6.1-1

Verordnung über den Finanzhaushalt der Stadt Winterthur

vom 31.10.2005 (Stand 01.01.2026)

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Inhalt und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Haushaltführung in der Stadt Winterthur.

Sie gilt für sämtliche in der Jahresrechnung der Stadt Winterthur geführten Produktegruppen.

Für den Vollzug dieser Verordnung sind zuständig

  1. der Stadtrat für die Produktegruppen im Zuständigkeitsbereich der Departemente und für die Produktegruppe Stadtkanzlei,

  2. die Schulpflege für die Produktegruppen im Schulwesen,

  3. die Parlamentsleitung des Stadtparlaments für die Produktegruppen Stadtparlament, Finanzkontrolle sowie Ombuds- und Datenschutzstelle.

Art. 2 Budget und Jahresrechnung

Das Budget und die Jahresrechnung werden nach einem einheitlichen Kontenrahmen für die Gemeinden dargestellt sowie nach Produktegruppen (institutionelle Gliederung) und Aufgaben (funktionale Gliederung) gegliedert.

Die Erfolgsrechnung wird in Form von Globalbudgets und Globalrechnungen geführt.

Die Investitionsrechnung wird getrennt von Globalbudget und Globalrechnung dargestellt.

Das städtische Vermögen besteht aus

  1. dem allgemeinen Verwaltungsvermögen (steuerfinanziert),

  2. dem Verwaltungsvermögen der Eigenwirtschaftsbetriebe (gebührenfinanziert),

  3. dem Finanzvermögen.

Art. 3 Produkte

Die Leistungen der Stadtverwaltung werden in Produkte gegliedert. Diese orientieren sich an den Interessen der Stadt sowie an den Bedürfnissen der Kundinnen und Kunden.

Ein Produkt wird definiert durch

  1. den Leistungskatalog,

  2. seine Finanzierung (Gesamtkosten, Gesamterlös, Nettoergebnis, Kostendeckungsgrad),

  3. die operativen Ziele,

  4. die Leistungsmengen.

Art. 4 Produktegruppen

Die Produkte werden entsprechend ihrem sachlichen Zusammenhang zu Produktegruppen zusammengefasst.

Eine Produktegruppe wird in der Regel einer Organisationseinheit zugeordnet und es wird eine verantwortliche Leitung für sie bezeichnet. In Ausnahmefällen erfolgt die Zuordnung und Bezeichnung der Leitung auf Stufe der Produkte.

Im Bereich des Schulwesens ist die Schulpflege die verantwortliche Leitung.

Art. 5 Gliederung von Budget und Jahresrechnung

Die Gliederung von Budget und Jahresrechnung in Produktegruppen richtet sich nach Anhang 1.

Die Gliederung der Produktegruppen in Produkte obliegt dem Stadtrat, der Schulpflege und der Parlamentsleitung des Stadtparlaments in ihren Zuständigkeitsbereichen. Änderungen werden dem Stadtparlament mit dem Globalbudget oder der Globalrechnung zur Kenntnis gebracht.

2 Aufgaben- und Finanzplanung

Art. 6 Finanz- und Aufgabenplan

Der Finanz- und Aufgabenplan (FAP) dient der mittelfristigen Planung und Steuerung der Finanzen und Aufgaben.

Der FAP wird jährlich für das Budgetjahr und die drei folgenden Planjahre erstellt. Für die Planjahre gibt er Aufschluss über

  1. die Entwicklung der Erfolgsrechnung,

  2. die vorgesehenen und bewilligten Investitionen,

  3. die Entwicklung des Vermögens (Planbilanz),

  4. die Plangeldflussrechnung,

  5. die finanz- und wirtschaftspolitischen Eckdaten.

Im Globalbudget gibt der FAP zusätzlich Aufschluss über

  1. die Entwicklung der Globalkredite,

  2. die Entwicklung der parlamentarischen Zielvorgaben.

Der FAP wird dem Stadtparlament mit dem Budget zur Kenntnis gebracht.

3 Budgetierung

Art. 7 Zweck der Globalbudgetierung

Die Globalbudgets sind ein Führungsinstrument des Stadtparlaments. Sie enthalten die erforderlichen Angaben, um den Umfang und die Qualität des Leistungsangebotes der Verwaltung parlamentarisch zu steuern.

Art. 8 Inhalt des Globalbudgets

Das Globalbudget besteht aus

  1. der allgemeinen Umschreibung der Produktegruppe,

  2. dem Beschlussteil,

  3. dem Informationsteil.

Art. 9 Allgemeine Umschreibung der Produktegruppe

Die allgemeine Umschreibung der Produktegruppe enthält

  1. den Auftrag der Produktegruppe,

  2. den Hinweis auf die wichtigsten Rechtsgrundlagen von Bund, Kanton und Gemeinde,

  3. die Bezeichnung der zuständigen Organisationseinheit und der verantwortlichen Leitung.

Art. 10 Beschlussteil

Gegenstand des Beschlussteils sind

  1. die parlamentarischen Zielvorgaben als Steuerungsvorgaben zu Leistungen und Wirkungen der Produktegruppe,

  2. der Globalkredit.

Art. 11 Parlamentarische Zielvorgaben

Die parlamentarischen Zielvorgaben sind jährliche Leistungsziele, die, abgestimmt auf den Globalkredit, Umfang und Qualität der Leistungen einer Produktegruppe für das Budgetjahr bestimmen.

Den Zielvorgaben werden quantitative und qualitative Indikatoren zur Leistungsmessung zugeordnet, mit denen am Jahresende die Zielerreichung festgestellt werden kann.

Die parlamentarischen Zielvorgaben beziehen sich auf die Produktegruppe oder ihre Produkte.

Die Festsetzung, Aufhebung und Änderung von parlamentarischen Zielvorgaben obliegt dem Stadtparlament. Sie werden mit dem Budget beschlossen. Die zuständige Kommission ist vorgängig anzuhören.

Art. 12 Globalkredit

Der Globalkredit bezieht sich auf die Produktegruppe und wird als Nettokredit bewilligt.

Die Organisationseinheiten müssen den bewilligten Globalkredit einhalten. Vorbehalten bleiben Art. 15 und Art. 16 über die nachträglichen Budgetveränderungen.

Im Rahmen des Globalkredites und der massgebenden Rechtsgrundlagen sind die Organisationseinheiten frei, ihre Mittel innerhalb einer Produktegruppe zwischen Produkten und Detailkonten zu verschieben, sofern dadurch der Auftrag der Produktegruppe eingehalten wird. Der Stadtrat, die Schulpflege und die Parlamentsleitung des Stadtparlaments können in ihren Zuständigkeitsbereichen einschränkende Regeln erlassen.

Art. 13 Informationsteil

Der Informationsteil enthält für jede Produktegruppe in der Regel

  1. die Zahlen des Vorjahresbudgets und der letzten abgeschlossenen Rechnung sowie den Kommentar zu signifikanten Abweichungen,

  2. die Kosten, Erlöse und den Kostendeckungsgrad,

  3. die Beschreibung von wesentlichen Massnahmen und Projekten des Budgetjahres und der Folgejahre,

  4. die Umschreibung von Leistungen, Zielen und Finanzierung der einzelnen Produkte,

  5. die für die Steuerung und Kontrolle erforderlichen Zusatzinformationen,

  6. den Finanz- und Aufgabenplan.

Art. 13a Budgetierung von Investitionsvorhaben

Die beantragten Budgetkredite für Investitionsvorhaben werden in der Kontrolle der Investitionskredite vorbehältlich Absatz 2 einzeln ausgewiesen.

Die Zusammenfassung mehrerer Investitionsvorhaben einer Produktegruppe mit gleichem Zweck in Sammelpositionen ist für folgende Vorhaben zulässig:

  1. Verpflichtungskredite für neue Investitionsausgaben bis 300 000 Franken pro Einzelobjekt,

  2. Investitionen in Liegenschaften im Finanzvermögen bis 300 000 Franken pro Einzelobjekt,

  3. Gebundene Investitionsausgaben bis 2 000 000 Franken pro Einzelobjekt, sofern die Gebundenheit aller Einzelobjekte von vornherein feststeht,

  4. Kauf von Liegenschaften im Finanzvermögen in der Zuständigkeit des Stadtrates,

  5. Gewährung von Darlehen in der Zuständigkeit des Stadtrates.

Sammelpositionen werden in der Kontrolle der Investitionskredite mit der Bezeichnung «SP», Sammelpositionen für gebundene Ausgaben zusätzlich mit einem Paragrafenzeichen (§) gekennzeichnet und mit dem Gesamtbetrag des Budgetjahres geführt.

Die in einer Sammelposition zusammengefassten Vorhaben sind im Rahmen der Budgetberatung im Stadtparlament auf Verlangen einzeln auszuweisen, soweit sie zum Zeitpunkt der Budgetierung bereits bekannt sind.

4 Berichterstattung, Budgetveränderungen und Rechnungslegung

Art. 14 Berichterstattung während des Jahres

Für jede Produktegruppe wird zweimal jährlich ein Bericht mit einer Hochrechnung auf das erwartete Jahresergebnis erstellt und dem Stadtrat zur Kenntnis gebracht.

Der Stadtrat informiert die Aufsichtskommission des Stadtparlaments über das Ergebnis der Hochrechnung.

Art. 15 Budgetergänzungen

Zeichnet sich im Verlauf eines Geschäftsjahres eine relevante Überschreitung eines vom Stadtparlament bewilligten Budgetkredits (Globalkredite der Produktegruppen und Budgetkredite für Investitionsvorhaben) ab, können zusätzliche Mittel bewilligt werden

  1. vom Stadtrat gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c der Gemeindeordnung,

  2. durch die Gebundenerklärung von nicht vorhersehbaren, dringlichen gebundenen Ausgaben, ausschliesslich von der zuständigen Instanz gemäss Art. 28 Abs. 1 ohne Delegationsmöglichkeit,

  3. als Nachtragskredite vom Stadtparlament in den übrigen Fällen.

Eine relevante Überschreitung liegt vor, wenn kein Budgetkredit vorhanden ist oder ein bestehender Budgetkredit voraussichtlich um mehr als 5 Prozent und mindestens 50 000 Franken oder um mehr als 500 000 Franken überschritten wird.

Nachtragskredite werden dem Stadtparlament in der Regel in Form von Sammelanträgen unterbreitet. Bei zeitlicher Dringlichkeit sind Einzelvorlagen zulässig.

Auf Budgetergänzungen gemäss Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn

  1. die Überschreitung eines Budgetkredits betragsmässig durch den Verpflichtungskredit gedeckt ist,

  2. die erwartete Überschreitung eines Budgetkredits auf nicht beeinflussbare (exogene) Mindereinnahmen zurückzuführen ist.

Art. 16 Budgetreduktionen

Zeichnet sich im Verlauf des Geschäftsjahres ab, dass der Ausgleich der Rechnung gefährdet ist, kann der Stadtrat einzelne oder sämtliche Globalkredite kürzen. Entsprechende Anordnungen sind für sämtliche Produktegruppen verbindlich.

Art. 16a Budgetübertragungen

Der Stadtrat, die Schulpflege und die Parlamentsleitung des Stadtparlaments können die ergebnisneutrale Übertragung von Globalkrediten oder Teilen davon zwischen Produktegruppen bewilligen, wenn sie die Folge einer unterjährigen Neuzuteilung von Aufgaben in ihren Zuständigkeitsbereichen ist.

Art. 17 Berichterstattung über das Geschäftsjahr

Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird der Globalkredit abgerechnet und über die erbrachten Leistungen und Tätigkeiten Bericht erstattet.

Die Berichterstattung über das Geschäftsjahr umfasst

  1. die kommentierte Globalrechnung,

  2. den Geschäftsbericht.

Art. 18 Globalrechnung

Das Stadtparlament genehmigt für jede Produktegruppe

  1. das Ergebnis des Soll-Ist-Vergleichs der parlamentarischen Zielvorgaben,

  2. den abgerechneten Globalkredit,

  3. die Einlage in die Produktegruppen-Rücklagen.

Dem Stadtparlament werden ergänzend für jede Produktegruppe in der Regel zur Kenntnis gebracht

  1. den Soll-Ist-Vergleich der Kosten- und Erlösgruppen,

  2. die Bruttozielabweichung,

  3. die Bezeichnung der exogenen Faktoren,

  4. die Nettozielabweichung,

  5. die Angaben zur Verwendung der Rücklagen,

  6. die Entwicklung der Rücklagen,

  7. die für die Steuerung und Kontrolle erforderlichen Zusatzinformationen.

Der Kommentar zur Globalrechnung begründet die Abweichungen zwischen Zielvorgaben und Zielerreichung sowie die zu treffenden Massnahmen.

Art. 19 Geschäftsbericht

Nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt die Verwaltung einen Geschäftsbericht über ihre Tätigkeit, welcher dem Stadtparlament zur Kenntnis gebracht wird.

Art. 20 Exogene Faktoren

Der Stadtrat definiert die zulässigen exogenen Faktoren.

Art. 21 Bildung von Produktegruppen-Rücklagen

Das Stadtparlament beschliesst auf Antrag des Stadtrates mit der Abnahme der Jahresrechnung für die positiven und negativen Nettozielabweichungen je einen generellen Einlage- und Entnahmesatz.

Die generellen Prozentsätze für Einlagen und Entnahmen werden für alle Produktegruppen einheitlich festgelegt. Sie betragen maximal 10 Prozent.

Die individuellen Einlagesätze werden vom Stadtrat festgelegt und berücksichtigen nebst dem generellen Einlagesatz den Grad der Erreichung der parlamentarischen Zielvorgaben. Sie werden in der Jahresrechnung ausgewiesen.

Eine negative Nettozielabweichung wird der Produktegruppe zum Prozentsatz gemäss Absatz 1 belastet, solange die Rücklage einen positiven Saldo aufweist.

Die Rücklage einer Produktegruppe darf höchstens 10 Prozent ihres durchschnittlichen Aufwandes der letzten drei Jahre betragen.

Keine Rücklagen führen nicht operativ tätige Produktegruppen und die Eigenwirtschaftsbetriebe.

Art. 22 Verwendung der Produktegruppen-Rücklagen

Die Rücklagen stehen den Produktegruppen zusätzlich zum budgetierten Globalkredit zur wirtschaftlichen Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

Der Stadtrat kann einschränkende Bestimmungen zum Verwendungszweck der Produktegruppen-Rücklagen erlassen.

Art. 23 Betriebsreserven

Die Eigenwirtschaftsbetriebe führen Betriebsreserven (Spezialfinanzierungskonten), auf welche ihre Betriebsgewinne und Betriebsverluste vorgetragen werden.

Art. 23a Kontrolle der Investitionskredite

Die Budgetkredite für Investitionsvorhaben werden in der Kontrolle der Investitionskredite im Anhang zur Jahresrechnung vorbehältlich Absatz 2 einzeln ausgewiesen.

Die Sammelpositionen werden in der Kontrolle der Investitionskredite mit dem bewilligten und dem beanspruchten Betrag ausgewiesen.

Die in einer Sammelposition zusammengefassten Vorhaben sind im Rahmen der Rechnungsabnahme im Stadtparlament auf Verlangen einzeln auszuweisen.

5 Aufgaben- und Ausgabenvollzug

Art. 24 Finanzhaushalt

Der Stadtrat führt den Finanzhaushalt der Stadt Winterthur.

Art. 25

Art. 26 Leistungsverrechnung

Der Stadtrat regelt die Verrechnung von Leistungen innerhalb der Stadtverwaltung in einem Behördenerlass.

Art. 27

Art. 28 Gebundene Ausgaben

Gebundene Ausgaben der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung werden in ihren Zuständigkeitsbereichen vom Stadtrat, der Schulpflege, der Parlamentsleitung des Stadtparlaments sowie von den von ihnen bezeichneten Organisationseinheiten nach Massgabe von § 103 Absatz 1 Gemeindegesetz beschlossen.

Die Bewilligung gebundener Ausgaben von einmalig über 1 000 000 Franken und von jährlich wiederkehrend über 250 000 Franken ist amtlich zu veröffentlichen. Der veröffentlichte Beschluss begründet entsprechend den rechtlichen Vorgaben die Gebundenheit der Ausgabe und enthält eine Rechtsmittelbelehrung.

Art. 28a Bewilligung neuer Ausgaben

Die Bewilligung neuer Ausgaben wird vom Stadtrat und der Schulpflege in ihren Behördenerlassen näher geregelt.

Die Bewilligung neuer Ausgaben im Zuständigkeitsbereich des Stadtparlaments, der Finanzkontrolle sowie der Ombuds- und Datenschutzstelle werden in ihren Gemeindeerlassen näher geregelt.

Art. 29 Ausgabenvollzug

Der Ausgabenvollzug und dessen Übertragung an untergeordnete Organisationseinheiten obliegt in ihren Zuständigkeitsbereichen

  1. dem Stadtrat,

  2. der Schulpflege,

  3. der Parlamentsleitung des Stadtparlaments,

  4. den Leitungen der Finanzkontrolle, der Ombuds- und der Datenschutzstelle.

Grundlage des Ausgabenvollzugs sind das bewilligte Budget inklusive seiner Nachträge sowie die von den zuständigen Instanzen bewilligten Verpflichtungskredite und Gebundenerklärungen.

Art. 29a Inkassowesen und Verlustscheinbewirtschaftung

Die für das Inkasso von Forderungen der Stadt zuständigen Bereiche sind befugt, die für die Beurteilung der Bonität der Schuldner und Schuldnerinnen notwendigen Informationen dem städtischen Steueramt zur Verfügung zu stellen.

Das Steueramt ist ermächtigt, sämtliche Verlustscheine der Stadt Winterthur auf ihre Einbringlichkeit anhand der Steuerdaten der Schuldner und Schuldnerinnen zu überprüfen und die zuständigen Bereiche über die Ergebnisse zu informieren.

Art. 29b Internes Kontrollsystem

Die Departemente sowie die Produktegruppen in der Zuständigkeit der Schulpflege und der Parlamentsleitung des Stadtparlaments führen ein zweckmässiges und risikoorientiertes Kontrollsystem (IKS) und erstatten dem Stadtrat bzw. der Schulpflege und der Parlamentsleitung des Stadtparlaments jährlich Bericht.

6 Schlussbestimmungen

Art. 30

Art. 31 Vollzug

Das Stadtparlament, der Stadtrat und die Schulpflege regeln den Vollzug dieser Verordnung in ihren Zuständigkeitsbereichen.

7

Art. 32

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