5.2-1
Verordnung über die Städtische Krisenführungsorganisation Winterthur
vom 25.03.2026 (Stand 01.06.2026)
Der Stadtrat,
gestützt auf § 8 des Bevölkerungsgesetzes (BSG) vom 4. Februar 2008,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung bezweckt die Handlungsfähigkeit der Behörden und der Verwaltung in Krisen sicherzustellen, um die Grundversorgung der Stadt Winterthur und ihrer Bevölkerung sowie den Schutz, die Rettung und Betreuung von Menschen und Tieren zu gewährleisten und die natürlichen Lebensgrundlagen, Kulturgüter und Sachwerte zu schützen.
Art. 2 Gegenstand
Diese Verordnung regelt
die Organisation, den Betrieb sowie die Aufgaben der Städtischen Krisenführungsorganisation Winterthur (SFO),
die Ausbildung, Weiterbildung und die Vorbereitung zur Bewältigung von Krisen,
das Aufgebot der SFO.
Art. 3 Begriff
Krisen gemäss dieser Verordnung sind Ereignisse,
durch die Menschen oder Tiere stark gefährdet sind,
die dazu führen können, dass die Grundversorgung der Stadt Winterthur und ihrer Bevölkerung substanziell nicht mehr gewährleistet ist,
durch die natürliche Lebensgrundlagen, Kulturgüter und Sachwerte stark gefährdet sind,
die nur mittels einer zentralen, überdepartementalen Koordination der Departemente bewältigt werden können.
2 Aufgaben und Organisation
Art. 4 Aufgaben
Die Städtische Krisenführungsorganisation Winterthur (SFO)
berät und unterstützt den Stadtrat in Krisen,
erarbeitet Entscheidungsgrundlagen zuhanden des Stadtrates,
koordiniert Massnahmen und Arbeiten, die zur Bewältigung von Krisen erforderlich sind,
erstellt und beurteilt die Lage und mögliche Entwicklungen,
setzt beschlossene Anordnungen um,
trifft in dringenden Fällen Sofortmassnahmen.
Art. 5 Städtische Krisenführungsorganisation Winterthur (SFO)
Die SFO setzt sich zusammen aus dem Führungsgremium, dem Kernstab und dem Fachstab.
Die Kommandantin oder der Kommandant der Stadtpolizei leitet die SFO.
Das Organigramm der SFO ist in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 6 Führungsgremium
Das Führungsgremium setzt sich zusammen aus
der Kommandantin oder dem Kommandanten der Stadtpolizei (Leiterin oder Leiter SFO),
der Kommandantin oder dem Kommandanten Schutz & Intervention Winterthur (Stellvertretung Leiterin oder Leiter SFO und gleichzeitig Stabschefin oder Stabschef SFO),
der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter Einsatz & Lage der Stadtpolizei (Leiterin oder Leiter Nachrichten/Lage).
der Hauptabteilungsleiterin oder dem Hauptabteilungsleiter Stab der Stadtpolizei (Leiterin oder Leiter Operationen/Planung),
der Kommandantin oder dem Kommandanten Zivilschutz von Schutz & Intervention Winterthur (Leiterin oder Leiter Logistik/Support).
Die Leiterin oder der Leiter SFO steht dem Führungsgremium vor.
Das Führungsgremium kommt in der Vorbereitung von Krisen zum Einsatz.
Art. 7 Kernstab
Der Kernstab setzt sich zusammen aus
den Mitgliedern des Führungsgremiums,
der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber,
der Rechtskonsulentin oder dem Rechtskonsulenten des Stadtrates,
der Leiterin oder dem Leiter Kommunikation Stadt,
der Leiterin oder dem Leiter Finanzamt,
der Leiterin oder dem Leiter Personalamt.
Der Kernstab kommt in der Krisenbewältigung zum Einsatz.
Art. 8 Fachstab
Mitglieder des Fachstabs sind folgende leitende Personen:
Bereichsleiterin oder Bereichsleiter Umwelt- und Gesundheitsschutz (UGS),
Bereichsleiterin oder Bereichsleiter Tiefbauamt,
Leiterin oder Leiter Amt für Städtebau,
Bereichsleiterin oder Bereichsleiter Immobilien,
Leiterin oder Leiter Amt für Stadtentwicklung,
Bereichsleiterin oder Bereichsleiter Soziale Dienste,
Leiterin oder Leiter Schulamt,
Bereichsleiterin oder Bereichsleiter Stadtwerk,
Bereichsleiterin oder Bereichsleiter Stadtbus,
Bereichsleiterin oder Bereichsleiter Informatikdienste (IDW),
Bereichsleiterin oder Bereichsleiter Stadtgrün,
Bereichsleiterin oder Bereichsleiter Melde- und Zivilstandswesen (M&Z),
Bereichsleiterin oder Bereichsleiter Alter und Pflege,
Leiterin oder Leiter Sportamt,
Leiterin oder Leiter Amt für Kultur.
Der Fachstab kommt insbesondere in der Krisenbewältigung zum Einsatz.
Die Mitglieder des Fachstabs können zusätzliche Personen innerhalb der Verwaltung beiziehen.
Art. 9 Führungsgrundgebiete (FGG)
Die Führungsgrundgebiete (FGG) gliedern sich wie folgt:
Nachrichten/Lage (FGG 2/6),
Operationen/Planung (FGG 3/5),
Logistik/Support (FGG 4).
Die Leitenden der Führungsgrundgebiete sind zuständig für interdisziplinäre Aufgaben, die sämtliche Departemente betreffen (Querschnittaufgaben).
Die FGG werden unterstützt durch den Fachstab.
3 Vorbereitung
Art. 10 Leiterin oder Leiter SFO
Die Leiterin oder der Leiter SFO ist verantwortlich für die Einsatzfähigkeit der SFO.
Die Leiterin oder der Leiter SFO orientiert die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements Sicherheit und Umwelt sowie den Stadtrat regelmässig über die Lageentwicklung (Lagebild) und den Vorbereitungsstand der SFO.
Art. 11 Führungsgremium
Das Führungsgremium
trifft die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen zur Bewältigung von möglichen Krisen,
beurteilt die Lage,
stellt den Informationsfluss innerhalb der SFO sicher,
erstellt ein Pflichtenheft mit den Hauptaufgaben der Leitenden der Führungsgrundgebiete,
gibt Krisenkonzepte frei,
nimmt die Jahresplanung für die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der SFO vor.
Art. 12 Fachstab
Die Mitglieder des Fachstabes unterstützen den Leiter Nachrichten/Lage fachspezifisch bei der Erstellung und regelmässigen Überarbeitung von Krisenkonzepten.
Art. 13 Aus- und Weiterbildung
Die Mitglieder des Kernstabs und des Fachstabs werden fachspezifisch und ereignisbezogen zu regelmässigen Aus- und Weiterbildungen des SFO eingeladen. Sie sind zur Teilnahme verpflichtet.
4 Krisenbewältigung
Art. 14 Unmittelbare Ereignisbewältigung
Aufkommende Ereignisse sind so lange wie möglich in den bestehenden Strukturen zu bewältigen und die Verantwortung in den Departementen zu belassen.
Für die unmittelbare Ereignisbewältigung ist dasjenige Departement zuständig, an dessen Organisationseinheit das Ereignis gemäss Anhang 2 zugeordnet ist.
Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten
der Stadtpolizei,
von Schutz & Intervention Winterthur.
Art. 15 Einberufung der SFO
Der Stadtrat ist zuständig für die Einberufung der SFO.
Jedes Mitglied des Stadtrates, die Leiterin oder der Leiter SFO und in deren oder dessen Vertretung die Stellvertretung Leiterin oder Leiter SFO können dem Stadtrat die Einberufung der SFO beantragen.
Bei hoher zeitlicher Dringlichkeit kann die Leiterin oder der Leiter SFO und in dessen Vertretung die Stellvertretung Leiterin oder Leiter SFO die SFO einberufen. Der Stadtrat wird in diesen Fällen unmittelbar über die Einberufung informiert und entscheidet abschliessend.
Die Alarmierung der Mitglieder der SFO erfolgt durch die Einsatzzentrale der Stadtpolizei.
In Krisen kann der Stadtrat eine erhöhte Einsatzbereitschaft anordnen.
Art. 16 Stadtrat
Der Stadtrat ist zuständig für
die strategische Führung,
die Kommunikation,
Unterstützungsbegehren an den Kanton.
Der Stadtrat kann ereignisbezogen einen Ausschuss einsetzen. Diesem gehören die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident, die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements Sicherheit und Umwelt und ein weiteres Stadtratsmitglied an.
Art. 17 Antragstellung
Die gemäss Anhang 2 dieser Verordnung für ein Ereignis zuständigen Departemente erstellen die Stadtratsanträge und die Stadtkanzlei traktandiert diese.
Art. 18 Leiterin oder Leiter SFO
Die Leiterin oder der Leiter SFO und in deren oder dessen Vertretung die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters SFO stellen den Informationsfluss und die Entscheidungsgrundlagen zuhanden des Stadtrats sicher.
Art. 19 Handeln bei Gefahr
Ist rechtzeitiges Handeln des Stadtrats nicht möglich, trifft an dessen Stelle die Leiterin oder der Leiter SFO und in deren oder dessen Vertretung die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters SFO die erforderlichen Sofortmassnahmen. Sie oder er informiert den Stadtrat unverzüglich.
Art. 20 Kernstab
Der Kernstab
konsolidiert und beurteilt die Lageentwicklung und bestimmt den Handlungsbedarf,
bereitet Sofortmassnahmen vor und ist für deren Umsetzung verantwortlich,
stellt die logistische Einsatzbereitschaft sicher,
definiert die Kommunikation übergeordneter Vorgaben in der SFO.
Art. 21 Fachstab
Der Fachstab
berät den Kernstab in fachlichen Fragen,
setzt übergeordnete Entscheide in den jeweiligen Bereichen um,
stellt die erforderlichen Ressourcen (Personal, Infrastruktur, Arbeitsmittel) bereit.
Art. 22 Stabschefin oder Stabschef
Die Stabschefin oder der Stabschef
leitet die Stabsarbeit und stellt den Führungsrhythmus sicher,
führt Rapporte.
Art. 23 Führungsunterstützung
Die Stadtpolizei und die Zivilschutzorganisation Winterthur und Umgebung stellen die personellen Mittel sowie die technische und räumliche Infrastruktur zur Verfügung. Sie sind insbesondere für die zeitgerechte Journalführung, Visualisierung, Lagedarstellung und Dokumentation verantwortlich.
Der Kernstab kann zusätzliche Personen innerhalb der Verwaltung sowie externe Fachpersonen beiziehen.
Art. 24 Kommunikation
Die Kommunikationsführung erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter Kommunikation Stadt.
5 Personal
Art. 25 Entschädigung
Angestellten der Stadtverwaltung wird für ihre Mitwirkung keine Entschädigung ausgerichtet. Entsprechende Personalaufwände gehen zu Lasten der betroffenen Bereiche.
Mit beigezogenen externen Fachpersonen wird ein Auftrag abgeschlossen. Zuständig zum Abschluss ist der Kernstab. Die Verrechnung erfolgt zulasten der Kostenstelle der SFO.
6 Schlussbestimmungen
Art. 26 Aufhebung bisheriger Reglemente und Beschlüsse
Die Verordnung über die Organisation des Stadtführungsstabes Winterthur (VOSFW) vom 28.02.2018 wird aufgehoben.
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