7.1.3-1.1
Zuständigkeitsordnung für das Bauwesen
vom 25.08.2021 (Stand 01.01.2024)
Gestützt auf §§ 318 und 325 des Planungs- und Baugesetzes, § 44 des Gemeindegesetzes sowie Art. 42 der Gemeindeordnung erlässt der Stadtrat für das Bauwesen folgende Zuständigkeitsordnung:
I Örtliche Baubehörde
Art. 1 Bauausschuss
Der Stadtrat überträgt dem Bauausschuss alle Kompetenzen, die ihm als örtliche Baubehörde zustehen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird.
Jedes Mitglied des Bauausschusses kann ein Geschäft, welches nicht einstimmig verabschiedet wurde, dem Stadtrat zum Entscheid unterbreiten.
Der Bauausschuss kann Geschäfte, die für die Stadt von besonderer Bedeutung sind, dem Stadtrat zum Entscheid unterbreiten. Bei Baugesuchen mit Umweltverträglichkeitsprüfung stellt der Bauausschuss dem Stadtrat Antrag.
Der Bauausschuss unterbreitet dem Stadtrat Geschäfte aus den folgenden Bereichen zum Entscheid oder zur Antragsstellung an das Stadtparlament: a) Bau- und Zonenordnung b) Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne c) Quartierpläne und quartierplanähnliche Verfahren d) Natur- und Heimatschutz und projektbezogene Schutzentscheide e) Ausnahmen von den allgemeinen Ruhezeiten gemäss Art. 39 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Winterthur
II Departement Bau und Mobilität
Art. 2 Leitung Departement Bau und Mobilität
Die Leitung des Departements Bau und Mobilität beaufsichtigt den Vollzug des Planungs-, Bau- und Umweltschutzrechts im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
Sie erlässt bei Denkmalschutzobjekten vorsorgliche Schutzmassnahmen nach §§ 209 Abs. 2 und 210 PBG.
Sie setzt die Parkplatzersatzabgaben fest.
Sie entscheidet über Konzessionsgesuche für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes und des darüberliegenden Luftraums und setzt die Konzessionsgebühr fest, sofern das Gesuch nicht zusammen mit einem Bau- oder Reklamegesuch gestellt wird (Art. 13 der Verordnung über die Gebühren im Bauwesen).
Art. 3 Leitung Amt für Baubewilligungen (Bausekretärin oder Bausekretär)
Die Leitung des Amts für Baubewilligungen ist verantwortlich für die rechtmässige und speditive Abwicklung des Baubewilligungsverfahrens.
Sie hat die formelle und materielle Weisungsbefugnis gegenüber allen Fachstellen. Gegenüber den Fachstellen der Organisation Umwelt und Klima bei Umweltverträglichkeitsprüfungen hat sie keine materielle Weisungsbefugnis.
Sie erlässt vorsorgliche Massnahmen vorbehältlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung.
Sie verfügt, vorbehältlich anderer Regelungen in dieser Verordnung, alle im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren notwendigen Anordnungen; insbesondere Fristansetzung, Androhung, Art der Zwangsmittel und Ausführungsmassnahmen.
Sie entscheidet auf entsprechendes Begehren über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Drittgrundstücken im Sinne von §§ 229 und 230 PBG sowie über die Entschädigung.
Art. 4 Leitung Bauinspektorat (Stadtbauinspektor oder Stadtbauinspektorin)
Die Leitung der Abteilung Bauinspektorat stellt sicher, dass alle baurechtlichen Verfahren nach den Weisungen der Leitung des Amts für Baubewilligungen und nach einer einheitlichen Praxis durchgeführt werden.
Sie bestätigt Abbruchmeldungen, sofern der Abbruch nicht baubewilligungspflichtig ist.
…
Art. 4a Teamleitungen Bauinspektorat (Bauinspektorinnen, Bauinspektoren)
Die Teamleitungen der Abteilung Bauinspektorat erlassen die baurechtlichen Entscheide im Anzeigeverfahren.
Sie verfügen alle im Anzeigeverfahren im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren notwendigen Anordnungen; insbesondere Fristansetzung, Androhung, Art der Zwangsmittel und Ausführungsmassnahmen.
Sie erlassen die Entscheide zu Ramm- und Sprengvorhaben.
Sie bewilligen den vorzeitigen Baubeginn in allen Verfahren.
Sie bewilligen untergeordnete Vorhaben im Audienzverfahren.
Art. 5 Baukontrolle
Die Baukontrolle stellt die Bauarbeiten ein und ordnet die weiteren Verfahrensschritte und Massnahmen an.
Sie erteilt die Bau- oder Teilbaufreigabe, die Weiterbau- und Bezugsbewilligung.
Sie regelt die vorübergehende Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes insbesondere für Bauinstallationen.
Sie fordert im nachträglichen Baubewilligungsverfahren zur Einreichung eines Baugesuchs auf.
Sie ist zuständig für bauliche Kontrollen und Abnahmen sowie für die Prüfung der Aussteckungen (Baugespanne) und ist befugt, dazu auch unangemeldet die betreffenden Liegenschaften zu betreten.
Art. 6 Leitung Energie und Technik
Die Leitung der Abteilung Energie und Technik erlässt alle Verfügungen im Zusammenhang mit der Entsorgung von Gebäudeschadstoffen und Bauabfällen bei Sanierungen von Bauten und Anlagen.
Sie erlässt alle baurechtlichen Verfügungen im Bereich der Energie- und Lärmschutzgesetzgebung, soweit diese nicht Bestandteil einer Baubewilligung oder einer Bewilligung für eine wärmetechnische Anlage sind, und verfügt die erforderlichen Vollzugsmassnahmen.
Sie bewilligt Bagatelländerungen an Mobilfunkanlagen.
Sie beurteilt im Rahmen der Prüfung von Baugesuchen Radonvorkommen.
Sie erlässt die Anschlussverpflichtungsverfügungen an die Fernwärmeversorgung gemäss § 295 Abs. 2 PBG.
Art. 7 Fachstelle Aufzugskontrolle
Die Fachstelle Aufzugskontrolle erlässt alle Verfügungen für Beförderungsanlagen gemäss § 296 PBG in Verbindung mit §§ 31 ff. der Besonderen Bauverordnung I (BBV I), soweit diese nicht Bestandteil einer Baubewilligung sind, und verfügt die erforderlichen Vollzugsmassnahmen.
Sie erlässt Sanierungsverfügungen im Rahmen der periodischen Kontrolle von Beförderungsanlagen.
Art. 8 Leitung Feuerpolizei
Die Leitung der Abteilung Feuerpolizei erlässt die Verfügungen und Vollzugsmassnahmen in den Bereichen Brandschutz und Feuerungen, die nicht Bestandteil einer Baubewilligung sind oder in den Kompetenzbereich der kantonalen Feuerpolizei fallen.
Sie erteilt die lufthygienischen Sanierungsverfügungen für Feuerungen bis 70 kW (Holz) bzw. 1000 kW (Öl und Gas).
Sie ist befugt, die Einhaltung sämtlicher Anordnungen im Bereich Brandschutz und Feuerungskontrolle zu überprüfen und dazu auch unangemeldet die betreffenden Liegenschaften zu betreten.
Art. 8a Fachstelle Brandschutz
1 Die Fachstelle Brandschutz erlässt alle Bewilligungen, welche durch Gesetz, insbesondere das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) oder die Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) oder durch Weisungen der kantonalen Gebäudeversicherung GVZ in den Kompetenzbereich der kommunalen Feuerpolizei fallen.
Sie kontrolliert die Einhaltung der Anordnungen nach Abs. 1 und ist befugt, dazu auch unangemeldet die betreffenden Liegenschaften zu betreten.
Art. 8b Fachstelle Feuerungskontrolle
Die Fachstelle Feuerungskontrolle erlässt alle Bewilligungen für wärmetechnische Anlagen, welche in den Kompetenzbereich der kommunalen Feuerpolizei fallen, sowie für Öl- und Gasfeuerungen.
Sie ist zuständig für die Führung des Verzeichnisses aller wärmetechnischen Anlagen.
Sie kontrolliert die Einhaltung der Anordnungen nach Abs. 1 und die Aufnahme von Anlagen im Verzeichnis nach Abs. 2 und ist befugt, dazu auch unangemeldet die betreffenden Liegenschaften zu betreten.
Art. 9 Leitung Amt für Städtebau (Stadtbaumeister oder Stadtbaumeisterin)
Die Leitung des Amtes für Städtebau entscheidet über die Zulässigkeit von Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art auf Grundstücken während eines Quartierplanverfahrens gestützt auf § 150 Abs. 1 PBG.
Art. 10 Leitung Planung und Koordination
1 Die Leitung der Abteilung Planung und Koordination entscheidet über Gesuche zu Grabungen im öffentlichen Grund für Verkehrs- und Versorgungsanlagen gemäss § 37 des Strassengesetzes (StrG).
Art. 11 Leitung Entwässerung
Die Leitung der Abteilung Entwässerung erteilt bzw. verweigert die Kanalisations- und Abwasserinstallationsbewilligungen und erlässt die erforderlichen Vollzugsverfügungen.
III Departement Technische Betriebe
Art. 12 Departement Technische Betriebe
Die Leitung des Departements Technische Betriebe erlässt bei Naturschutzobjekten vorsorgliche Schutzmassnahmen nach §§ 209 Abs. 2 und 210 PBG.
Art. 13 Leitung Stadtgrün
Die Leitung des Bereichs Stadtgrün Winterthur bewilligt Grabungen in städtischen Grünanlagen und Waldungen.
IV Departement Sicherheit und Umwelt
Art. 14 Fachstelle Baulicher Zivilschutz
Die Fachstelle Baulicher Zivilschutz erlässt Entscheide zu Schutzbauten, sofern diese nicht in den Kompetenzbereich des kantonalen Amtes für Militär und Zivilschutz fallen. Sie ist insbesondere zuständig für die Feststellung der Schutzraumbaupflicht, die Projektbegleitung und die Projektprüfung.
Sie überwacht die Bauphasen der Schutzbaute, führt die Schlussabnahme derselben durch und erstattet Vollzugsmeldung an das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz.
Art. 15 Leitung Fachstelle Umwelt
Die Leitung der Fachstelle Umwelt beurteilt unter Einbezug weiterer Fachstellen die Umweltverträglichkeit von Bauvorhaben (UVP).
Sie erlässt die Verfügungen zur Luftreinhaltung, soweit diese Kompetenz gemäss Art. 8 Abs. 2 nicht der Leitung der Abteilung Feuerpolizei zukommt.
V Departement Finanzen
Art. 16 Leitung Bereich Immobilien
Die Leitung des Bereichs Immobilien ist im Rahmen der ihr vom Stadtrat gemäss Beschluss SR.09.358-1 vom 18. März 2009 erteilten Kompetenz zuständig für die Erteilung von Baubewilligungen für Püntenhäuschen, einseitig offene Laubenanbauten und Pergolen sowie für die damit zusammenhängenden Vollzugsaufgaben auf allen städtischen Püntenarealen.
VI Schlussbestimmungen
Art. 17 Stellvertretung
Ist eine Person in der Ausübung ihrer Kompetenzen verhindert, tritt an ihre Stelle die ernannte Stellvertretung.
Art. 18 Aufhebung des bisherigen Rechts
Diese Verordnung ersetzt die Zuständigkeitsordnung für die Erteilung von Bewilligungen in Bausachen und für die Zusprechung von Natur- und Heimatschutzbeiträgen vom 14. August 1996.
Art. 19 Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2021 in Kraft.
2021-17