7.1.2.2-1

Kernzone Altstadt

Departement Bau Stadt Winte rthur SN,

Amt für Städtebau

Ergänzungsplan

a) Kernzone Altstadt Massstab 1:2°000 foo. a ee Di DEAL), are 7 a ee N ee 5: A Mata YEE, Uy Sy i SZ, — 8 1 EOEA Wea (4 Aig) Ie : : Cemmarkt Stadtkirche $ pes a EE see N, Nery % 5 j : Er un ‘Piles “F Pe Aa Se D Wk Archplatz eo N = Al ie Ve ay 4 GA 5) WY = Br Dy APD = Log N: ‘ nam Steinberggasse a NN ee BU 2: Hz eS —— - Hofbaulinien BEE Volumenschutz gem. BZO Art. 7 a) kommunaler Fassadenschutz —— gem. Schutzverordnung für den tonnes Bereiche A/B/C mm Altstadtpassagen gem. BZO Art. 13 Abs. 6 Fassadenschutz in der Altstadt

GGR 29. Juni 2020 BDV-Nr. ARE / 0354/21 vom 5. Mai 2021

Erstellungsdatum: 12.03,2018 / zuj

Der Stadtrat von Winterthur erlässt, gestützt auf §§ 3 Abs. 4, 206 Abs. 1 und 211 Abs. 2 PBG die folgende

Schutzverordnung für den Fassadenschutz in der Altstadt

Grundsatz

Abbruchverbot

Unterhaltspflicht

Art. 1

Die im Plan zur Schutzverordnung griin bezeichneten Fassaden (mitsamt der zugehörigen Dachflache) werden als kommunale Schutzobjekte im Sinne von

Art. 203 PBG unter Denkmalschutz gestellt.

Die nach Bauordnung zulässigen Dachdurchbriiche dürfen nur erstellt werden, wenn sie das Gesamtbild der Baute nicht beeinträchtigen.

Ebenso sind im Erdgeschoss Abweichungen zulässig, sofern dadurch das Schutzobjekt nicht beeinträchtigt wird.

Art. 2

Die unter Schutz gestellten Fassaden dürfen nicht abgebrochen und in ihrer baulichen Eigenart nicht verändert werden.

Der Stadtrat kann ausnahmsweise auf begründetes Gesuch hin, namentlich wenn die Bausubstanz im Inneren des Gebäudes nicht schutzwürdig ist und die Erhaltung der Fassade allein als unverhältnismässig erscheint, den originalgetreuen Wiederaufbau gestatten.

Art. 3

Die unter Schutz gestellten Fassaden sind unter dem Vorbehalt von $ 207 Abs. 2 PBG vom Eigentümer auf eigene Kosten in ordentlichem Stand zu halten.

Vorbehalt Denkmalpflegebeiträge Winterthur, den Der Stadtpräsident:

Der Stadtschreiber:

Stadt Winterthur WON.

Art. 4

Diese Schutzverordnung regelt den Schutz des Stadtbildes. Der Erlass einzelner Schutzverfügungen für die Erhaltung der Bausubstanz im Innern bleibt vorbehalten.

Die Ausrichtung von Denkmalpflegebeiträgen gemäss stadträtlichem Reglement vom 9.10.74 bleibt vorbehalten.

Art. 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der ordentlichen Publikation in Kraft.

21. Feb, 199 iV, (eae