6.5-3
Verordnung zur Förderung eines vielfältigen Wohn- und Gewerberaumangebots sowie räumlicher Durchmischung
vom 24.11.2024 (Stand 01.07.2025)
Art. 1
Die Stadt Winterthur fördert das Ziel eines vielfältigen Wohn- und Gewerberaumangebots sowie einer soziodemografisch durchmischten Wohnbevölkerung.
Art. 2
Sie setzt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv für den Schutz, die Erhaltung und die Erhöhung des Anteils von bezahlbaren und qualitativ hochwertigen Wohn- und Gewerberäumen ein.
Sie strebt an, dass bis zum Jahr 2040 durchschnittlich 120 Wohnungen pro Jahr im Eigentum von gemeinnützigen Wohnbauträgern geschaffen werden, die ohne Gewinnabsichten dem Prinzip der kostendeckenden Mieten verpflichtet sind.
Sie kann sich dabei insbesondere folgender Instrumente bedienen:
städtisches Immobilienportfolio;
Raumplanung;
finanzielle Unterstützung;
sensibilisierende Kommunikation.
Art. 3
Die Stadt veröffentlicht bis ins Jahr 2040 alle vier Jahre einen Bericht mit Indikatoren zum Winterthurer Wohnungsmarkt.
Art. 4
Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung.
2024-40