7.1.3-2

Verordnung über die Gebühren im Bauwesen

vom 26.04.2004 (Stand 01.07.2024)

Gestützt auf § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sowie auf Art. 17 Abs. 2 lit. f der Gemeindeordnung vom 26. September 2021 erlässt das Stadtparlament folgende Verordnung über die Gebühren im Bauwesen:

1 Gebühren im Baubewilligungs- und Meldeverfahren

Art. 1 A. Prüfung der Baugesuche und Erteilung der Baubewilligung
a) Grundsatz

Bei sämtlichen Bauvorhaben, welche einer Baubewilligung bedürfen, wird für die Prüfung des Baugesuches, die Prüfung und Bewilligung der Abwasseranlagen, die periodische Baukontrolle und die Rohbau- und Schlussabnahme eine Gebühr bezogen.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der mutmasslichen Bausumme, beträgt aber in jedem Fall mindestens Fr. 100.–. Es wird auf je Fr. 10.– abgerundet:

Bausumme (Fr.)

Ansatz (‰)

Bausumme total (Fr.)

Gebühren total (Fr.)

für die ersten 150'000

10

bis 150'000

100–1'500

für die weiteren 1'000'000

8

150'000 – 1.15 Mio.

1'500–9'500

für die weiteren 1'000'000

6

1.15 Mio. – 2.15 Mio.

9'500–15'500

für die weiteren 1'000'000

5

2.15 Mio. – 3.15 Mio.

15'500–20'500

für die restlichen Baukosten

4

über 3.15 Mio.

20'500 – 40'000

Die Gebühren für die Durchführung der amtlichen Kontrolle gemäss BBV I (Verzicht auf private Kontrolle) sowie für den Vollzug des Umweltrechts sind in der Baubewilligungsgebühr nicht inbegriffen und werden gemäss Art. 21 dieser Verordnung festgesetzt.

Die Gebühren können angemessen, jedoch um nicht mehr als 50 % der ordentlichen Gebühr erhöht oder ermässigt werden, wenn die Prüfung der Projekte oder die Kontrolle der Bauarbeiten ausserordentlichen Mehr- oder Minderaufwand verursacht.

Sind mehrere Gebäude Gegenstand des Baugesuches, kann die Gebühr für jedes einzelne Gebäude erhoben werden. Bei Gebäuden mit einem Rauminhalt von mehr als 20'000 m³ können Teilvolumen von je 20'000 m³ und ein allfälliges Restvolumen als jeweils ein Gebäude betrachtet werden.

Wird das Bauvorhaben nicht ausgeführt, können Gesuchstellende 50 % der Gebühr zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch verjährt ein Jahr nach Erlöschen der Baubewilligung.

Die mutmassliche Bausumme bestimmt sich im Zweifelsfalle nach dem gestützt auf die SIA-Norm 416 (Flächen und Volumen von Gebäuden) errechneten Gebäudevolumen und aus den Baukosteneinschätzungen auf Grund des jeweils zur Verfügung stehenden Baukostenindexes zur Zeit der Einreichung des Baugesuches. In den Baugesuchen sind Bausumme und Kubatur (sofern sich eine solche überhaupt bestimmen lässt), in den Vorentscheidungsgesuchen die voraussichtlichen Zahlen, entsprechend anzugeben.

Wird das Baugesuch inhaltlich vollständig elektronisch eingereicht, wird die Bewilligungsgebühr gemäss Art. 1 Abs. 2 um 5 % reduziert, mindestens jedoch um Fr. 20.–, höchstens um Fr. 500.–. Es wird nicht gerundet. Es gilt die Mindestgebühr von Fr. 100.–.

Art. 2 b) Bauverweigerung

Bei Bauverweigerungen beträgt die Gebühr 40 % der unter Art. 1 genannten Ansätze.

Art. 3 c) Rückzug von Baugesuchen

Beim Rückzug von Baugesuchen wird die Gebühr je nach Stand des Prüfungsverfahrens bis auf 5 % der unter Art. 1 genannten Ansätze reduziert.

Art. 4 d) Neuerteilung einer verfallenen Baubewilligung

Wird eine verfallene Baubewilligung ohne wesentliche Projektänderung neu erteilt, wird die Gebühr um 10–30 % reduziert. Der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 1 Abs. 5 ist von Amtes wegen zu berücksichtigen, soweit er nicht verwirkt ist.

Art. 5 e) Wiedererwägungsgesuche

Bei der Prüfung von Wiedererwägungsgesuchen werden die unter Art. 1 genannten Gebühren angemessen reduziert.

Art. 6 f) Vorentscheide

Für Vorentscheide wird je nach Fragestellung eine Gebühr von maximal 40 % der unter Art. 1 genannten Ansätze erhoben. Die Prüfungsgebühr im Baubewilligungsverfahren für das vorentscheidsweise beurteilte Bauvorhaben wird angemessen reduziert.

Art. 7 g) Überweisung von Gesuchen und Bewilligungen an weitere Behörden

Für die Überweisung von Baugesuchen bzw. bereits erteilten Baubewilligungen an weitere Behörden oder Amtsstellen wird eine Pauschalgebühr von Fr. 100.– erhoben (z.B. kantonale Genehmigung und Ausnahmebewilligungen).

Art. 8 h) Ausnahmebewilligung

Für Ausnahmebewilligungen wird pro Bauvorhaben, je nach Aufwand, eine Gebühr von Fr. 200.– bis Fr. 1‘500.– erhoben.

Art. 9 B. Publikation der Baugesuche

Bei der Ausschreibung der Baugesuche werden die Publikationskosten separat nach Aufwand verrechnet.

Art. 10 C. Zustellung des baurechtlichen Entscheids

Für die Zustellung des baurechtlichen Entscheids gemäss § 315 PBG an Dritte, ausgenommen am Verfahren Beteiligte gemäss § 10 Abs. 3 lit. a. VRG, wird eine Gebühr von Fr. 50.– erhoben.

Art. 11

Art. 11a Meldeverfahren gemäss Bauverfahrensverordnung (BVV)

Für Bauvorhaben, die im Meldeverfahren abgeschlossen werden können, wird eine Gebühr von Fr. 150.– erhoben.

Art. 12 E. Reklamen und Mutationen

Für Reklamegesuche und Mutationen wird, je nach Aufwand, eine Gebühr von Fr. 50.– bis Fr. 1'500.– erhoben.

2 Konzessionsgebühren

Art. 13 A. Grundsatz

Für die auf Dauer berechnete ausschliessliche Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes oder des darüber liegenden Luftraumes (Sondernutzung) wird vom Stadtrat eine Konzession erteilt und eine Konzessionsgebühr festgesetzt.

Wird das Gesuch um Sondernutzung des öffentlichen Grundes zusammen mit einem Bau- oder Reklamegesuch gestellt, so ist die für die Bewilligungserteilung zuständige Instanz auch für die Erteilung der Konzession sowie die Festsetzung der Konzessionsgebühr zuständig.

Art. 14 B. Ausnahme

Ist die Einwirkung auf den öffentlichen Grund ihrer Natur nach geringfügig und ist die betreffende Anlage bzw. Einrichtung baupolizeilich bewilligt worden, kann von der Erteilung einer Konzession und der Festsetzung einer Konzessionsgebühr abgesehen werden.

Art. 15 C. Konzessionsgebühren für einzelne Anlagen und Einrichtungen
a) Leitungen

Die Konzessionsgebühr für die Erstellung von privaten Leitungen im öffentlichen Grund beträgt pro Laufmeter bis zu einem Querschnitt von 20 cm 20% des Steuerwertes des angrenzenden Baulandes. Bei grösseren Querschnitten wird ein Zuschlag erhoben, der nach der Formel «Querschnitt in m² x 15 %» berechnet wird. Die maximale Konzessionsgebühr pro Laufmeter Leitung wird auf den Steuerwert des angrenzenden Baulandes pro m² festgesetzt.

Grenzt der öffentliche Grund, in den die Leitung eingelegt werden soll, nicht an Bauland, wird die Konzessionsgebühr nach der in Abs. 1 genannten Regel, aber gestützt auf den Verkehrswert von Landwirtschaftsland, festgesetzt.

Art. 16 b) Erdanker

Die Konzessionsgebühren für die Erstellung von Erdankern im öffentlichen Grund betragen Fr. 25.– pro Laufmeter. Können Erdanker nicht entspannt werden, sind die Gebühren angemessen zu erhöhen.

Art. 17 c) Berechnung der übrigen Konzessionsgebühren

Bei der Festsetzung der Konzessionsgebühr ist die Intensität der Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes, der Wert der an den öffentlichen Grund angrenzenden Grundstücke sowie der Nutzen, den die Konzession für den Konzessionär hat, massgebend. Der Gebührentarif im Anhang zur Sondergebrauchsverordnung des Kantons Zürich kann hilfsweise herangezogen werden.

Art. 18 D. Erhebung der Konzessionsgebühr

Liegen besondere Verhältnisse vor, kann eine jährliche Benützungsgebühr erhoben werden. Diese Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben. Ändern sich die Verhältnisse, so kann die Gebühr an die bestehenden Verhältnisse angepasst werden. Wird die Beanspruchung des öffentlichen Grundes während eines laufenden Jahres aufgehoben, so kann die Konzessionsgebühr für das laufende Jahr pro rata temporis zurückverlangt werden.

Art. 19 E. Haftung

Der Konzessionsinhaber oder die Konzessionsinhaberin sowie allfällige Rechtsnachfolgende haften für Schäden, die infolge der rechtswidrigen Ausübung der Konzession und der damit zusammenhängenden Vorkehrungen gegenüber der Bewilligungsgeberin entstehen.

Die Gebührenpflichtigen haben auf Verlangen des Stadtrates bzw. der zur Konzessionserteilung zuständigen Instanz für die Erfüllung wichtiger Bedingungen und Auflagen eine angemessene Kaution zu leisten.

Art. 20 F. Bearbeitungsgebühr

Die Bearbeitungsgebühren für die Prüfung der Konzessionsgesuche sind in den obenstehenden Ansätzen nicht inbegriffen und werden nach Aufwand separat festgesetzt.

3 Übrige Gebühren

Art. 21 A. Besondere Arbeiten der Baubehörden

Besondere Arbeiten der Baubehörden (wie Studien und Skizzenvorschläge für die Verbesserung von Projekten, sofern sie für das Baugesuch übernommen werden oder eine wesentliche Grundlage für die Weiterprojektierung bilden; Prüfung von Baumaterialien, statische Berechnungen; amtliche Kontrollen gemäss BBV I; über das übliche Mass hinausgehende Beratungs- und Kontrolltätigkeit) werden nach Zeitaufwand verrechnet.

Art. 22 B. Privatstrassen und private Werkleitungen

Für die Prüfung und Genehmigung der Projekte sowie für die Kontrolle der Bauausführung von Privatstrassen und privaten Werkleitungen wird eine Gebühr erhoben.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der mutmasslichen Bausumme, beträgt aber mindestens Fr. 500.–. Es wird auf je Fr. 10.– abgerundet:

Bausumme (Fr.)

Ansatz (‰)

Bausumme total (Fr.)

Gebühren total (Fr.)

für die ersten 1'000'000

8

bis 1 Mio.

500–8'000

für die weiteren 1'000'000

5

1 Mio.–2 Mio.

8'000–13'000

für die restlichen Baukosten

2

über 2 Mio.

13'000–40'000

Die Gebühren können angemessen, jedoch um nicht mehr als 50 % der ordentlichen Gebühr, erhöht oder ermässigt werden, wenn die Kontrolle der Projekte oder die Kontrolle der Bauarbeiten ausserordentlichen Mehr- oder Minderaufwand verursacht.

Art. 23 C. Feuerpolizei

Die Feuerpolizei erhebt für die von ihr erteilten Bewilligungen und ausgeführten Kontrollen Gebühren. Sie sind in den Gebührenansätzen gemäss Art. 1 nicht inbegriffen.

Die Gebühren werden nach Aufwand berechnet. Der Stadtrat kann für die einzelnen Baubewilligungen und Kontrollen Pauschalgebühren festsetzen.

Art. 24 D. Aufzugskontrolle

Die Aufzugskontrolle erhebt für die erteilten Bewilligungen und ausgeführten Kontrollen kostendeckende Gebühren nach Aufwand. Sie sind in den Gebührenansätzen gemäss Art. 1 nicht inbegriffen.

Art. 25 E. Abwasseranlagen

Nicht im Zusammenhang mit Baubewilligungen stehende Prüfungen von Abwasseranlagen werden separat nach Aufwand verrechnet.

Art. 26 F. Vermessung

Die Leistungen des Vermessungsamtes werden separat, basierend auf der Verordnung über die amtliche Vermessung (GS 255) vom 17. Dezember 1997, verrechnet.

Art. 27 G. Allgemeine Baukontrolle

Kontrollen von Bauarbeiten, die nicht im Zusammenhang mit Baubewilligungen stehen, insbesondere auch die Kontrollen von Gerüsten und dergleichen, werden separat nach Aufwand verrechnet.

Der Stadtrat kann für die einzelnen Kontrolltätigkeiten Pauschalgebühren festsetzen.

Art. 28 H. Vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes für Bauinstallationen

Für die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes für Bauinstallationen werden Gebühren erhoben.

Der Stadtrat setzt die Höhe der Gebühren fest.

4 Berechnung der Gebühren nach Aufwand

Art. 29 Grundsatz

Die Gebühren nach Aufwand werden entsprechend dem Kostendeckungsprinzip festgesetzt.

Auszugehen ist bei der Festsetzung der Gebühr nach Aufwand von der mittleren Grundbesoldung des Sachbearbeiters. Für Sozialleistungen und Arbeitsplatzkosten sind 70 % dazuzurechnen.

Für vergleichbare Arbeiten können im Übrigen die vom Bund und Kanton pauschalisierten Ansätze angewendet werden.

5 Schlussbestimmungen

Art. 30 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung und Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt auf den vom Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Die Gebühren werden gestützt auf die im Zeitpunkt des baurechtlichen Entscheids geltenden Gebührenansätze erhoben.

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über die Gebühren im Bauwesen vom 14. Januar 1985 (mit Änderungen vom 25. Januar 1993).

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