4.1-1

Verordnung über die Volksschule in der Stadt Winterthur

vom 29.08.2022 (Stand 29.08.2022)

Das Stadtparlament

erlässt folgende neue Verordnung über die Volksschule in der Stadt Winterthur:

1 Grundlagen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Grundzüge der Organisation und die Zuständigkeiten in der Volksschule sowie die Ausgestaltung kommunaler Angebote.

Art. 2 Einheit der Volksschule

Für die Stadt Winterthur gelten einheitliche Schulstrukturen gemäss den kantonalen Vorgaben, wobei die Schulen auch ein eigenes Profil aufweisen dürfen.

2 Schulpflege

Art. 3 Organisation

Die Sitzungen finden an einem durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten bestimmten Tag der Woche statt, wobei diese oder dieser Rücksprache mit den Mitgliedern der Schulpflege nimmt.

In Abwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten führt die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident den Vorsitz; bei einer Abwesenheit von mehr als einem Monat wird der Vorsitz und die gesamte Funktion von der stellvertretenden Stadträtin oder dem stellvertretenden Stadtrat übernommen.

3 Angebote

Art. 4 Ergänzende Angebote der Volksschule

Die Schulpflege regelt die ergänzenden Angebote der Volksschule.

Art. 5 Schulsozialarbeit

Den Schulen der Stadt Winterthur wird ein bedarfsgerechtes Angebot an Schulsozialarbeit zur Verfügung gestellt.

Pro 690 Schülerinnen und Schüler ist eine Vollzeitstelle Schulsozialarbeit einzusetzen.

Die Festlegung der Anzahl Stellen aufgrund des Stellenschlüssels gemäss Abs. 2 erfolgt mindestens alle zwei Jahre aufgrund der aktuellen Schülerinnen- und Schülerzahlen.

Art. 6 Schulische Integration

Die Schulpflege kann zur Stärkung der Integration der Regelschulen neue Angebote im Rahmen der mit dem Budget bewilligten Mittel einführen und die Ausgestaltung der Angebote regeln.

Art. 7 Freiwilliger Schulsport

Die Schulpflege regelt als Ergänzung und Vertiefung zum obligatorischen Schulsport den freiwilligen Schulsport. Dieser leitet die Schülerinnen und Schüler zu einer aktiven Freizeitgestaltung an und bietet Einblick in verschiedene Sportarten, wobei möglichen Stereotypisierungen entgegen zu wirken ist.

Die Schulpflege integriert den freiwilligen Schulsport nach Möglichkeit in die schulergänzenden Tagesstrukturen.

Art. 8 Kunst- und Sportschulen

Die Schulpflege regelt die Übernahme des Schulgeldes für sportlich und künstlerisch besonders begabte Schülerinnen und Schülern, insbesondere die Voraussetzungen und Bedingungen des Schulbesuchs sowie die Qualitätsvoraussetzungen der Kunst- und Sportschulen.

Art. 9 Prüfungsvorbereitungskurse

Die Schulen der Stadt Winterthur bieten Vorbereitungskurse für die Aufnahmeprüfung an kantonale Maturitätsschulen an.

Die Schulpflege regelt das Nähere, insbesondere legt sie für die ganze Stadt ein einheitliches Angebot fest.

4 Weitere Bestimmungen

Art. 10 Fachteam

Die Schulen können für die Förderung der Schulischen Integration ein Fachteam einsetzen, welches aus dem Kernfachteam und dem erweiterten Fachteam besteht.

Ein Kernfachteam besteht aus der Schulleitung, den für die Schule zuständigen Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie einer schulischen Heilpädagogin oder einem schulischen Heilpädagogen pro in der Schule vertretener Schulstufe. Das erweiterte Fachteam setzt sich aus dem Kernfachteam sowie den im Einzelfall involvierten Fachpersonen zusammen.

Das Kernfachteam berät und unterstützt die Schulleitung bei der Schulischen Integration von allen Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen in die Regelklassen; das erweiterte Fachteam bietet Beratung und Unterstützung bei der Integration von einzelnen Kindern.

Art. 11 Bearbeitung von Schülerinnen- und Schülerdaten

Mitglieder des Kernfachteams und des erweiterten Fachteams sind berechtigt, im Rahmen der Beratung in Einzelfällen in die Schülerdossiers betroffener Kinder Einsicht zu nehmen und Personendaten, inkl. besondere Personendaten, zu bearbeiten.

Im Rahmen von Pandemien oder Epidemien ist die zuständige Schulleitung bzw. Klassenlehrperson zur Bearbeitung von Personendaten und besonderen Personendaten der Schülerinnen und Schüler berechtigt, soweit es der Eindämmung der Pandemie oder Epidemie dient.

5 Zusammenarbeit

Art. 12 Grundsatz

Die Volksschule ist Teil der Stadt Winterthur, deren Verwaltung vielfältige Dienstleistungen für das Schulwesen erbringt.

Das für die Schule zuständige Departement ist zuständig für die Unterstützung der Schulpflege.

Art. 13 Dienstleistungen

Die Schulpflege definiert die Dienstleistungen für das Schulwesen, die sie beim für die Schule zuständigen Departement bezieht. Die Schulpflege sorgt bei besonderen Ansprüchen für deren Finanzierung.

Die Schulpflege verfügt für die Schreiberfunktion, die Kanzlei, die Leitung Bildung sowie die Unterstützung der Schulleitungen über ein eigenes Stellenkontingent im Rahmen des städtischen Stellenplans.

Der Stadtrat regelt die Weisungsbefugnisse der Schulleitungen gegenüber Mitarbeitenden der Stadtverwaltung in schulorganisatorischen Fragen und deren Beizug im Bedarfsfall.

Art. 14 Leitung Bildung

Die Leitung Bildung bestimmt ihre Vertretung in der Schulpflege.

6 Kommunale Konferenzen und Konvente

Art. 15 Schulleitungskonferenz

Alle an der Volksschule der Stadt Winterthur tätigen Schulleiterinnen- und Schulleiter bilden die gesamtstädtische Schulleitungskonferenz.

Die Schulleitungskonferenz wählt die Vertretungen der Schulleitungen in der Schulpflege.

Die Schulleitungskonferenz ist berechtigt, Anträge an die Schulpflege zu stellen.

Art. 16 Volksschulkonvent

Alle an der Volksschule unterrichtenden Lehrpersonen bilden zusammen mit den Betreuungsleitungen den gesamtstädtischen Konvent der Volksschule.

Der Volksschulkonvent wählt die Vertretungen der Lehrpersonen in der Schulpflege.

Der Volksschulkonvent ist berechtigt, Anträge an die Schulpflege zu stellen.

7 Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Die vorliegende Verordnung über die Volksschule in der Stadt Winterthur ersetzt die Geschäftsordnung für die Volksschule in Winterthur vom 3. Mai 2010.

2022-19