6.5-2
Beschluss des Grossen Gemeinderates betreffend Förderung des Wohnungsbaus und des Wohneigentums in der Stadt Winterthur
vom 08.04.1991 (Stand 08.04.1991)
Gestützt auf die kantonale Wohnbauförderungsverordnung vom 1. Juni 2005 beschliesst der Grosse Gemeinderat:
Art. 1
Die Stadtgemeinde Winterthur unterstellt sich der kantonalen Wohnbauförderungsverordnung mit der Einschränkung, dass die in § 13 Abs. 1 für den Kanton festgelegte Karenzfrist von zwei Jahren nicht nur für den Kanton Zürich, sondern auch für die Stadt Winterthur gilt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Gemeinderat in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Förderung des Wohnungsbaus vom 12. Juli 1948 aufgehoben.
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