4.2.2-3

Verordnung über die Sonderschulen der Stadt Winterthur

vom 27.06.2022 (Stand 22.08.2022)

Art. 1 Grundlagen

Diese Verordnung regelt die Grundzüge der Organisation der Sonderschulen der Stadt Winterthur.

Die Sonderschulen sind im Sinne von § 2 des Volksschulgesetzes zu führen.

Art. 2 Angebot

Der Stadtrat bestimmt das Angebot und ist für die Sicherstellung und Förderung der Qualitäts- und Schulentwicklung verantwortlich.

Er stellt sicher, dass die Institutionen:

  1. vom Kanton als Sonderschulen anerkannt werden;

  2. ihr Angebot und ihre Dienstleistungen jeweils den sich verändernden Rahmenbedingungen und Bedürfnissen anpassen.

Art. 3 Leitung

Die Sonderschulen werden je von einer Schulleiterin oder einem Schulleiter, welche in das zuständige Departement eingegliedert sind, geführt.

Art. 4 Sonderschulkonferenzen

Alle Mitarbeitenden einer einzelnen Sonderschule bilden zusammen mit den Führungspersonen die jeweilige Sonderschulkonferenz.

Die Teilnahme ist ab einem Beschäftigungsgrad von 25% obligatorisch.

Die Sonderschulkonferenzen dienen der Mitwirkung, der Koordination innerhalb der jeweiligen Schule und dem Informationsaustausch.

Art. 5 Ausführungsbestimmungen

Der Stadtrat regelt das Nähere, insbesondere den Schulbetrieb, die Elternmitwirkung und das Betreuungsangebot.

Die Elternmitwirkung bezweckt die Kontaktpflege, den regelmässigen Informations- und Meinungsaustausch sowie die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternschaft.

Für in Winterthur schulpflichtige Kinder finden die Regelungen über die schulergänzende Kinderbetreuung im schulischen Bereich sinngemäss Anwendung.

2022-15