7.1.3-4
Verordnung über Fahrzeugabstellplätze
vom 16.09.2019 (Stand 01.09.2020)
Die Stadt Winterthur
erlässt, gestützt auf §§ 242 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), nachstehende Verordnung über Fahrzeugabstellplätze:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Inhalt und Geltungsbereich
Diese Verordnung legt fest, wie viele Parkplätze für Personenwagen und Motorräder und wie viele Abstellplätze für Velos auf privatem Grund erforderlich und zulässig sind.
II. Personenwagen
Art. 2 Grundsatz
Die Minima (Pflichtparkplätze) und Maxima der zulässigen Parkplätze bemessen sich nach der Nutzungsart des Gebäudes (Normbedarf), der Verkehrserschliessung der Grundstücke sowie den besonderen Verhältnissen und besonderen öffentlichen Interessen.
Die Zahl der Parkplätze wird für jede Nutzungsart am Schluss der Berechnung ab einem Bruchteil von 0.5 aufgerundet.
In der Altstadt dürfen keine neuen Parkplätze erstellt werden.
Ausserhalb der Altstadt darf pro Grundstück mindestens ein Parkplatz erstellt werden.
Art. 3 Normbedarf
Der Normbedarf an Parkplätzen ist gemäss der Tabelle in Anhang 1 zu ermitteln.
Art. 4 Verkehrserschliessung der Grundstücke (Reduktionsplan)
Der Bedarf an Parkplätzen ist unter Berücksichtigung der Verkehrserschliessung des Grundstücks aufgrund der Gebietszuteilung gemäss Reduktionsplan (Anhang 2) in Prozentsätzen des Normbedarfs zu ermitteln:
Parkplätze (PP) für | Bewohnende min. % 1 | Bewohnende max. % 1 | Beschäftigte min. % 1 | Beschäftigte max. % 1 | Besuchende und Kundschaft min. % 1 | Besuchende und Kundschaft max. % 1 |
|---|---|---|---|---|---|---|
Gebietszuteilung gemäss Reduktionsplan | ||||||
Gebiet 1 (Zentrum um Hauptbahnhof) | 20 | 40 | 10 | 25 | 15 | 35 |
Gebiet 2 (Zentrum um Bahnhöfe Grüze und Oberwinterthur) | 30 | 50 | 15 | 30 | 25 | 40 |
Gebiet 3 (Stadtgebiete mit guter Bus-Erschliessung) | 30 | 65 | 20 | 45 | 30 | 60 |
Gebiet 4 (Übriges Stadtgebiet) | 45 | 85 | 30 | 65 | 45 | 80 |
Gebiet 5 Aussenwachten ohne ÖV-Erschliessung | nach indivi | dueller Beur | teilung |
1 Der Mindestwert legt die Zahl der minimal erforderlichen Parkplätze fest (Pflichtparkplätze). Der Maximalwert legt die maximal zulässige Zahl der Parkplätze fest. Im Rahmen der Minimal- und Maximalvorschriften kann die Bauherrschaft die zu erstellende Zahl an Parkplätzen frei bestimmen.
Der Stadtrat kann den Reduktionsplan anpassen, wenn sich die Verkehrserschliessung eines Gebietes massgeblich verändert hat.
Art. 5 Besondere Verhältnisse
Für Fahrzeuge, die ausschliesslich Betriebszwecken dienen, kann die Zahl der insgesamt zulässigen Parkplätze angemessen erhöht werden. Als Betriebsfahrzeuge gelten Servicefahrzeuge und vergleichbare, für den Betrieb notwendige Fahrzeuge, die auf den Betrieb eingelöst sind.
Eine angemessene Erhöhung der nach Art. 3 und 4 errechneten maximal zulässigen Parkplatzzahl ist zulässig,
für Betriebe mit Schichtwechsel ausserhalb der Hauptverkehrszeiten und Betriebe mit Arbeitsbeginn oder -ende ausserhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel,
für Betriebserweiterungen in den Gebieten 2, 3 und 4, die zum Verlust von bestehenden Parkplätzen führen, und wenn die nach Art. 3 und 4 zulässige Parkplatzzahl zu einem für den Betrieb unzweckmässigen Ergebnis führt. Im Gebiet 2 ist die Erhöhung auf maximal einen Drittel der verlustig gegangenen Parkplätze beschränkt.
Eine angemessene Herabsetzung der nach Art. 3 und 4 errechneten minimal erforderlichen Parkplatzzahl ist zulässig,
wenn auf dem Grundstück Parkplätze für institutionelles Car-Sharing angeboten werden,
bei nachgewiesener, zeitlich gestaffelter Mehrfachnutzung,
bei autoarmer oder autofreier Nutzung, wobei nur die Anzahl Parkplätze für die Bewohnenden und Beschäftigen herabsetzbar ist, und nur, sofern ein Nachweis für den herabgesetzten Bedarf erbracht und im Grundbuch angemerkt wird, dass Bewohnende und Betriebe auf den Anspruch auf eine Parkkarte in der blauen Zone und eine Bewilligung für das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund verzichten.
Art. 6 Weitere Voraussetzungen
Der zusätzliche oder verminderte Bedarf nach Art. 5 ist zu begründen.
Die Verpflichtung, die nach Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a zusätzlich geschaffenen Parkplätze wieder aufzuheben, falls die Voraussetzungen dafür weggefallen sind, ist vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken.
Die Verpflichtung, die erforderlichen Pflichtparkplätze nachträglich zu erstellen, falls die nach Art. 5 Abs. 3 herabgesetzte Parkplatzzahl nicht ausreicht, ist vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken.
Kundenparkplätze von Einkaufszentren gemäss Anhang 1 sind lenkungswirksam zu bewirtschaften.
Art. 7 Abweichungen bei besonderen öffentlichen Interessen
Zur Wahrung folgender öffentlicher Interessen kann der gemäss Art. 3 und 4 errechnete Bedarf an Parkplätzen angemessen herabgesetzt oder in den Gebieten 3 und 4 bis maximal um einen Drittel erhöht werden:
Zum Schutz des Ortsbildes, der Ortskerne, von Schutzobjekten und Freiräumen,
Zur Verminderung von regelmässigen Verkehrsstörungen,
Beim Standortwechsel ansässiger, grösserer Firmen,
Zur Neuansiedlung von grösseren Firmen.
Art. 8 Mobilitätskonzept
Mit einem Mobilitätskonzept werden bei Vorliegen von besonderen Verhältnissen Massnahmen aufgezeigt, die den verursachten Verkehr mit den Strassenkapazitäten sowie mit dem öffentlichen Verkehr und dem Langsamverkehr abstimmen.
Mit der Erhöhung oder Herabsetzung gemäss Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 7 lit. c und d sowie bei Einkaufszentren und speziellen Nutzungen gemäss Anhang 1 ist ein Mobilitätskonzept einzureichen.
Ein Mobilitätskonzept muss in der Regel mindestens folgende Aspekte behandeln:
Ziel des Konzepts,
Zusammenspiel von Parkplatz-Angebot und erwarteter Parkplatz-Nachfrage,
Parkplatzbewirtschaftung,
Ausstattung der Parkplatzanlagen,
Information und Anreize zur Benützung des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs,
Monitoring und Zuständigkeit für den Vollzug,
Massnahmen für den Fall, dass die Ziele nicht erreicht werden.
Art. 9 Rollstuhlzugängliche Parkplätze
Für Bauten und Anlagen im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz) richtet sich die Anzahl erforderlicher rollstuhlzugänglicher Parkplätze sowie deren Lage und Ausgestaltung nach der jeweils geltenden Fassung der Norm SIA 500, Hindernisfreie Bauten.
III. Motorräder und Velos
Art. 10 Minimalbedarf für Motorräder
Für Motorräder ist mindestens ein Zehntel der für Personenwagen minimal erforderlichen Parkplätze zu erstellen.
Art. 11 Minimalbedarf für Velos
Die minimal erforderliche Zahl an Veloabstellplätzen ist gemäss der Tabelle in Anhang 3 zu ermitteln.
Bei geringem Bedarf an Veloabstellplätzen kann auf begründetes Gesuch hin der Minimalbedarf nach Abs. 1 herabgesetzt werden, beispielsweise bei Grundstücken an ausgeprägten Hanglagen.
IV Lage, Sicherstellung, Gestaltung
Art. 12 Lage und Sicherstellung
Die erforderlichen Parkplätze für Personenwagen und Motorräder sind auf dem Grundstück oder in nützlicher Entfernung zu erstellen und nach Möglichkeit in die Baute zu integrieren.
Liegen minimal erforderliche Parkplätze nicht auf dem pflichtigen Grundstück selbst, ist der dauernde Bestand bei den beteiligten Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch sicherzustellen.
Die Kunden- und Besucherparkplätze sowie Parkplätze für Schichtbetriebe und Betriebsfahrzeuge sind als solche zu kennzeichnen.
Veloabstellplätze sind auf dem Grundstück an gut zugänglicher und zweckmässiger Lage anzuordnen.
Art. 13 Gestaltung
Grössere Parkplatzanlagen sind in der Regel mit Bäumen zu begrünen.
Die Parkfelder sind mit einem wasserdurchlässigen Belag zu versehen. Abweichungen sind zu begründen.
Pflichtveloabstellplätze für Bewohnende und Beschäftigte sind in der Regel zu überdachen.
V Ersatzabgabe
Art. 14 Abgabepflicht
Wer die minimal erforderlichen Parkplätze für Personenwagen nicht erstellen kann oder darf und sich auch nicht an einer Gemeinschaftsanlage beteiligen kann, hat eine Ersatzabgabe zu leisten.
Art. 15 Rückforderung
Werden durch eine Ersatzabgabe abgelöste Parkplätze innert 10 Jahren nach rechtskräftiger Festsetzung nachgewiesen, können die hierfür geleisteten Abgaben ohne Zins zurückgefordert werden.
Art. 16 Höhe und Verwendung der Ersatzabgabe
Der Stadtrat erlässt Richtlinien über die Bemessung und Verwendung der Ersatzabgaben.
VI Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17 Anwendbares Recht
Die zur Zeit der Inkraftsetzung dieser Verordnung von der zuständigen Baubehörde noch nicht erledigten Baugesuche unterliegen den neuen Vorschriften.
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze vom 27. Oktober 1986.
Art. 19 Inkraftsetzung
Der Stadtrat setzt diese Verordnung nach Rechtskraft der kantonalen Genehmigung in Kraft.
GGR 2018.53