5.3-3

Gebührenordnung Schutz & Intervention Winterthur

vom 16.12.2020 (Stand 01.02.2021)

Der Stadtrat,

gestützt auf § 27 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 (FFG)1, § 21 des Zivilschutzgesetzes vom 19. März 2007 (ZSG)2 und Art. 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 26. November 19893,

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Festlegung und Erhebung der Gebühren von Schutz & Intervention:

  1. zur Abgeltung von Einsatzkosten;

  2. für Leistungen mit einem Marktwert;

  3. für Leistungen, bei denen das Mass der Abgabe aufgrund des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips durch eine gebührenberechtigte Person überprüfbar ist.

Vorbehalten bleiben besondere Gebührenvorschriften, insbesondere der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ), des Amts für Militär- und Zivilschutz (AMZ) sowie des Bundesamts für Bevölkerungs- und Zivilschutz (BABS).

Im Übrigen kommen die Bestimmungen der Verordnung über die Kanzlei- und Verwaltungsgebühren4 in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.

Art. 2 Gebührenpflicht

Gebühren schuldet, wer einen ersatzpflichtigen Einsatz verursacht, eine Amtshandlung veranlasst oder eine Dienstleistung von Schutz & Intervention in Anspruch nimmt, deren Kosten nicht von einer anderen Stelle übernommen werden.

Schutz & Intervention kann sich mit Leistungsvereinbarungen zu Dienstleistungen verpflichten. Darunter fallen insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Schlauchwerkstatt, der Atemschutzwerkstatt und der Wäscherei.

Der Mietzins für die Vermietung von nicht benutzten Räumen in Zivilschutzanlagen durch Schutz & Intervention ist Gegenstand individueller Vereinbarung im Mietvertrag.

Art. 3 Gebührenermässigung oder -verzicht

Die Kommandantin oder der Kommandant kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Erhebung von Gebühren verzichten, wenn:

  1. die Amtshandlung oder die Inanspruchnahme der erbrachten Leistung im öffentlichen Interesse liegt und damit gemeinnützige oder wissenschaftliche Interessen verfolgt werden;

  2. andere besondere Gründe vorliegen.

Art. 4 Mehrwertsteuer

Eine allfällige Mehrwertsteuer wird zusätzlich verrechnet.

2. Einzelne Gebühren

2.1. Schutz & Intervention

Art. 5 Personalaufwand

Schutz & Intervention verrechnet für Einsätze und Dienstleistungen ihrer Angestellten einen Stundensatz von 120 Franken einschliesslich Spesen.

Für Einsätze von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr wird ein Stundenansatz von 65 Franken einschliesslich Spesen verrechnet.

Die verrechenbare Einsatzzeit beginnt mit der Alarmierung und endet nach Retablierung der Fahrzeuge und Materialien mit der Entlassung aus dem Einsatz. Die erste Stunde wird jeweils voll verrechnet. Danach wird auf die nächste Viertelstunde aufgerundet.

Für Teilnehmende der Zivilschutzorganisation richten sich die Ansätze nach Art. 10 und dem Anhang.

2.2. Feuerwehr

Art. 6 Kostenauflage nach § 27 FFG

In Anwendung von § 27 FFG werden Einsätze und Dienstleistungen der Feuerwehr nach Aufwand für Personal, Fahrzeuge und Material gemäss dieser Gebührenordnung verrechnet.

Sieht diese Verordnung nichts vor, bemessen sich die Gebühren nach den jeweils gültigen Tarifen der GVZ, namentlich der Weisung für die Rechnungsstellung bei Feuerwehreinsätzen einschliesslich ihrer Anhänge.

Art. 7 Benützung von Fahrzeugen, Containern und Paletten

Bei der Benützung von Fahrzeugen, Containern und Paletten werden Gebühren gemäss Anhang erhoben.

Die verrechenbare Einsatzzeit beginnt mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus dem Feuerwehrlokal und endet mit dessen Rückkehr. Die erste Stunde wird jeweils voll verrechnet. Danach wird auf die nächste Viertelstunde aufgerundet.

Die in den Fahrzeugen mitgeführten Gerätschaften sind in den Fahrzeugkosten inbegriffen. Dies gilt insbesondere für die mitgeführten Atemschutzgeräte und deren Retablierung einschliesslich Befüllung. Nicht inbegriffen sind die Personalkosten gemäss Art. 5.

Art. 8 Materialersatz und -nutzung

Die Kosten für die Benützung oder den Ersatz von Material richten sich nach der von der Kommandantin oder dem Kommandanten erlassenen Preisliste.

Die Preise werden nach dem Einkaufspreis zuzüglich Verwaltungsaufwand festgelegt. Der Verwaltungsaufwand kann nur dann hinzugerechnet werden, wenn dieser nicht schon in der Stundenabrechnung des Personalaufwands gemäss Art. 5 enthalten ist.

Art. 9 Pauschalen

Für bestimmte Einsätze und Dienstleistungen gemäss Anhang werden Pauschalgebühren erhoben. In der Pauschale sind sämtliche Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material enthalten.

In besonderen Fällen kann von den Pauschalen abgewichen werden. Der Entscheid ist von der Kommandantin oder vom Kommandanten zu begründen.

2.3. Zivilschutzorganisation

Art. 10 Einsatzverrechnung

Einsätze der Zivilschutzorganisation, die auf kommunaler Ebene verfügt worden sind, werden nach den im Anhang genannten Gebühren verrechnet.

Art. 11 Periodische Schutzraumkontrollen

Für die periodischen Schutzraumkontrollen werden nachfolgende Gebühren erhoben:

  1. 150 Franken pro Kontrolle;

  2. 150 Franken pro Nachkontrolle (falls notwendig).

Wird ein vereinbarter Termin für Kontrollarbeiten nicht eingehalten, wird eine Gebühr von 100 Franken in Rechnung gestellt.

3. Schlussbestimmungen

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.

2020-26