5.3-1.2
Dienstreglement der Freiwilligen Feuerwehr
vom 06.12.2000 (Stand 01.01.2001)
Gestützt auf das Kantonale Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 und die Verordnung über die Feuerwehr vom 14. Dezember 1994 sowie die Vollzugsvorschriften der Gebäudeversicherung vom 16. Dezember 1994 erlässt der Stadtrat ein Dienstreglement für die Freiwillige Feuerwehr.
1 Aufgaben
Art. 1
Die Feuerwehr ist zur Rettung von Menschen, Tieren und Sachwerten sowie zur Schadenbekämpfung bei Bränden, Explosionen und Elementarereignissen verpflichtet. Sie trifft bei unmittelbarer Bedrohung durch solche Gefahren die erforderlichen Abwehrmassnahmen und leistet Hilfe bei Oel-, Chemie- und Strahlenunfälle.
Art. 2
Die Feuerwehr kann, unter Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft, auch für weitere Aufgaben wie Technische Hilfeleistungen, Feuerwache, Verkehrsdienst bei Veranstaltungen, Beratungen im organisatorischen Brandschutz, Instruktionen über das Verhalten im Brandfall usw. eingesetzt werden.
2 Gliederung und Organisation
Art. 3
Die Feuerwehr der Stadt Winterthur gliedert sich in eine Berufsfeuerwehr mit 24-Stunden-Betrieb und in eine Freiwillige Feuerwehr. Gliederung und Bestände richten sich nach den Vorschriften der Kantonalen Gebäudeversicherung.
Art. 4
Für die Besorgung des Feuerwehrwesens wählt der Stadtrat einen hauptberuflichen Feuerwehrkommandanten. Dieser ist gegenüber dem Departementsvorsteher, bzw. dem Stadtrat, für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.
3 Rekrutierung, Einteilung, Beförderung
Art. 5
Das Personal der Freiwilligen Feuerwehr rekrutiert sich aus geeigneten Frauen und Männern im Alter von 18–50 Jahren mit Wohnsitz in Winterthur.
Art. 6
Die Rekrutierung, Einteilung und Entlassung der Feuerwehrleute erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten.
Art. 7
Die definitive Einteilung erfolgt nach einem Probejahr. In dieser Zeit ist ein Austritt jederzeit möglich. Nach erfolgter Einteilung ist ein Austritt unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Bei Vorliegen wichtiger Gründe wie beispielsweise Wegzug, berufliche Veränderung oder Krankheit ist auch ein vorzeitiger Austritt möglich.
Art. 8
Die Beförderung von Gefreiten, Korporalen, Wachtmeistern und Leutnants erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten. Die Ernennung und Beförderung von Zugchefs (Oblt) und Kompaniekommandanten (Hptm) erfolgt durch den Departmentsvorsteher. Die Ernennung und Beförderung des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr (Major) erfolgt durch den Stadtrat. Voraussetzung ist in jedem Fall ein erfolgreich absolvierter Beförderungskurs.
Art. 9
Bei häufigen Absenzen, ungenügenden Leistungen oder Nichtbefolgen von Aufgeboten kann die Beförderungsinstanz Feuerwehrleute der Freiwilligen Feuerwehr, nach Anhörung und unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist, auf Ende eines Kalenderjahres entlassen. Bei schweren Verstössen kann der Feuerwehrkommandant die sofortige Dispensation und der Departementsvorsteher, falls es den Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr betrifft der Stadtrat , nach vorgängiger Anhörung die fristlose Entlassung anordnen.
Gegen Entlassungsentscheide des Feuerwehrkommandanten und des Departementsvorstehers kann beim Stadtrat Einsprache erhoben werden.
4 Ausrüstung
Art. 10
Die Feuerwehrleute erhalten eine persönliche Ausrüstung. Diese richtet sich nach den Vorschriften der Kantonalen Gebäudeversicherung über die persönliche Ausrüstung und Bekleidung der Feuerwehren.
Art. 11
Die Feuerwehrleute sind für den sorgfältigen Gebrauch und den nötigen Unterhalt der Ausrüstung sowie für deren ordnungsgemässe Rückgabe beim Austritt verantwortlich. Fehlende oder defekte Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich zu melden.
5 Alarmierung
Art. 12
Die Alarmierung der Feuerwehrleute erfolgt durch Funkrufempfänger (Pager). Der Feuerwehrkommandant regelt die Tragpflicht für Funkrufempfänger.
6 Ausbildung
Art. 13
Die Ausbildung der Feuerwehrleute erfolgt nach den Vorschriften der Kantonalen Gebäudeversicherung und den Weisungen des Feuerwehrkommandanten.
Art. 14
Der Besuch der Übungen und Kurse ist obligatorisch. Dispensationsgesuche für Kurse sind im Voraus schriftlich und begründet an den Kompaniekommandanten zu richten. Absenzen an Übungen sind ebenfalls vorgängig, schriftlich oder mündlich, dem Zugchef zu melden. Ausfallende Übungen sind nach Möglichkeit in einem anderen Einsatzzug vor- oder nachzuholen.
7 Einsatz
Art. 15
Die Feuerwehrleute der Einsatzkompanie müssen das Feuerwehrgebäude im Ereignisfall innert 15 Minuten, die Feuerwehrleute der Stützpunktkompanie innert max. 10 Minuten erreichen können. Massgebend für die Bestimmung der zulässigen Distanz vom Feuerwehrgebäude zum Wohn- und Arbeitsort ist das Berechnungsmodell für Fahrstrecken.
8 Pikettdienst
Art. 16
Die Feuerwehrleute der Stützpunktkompanie leisten turnusmässig Pikettdienst. Während dieser Zeit sind sie zu einem sofortigen Einrücken verpflichtet. In der übrigen Zeit gilt eine generelle Bereitschaft, d.h., die Feuerwehrleute sind grundsätzlich erreichbar bzw. melden Abwesenheiten von mehr als 48 Stunden dem Feuerwehrkommando.
Art. 17
Der Feuerwehrkommandant ordnet bei Bedarf eine höhere Bereitschaft (zusätzlicher Pikettdienst, Bereitschaftsdienst im Feuerwehrgebäude, usw.) an.
9 Sold und Entschädigungen
Art. 18
Sold und Entschädigungen richten sich nach den vom Stadtrat genehmigten Ansätzen.
10 Versicherungen
Art. 19
Für die Feuerwehrleute besteht eine Zusatzversicherung für Unfälle und Krankheit im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst.
Art. 20
Für die Feuerwehrleute besteht eine Haftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst.
Art. 21
Für die Benützung privater Motorfahrzeuge im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst besteht eine Kaskoversicherung.
Art. 22
Versicherungsfälle sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden.
11 Schlussbestimmungen
Art. 23
Das Dienstreglement der Freiwilligen Feuerwehr tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Das Reglement über die Organisation der Feuerwehr vom 11. Dezember 1981 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
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