7.1.2.1-2
Ergänzungsplan Neuhegi-Grüze
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Amt für Städtebau Stadt Winterthur W\ Legende Ergänzungsplan «Neuhegi-Grüze» 1 1 Geltungsbereich Erschliessung und Freiraum Fuss- und Radweg Frei!lächen 25. September 2013 V/Z////I Freifläche mit Anordnungsspielraum
1 1 AbstandsireWen
Gestaltungsvorgabe Sulzerallee in Zentrumszonen Gestaltungsvorgabe "Neue Strasse Süd" Festsetzungsbeschluss des Grossen Gemeinderates Datum: 24. Februar2014 Hinweise Präsidentin Ratsschreiber
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Gestaltungsplanpnlcht -- 1 1 1 weitere Gninftächen (Gninraumring)
Flächenangabe der Freiflächen J Abstandsstreifen ja Grundstück Datum: 17. Dez. 2014 ,/ Unterschrift: BDV Nr . AS2/Y/''iL
-- Mst. 1: 5'000 S1~1 Xll:25.dwg m 50
Amt für Städtebau Stadt Winterthur W\ Legende Ergänzungsplan «Neuhegi-Grüze » Nutzung 1 Geltungsbereich
l!M! M Nu1zwelse lndustnezone 25. September 2013
Hinweise
li....... • .::il Gestaltungsplanpfticht Festsetzungsbeschluss des Grossen Gemeinderates Datum: 24 . Febmar2014 Präsidentin Ratssc~ibel) / Datum: 1 7. Dez. 2014 -- Mst. 1: 5'000 m 50 100 150 200 250
Exemplar der Gemeinde
Amt für Städtebau Stadt Winterthur W\
ERGÄNZUNGSPLAN NEUHEGl-GRÜZE
Bestimmungen 25. September 2013
Zustimmung des Grossen Gemeinderates Datum: 24. F e brua r 2014
Präsidentin Ratsschreiber
Datum: 17. Dez. 2014
1. Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich räumlich Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den in den Ergänzungsplänen
"N utzung" sowie "Erschliessung und Freiraum" bezeichneten Perimeter.
II. Nutzung 1
Art. 2 Ausschluss SVN Stark verkehrserzeugende Nutzungen {SVN) sind nicht zulässig. 2
Als SVN gelten Bauten und Anlagen, die ganz oder teilweise Verkaufs-, Gastronomie- oder Freizeitnutzungen dienen, und
für diese Nutzungen pro Hektare massgeblicher Grundfläche gemäss § 259 PBG mindestens 120 Abstel lplätze für Personenwagen aufweisen oder
für diese Nutzungen über zehn Fahrten pro 100 m2 massgebliche Bruttogeschossfläche pro Tag erzeugen oder
der pflicht zur Durchführung einer Umweltverträgl ichkeitsprüfung unterliegen. 3 Nicht als SVN gelten Bauten und Anlagen m it höchstens 50 Abstellplätzen fü r Personenwagen für Verkaufs-, Gastronomie- und Freizeitnutzungen.
Art. 3 Beschränkung Verkaufs- Verkaufsflächen über iooo m 2 sind in der Industriezone nur zulässig, wenn sie einen
flächen direkten Bezug zur örtlichen Produktion aufweisen.
1
Art. 4 Nutzweise Industriezone Die Industriezone ist in erster Linie für die Ansiedlung industrieller und gewerbl icher Betriebe der Produktion bestimmt. 2
Zulässig sind ferner betriebs- und unternehmenszugehöri ge Verwaltu ngs-, Forschungs- und technische Räume sowie Dienstleistungen mit direktem Bezug zu den örtlichen Industrieclustern (Maschinenbau, Mechatronic, ICT, Cl eantech, Medizinaltechnik).
Alle übrigen Dienstleistungen werden pro Grundstück auf maximal 20% der zulässigen Bruttogeschossfläche beschränkt.
III. Bebauung Art. s Ausrichtung Bauten und Anlagen haben sich am bestehenden orthogonalen Ra ster auszurichten.
Orthogonales Raster:
25. September 2013 Bestimmungen - Ergänzungsplan Neuhegi - Grüze Seite 3 IV. Erschliessung und Freiraum
Art. 6 Gestaltung Sulzeral/ee in ' Wo nicht bis an die Baulinie der Sulzera llee gebaut wird, ist in Zentrumszonen so- Zentrumszonen fern möglich im Abstand von 7 m zu den bestehenden Strassen bäumen eine zweite
Baum reihe zu pflanzen.
Die Baumreihe ist im gleichen Raster sowie mit denselben Baumarten wie die Bestehenden anzulegen. Mindestens zwei Drittel der möglichen Bäume sind zu pflanzen.
Alternativ zur zweiten Baumreihe kann ein hochwertiger Freiraum gestaltet werden.
Regelquerschnitt Sulzerallee in Zentrumszonen mit zweiter Baumreihe bzw. alternativer hochwertiger Gestaltung:
Art. 7 Gestaltung "Neue Strasse ' Die "Neue Strasse Süd" ist entsprechend dem Regelquerschnitt zu realisieren. Die
Süd" gesamte Verkehrsfläche ist niveaugleich zu erstellen.
Die Möblierung, Bepflanzung sowie Beleuchtung ist in An lehnung an die Else- Züblin-Strasse Nord zu erstellen. Die Begrünung des Strassenraumes erfolgt durch lichte Baumgruppen.
Re elquerschnitt "Neue Strasse Süd":
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Art. 8 Fuss- und Radweg Entlang der Interessenlinie SBB sind durchgehende Fuss- und Radwege zu erstel len. Entlang der St. Gallerlinie hat die Velobahn eine Breite von 6.5 m und entlang der
Frauenfelderlinie der Fuss- und Radweg eine Breite von 5 m aufzuweisen.
1
Art. 9 Abstandsstreifen Der Abstandsstreifen ist angrenzend an die Fuss- und Radwege in einer Breite von
mind. 5 m zu erstellen und dauernd öffentlich zugänglich zu machen.
Erstellung, Unterha lt und Möblierung ha ben nach Vorgaben der Stadt Winterthur zu erfolgen.
Der Abstandsstreifen ist an die Freiflächenziffer anrechenbar.
25. September 2013 Bestimmungen - Ergänzungsplan Neuhegi - Grüze Seite 4
Art. 10 Freiflächen ' Die bezeichneten Freiflächen sind zu begrünen und dauernd öffentlich zugänglich
zu machen. ' Bauten und Anlagen dürfen ohne Abstand an die Freiflächen erstellt werden.
Erstellung, Unterhalt und Möblierung haben nach Vorgaben der Stadt Winterthur zu erfolgen.
Die Freiflächen sind an die Freiflächenziffer anrechenbar.
Die «Freiflächen mit Anordnungsspielraum" kann entlang der Bahnlinie flächengleich neu angeordnet werden. Dazu ist die Zustimmung des Stadtrates erforderlich.
519.003:13: 300:8est im munge n: 13092 s_Ergänzungsplan_Bestimmungen -PI an ungszone .doc Kanton Zürich ',,. Verfügung vom 17. Dez. Z014 Amt für Raumentwicklung - - ~ ,- Raumplanung ·_1 1 . " Referenz-Nr. : ARE 14-0885 ' • 1/ '
· Kontakt: Bernard Capeder, Gebietsbe,treuer ~P/NP , .Zollstriisse.36, 8090 Zürich Telefon: + 41 43 259 30 30 25, Wl'{W.are.f:h.c , Kommunale Richt- und Nutzungsplanung; Revision im Planungsgebiet Neuhegi-Grüze Genehmigung (§ 2 lit. b PBG) Ausgangslage Der Grosse Gemeinderat der Stadt Winterthur setzte am 24. Februar 2014 die Revision der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung im Planungsgebiet Neuhegi-Grüze fest. Gegen diesen Beschluss wurde gemäss Rechtskraftbescheinigung des Bezirksrats Winterthur vom 5. Mai .2014 kein Rechtsmittel eingelegt. Der gemäss Rechtskraftbescheinigung des Baurekursgerichts vom 6. Mai 20'14 eingegangene Rekurs wurde zurückgezogen und mit J Entscheid vom 13. November 2014 als erledigt abgeschrieben. Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 ersucht die Stadt Winterthur um Genehmigung der Revisionsvorlage.
Die Sondernutzungsplanungen Umfeld Grüze und Umfeld Hegi bilden zusammen mit den Änderungen in der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung im Planungsgebiet Neuhegi- Grüze die Grundlage für die von der Stadt Winterthur und dem Kanton Zürich angestrebte längerfristige Entwicklung des Entwicklungsgebiets Neuhegi-Grüze. Die Revisionsvorlage umfasst folgende Bestandteile: • Kommunale Richtplanung
Richtplantext
Aufhebung Gebiet mit Gleisanschluss
'Festlegung Erholungsgebiet E2 Grünraumring Neuhegi
Siedlungs- und Landschaftsplan
Festlegung Baugebiet für Wohnen/ArbeiUÖffentliche Saute im Umfeld Grüze
Festlegung Baugebi.et für Wohnen/ArbeiUÖffentliche Bauten im Umfeld Hegi
Festlegung Erholungsgebiet E2 Grünraumring Neuhegi Aufhebung bestehendes Gebiet Gleisanschluss Grüze
Aufhebung geplantes Gebiet Gleisanschluss Grüze
Verkehrsplan 2 (Strassen)
Abklassierung Hofackerstrasse
Verkehrsplan 3 (Radrouten)
Festlegung geplante West-Ost-Verbindung
Verkehrsplan 4 (Fuss- und Wanderwege)
Festlegung geplante Verbindung Hegistrasse - St. Gallerstrasse, Grüzefeldstrasse Kommunale Nutzungsplanung
Zonenplan
Festlegung Zentrumszone 6 mit Gestaltungsplanpflicht Z6GP im Umfeld Grüze
Festlegung von Zentrumszone 5 mit Gestaltungsplanpflicht Z5GP, Zentrumszone 6 mit Gestaltungsplanpflicht Z6GP, viergeschossige Wohnzone mit Gewerbeerleichterung W4G_GP und Erholungszone E2 im Umfeld Hegi
Festlegung von Erholungszone E2 und Zone für öffentliche Bauten Oe in Oberwinterthur
Bauordnung
Art. 2 Ergänzungspläne
Ergänzungsplan Neuhegi-Grüze J
Nutzung
Erschliessung und Freiraum
Bestimmungen
Gewässerabstandslinienplan Eulach, Grüze Oberwinterthur Kommunale Sondernutzungsplanung
Öffentlicher Gestaltungsplan Umfeld Grüze
Situationsplan 1:1000 -
Bestimmungen ·
Öffentlicher Gestaltungsplan Umfeld Hegi
Situationsplan 1: 1000
Bestimmungen Mitwirkung Die Revision der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung im Planungsgebiet Neuhegi- Grüze wurde vom 18. März 2013 bis 24. Mai 2013 öffentlich aufgelegt(§ 7 PBG).
Die im Rahmen der öffentlichen Gestaltungspläne Umfeld Grüze und Umfeld Hegi mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern erarbeiteten öffentlich-rechtlichen Entwicklungsvereinbarungen wurden abgeschlossen.
Die in Abstimmung auf die geplanten Änderungen der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung erforderlichen Revisionen des regionalen und des kantonalen Richtplanes wurden entsprechend den Zuständigkei.ten in die Wege geleitet Kommunale Richt- und Nutzungsplanung Die Gesamtplanung Neuhegi-Grüze ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit der aktuellen kantonalen, regionalen und städtischen Planung . Die Region Winterthur weist im kantonalen Vergleich proportional weniger Arbeitsplätze als Einwohner auf. Mit der Revisions- vorlage werden die gewerblich-industriellen Arbeitsplatznutzungen langfristig gesichert und die stark verkehrserzeugenden Nutzungen (SVN) ausgeschlossen . Damit wird das Ziel , ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Wohnen und Arbeiten, unterstützt.
In den neuen Zentrumszonen im Umfeld der $-Bahn-Stationen werden gezielt dichte Mischnutzungen mit minimalen bzw. maximalen Wohnanteilen und attraktiven Freiräumen ermöglicht. Damit wird das Zentrum Oberwinterthur/Neuhegi - neben dem Stadtzentrum Winterthur - als zweites Hauptzentrum gestärkt und die raumplanerischen Anliegen einer qualitätsvollen Siedlungsentwicklung nach innen unterstützt.
Die verkehrliche Gesamtlösung basiert auf dem sGVK Winterthur. Die wichtigsten Elemente der Erschliessung sind eine hochwertige ÖV-Erschliessung in Richtung Stadtmitte über die Querung Grüze und eine neue MIV-Erschliessung ab der Frauenfelderstrasse zum Autobahnanschluss Oberwinterthur. Die drei SBB-Bahnhöfe Oberwinterthur, Grüze und Hegi werden dadurch an Bedeutung gewinnen.
Von zentraler Bedeutung ist die neue Querung beim Bahnhof Grüze. Diese ist Teil des geplanten ÖV-Hochleistungskorridors Töss - Hauptbahnhof - Grüze - Neuhegi und schafft neben der neuen Verbindung ab der St. Gallerstrasse zur Sulzerallee ebenfalls die heute noch fehlende Umsteigemöglichkeit vom Busnetz auf die S-Bahn . Damit wird das Ziel, den Verkehr in erster Linie mit dem ÖV und dem LV abzuwickeln, unterstützt.
Im Erlä uterungsbericht gemäss 'Art. 47 RPV zur Planungszone Neuhegi-Grüze werden die Zielvorstellungen und Rahmenbedingungen sowie die Planungsergebnisse und räumlichen Auswirkungen ausreichend dargestellt. Die Beurteilung der Rechtmässigkeit, Zweckmä$- sigkeit und Angemessenheit der Planung für die Genehmigungsbehörde ist damit gewährleistet. Mit dem Erlass der Revision der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung werden die mit der:_ Planungszone Neuhegi-Grüze bewirkten Baubewil ligungsvorbehalte hinfällig.
Kommunale Sondemutzungsplanung Strassenerschliessung Im Rahmen der Umsetzung des öffentlichen Gestaltungsplans Umfeld Hegi ist bei der weiteren Projektierung die verkehrliche Wirkung der vorgesehenen Erschliessung des Baufeldes 3 über die Ohrbühlstrasse zu prüfen. Weiter sind die Möglichkeiten zur rückwärtigen strassenseitigen Erschliessung zum Baufeld 3 über die Sulzer-Allee bzw. über die daran anschliessende private Erschliessungsstrasse gern. § 240 Abs . 3 PBG zu prüfen und zu berücksichtigen .
Im Rahmen der Umsetzung des öffentlichen Gestaltungsplans Umfeld Grüze ist in den weiteren Planungsschritten mittels Gutachten aufzuzeigen , welche Auswirkungen die beiden Erschliessungspunkte B und C auf die St. Gallerstrasse haben. Es dürfen keine negativen Auswirkungen auf die überkommunale Strasse sowie den ÖV-Hoch leistungskorridor entstehen . Im Weiteren ist ein konkretes Ersch liessungskonzept für alle Bauphasen zu erstellen . Zudem ist zu prüfen , ob auf die Ersch liessung C für den MIV verzichtet \'Verden kann oder es ist aufzuzeigen, wie die Einhaltung der Bestimmungen in
Art. 66 (Erschliessung C ausschliesslich für Besucher) sichergestellt werden kann.
415 Störfallvorsorge Gemäss Art. 11 a der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (StFV) besteht die Pflicht zur Köordination von Raumplanung und Störfallvorsorge. Art. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) verlangt Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu verschonen.
In den öffentlichen Gestaltungsplänen Umfeld Grüze und Umfeld Hegi wird auf die Risiken von Störfällen nicht eingegangen. In den Erläuterungsberichten gemäss Art. 47 RPV wird nur erwähnt, dass die Aspekte der Störfallvorsorge im Rahmen der Umsetzung der Gestaltungspläne zu berücksichtigen sind.
Bauvorhaben im Gestaltungsplanperimeter, die ganz oder teilweise innerhalb einer Distanz von 100 m zum Trasse der Bahnlinie Winterthur-St. Gallen liegen , müssen die Aspekte der J Störfallvorsorge berücksichtigen . Sie sind anlässlich des Baubewilligungsverfahrens von der Fachstelle für Störfallvorsorge der Baudirektion Kanton Zürich genehmigen zu lassen . Dazu muss die Bauherrschaft jeweils im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der genannten Fachstelle einen Bericht zur Störfallvorsorge mit Angaben zu den vorgesehenen Schutzmassnahmen zur Prüfung vorlegen.
Gewässerschutz und Wasserbau Die gewässerschutzrechtlichen und wasserbaupolizeilichen Bestimmungen des übergeordneten Rechts gehen den Bestimmungen des öffentlichen Gestaltungsplans Umfeld Grüze vor. Innerhalb des Uferstreifens sowie im noch festzulegenden Gewässerraum sind keine ober- und unterirdische Bauten und Anlagen zulässig. Im Bereich Grüzespitz oder im Uferbereich Euläch sind für Bauten oder Anlagen innerhalb des Uferstreifens eine gewässerschutzrecQ.tliche und wasserbaupolizeiliche Bewilligung bzw. Ausnahmebewilligung oder eine Konzession notwendig. Projekte sind früh zeitig mit dem AWEL, Abteilung Wasserbau, abzuklären . Es gelten die Bestimmungen gemäss Art. 41c Gewässerschutzverordnung (GSchV).
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die verbleibende Gefährdung durch Hochwasser nach dem Bau des Rückhaltebeckens Hegmatten erst mit der Revision der Gefahrenkarte bekannt ist. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht ausgeschlossen werden , dass auch später eine Gefährdung besteht. Es gilt deshalb festzuhalten, dass selbst bei einer Restgefährdung unter Umständen Massnahmen zu prüfen sind . Wie im Erläuterungsbericht gemäss
Art. 47 RPV dargelegt, werden im Rahmen des Konkurrenzverfahrens die Hochwassersituation erneut zu prüfen und gegebenenfalls Massnahmen umzusetzen sein.
Ergebnis Die Revision der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung im Planungsgebiet Neuhegi- Grüze erweist sich im Ergebnis als rechtmässig, zweckmässig und angemessen (§ 5 Abs. 1 PBG).
Die Baudirektion verfügt:
1. Die Revision der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung im Planungsgebiet Neuhegi-Grüze, welche der Grosse Gemeinderat der Stadt Winterthur am 24. Februar 2014 festgesetzt hat, wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Die Stadt Winterthur wird eingeladen, Dispositiv 1gemäss § 6 PBG öffentlich bekannt zu machen und nach Eintritt der Rechtskraft die Änderungen in der amtlichen Vermessung nachführen zu lassen.
III. Mitteilung an ./ - Stadtrat Winterthur (unter Beilage von einem Dossier) Stadt Winterthur, Departement Bau, Amt für Städtebau, Raum und Verkehr, J Technikumstrasse 81, 8402 Winterthur (unter Beilage von einem Dossier) Verwaltungsgericht (unter Beilage von einem Dossier) Baurekursgericht (unter Beilage von zwei Dossiers) Amt für Raumentwicklung (unter Beilage von zwei Dossiers) Stadt Winterthur, Departement Bau, Vermessungsamt, Technikumstrasse 81, 8402 Winterthur (Nachführungsstelle) Amt fOr Raumentwlcklung Für den Auszug: