4.1-1.2
Finanzstatut für die Volksschule der Stadt Winterthur
vom 27.10.2009 (Stand 19.08.2024)
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundlagen
Dieses Statut regelt den Umgang der Schulbehörden sowie der Volksschule mit den finanziellen Mitteln.
Art. 2 Zuständigkeit der Schulpflege
Die Schulpflege ist für alle Kostenstellen im Anhang 1 verantwortlich.
Die Schulpflege kann den Ausgabenvollzug delegieren.
Die Schulpflege regelt die gesamtstädtischen Angebote wie Theater, Instrumentenvorführungen und Orchesterpräsentationen.
Art. 3 Kommission Finanzen und Infrastruktur der Schulpflege
Der beratenden Kommission Finanzen und Infrastruktur gehören sechs Mitglieder an: a. zwei Mitglieder der Schulpflege, b. eine Vertretung der Leitung Bildung, c. drei Vertretungen aus dem Departement Schule und Sport.
Die Ernennung der Mitglieder der Schulpflege und die Vertretung der Leitung Bildung erfolgt zu Beginn einer Legislaturperiode durch die Schulpflege. Ein Mitglied der Schulpflege übernimmt die Funktion des Präsidiums.
Die beratende Kommission Finanzen und Infrastruktur bereitet zusammen mit den Leiterinnen und Leitern Bildung und dem Departement Schule und Sport alle budget- und rechnungsrelevanten Geschäfte sowie alle Geschäfte im Zusammenhang mit Infrastrukturthemen und der Schulraumplanung zuhanden der Schulpflege vor.
Die Aufgaben und Kompetenzen umfassen insbesondere:
a. Vorbereitung des Budgets und der Rechnung zuhanden der Schulpflege,
b. Vorbereitung des WoV-Reportings im Zuständigkeitsbereich der Schulpflege,
c. bei Bedarf Vertretung der Schulpflege in der Bildung-Sport-Kulturkommission des Stadtparlaments,
d. Kenntnisnahme der Hochrechnungen und bei Bedarf Antrag an die Schulpflege für Massnahmen,
e.–f. …
g. Koordination des Informationsflusses zwischen Abteilung Schulbauten, operativer Führung und den Ausschüssen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Schülerinnen- und Schülerzahlen und der Schulraumplanung,
h. Jährlicher Rapport an die Schulpflege in Bezug auf Infrastruktur- und Schulraumthemen,
i. Planung und Vorbesprechung von Geschäften der Schulpflege im Zusammenhang mit Infrastruktur- und Schulraumthemen.
Insbesondere in zeitlich dringenden Situationen kann die Kommission Finanzen und Infrastruktur anstelle der Gesamtbehörde angehört werden.
Art. 4 Zuständigkeit der Leiterinnen und Leiter Bildung
Die Zuständigkeit der Leiterinnen und Leiter Bildung für ihre Kostenstellen ist im Anhang 1 enthalten.
Leiterinnen und Leiter Bildung können im Zuständigkeitsbereich der Schulpflege einmalige Ausgaben und den Verzicht auf Einnahmen bis Fr. 80 000.- und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 8 000.- bewilligen.
Die Leiterinnen und Leiter Bildung sind verantwortlich für die länger als fünf Tage dauernden Weiterbildungen und die Beratung der Lehrpersonen und die Weiterbildung und Beratung der Schulleitungen. Der gesamtstädtisch zur Verfügung stehende Betrag wird den Leiterinnen und Leitern Bildung im Verhältnis der zugeteilten Vollzeiteinheiten (ordentlicher Unterricht, IF, DaZ und Schulleitung) zur Verfügung gestellt.
…
Für besondere Ereignisse können die in Anhang 3 festgelegten besonderen Auslagen für Mitarbeitende der Volksschule getätigt werden.
Art. 5 Zuständigkeit der Schulleitungen
Die Schulleitungen sind für die Schulkredite verantwortlich. Gegenüber der Schulpflege, der zuständigen Leiterin bzw. dem zuständigen Leiter Bildung und der Finanzkontrolle sind sie rechenschaftspflichtig.
Die Schulleitung ist für weitere Kredite, welche der Schule ausserhalb der Schulkredite zugeteilt werden, verantwortlich. Eine allfällige Budgetüberschreitung wird dem Schulkredit Regelschule belastet.
Die Schulleitungen sind für die bis fünf Tage dauernden Weiterbildungen und die Beratung der Lehrpersonen zuständig. Die Finanzierung erfolgt über den Schulkredit Regelschule, bzw. in Fällen von Art. 22b Abs. 1 lit. b. über den Schulkredit Integrative Schule.
Für besondere Ereignisse können die in Anhang 3 festgelegten besonderen Auslagen für Mitarbeitende der Volksschule getätigt werden.
Art. 6 Zuständigkeit der Fachvorsteherschaften und der Konvente
Die Vollzugsverordnung für das Lehrpersonal und weitere schulische Funktionen legt den Bestand der Fachvorsteherschaften fest.
Die Fachvorstehenden sowie die Konvente und Konferenzen sind für die ihnen zugeteilten Kredite verantwortlich. Gegenüber Einkauf und Logistik Winterthur und der Finanzkontrolle sind sie rechenschaftspflichtig.
…
Art. 7 Departement Schule und Sport
Das Departement Schule und Sport unterstützt die Schulpflege, die Leiterinnen und Leiter Bildung und die Schulen in allen finanztechnischen Belangen. Es ist die Rechnungsstelle und als solche für die Erstellung sämtlicher Abschlüsse und Budgetierungen verantwortlich. Dies umfasst im Wesentlichen:
Führung der Buchhaltung,
Lohnbuchhaltung,
Abschlüsse/Budget,
Hochrechnung/Controlling,
Fakturierung.
Das Departement Schule und Sport kann Weisungen zum administrativen Ablauf des Vollzugs erlassen.
Mietverträge für Schulraum werden vom Departement Schule und Sport unterzeichnet.
Der Kontakt zum Departement Finanzen, insbesondere zum Finanzamt und zur Fachstelle PIAS, wird vom Departement Schule und Sport wahrgenommen.
2 Budget und Rechnung
Art. 8 Verfahren
Das Departement Schule und Sport erstellt die Anträge zuhanden der Schulpflege.
Die Schulpflege stellt sicher, dass dem Departement Schule und Sport alle notwendigen Daten zur Verfügung stehen.
Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departements Schule und Sport informiert die Schulpflege, wenn der Stadtrat Änderungen gegenüber den Anträgen der Schulpflege vornimmt. Nach Möglichkeit findet eine Differenzbereinigung statt.
3 Kreditanträge
Art. 9 Anträge an Volk, Stadtrat und Stadtparlament
Die entsprechenden Vorlagen werden vom Departement Schule und Sport im Auftrag der Schulpflege ausgearbeitet und dieser vorgelegt.
Bei kritischen Mitberichten anderer Departemente wird die Schulpflege informiert. Nach Möglichkeit findet eine Differenzbereinigung statt.
4 Schulkredite
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Grundsätze
Den Schulen wird für die Erfüllung der in Art. 12 bis 18 umschriebenen Aufgaben ein Schulkredit Regelschule und der in Art. 22b umschriebenen Aufgaben ein Schulkredit integrative Schule (SKIS) zur Verfügung gestellt.
Der Schulkredit Regelschule und der SKIS dürfen für die im jeweiligen Schulkredit enthaltenen Aufgabenarten frei verwendet werden. Eine Verwendung der Mittel aus einem der beiden Schulkredite für Kosten, die dem jeweils anderen Schulkredit zugeordnet sind, ist nicht zulässig.
Die im Rahmen der Budgetierung zu beantragenden Beträge für den Schulkredit Regelschule und den SKIS berechnen sich gemäss Anhang 2. Die effektive Höhe der zur Verfügung stehenden Beträge wird aufgrund des Budgetbeschlusses des Stadtparlaments festgelegt und den Schulleitungen in der Regel im Dezember des Vorjahres mitgeteilt.
Die Schulen haben die Interessen der Stadt Winterthur bei allen Ausgaben zu beachten.
Der Mitteleinsatz erfolgt transparent.
Das Departement Schule und Sport berechnet die Schulkredite für die einzelnen Schulen jeweils bis Ende Mai des Vorjahres und stellt die Berechnungen den Schulen als Planungsgrundlage zur Verfügung.
Art. 10a …
Art. 10b Formular und Auswertungen
Das Departement Schule und Sport stellt alle notwendigen Abrechnungsformulare und Auswertungen sowie ein Kalkulationstool für den Schulkredit Integrative Schule zur Verfügung; sie sind von allen Schulen zu verwenden.
Art. 10c Zahlungsvollzug
Es dürfen keine Barkassen geführt werden, sondern der Zahlungsverkehr erfolgt durch das Departement Schule und Sport.
Die Schulleitungen und die Lehrpersonen können Ausgaben ausnahmsweise direkt begleichen und anschliessend in Rechnung stellen.
Es ist nicht zulässig, Bank- oder Postkontos auf den Namen der Stadt Winterthur oder der Schule einzurichten.
Im Zusammenhang mit den Schulveranstaltungen können beim Departement Schule und Sport Vorschüsse beantragt werden. Solche Anträge müssen bis zum 10. des jeweiligen Kalendermonats eingereicht werden.
Sämtliche Abrechnungen müssen innerhalb von 30 Tagen beim DSS eingereicht werden.
4.2 Schulkredit Regelschule
Art. 11 Verteilung auf Schulen
Die Summe der Vollzeiteinheiten (VZE), welche der Schule zugeteilt sind, gilt als Berechnungsgrundlage. Dies umfasst in der Regel die folgenden Vollzeiteinheiten:
a. Ordentlicher Unterricht, gesplittet nach Stufe (KG, PS Ust, PS Mst, Sek inkl. Wahlfach 3. Sek),
b. Schulleitung,
c. IF,
d. Gestaltungspool,
e.–f. …
g. Koordination Sekundarstufe,
h. Deutsch als Zweitsprache (DaZ).
…
Die Ausgaben sind gemäss dem Schulprogramm und den damit verbundenen Prioritäten einzusetzen.
Art. 12 Grundpauschale
Die Schulen erhalten eine frei verfügbare Pauschale pro Vollzeiteinheit gemäss Anhang 2 für für die allgemeinen Betriebskosten, wie Büromaterial, Dienstleistungen Dritter, Drucksachen, Couvert, Porti, Telefonie (inklusive Beschaffung von neuen Mobiltelefonen), Spesen etc.
Für besondere Ereignisse können die in Anhang 3 festgelegten besonderen Auslagen für Mitarbeitende der Volksschule getätigt werden.
Art. 13 ICT-Mittel
Die Leasingrate und die Anschlussgebühren für die gleichen Geräte und den Support werden aufgrund der Effektivwerte des Vorjahres in das Budget des Folgejahres eingestellt.
Für den Kopierverbrauch steht eine Pauschale pro Vollzeiteinheit gemäss Anhang 2 zur Verfügung.
Die IT-Kosten für den PC der Schulleitungen und die SSL-Portale der Lehrpersonen werden aufgrund der Effektivwerte des Vorjahres in das Budget des Folgejahres eingestellt.
Art. 14 Aufwand BSC und Freihandbibliotheken
Der Aufwand der Beauftragten Schule und Computer (BSC) wird separat entschädigt.
Für alle per 1.1.2009 bestehenden Freihandbibliotheken steht zusätzlich ein Sockelbetrag gemäss Anhang 2 zur Verfügung.
Art. 14a Weiterbildung
Für die Weiterbildung der Lehrpersonen steht den Schulen eine Pauschale pro Vollzeiteinheit gemäss Anhang 2 zur Verfügung.
Art. 15 Schulveranstaltungen
Für die Veranstaltungen steht eine Pauschale gemäss Anhang 2 zur Verfügung.
In der Veranstaltungspauschale sind sämtliche Kosten wie Reisekosten, Elternbegleitung, Übernachtung, Hilfskräfte, Rekognoszierungskosten und Personalkosten für begleitende Lehrpersonen oder Hauswarte enthalten.
In Projekt- und Kurswochen, in auswärtigen Schulwochen und bei mehrtägigen Schulreisen werden Hilfskräfte und externe Begleitpersonen pauschal entschädigt.
Bei mehrtägigen Schulreisen und auswärtigen Schulwochen wird von den Eltern pro Tag ein Verpflegungsbeitrag erhoben.
In Projekt- und Kurswochen, in auswärtigen Schulwochen und bei mehrtägigen Schulreisen können pro Klasse die Stellenprozente von maximal einer begleitenden Lehrperson, welche in Winterthur mit Teilpensum angestellt ist, oder von zwei Lehrpersonen, welche eine Stelle teilen, um insgesamt maximal 100% aufgestockt werden.
Projekt- und Kurswochen, auswärtige Schulwochen, bei Schulreisen und Exkursionen können in Absprache mit der Schulleitung und der Abteilung Schulbauten anstelle einer Lehrperson von einem Hauswart begleitet werden. Dessen Salärkosten sowie allfällige Stellvertretungskosten werden dem Schulkredit belastet.
Art. 16 Material
Für das Verbrauchsmaterial (inkl. Nichttextiles Werken in der Primarschule) sowie die Ausrüstung der Schulzimmer für die Bereiche ordentlicher Unterricht, integrative Förderung (IF) und Deutsch als Zweitsprache (DaZ) steht eine Pauschale gemäss Anhang 2 zur Verfügung.
Für die Primarschule ist in der Materialpauschale gemäss Abs. 1 das Verbrauchsmaterial und alle Lehrmittel für die Handarbeit enthalten.
Für die Sekundarschule ist in der Materialpauschale gemäss Abs. 1 das Verbrauchsmaterial und alle Lehrmittel für die Handarbeit textil und Hauswirtschaft enthalten.
Art. 17 Lehrmittel
Für die vorgeschriebenen, frei wählbaren und individuellen Lehrmittel, inkl. IF und DaZ, steht eine Pauschale gemäss Anhang 2 zur Verfügung.
Art. 17a Bibliothekskredit
Für die Beschaffung von Büchern für die Schülerinnen- und Schülerbibliotheken steht den Schulen eine Pauschale gemäss Anhang 2 zur Verfügung.
Art. 17b Sammlungskredit
Für die Sammlungen steht den Schulen eine Pauschale gemäss Anhang 2 zur Verfügung.
Art. 18 Elternmitwirkung
Für die Elternmitwirkung steht eine Pauschale zur Verfügung.
Art. 19–20 …
Art. 20a Kompetenzen
Im Rahmen des Schulkredits Regelschule können die Schulleitungen Ausgaben bis Fr. 40 000 tätigen. Ausgaben ab Fr. 40 001 bis Fr. 80 000 bedürfen der Zustimmung der zuständigen Leiterin oder des zuständigen Leiters Bildung, über Fr. 80 000 der Schulpflege.
Der Einkauf von Lehrmitteln und Material erfolgt über Einkauf und Logistik Winterthur, von ICT-Mitteln über die Abteilung SCHU::COM. Es gelten die Richtlinien Beschaffungswesen in der geleiteten Volksschule.
Art. 21 Kreditvortrag
Nicht ausgeschöpfte Budgetbeträge aus dem Schulkredit Regelschule können nicht auf das folgende Jahr übertragen werden.
Wird der Schulkredit Regelschule in der Summe der letzten drei Jahre überschritten, dann wird der Schulkredit Regelschule des Folgejahres um den entsprechenden Betrag gekürzt.
Art. 22 …
4.3 Schulkredit integrative Schule (SKIS)
Art. 22a Berechnungsgrundlage
Grundlage für die Berechnung des SKIS bilden die Schülerzahlen einer Schule, die von der Schulpflege für das entsprechende Schuljahr festgelegte ISR-Quote, die ISR-Fallkosten, die einer Schule zugewiesene Anzahl kantonaler VZE (inkl. Wahlfach 3. Sek) sowie die quartierspezifische soziale Belastung.
Die Berechnung des SKIS ist im Anhang 2 geregelt.
Art. 22b Einsatz des SKIS
Dem SKIS werden belastet:
Sämtliche Kosten der Integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule,
Kosten für Weiterbildung der Lehrpersonen und Teamweiterbildungen sowie fachliche Unterstützung im Rahmen der Schulischen Integration,
Aufwendungen für unterstützendes Personal Integrative Schule.
Art. 22c Ressourcenausgleich
Innerhalb der Schulen eines Bildungsteams können aufgrund der Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler einer Schule Ressourcen aus dem SKIS zu einem SKIS einer anderen Schule verlagert werden. Der insgesamt zur Verfügung stehende Betrag für alle SKIS darf nicht überschritten werden.
Kommt innerhalb der Schulen eines Bildungsteams kein Ressourcenausgleich zustande, prüft die Geschäftsführung die gesamtstädtischen Möglichkeiten eines Ressourcenausgleichs.
Können sich innerhalb eines Bildungsteams die Schulleitungen nicht über einen Ressourcenausgleich einigen, entscheidet die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter Bildung. Kommt bei einem bildungsteamübergreifenden Ressourcenausgleich keine Einigung zwischen den für die betroffenen Schulen zuständigen Leiterinnen oder Leitern Bildung zustande, entscheidet der Ausschuss Sonderpädagogik.
Art. 22d Reservepool
Zur Finanzierung von Integrierten Sonderschulungen in der Verantwortung der Regelschule, die während des Schuljahres infolge Zuzügen oder Bedarfs aus dem Frühbereich hinzukommen und die nicht durch einen Ressourcenausgleich aufgefangen werden können, wird ein Reservepool gebildet.
Über die Zusprechung von Mitteln aus dem Reservepool entscheiden die Leiterinnen und Leiter Bildung gemeinsam.
Art. 22e Kreditvortrag
Nicht ausgeschöpfte Budgetbeträge aus dem Schulkredit Integrative Schule können nicht auf das folgende Jahr übertragen werden.
5 Zuständigkeiten, Zahlungsanweisungen
Art. 23 Anweisungsberechtigung
Die von der Schulpflege bezeichneten Anweisungsberechtigten sind im Anhang 1 definiert.
Art. 24 Anweisungsvollzug
Die Die Anweisungsberechtigten überzeugen sich vor der Anweisung der Zahlung, dass die Belege materiell und rechnerisch in Ordnung sind.
Jeder Zahlungsbeleg ist von mindestens zwei Personen zu kontrollieren und zu visieren, die Zweitunterschrift wird durch die für den Kredit oder das Budget verantwortliche Person geleistet.
Spesen und Barauslagen von Schulleitungen benötigen als Zweitvisum dasjenige der zuständigen Leiterin oder des zuständigen Leiters Bildung.
6 Zuwendungen Dritter
Art. 25 Zuwendungen Dritter
Grundsätzlich ist das Einholen von Beiträgen Dritter, inkl. Eltern, nicht zulässig. Davon ausgenommen sind:
Elternbeiträge gemäss kt. Richtlinien für Schul- und Klassenveranstaltungen,
Verkäufe im Rahmen von Spendenaktionen,
Erheben von freiwilligen Kollekten bei Schulveranstaltungen,
Spenden im Rahmen von Abs. 2.
Spenden an einzelne Schulen oder Klassen können zweckgebunden erfolgen, dürfen aber an keine Bedingungen geknüpft sein. Für die Entgegennahme von Spenden, welche Fr. 2 000 übersteigen, ist die Bewilligung der Schulpflege einzuholen.
Spenden müssen zur Verwaltung dem Departement Schule und Sport überwiesen werden.
7 Weitere Bestimmungen
Art. 26 Versicherungen
Die Schulen dürfen keine Versicherungen abschliessen.
Schadenfälle müssen dem Departement Schule und Sport unverzüglich gemeldet werden.
Art. 27 Zuständigkeit für das Beschaffungswesen
Für das Beschaffungswesen gelten die gesetzlichen Vorgaben und stadträtlichen Bestimmungen.
Art. 28 Inventar
Die Schulen führen ein Inventar gemäss den "Richtlinien über die Inventarführung von Mobilien" der Stadt Winterthur.
8 Übergangsbestimmungen
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 35 Abs. 2 des Übergangsorganisationsreglements sowie alle diesem Reglement widersprechenden, früheren Festlegungen werden aufgehoben.
Art. 30 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf den 1.1.2010 in Kraft.
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