4.2.2-3
Verordnung über die Sonderschulen der Stadt Winterthur
vom 27.06.2022 (Stand 22.08.2022)
Art. 1 Grundlagen
Diese Verordnung regelt die Grundzüge der Organisation der Sonderschulen der Stadt Winterthur.
Die Sonderschulen sind im Sinne von § 2 des Volksschulgesetzes zu führen.
Art. 2 Angebot
Der Stadtrat bestimmt das Angebot und ist für die Sicherstellung und Förderung der Qualitäts- und Schulentwicklung verantwortlich.
Er stellt sicher, dass die Institutionen:
vom Kanton als Sonderschulen anerkannt werden;
ihr Angebot und ihre Dienstleistungen jeweils den sich verändernden Rahmenbedingungen und Bedürfnissen anpassen.
Art. 3 Leitung
Die Sonderschulen werden je von einer Schulleiterin oder einem Schulleiter, welche in das zuständige Departement eingegliedert sind, geführt.
Art. 4 Sonderschulkonferenzen
Alle Mitarbeitenden einer einzelnen Sonderschule bilden zusammen mit den Führungspersonen die jeweilige Sonderschulkonferenz.
Die Teilnahme ist ab einem Beschäftigungsgrad von 25% obligatorisch.
Die Sonderschulkonferenzen dienen der Mitwirkung, der Koordination innerhalb der jeweiligen Schule und dem Informationsaustausch.
Art. 5 Ausführungsbestimmungen
Der Stadtrat regelt das Nähere, insbesondere den Schulbetrieb, die Elternmitwirkung und das Betreuungsangebot.
Die Elternmitwirkung bezweckt die Kontaktpflege, den regelmässigen Informations- und Meinungsaustausch sowie die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternschaft.
Für in Winterthur schulpflichtige Kinder finden die Regelungen über die schulergänzende Kinderbetreuung im schulischen Bereich sinngemäss Anwendung.
2022-15