4.7-1

Verordnung über das öffentliche Bibliothekswesen

vom 29.01.1996 (Stand 01.07.1996)

Der Grosse Gemeinderat erlässt, gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindeordnung, folgende Verordnung:

Art. 1 Allgemeines

Die Stadt Winterthur führt im Rahmen des kulturellen Angebotes folgende öffentliche Bibliotheken:

  1. Stadtbibliothek

  2. Kreisbibliotheken.

Art. 2 Aufgaben

Die Stadtbibliothek erfüllt die Aufgaben einer Studien- und Bildungsbibliothek von überregionaler Bedeutung.

Die Kreisbibliotheken erfüllen die Aufgaben von allgemeinen öffentlichen Bibliotheken.

Der Stadtrat regelt das Nähere.

Art. 3 Kreis der Gebührenpflichtigen

Abgabepflichtig sind Benutzerinnen und Benutzer der öffentlichen Bibliotheken ab 16 Jahren.

Art. 4 Gegenstand der Gebührenerhebung

Für die Ausleihe von Büchern und speziellen Medien sowie für besondere Dienstleistungen werden Gebühren erhoben.

Die Benutzung des Medienangebotes innerhalb der Bibliotheksräume ist unentgeltlich.

Art. 5 Berechnungsgrundlagen

Die Gebühren dürfen höchstens ein Fünftel der tatsächlichen Aufwendungen abdecken.

Die Ausleihgebühr wird als Jahresgebühr erhoben. Für eine einmalige Ausleihe kann eine Einzelgebühr erhoben werden. Die besonderen Dienstleistungen werden nach Aufwand verrechnet.

Schüler, Schülerinnen, Lehrlinge und voll immatrikulierte Studierende bezahlen eine reduzierte Gebühr.

Art. 6 Festsetzung der Gebührenansätze

Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Gebührenansätze.

Art. 7 Haftung

Die Benutzerinnen und Benutzer der Bibliothek sind für die von ihnen verursachten Schäden und Verluste haftbar. Sie können in schwerwiegenden Fällen sowie bei Zuwiderhandlung gegen die vom zuständigen Departement erlassene Benutzungsordnung vom Stadtbibliothekar oder von der Stadtbibliothekarin zeitweise oder vollständig von der Benutzung der Bibliotheken ausgeschlossen werden.

Art. 8 Schlussbestimmungen

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.1

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