4.8-2
Verordnung über die Kulturförderung
vom 26.06.2023 (Stand 01.11.2023)
Das Stadtparlament
gestützt auf Art. 17 der Gemeindeordnung der Stadt Winterthur vom
26. September 2021
beschliesst:
1 Grundlagen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Zweck, die Grundsätze und die Ausgestaltung der Kulturförderung der Stadt Winterthur.
Art. 2 Kulturstadt
Winterthur ist eine Kulturstadt von nationaler Bedeutung und Ausstrahlung, die dank ihrer kulturellen Vielfalt eine lebenswerte Stadt für alle Bewohnerinnen und Bewohner sowie für ihre Besucherinnen und Besucher ist.
Für den Erhalt und die Weiterentwicklung der Kulturstadt sind unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt jährlich angemessene finanzielle Mittel einzusetzen.
Art. 3 Kulturförderung
Die Kulturförderung bezweckt:
die Förderung, Entwicklung und Sichtbarmachung des kulturellen Schaffens in allen Facetten,
die Förderung der Kulturvermittlung, des kulturellen Austauschs sowie die Teilhabe an der Kultur,
den Erhalt, die Pflege, Erschliessung und Vermittlung des der Stadt anvertrauten Kulturerbes und der Sammlungen.
Die Kulturförderung richtet sich nach den folgenden Grundsätzen:
Freiräume für innovatives und experimentelles Kulturschaffen werden ermöglicht, zeitgenössisches Schaffen wird ebenso wie die übrigen künstlerischen Ausdrucksformen gefördert.
Pilot- und Transformationsvorhaben in allen Bereichen der Kulturförderung werden unterstützt und als gesellschaftliches Labor verstanden.
Museen sind als Orte der Bildung, der Erkenntnis und der Reflexion sowie der Sinnes- und Experimentierlust auszugestalten.
Der Zugang zu Kultur und die Partizipation an Kultur ist für alle Bevölkerungsgruppen möglich; besonderer Wert wird auf eine gute Zugänglichkeit für Kinder und Jugendliche gelegt.
Das kulturelle Erbe wird erhalten, geschützt, gepflegt, erschlossen, vermittelt und soweit möglich zugänglich gemacht.
Die Finanzierung kultureller Institutionen mit überregionaler Ausstrahlung wird partnerschaftlich gesichert; Kooperationen, Trägerschaftswechsel und anderweitige Synergien mit anderen öffentlichen Händen und Privaten werden geprüft und angestrebt.
Es stehen geeignete Strukturen sowie transparente Verfahren und Kriterien zur Vergabe von Fördermitteln zur Verfügung.
Dem nachhaltigen Wirken der geförderten und unterstützten Vorhaben und Organisationen wird besondere Beachtung geschenkt.
Es wird ein Beitrag zur Stärkung der Sichtbarkeit des vielfältigen Kulturlebens geleistet.
Zwischennutzungen sollen für begrenzte Zeit als Stätten der kulturellen Entwicklung ermöglicht werden.
Art. 4 Steuerung
Der Stadtrat legt in einem Kulturleitbild periodisch die auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse und Entwicklungen abgestimmten Schwerpunkte der Kulturförderung für die nächsten Jahre fest und leitet daraus Strategie und Massnahmen ab.
Bei der Erarbeitung des Kulturleitbildes sind die Kulturakteurinnen und -akteure in geeigneter Form einzubeziehen. Es können weitere Kreise und die interessierte Bevölkerung hinzugezogen werden.
Das Kulturleitbild wird durch das Stadtparlament genehmigt.
Art. 5 Zusammenarbeit
Die Stadt arbeitet mit Kulturakteurinnen und -akteuren sowie öffentlich-rechtlichen und privaten Geldgebern und weiteren Dritten zusammen.
2 Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen
Art. 6 Förderung von Kulturorganisationen (wiederkehrende Beiträge)
Die Stadt unterstützt ausgewählte, in Winterthur tätige Kulturorganisationen mit wiederkehrenden Beiträgen in Form von Subventionsverträgen.
Die Subventionsverträge regeln:
Zweck und Vertragsgegenstand,
Leistungen der Kulturorganisation,
Finanzen/Eigenfinanzierung und Controlling,
Leistungen der Stadt (Subventionsbeitrag, Anpassungen),
Allfällige Nebenleistungen,
Sicherung der Zweckbestimmung,
Inkrafttreten und Kündigung.
Die Möglichkeit einer Kürzung des Subventionsbeitrags durch die Stadt kann nur bei jährlichen Subventionen, die 100 000 Franken übersteigen, im Umfang von maximal 5 % vertraglich festgelegt werden.
Zuständig für den Abschluss der Subventionsverträge ist der Stadtrat, wobei die finanziellen Beiträge von der zuständigen Instanz zu bewilligen sind.
Der Stadtrat setzt die Subventionsverträge in Kraft.
Art. 7 Förderung von Kulturschaffenden (einmalige Beiträge)
Die Stadt vergibt einmalige Beiträge oder vergleichbare Leistungen an ausgewählte Kulturschaffende, die einen hohen Bezug zur Stadt Winterthur aufweisen.
Der sozialen Sicherheit der Kulturschaffenden wird besondere Beachtung geschenkt. Die Stadt kann Anreize schaffen, um die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden zu fördern.
Art. 8 Kulturbetriebe der Stadt
Die Stadt führt in Ergänzung der Unterstützungsmassnahmen für Dritte eigene Kulturbetriebe.
Art. 9 Kulturvermittlung und Kulturmarketing
Das Amt für Kultur stellt der Volksschule ein Kulturvermittlungsangebot, insbesondere für Museen und Theater, zur Verfügung.
Angebote für andere Schulen können gefördert werden.
Die Stadt unterstützt Kulturakteurinnen und -akteure bei der Sichtbarmachung von kulturellen Inhalten.
Art. 10 Kunst und Bau / Kunst im öffentlichen Raum
Die Stadt fördert aktuelle Kunst bei eigenen Bauvorhaben und Kunstwerke im öffentlichen Raum in geeigneter Weise.
Der Stadtrat ist Entscheidungsinstanz bei Kunst- und Bau-Wettbewerben.
Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.
Art. 11 Städtische Kunstsammlung
Die Stadt führt eine Kunstsammlung, die sie mittels jährlicher Ankäufe äufnet.
Für die Ankäufe werden nachstehende Kriterien berücksichtigt:
Künstlerinnen und Künstler, insbesondere auch jüngere und unbekannte, primär mit einem starken Bezug zu Winterthur, sollen durch den Erwerb ihrer Kunstwerke gefördert werden,
die städtische Kunstsammlung soll das künstlerische Schaffen in Winterthur über die Jahrzehnte hinweg abbilden.
Für die Ankäufe steht der Kunstkommission der Vorentscheid zu. Die finanziellen Mittel dafür sind von der zuständigen Instanz zu bewilligen. Das Stadtparlament kann mindestens zwei Mitglieder der Kunstkommission ernennen.
Art. 12 Kultur- und Förderpreis
Die Stadt zeichnet mit einem in der Regel jährlich vergebenen Kulturpreis Personen oder Kulturorganisationen aus, die sich um die Kultur in Winterthur besonders verdient gemacht haben.
Die Stadt vergibt jährlich einen Förderpreis an jüngere Kulturschaffende.
Der Stadtrat ernennt die Preisträgerinnen und Preisträger.
Art. 13 Weitere Leistungen
Leistungen können auch in Form von Vergünstigungen für die Benützung städtischer Bauten, Anlagen oder Einrichtungen sowie durch den Erlass oder die Ermässigung von Gebühren für städtische Dienstleistungen erbracht werden.
3 Zuständigkeit für die Umsetzung
Art. 14 Umsetzung durch das Amt für Kultur
Für den Vollzug dieser Verordnung ist grundsätzlich das Amt für Kultur zuständig.
Das Amt für Kultur wird bei Schnittstellenthemen der Verwaltung miteinbezogen, die einen Bezug insbesondere zur Kulturvermittlung, Kunst im öffentlichen Raum / am Bau oder zum Kulturmarketing haben oder kulturelle Aspekte der Stadtentwicklung betreffen.
4 Finanzierung
Art. 15 Finanzierung
Die Finanzierung der Kulturförderung erfolgt zulasten des vom Stadtparlament bewilligten Budgets der Stadt Winterthur und durch von Dritten zur Verfügung gestellte Mittel.
Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Ausgestaltung der Eintrittspreise und Benützungsgebühren für die städtischen Kulturbetriebe fest. Der Zugang zu den städtischen Museen ist für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr unentgeltlich.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 Ausführungsbestimmungen
Der Stadtrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere die Vorgaben zur Ausrichtung von Beiträgen durch das Amt für Kultur.
Art. 17 Übergangsbestimmungen
Die unbefristeten Subventionsverträge werden unter Einhaltung der Kündigungsfrist den Bestimmungen dieser Verordnung angepasst. Zuständig ist der Stadtrat.
Auf laufende, befristete Subventionsverträge wird diese Verordnung erst bei einer Vertragsverlängerung angewendet.
Art. 18 Inkraftsetzung
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.
2023-17