Personal auf die Schulen.
Art. 7a Ausschuss Schülerinnen und Schüler
Die Aufgaben und Kompetenzen umfassen insbesondere:
die Verantwortung für die gesamtstädtische Schuljahresplanung, namentlich die Eröffnung und Schliessung von Klassen in den vorhandenen Räumlichkeiten,
die jährliche Klassenplanung, namentlich die Eröffnung und Schliessung von Klassen sowie die Anzahl Klassen.
Beschlüsse in Schülerinnen- und Schülerbelangen soweit sie nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der Schulpflege, Leitung Bildung oder des Ausschusses Sonderpädagogik fallen,
Entscheid über die ausserordentliche oder vorübergehende Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus anderen Gemeinden,
Entscheid über die individuelle Zuteilung von Schülerinnen und Schülern an eine andere Gemeinde,
die Neubeurteilung von Klassenzuteilungsentscheiden durch die Schulleitungen sowie von Schulzuteilungsentscheiden durch die Leitung Bildung, mit Ausnahme der Entscheide betreffend die Versetzung in eine andere Schule gem. § 52 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 Volksschulgesetz (LS 412.100). Der Entscheid erfolgt in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Begehrens.
Art. 8 Ausschuss Schulqualität
Die Aufgaben und Kompetenzen umfassen insbesondere:
die Genehmigung der Schulprogramme,
die Sicherstellung des Qualitätsmanagements (gemäss Anhang 3),
die Koordination, Überwachung und Bewilligung von Schulentwicklungsvorhaben und -projekten,
die Überprüfung der Umsetzung der Legislaturziele der Schulpflege (gemäss Anhang 3).
3 Schreiber bzw. Schreiberin der Schulpflege
Art. 9 Stellung
Die Schreiberin oder der Schreiber ist der Schulpflege unterstellt.
Art. 10 Aufgaben
Die Schreiberin oder der Schreiber berät und unterstützt die Schulpflege bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Ihr oder ihm obliegen insbesondere:
die Unterstützung der Schulpflege bei ihrer strategischen Planung und Steuerung,
Überwachung des Standes der Geschäfte der Schulpflege,
Führung des Protokolls der Sitzungen der Schulpflege,
die Planung, Vorbereitung und Nachbereitung der Schulpflegesitzungen,
die Koordination und Sicherstellung des Informationsflusses zwischen der Schulpflege und der Geschäftsführung sowie den gesamtstädtischen schulischen Gremien.
Die Schreiberin bzw. der Schreiber nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflege teil.
3a Kommission der Schulpflege
Art. 10a Kommission Finanzen und Infrastruktur
Die Schulpflege verfügt über eine ständige, beratende Kommission Finanzen und Infrastruktur.
Die Kommission Finanzen und Infrastruktur ist im Finanzstatut geregelt.
4 Leitung Bildung
Art. 11 Zuständigkeit
Der Leitung Bildung obliegt die Umsetzung der gesamtstädtischen Vorgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich und die Berücksichtigung der Anliegen ihrer Schulen in der gesamtstädtischen Führung.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Personelle und fachliche Führung der zugeteilten Schulleiterinnen und Schulleiter,
a.bis Anstellung sowie personelle Führung der Teamleitung der pädagogischen ICT Supporter und Supporterinnen (PICTS TL). Die fachliche Führung der PICTS TL wird durch das Departement sichergestellt,
b. Koordination des Ressourcenausgleichs Rahmenkonzept Schulische Integration (RSI) in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Bildungsteam,
c. Weiterentwicklung der Volksschule der Stadt Winterthur in pädagogischer, personeller und organisatorischer Hinsicht in Kooperation mit den weiteren relevanten Stellen,
d. Gesamtverantwortung für die Qualitätssicherung,
e. Koordination der Schulen im Bildungsteam,
f. Beratung und Unterstützung der Schulpflege in pädagogischen und organisatorischen Belangen,
g. Übernahme konzeptioneller Tätigkeiten nach strategischen Vorgaben sowie Koordination und Mitarbeit und/oder Leitung von Projekten,
h. Genehmigung des Betriebsreglements der Schule,
i. Schullaufbahnentscheide,
i.bis Entscheid betreffend Rückstellung der Einschulung für ein Jahr,
i.ter Anordnung von Nachhilfeunterricht,
i.quater Entscheid über die vorzeitige Ausschulung auf Gesuch der Eltern,
j. Disziplinarmassnahmen, sofern nicht die Schulleitung zuständig ist,
j. bis Anordnung von Einzelunterricht gemäss Spitalschulverordnung (LS 412.107),
k. Entscheid über bezahlten und unbezahlten Urlaub der zugeteilten städtischen Lehrpersonen von mehr als fünf Tagen,
k.bis Entscheid über unbezahlten Urlaub der zugeteilten kantonalen Lehrpersonen von mehr als fünf Tagen,
k.ter Antragstellung beim Volksschulamt für bezahlten Urlaub von Lehrpersonen von mehr als fünf Tagen gemäss § 28 Abs. 1 der Lehrpersonalverordnung (LS 412.311).
l. Arbeitszeitsaldoübertrag bei mehr als 300 Stunden,
m. Anordnung von Arealverboten gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Benützung von Schul- und Sportanlagen der Stadt Winterthur durch Dritte (SRS 4.6-1).
n. Entscheid über Unterrichtseinstellungen einer ganzen Schule auf Antrag der Schulleitung,
o. Antrag auf Ausfällung einer Busse an das Statthalteramt gemäss § 76 Abs. 1 Volksschulgesetz (LS 412.100).
Die Leitung Bildung wird in der operativen Umsetzung ihrer Zuständigkeiten im Rahmen der Legislaturziele der Schulpflege durch das DSS unterstützt.
Art. 12 Organisation
Die Funktion der Leitung Bildung wird von einzelnen Leiterinnen bzw. Leitern Bildung wahrgenommen.
Die Leiterinnen und Leiter Bildung unterstehen fachlich und personell einem Mitglied der Schulpflege.
5 Schulleitung
Art. 13 Zuständigkeit
Die Schulleitung ist zuständig für die Anstellung der Lehrpersonen sowie der übrigen Mitarbeitenden, für welche die Anstellungskompetenz nicht beim zuständigen Departement liegt.
Sie hat insbesondere folgende Aufgabe:
Die Bewilligung von bezahltem und unbezahltem Urlaub bis und mit fünf Tage,
Aufsicht über die Erfüllung der Berufspflichten der städtischen und kantonalen Lehrpersonen,
Beurteilung der städtischen und kantonalen Lehrpersonen sowie der übrigen Mitarbeitenden.
6 Geschäftsführung Schule
Art. 14 Organisation
Die Leiterinnen und Leiter Bildung, der Schreiber oder die Schreiberin der Schulpflege sowie die Leitung des Schulamts bilden die Geschäftsführung Schule.
Beizüge von Verwaltungseinheiten sind zwingend, wenn ein Geschäft in deren Verantwortungsbereich fällt.
Die Geschäftsführung Schule wird von der Schreiberin oder dem Schreiber der Schulpflege geleitet.
Art. 15 Zuständigkeit
Die Geschäftsführung Schule ist das zentrale Koordinationsgremium auf operativer Führungsebene der Volksschule.
Sie ist insbesondere zuständig für die:
Information und Koordination zwischen Leitung Bildung und Schulamt, dem Departementsstab, weiteren Verwaltungseinheiten sowie den Schulen,
Koordination der Umsetzung von Vorgaben der Schulpflege sowie kantonaler Vorgaben,
Bearbeitung von Aufträgen der Schulpflege,
Entwicklung von Lösungen zur Antragsstellung an die Schulpflege.
7 Bildungsteam
Art. 16 Organisation
Das Bildungsteam umfasst eine Leiterin oder einen Leiter Bildung sowie die ihm oder ihr zugeteilten Schulleitungen.
Art. 17 Zuständigkeit
Das Bildungsteam bearbeitet insbesondere Fragen zu:
Ressourcenausgleich Rahmenkonzept Schulische Integration (RSI),
Schulentwicklung,
Qualitätssicherung,
Schulbetrieb,
Zusammenarbeit unter den Schulen,
Schnittstellen zwischen den Schulen und
Führung.
8 Bildungsforum
Art. 18 Organisation
Die Geschäftsführung Schule lädt unter Mitwirkung der Schulleitungskonferenz regelmässig zu Bildungsforen ein und leitet diese.
Teilnehmende sind die Schulleitungen sowie themenbezogen Führungs- und Fachpersonen aus dem Schulamt zuständigen Departement und je nach Thema weitere Personenkreise.
Art. 19 Zuständigkeit
Anlässlich eines Bildungsforums werden aktuelle Fragen aus dem Bildungswesen in der Stadt, insbesondere der Schulentwicklung sowie pädagogische Themen diskutiert.
9 Organisation Volksschule
Art. 20 Betriebsreglemente der Schulen
Die Schulkonferenz erlässt unter Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler und der Eltern das Betriebsreglement. Es muss sich insbesondere zu den nachstehenden Themen äussern:
pädagogisches Konzept der Schule einschliesslich der Sonderpädagogik und der Rahmenbedingungen für die Förderplanung,
schulinterne Organisation inkl. Zusammenarbeit mit der schulergänzenden Betreuung,
Ausgestaltung der Elternmitwirkung,
Schülerinnen- und Schülermitwirkung,
Schulhausregeln.
Art. 21 Schulprogramm der Schulen
Das von den Schulen zu erarbeitende Schulprogramm ist vom zuständigen Ausschuss zu genehmigen.
Die Rahmenbedingungen sind in Anhang 3 enthalten.
Art. 22 Jahresplanung
Schulveranstaltungen, welche die ganze Schule umfassen, werden von der Schulkonferenz in der Jahresplanung festgelegt.
Art. 23 Schulen
Die Schulpflege ist zuständig für die Bildung und die Änderung von Schulen.
Eine Schule ist so gross, dass das Schulleitungspensum mindestens 50% beträgt. Ausnahmen sind durch die Schulpflege zu bewilligen.
Art. 24 Teilnahme an der Schulkonferenz
Städtische Volksschullehrpersonen, welche mit einem Pensum von wenigstens 35% unterrichten, sind stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz.
Lehrpersonen mit einem Pensum unter 35%, nehmen nach Möglichkeit und in Absprache mit der Schulleitung an der Schulkonferenz teil. Sie sind stimmberechtigt.
Die Hauswartin resp. der Hauswart mit dem grössten Pensum je Schulhaus ist stimmberechtigtes Mitglied der Schulkonferenz.
Die Betreuungsleitungen die zu einer Schule gehören sind stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz.
Die Schulleitung kann weitere Personen beiziehen.
Art. 25 Schulleitungskonferenz
Die Schulleitungskonferenz ist insbesondere zuständig für die Stellungnahme der Schulleitungen zu wichtigen schulischen Fragestellungen.
Jeder Schulleitungsperson kommt in der Schulleitungskonferenz eine Stimme zu.
Art. 26 Volksschulkonvent
Der Volksschulkonvent ist insbesondere zuständig für die Stellungnahme der Lehrpersonen zu wichtigen schulischen Fragestellungen.
Art. 27 Kommunikation
Die Schulpflege ist zuständig für die externe und interne Kommunikation in ihrem Kompetenzbereich.
10 Schuleintritt und Schulort
Art. 28 Schuleintritt
Aufgrund der Daten der Eltern, welche von der Stadt dem Ausschuss Schülerinnen und Schüler mitgeteilt werden, informiert dieser die Eltern der neu schulpflichtig werdenden Kinder über den Beginn der Schulpflicht.
Art. 29 Schulbesuche und Schulwechsel
Die Leitung Bildung entscheidet über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen bei Schuleintritt, Stufen- bzw. Zykluswechsel, Zuzug nach Winterthur oder Umzug innerhalb von Winterthur.
Über einen Schulwechsel aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder disziplinarischen Gründen entscheidet die Leitung Bildung.
Bei Uneinigkeit der Leitung Bildung entscheidet der Ausschuss Schülerinnen und Schüler über den Schulwechsel.
Art. 30 Schulwechsel auf Gesuch
Über einen Schulwechsel auf Gesuch der Eltern entscheidet die Leitung Bildung.
Bei Nichteinigkeit der Leiterinnen bzw. Leiter Bildung entscheidet der Ausschuss Schülerinnen und Schüler. Der Ausschuss hört vor seinem Entscheid die zuständigen Leiterinnen bzw. Leiter Bildung sowie bei Bedarf die abgebende und aufnehmende Schulleitung an.
Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung zu einer bestimmten Schule.
Art. 31 Schulweg
Der Ausschuss Schülerinnen und Schüler entscheidet in Zusammenarbeit mit der Leitung Bildung sowie der Verkehrsinstruktion der Stadtpolizei Winterthur, dem Departement Bau und Mobilität, dem Bereich Infrastruktur und der Schulverwaltung über Massnahmen für einen sicheren Schulweg.
Der Bereich Infrastruktur ist für die Organisation der erforderlichen Schulwegbegleitungen zuständig.
Die Leitung Bildung ist für die Bewilligung eines Schülerinnen- und Schülertransports zuständig. Die Bestimmungen finden sich im Anhang 1.
Art. 32–33 …
11 Ausgestaltung des Schulbetriebs
Art. 34 Unterrichtsorganisation
Die Blockzeiten am Vormittag dauern von 08.10 bis 11.50 Uhr:
In der Mittelstufe darf aus raumorganisatorischen Gründen für die Kinder maximal an einem Vormittag eine Lektion vor (ab 07.20 Uhr) oder anschliessend an die Blockzeit (ab 11.55 Uhr) gelegt werden.
In der Sekundarstufe kann ab 07.20 Uhr eine Lektion vor die Blockzeit oder eine Lektion nach der Blockzeit ab 11.55 Uhr gelegt werden.
Der Nachmittagsunterricht wird in den folgenden Zeitrahmen angesetzt:
Unterstufe: 13.45 bis 16.20 Uhr
Mittelstufe: 13.45 bis 16.20 Uhr, wobei ein Mal pro Woche eine Lektion vor die erste Nachmittagslektion ab 12.55 Uhr gelegt werden kann.
Sekundarstufe: 13.45 bis 18.00 Uhr, wobei eine Lektion vor die erste Nachmittagslektion ab 12.55 Uhr gelegt werden kann.
In der Sekundarstufe kann für jede Schülerin und jeden Schüler maximal drei Mal pro Woche, inklusive Handarbeitsunterricht, in der Mittelstufe maximal ein Mal pro Woche eine kurze Mittagspause (11.50 bis 12.55 Uhr oder 12.40 bis 13.45 Uhr) vorgesehen werden.
Die Kindergartenzeiten werden wie folgt festgelegt:
Auffangzeit am Vormittag: 8.10 bis 8.30 Uhr,
Unterrichtszeit am Vormittag: 8.30 bis 11.50 Uhr,
Unterrichtszeit am Nachmittag: 13.45 bis 15.25 Uhr.
Art. 35 Jokertage
Bei besonderen Schulanlässen wie Besuchs- oder Sporttagen, Klassenlagern oder besonderen Schuljahresbeginn-Anlässen dürfen keine Jokertage bezogen werden.
Art. 36 Dispensation von Schülerinnen und Schüler
Begründete Dispensationen von Schülerinnen und Schülern werden genehmigt:
durch die Schulleitung bis und mit zehn Tage,
durch die Leiterin bzw. den Leiter Bildung ab elf Tagen.
Begründete Dispensationen für einzelne Fächer werden durch die Schulleitung genehmigt.
Art. 37 Schulausfälle
Bei geplanten Schulausfällen infolge Abwesenheit einzelner Lehrpersonen organisieren die Schulen ab dem ersten Tag eine Stellvertretung. Wenn keine Stellvertretung möglich ist, regelt die Schulleitung die Betreuung durch andere Lehrpersonen, wobei Schüler und Schülerinnen bis zur sechsten Klasse auf Wunsch der Eltern auch zuhause betreut werden können.
Bei geplanten Schulausfällen infolge Abwesenheit mehrerer Lehrpersonen entscheidet die zuständige Leiterin bzw. der zuständige Leiter Bildung über einen Schulausfall und allfällige Ersatzlösungen.
Art. 38 Ferien und Schulanlässe
Die obligatorischen Besuchstage werden im Rahmen der Jahresplanung festgelegt.
Die Ferien und die weiteren vier freien Schultage richten sich nach den Empfehlungen der Bildungsdirektion und werden von der Schulpflege festgelegt.
Zwischen der vierten und sechsten Klasse sowie zwischen der siebten und neunten Klasse findet in der Regel je eine auswärtige Schulwoche statt.
…
Art. 39 Schulreisen und Lehrausflüge
Es wird in der Regel jährlich eine Schulreise durchgeführt.
Es können auf allen Stufen Lehrausflüge durchgeführt werden.
Art. 40 Durchführung Schulsilvester
Der Schulsilvester findet am Vorabend oder am Morgen des Schulsilvesters gemäss Ferienplan statt. Die Gestaltung des Anlasses liegt in der Kompetenz der Schulleitung.
Bei Durchführung des Schulsilvesters am Vorabend als Jahresschlussfest ist am ordentlichen Schulsilvester schulfrei. Die Schulleitung entscheidet über den zeitlichen Einsatz der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler am Jahresschlussfest.
Für Schülerinnen und Schüler mit Betreuungsbedarf organisieren die Schulleitungen am Vormittag die schulindizierte Betreuung. Ab 11.50 Uhr können die angemeldeten Schülerinnen und Schüler die schulergänzende Betreuung besuchen.
Art. 41 Auswärtige Schul- und Lagerwochen
Das gesamte Leitungsteam eines Klassenlagers bzw. freiwilligen Wintersportlagers besteht aus volljährigen Personen. Neben der Hauptverantwortlichen Person ist eine zweite Person in der Regel des anderen Geschlechts im Leitungsteam vertreten.
Es dürfen, ohne Küchenpersonal, neben den zwei Leitungspersonen eingesetzt werden:
Bis 20 Schülerinnen und Schüler: 1 Hilfsperson,
pro weitere 10 Schülerinnen und Schüler: eine weitere Hilfsperson.
Art. 42 Archivierung von Zeugnissen und Absenzenlisten
Die Schulpflege bestimmt die Software, mit der alle Lehrpersonen die Noten resp. Beurteilungen und Absenzen verwalten.
Die Archivierung der Zeugnisse richtet sich nach den Empfehlungen des Kantons.
Art. 43 Speichern und Drucken im Netzwerk
Für die Speicherung von besonderen Personendaten stellt die Schulpflege ausschliesslich das Verwaltungsnetz und die Applikation «LehrerOffice» zur Verfügung.
Für den Ausdruck von besonderen Personendaten stellt die Schulpflege ausschliesslich Outputgeräte zur Verfügung, welche den Ausdruck erst mit Hilfe eines Badges oder durch Eingabe eines PIN-Codes am Gerät ausführen.
12 Primarstufe
Art. 44 Musikalisches Angebot
Die musikalische Grundausbildung wird in der zweiten Klasse innerhalb der Blockzeiten unterrichtet.
Die Schulpflege schliesst eine Leistungsvereinbarung mit Anbietern.
Art. 45 Schwimmunterricht
In der dritten Primarklasse wird ein obligatorischer Schwimmunterricht mit in der Regel einer Wochenlektion, welche eine Turnlektion ersetzt, angeboten. Bei Klassen mit mehr als 16 Schülerinnen und Schülern können zwei Abteilungen angeboten werden.
Die Organisation erfolgt durch das zuständige Departement. Die Schwimmlehrpersonen sind speziell für den Schwimmunterricht qualifiziert.
Eine Lehrperson der Schule ist als Aufsichtsperson beim Schwimmunterricht anwesend.
13 Sekundarstufe
Art. 46 Sekundarstufe
Die Anzahl Abteilungen auf der Sekundarstufe wird durch die Schulpflege einheitlich festgelegt.
Es werden keine Anforderungsstufen geführt.
Art. 47 Wahlfachangebot
Die Klassengrösse in einem Wahlfachkurs beträgt in der Regel mindestens 10 Schülerinnen und Schüler. Minimal können Kurse unter Einhaltung des Durchschnitts von 10 Teilnehmenden mit 8 Schülerinnen und Schülern geführt werden.
Die Schulleitung legt das Angebot unter Mitsprache der Schulkonferenz fest.
14 Mitwirkung
Art. 48 Institutionalisierte Elternmitwirkung
Die institutionalisierte Elternmitwirkung richtet sich nach Anhang 2.
Art. 49 Schülerinnen- und Schülermitwirkung
Die Schulkonferenz legt im Betriebsreglement der Schule die Ausgestaltung der Schülerinnen- und Schülermitwirkung fest.
15 Schulergänzende Betreuung
Art. 50 Freiwillige Tagesschule
In den freiwilligen Tagesschulen bilden das obligatorische Kernangebot Unterricht und das freiwillige, schulergänzende Betreuungsangebot eine Einheit.
Freiwillige Tagesschulen können spezielle Angebote wie Sport, Theater/Musik oder auch saisonale, zeitlich beschränkte Aktivitäten anbieten. Derartige Angebote sind für die Eltern ohne zusätzliche Kosten.
Art. 51 Schulen mit Tagesbetreuung
In den Schulen mit Tagesbetreuung arbeiten die Schulen und die schulergänzende Betreuung je selbständig.
Art. 52 Angebot
Die Schulergänzende Betreuung bietet die Angebote Mittags- und Nachmittagsbetreuung ab einem Bedarf von durchschnittlich zehn Kindern pro Betreuungseinheit an. Besteht bei weniger als zehn Schülerinnen und Schülern Bedarf an schulergänzender Betreuung, entscheidet die Schulpflege über Lösungen im Einzelfall.
Morgenbetreuung wird ab durchschnittlich sechs pro Betreuungseinheit angemeldeten Kindern angeboten.
Mittagstische für Kinder aus Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf werden auf Primar- und Sekundarschule angeboten, auch wenn weniger als 10 Kinder den Mittagstisch besuchen.
Mittagstische für Kinder aus Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf können separativ geführt werden. Es sind immer mindestens zwei Betreuungspersonen anwesend. Wenn eine der Betreuungspersonen auch als sozialpädagogische Unterstützung im Unterricht der Besonderen Klasse eingesetzt ist, kann der Mittagstisch integrativ, mit einer Gruppengrösse von maximal 11 Kindern geführt werden.
Art. 53 Anmeldung
Das zuständige Departement stellt das Anmeldeformular und die Anmeldebedingungen in elektronischer Form zur Verfügung.
Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim zuständigen Departement: Für das erste Semester eines Schuljahres bis am 30. Juni, für das 2. Semester bis am 31. Dezember.
Das zuständige Departement weist die Kinder den Betreuungseinrichtungen zu. Wenn eine Schule über mehrere Betreuungseinrichtungen verfügt, besteht kein Anspruch auf die Zuweisung zu einer bestimmten Betreuungseinrichtung.
Art. 54 Organisation und Administration
Das zuständige Departement ist zuständig für die gesamte Administration und Unterstützung der schulergänzenden Betreuung.
Art. 55 Betreuungszeiten
Die Tagesstrukturen stehen den Eltern bei Bedarf zu folgenden Zeiten zur Verfügung:
a. Primar- und Kindergartenstufe:
1. Morgenbetreuung: 07.00–08.10 Uhr,
2. Mittagsbetreuung: 11.50–13.45 Uhr,
3. Nachmittagsbetreuung: 13.30–18.00 Uhr.
b. Sekundarstufe:
1. Mittagsbetreuung: 12.00–13.30 Uhr.
Dieselben Öffnungszeiten gelten auch vor öffentlichen Feiertagen und am Schulsilvester.
An Brückentagen, an denen kein Unterricht stattfindet, wird keine schulergänzende Betreuung angeboten.
Art. 56 Betreuung während den Schulferien
In den Schulferien organisiert das zuständige Departement während 10 von 13 Schulferienwochen eine gesamtstädtische Ferienbetreuung, welche den Zeitraum von 07.00 bis 18.00 Uhr abdeckt.
Art. 57 Notfallaufnahmen
Kinder, bei denen nicht planbare Situationen eintreffen (z.B. Todes- oder Krankheitsfall), können von der Betreuungsleitung in Absprache mit der Schulleitung spontan und ohne Verfahren aufgenommen werden.
Art. 58 Ausschluss
Kinder können aus folgenden Gründen von den Tagesstrukturen ausgeschlossen werden:
wenn die Erziehungsberechtigten ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht einhalten,
wenn die Kinder den Betrieb dauernd und in einem unerträglichen Mass stören,
aus anderen Gründen, welche ein weiteres Verbleiben eines Kindes in den Tagesstrukturen als untragbar erscheinen lassen.
Über den Ausschluss bei Nichteinhalten der vertraglichen Verpflichtungen entscheidet das zuständige Departement.
Über den Ausschluss bei übermässiger Störung oder aus anderen Gründen entscheidet die Abteilungsleitung der Schulergänzenden Betreuung auf Antrag der Betreuungsleitung und in Absprache mit der Schulleitung.
16 Ergänzende Angebote
Art. 59 Grundsatz
Alle ergänzenden Angebote werden in der ganzen Stadt angeboten und nach einheitlichen Vorgaben ausgestaltet.
Art. 60 Aufgabenstunden
Die Aufgabenstunde ist ein schulisches Angebot und steht grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern offen, die Unterstützung bei der Erledigung der Hausaufgaben brauchen.
Auf der Primarstufe können die Aufgabenstunden auch von Laienpersonen erteilt werden.
Die Schulleitung ist für die Koordination zuständig.
Art. 61 Prüfungsvorbereitungskurse
Die Vorbereitungskurse sind ein schulisches Angebot und stehen grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern offen, die Unterstützung bei der Vorbereitung für die Aufnahmeprüfung an kantonale Maturitätsschulen benötigen. Die Klassenlehrperson entscheidet über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler gestützt auf die geltenden Zulassungsbedingungen der Schulpflege.
Die Vorbereitungskurse werden durch Lehrpersonen erteilt.
Die Schulleitung ist für die Koordination zuständig.
Art. 62 Freiwilliger Schulsport
Die Kurse werden semester- oder jahresweise angeboten.
Als Kursleitung werden grundsätzlich anerkannte Jugend- und Sport-Leiterinnen und -Leiter eingesetzt.
Die Elternbeiträge betragen Fr. 50.– pro Semester.
Es werden gesamtstädtische Turniere angeboten.
Die Organisation, Koordination und Aufsicht erfolgt durch das zuständige Departement.
Art. 63 Freiwillige Wintersportlager
Ab der 4. Klasse können Wintersportlager angeboten werden.
Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 15 Schülerinnen und Schüler.
17 Zusätzliche Angebote
Art. 64 Qualität in multikulturellen Schulen (QUIMS)
Ist eine Schule gemäss den kantonalen Vorgaben QUIMS-berechtigt, legt sie im Schulprogramm QUIMS-Massnahmen insbesondere aus folgenden drei Handlungsfeldern fest:
Sprachförderung,
Förderung des Schulerfolgs,
Förderung der Integration (auch Mitwirkung der Eltern).
18 Freiwillige Zusatzangebote
Art. 65 Grundsatz
Die Schulpflege beschliesst über freiwilligen Zusatzangebote in den Schulen.
Art. 66 Freifachangebote
Die Schulleitung legt das Angebot unter Mitsprache der Schulkonferenz fest.
19 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 67 Aufhebung bisherigen Rechts
Auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Statuts werden aufgehoben:
Organisationsreglement für die Volksschule in Winterthur vom 29. Juni 2010,
Kreis-Organisationsreglement (KOR) Oberwinterthur vom 21.01.2020,
Kreis-Organisationsreglement (KOR) Stadt-Töss vom 28.01.2020,
Kreis-Organisationsreglement (KOR) Seen-Mattenbach vom 08.09.2020,
Kreis-Organisationsreglement (KOR) Veltheim-Wülflingen vom 12. Mai 2015,
Funktionen-Diagramm für die geleiteten Schulen vom 22. März 2011.
Art. 68 Inkrafttreten
Das Organisationstatut tritt per Schuljahr 2022/23 in Kraft.
2022-22