7.2.1-12

Umfeld Grüze

Exemplar der Gemeind• Departement Bau Amt für Städtebau Stadt Winterthur W\ Sondernutzungsplanung

ÖFFENTLICHER •• GESTALTUNGSPLAN UMFELD GRUZE

Bestimmungen 25. September 2013

Zustimmung des Grossen Gemeinderates Datum: 24. Febma r 2014

Präsidentin Ratsschreiber

')

Von der Baudirektion genehmigt Datum: 17. Dez. 2014

1. Grundsätzliches

Art. 1 Zweck Der öffentliche Gestaltungsplan Umfeld Grüze schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine hochwertige Entwicklung im Umfeld der S-Bahn-Station Grüze. Dazu gehören namentlich:

  1. die Ermöglichung einer dichten städtischen Bebauung;

  2. die Sicherung einer hohen städtebaulichen und architektonischen Qualität über Konkurrenzverfahren;

  3. die Schaffung hochwertiger, öffentlicher und privater Freiräume;

  4. die Sicherung einer angemessenen Mischung von Wohn-, Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen mit einem max. Wohnanteil von 50 % über den gesamten Planungsperimeter;

  5. die Förderung publikumsorientierter Nutzungen.

Art. 2 Geltungsbereich ' Die vorliegenden Bestimmungen gelten innerhalb des im zugehörigen Situationsplanes M 1:1'000 bezeichneten Geltungsbereiches. ' rne im Plan bezeichneten Festlegungen sind verbindnch. Die übrigen Planelemente

und der Planungsbericht sind für Folgeplanungen und die Beurteilung von Bauprojekten wegleitend. ' Wo der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, sind die jeweils gültige Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Winterthur sowie das übergeordnete kantonale und eidgenössische Recht massgebend.

Art. 3 Querung Grüze ' Die Querung ist Bestandteil des ÖV-Hochleistungskorridors und dient unter anderem der optimalen Erschliessung des Bahnhofs Grüze und seines Umfelds. Die Brücke

ist als Promenade mit direktem Zugang auf die Geleise zu realisieren. Die im Plan bezeichnete Stelle ist als Brückenplatz zu gestalten. ' Die Lage und Dimension der geplanten Brücke ist richtungsweisend. Die angrenzenden Festlegungen müssen sich an die Lage des Brückenprojekts anpassen. ' An den bezeichneten Standorten ist je ein öffentlicher behindertengerechter Brückenabgang zu erstellen. Die Lage ist richtungsweisend.

Die Querung ist für den motorisierten Individualverkehr nicht durchgehend befahrbar.

Art. 4 Freiräume ' Die nachfolgend bezeichneten Freiräume sind wesentliche Elemente der künftigen

Entwicklung:

  1. Strassenräume der öffentlichen Erschliessung

  2. Grüzepark

  3. Pocketpark Sulzerallee (nur öffentlicher Teil)

  4. Bahnhofplatz Grüze

  5. Uferbereich Eulach

  6. Grüzespitz

  7. Brückenterrasse ausserhalb der Querung ' Die Freiräume a) bis e) sind nach ihrer Realisierung entschädigungslos an die Stadt Winterthur abzutreten (Bahnhofplatz Grüze exklusiv Bahnzugang). ' Die Plätze f) und g) sind nach ihrer Realisierung zu Gunsten des Allgemeingebrauchs grundbuchlich zu sichern.

Art. 5 Nutzweise Betriebe für die kurzzeitige Beherbergung von Gästen wie Hotels werden an die Gewerbefläche angerechnet.

Art. 6 Ausnutwng ' Für jedes Baufeld wird die maximal anrechenbare Geschossfläche (aGF) festgelegt.

' Flächen unter der Querung Grüze sind nicht anrechenbar.

25. September 2013 Bestimmungen Offentlicher Gestaltungsplan Umfeld Grüze Seite 2

Art. 7 Grenzbereinigungen Soweit angrenzende Baufelder und Baubereiche mit Grundstücksgrenzen zusammenfallen, folgen diese allfälligen Grenzbereinigungen.

Art. 8 Baubereich, Mantellinie ' Die Baubereiche gehen bestehenden Abstandsvorschriften vor. Gebäude dürfen

allseitig an die Baubereichsgrenze gestellt werden. ' Ausserhalb der Baubereiche sind keine oberirdischen Gebäude zulässig.

Bei zwingenden Mantellinien sind Hauptbauten und Sockelgeschosse von Hochhäusern mit der Fassade auf die Mantellinie zu stellen. 4

Artikel 47 der Ba.u- und Zonenordnung (Stellung der Bauten in Zentrumszonen auf

die Baulinie) findet innerhalb des Geltungsbereichs keine Anwendung.

Art. 9 Gestaltung ' Bauten, Anlagen und Freiflächen sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu

gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. ' Die Oberkante des Erdgeschossbodens darf höchstens 0.5 m über den gewachsenen Boden ragen.

Art. 10 Publikumsorientierte ' An den entsprechend bezeichneten Passanten lagen sind die Erdgeschossflächen

Nutzung bzw. die Flächen auf Brückenniveau publikumsorientierten Nutzungen vorbehalten. Solche Nutzungen können auch den angrenzenden Übergangsbereich mit einbeziehen (z.B. Strassencafe). Die Bruttogeschosshöhe des Erdgeschosses beträgt mindestens 4.80 m. ' Die Gestaltung des Übergangsbereichs publikumsorientierte Nutzung hat nach Vorgabe der Stadt Winterthur zu erfolgen.

Art. 11 Konkurrenzverfahren Sämtliche Bauprojekte sind jeweils über ein qualifiziertes Konkurrenzverfahren zu

ermitteln. Das Verfahren ist im Einvernehmen und unter Beteiligung der Stadt Winterthur zu gestalten und durchzuführen. Es ist an die Grösse des Auftrags anzupassen, bei Hochhäusern mit Teilnehmenden von internationaler Reputation.

Art. 12 Mobilitätskonzept ' Für die einzelnen Baufelder ist jeweils ein Mobilitätskonzept zu erarbeiten. Darin

sollen Massnahmen aufgezeigt werden, die den induzierten Verkehr mit den Strassenkapazitäten sowie mit dem öffentlichen Verkehr und Langsamverkehr abstimmen. ' Das Mobilitätskonzept ist gleichzeitig mit dem ersten Bauvorhaben auf einem Baufeld der Baubehörde zur Bewilligung vorzulegen.

Art. 13 Ve/oabstellplätze ' An den im Situationsplan bezeichneten Stellen ist der Raum für die entsprechende Anzahl öffentlicher Veloabstellplätze freizuhalten. Die Lage ist richtungsweisend. Der Nachweis ist mit der Baueingabe zu erbringen. Die Erstellung kann abgestimmt auf

die Entwicklung erfolgen. ' Im Bereich der Busbrücke (Baufeld 1) und Bahnhofplatz Süd (Baufelder 9/10) ist längerfristig je ein Veloparkhaus mit rund 400 Abstellplätzen zu realisieren.

Art. 14 Energie ' Bauten sind mindestens nach MINERGIE-P {Stand 2012) oder einem gleichwertigen

Standard zu erstellen. ' Für die Energieversorgung von Bauten und Anlagen ist der jeweils aktuelle Energieplan der Stadt Winterthur massgebend.

Art. 15 Lärmschutz ' Im Baufeld 1 sowie im Baufeld 2 westlich des Grüzeparks gelten die Planungswerte,

im übrigen Gestaltungsplanperimeter die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutz-Verordnung {LSV). ' Als Lärmschutz sind planerische Massnahmen beim Empfänger nachzuweisen. Kontrollierte Lüftungen gelten bei Geschäftsräumen und Hotels als zulässige Lärm- 25. September 2013 Bestimmungen -Offentlicher Gestaltungsplan Umfeld Grüze Seite 3 schutzmassnahme.

Im Geltungsbereich der Planungswerte muss gegenüber den Emissionen der SBB bei Lüftungsfenstern von lärmempfindlichen Räumen eine Pegelreduktion von mindestens 21 dB erreicht werden.

Art. 16 Etappierung Die Bebauung der Grundstücke unterliegt keiner vorgegebenen Etappierung.

Art. 77 Erschliessung, öffentliche ' Die Landabtretungen, die Kostenbeteiligung und die Fälligkeit der Kostenbeiträge

Freiräume werden in einem öffentlich rechtlichen Vertrag geregelt. der im Grundbuch angemerkt wird. ' Die Vorfinanzierung erfolgt durch die Stadt. Die Kostenbeiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden pro Baufeld vor der jeweiligen ersten Baufreigabe fällig. Bei Verkauf eines Grundstücks sind die Kostenbeiträge zu überbinden.

II. Baufeld 1

Art. 18 Grundsatz Die Bebauung im Baufeld 1 schliesst das Entwicklungsgebiet Neuhegi nach Westen

ab. Die beiden Hochhäuser fassen die Querung Grüze und definieren auf dem Brückenniveau den Brückenplatz. Im Sockelbereich unter der Brücke können die beiden Hochhäuser verbunden werden, um so eine gemeinsame Erschliessung zu ermöglichen.

Art. 19 Brückenterrasse ' Angrenzend an die Brücke ist das Gebäude so auszubilden, dass ein befahrbarer Platz mit einer Tiefe von min. 10 m ab der Brücke, einer lichten Höhe von min. zwei

Geschossen und einem Zugang zu einer Überführung über die nördlichen Gleise entsteht. Diese Terrasse ist gemeinsam mit dem Brückenplatz als Teil des Brückenraumes zu gestalten, Abstützungen sind zulässig. ' Der Platz ist so anzulegen, dass ein Güterumschlag für Lastwagen möglich ist.

Art. 20 Bebauung ' Es gelten folgende Abweichungen von der Regelbauweise,

max.aGF 13'ooom 1 » Vollgeschosse ohne Hochhaus max. 7 Gebäudehöhe Hochhaus Baubereich la min. 60 m /max. 80 m Gebäudehöhe Hochhaus Baubereich 1b max.4om Dach~ J Attikageschosse 'J Die nutzbaren Flächen über 25 m sind nicht anrechenbar.

' Die Wohnanteile können zwischen den Baufeldern 1 und 2 übertragen werden.

Die Brücke darf unterbaut werden. Werkleitungen müssen zugänglich sein.

Art. 21 Zufahrt ' Die Haupterschliessung für den motorisierten Individualverkehr kann von der

Rampe entlang der Frauenfelderlinie über die Brücke erfolgen. Die Rampe von der St. Gallerstrasse her bleibt dem ÖV und dem Langsamverkehr vorbehalten. ' Sobald die Erschliessung «A» realisierbar ist, ist über die Erschliessung eine neue Hauptzufahrt für Bewohner/innen und Beschäftigte sowie das Veloparkhaus für beide Baubereiche zusammengefasst zu prüfen.

25. September 2013 Bestimmungen Offentllcher Gestaltungsp!an Umfeld Grüze Seite 4 III. Baufeld 2

Art. 22 Grundsatz Die Bebauung im Baufeld 2 bezweckt die Schaffung von attraktiven Wohn- und

Dienstleistungsflächen. Sie fasst die nordseitige Erweiterung des Grüzeparks und begleitet diesen in Nord-Süd-Richtung. Zusammen mit der Bebauung im Baufeld 3 wird der Zugang von der Talackerstrasse zum Bahnhofplatz Nord definiert.

Art. 23 Bestandesgarantie Der Weiterbestand des Umspannwerks und des Baudienstzentrums mit den dazugehörigen Gleisanlagen sowie deren Erneuerung und Umbau sind uneingeschränkt

möglich. Ein erneuertes, redimensioniertes Umspannwerk kann ober- oder unterirdisch realisiert werden.

Art. 24 Grüzepark Der Grüzepark gewährleistet eine durchgehende Verbindung vom Bahnhofplatz zur

geplanten Querung. Er soll eine Breite von min. 20 m aufzuweisen und nach einheitlichem Konzept erstellt werden. Die Achse des Grüzeparks ist innerhalb des Baufeldes 2 in Abhängigkeit zu späteren Gleisunterquerungen an der Frauenfelderlinie, zur Erschliessung der allfällig später realisierten Haltestelle Grüze Nord sowie der neuen Lage des Umspannwerks frei wählbar. Der Planeintrag ist richtungsweisend.

Art. 25 Bebauung ' Es gelten folgende Abweichungen von der Regelbauweise:

Dach-/ Attikageschosse ' Das heutige Unterwerk kann innerhalb des gesamten Baufeldes 2 erneuert und frei angeordnet werden. ' Die Baulinie an der Talackerstrasse darf bis an den Baubereichsrand überstellt werden, soweit die entsprechende Fläche nicht für eine Fuss- und Velounterführung benötigt wird.

Art. 26 Ausnützungsbonus für Gebäude oder Gebäudeteile, die von kulturhistorischem Wert sind und für die mit der Denkmalschutz Denkmalpflege ein Schutzvertrag abgeschlossen wird, sind nicht an die Ausnützung

anrechenbar.

Art. 27 Zufahrt Die Haupterschliessung hat über die geplante Erschliessung «A" zu erfolgen.

IV. Baufeld 3

Art. 28 Grundsatz Die Bebauung im Baufeld 3 definiert mit der Westfassade den Bannhofplatz Nord. Nordseitig begleitet sie den Zugang von der Talackerstrasse zum Bahnhof Grüze und

reagiert auf das bestehende Dienstgebäude der SBB. Es soll günstiger Wohnraum realisiert werden.

Art. 29 Bestandesgarantie Der Weiterbestand der bestehenden Bauten sowie deren Umbau (Anbau Balkone,

Dämmung Fassade, etc.) sind gesichert.

Art. 30 Bereich Grüzepark Im bezeichneten Bereich ist der Grüzepark als stark durchgrünter Platz mit Bahnhofsfunktionen und ausreichenden Veloabstellplätzen zu gestalten.

25- September 2013 Bestimmungen Offentlicher Gestaltungsplan Umfeld Grüze Seite s

Art. 31 Bebauung ' Es gelten folgende Abweichungen von der Regelbauweise,

Dach-/ Attikageschosse Anteil BGF Wohnen max.90% ' Im Erdgeschoss sind mit Ausnahme der Westfassade Wohnnutzungen zulässig.

Art. 32 Zufahrt Die Haupterschliessung hat über die Talackerstrasse zu erfolgen.

V. Baufeld4

Art. 33 Grundsatz ' Die Bebauung im Baufeld 4 ermöglicht einen markanten Baukörper an der Sulzerallee zur Schaffung von Wohn- und Dienstleistungsflächen sowie eines Hotels. ' Das Hochhaus markiert den Beginn der Sulzerallee und den Übergang zum Umfeld Grüze. Im Westen reagiert es auf den Strassenraum der Talackerstrasse und schliesst

den östlich angrenzenden Freiraum ab.

Art. 34 Pocketpark Su/zera/lee ' Im Baufeld 4 ist ein Park mit einer Gesamtfläche von mindestens 3'600 m' zu realisieren. Zwei Drittel davon sind dauernd öffentlich zugänglich zu halten. Die allgemeine Umgebungsfläche «befestigt» entlang der Sulzerallee kann einbezogen werden. ' Der öffentlich zugängliche Bereich ist als multifunktionaler, städtischer Platz zu

realisieren. Er ist so zu gestalten, dass er zum Verweilen einlädt und auch für Veranstaltungen genutzt werden kann. Die Freiraumfläche darf max. zu 50 % befestigt werden.

Art. 35 Bebauung Es gelten folgende Abweichungen von der Regelbauweise,

Thema RegelUng max.aGF 14'9oom 2 Vollgeschosse ohne Hochhaus max. 7 Gebäudehöhe Hochhaus max.6om Anteil BGF Wohnen min. 30 % I max. 50 %

Art. 36 Zufahrt Die Haupterschliessung für Bewohner/innen und Beschäftigte hat zusammengefasst

über die Sulzerallee zu erfolgen.

VI. Baufeld 5

Art. 37 Grundsatz Die Bebauung im Baufeld 5 bezweckt die Schaffung einer grossvolumigen Bebauung mit einem hohen Wohnanteil. Die Bebauung reagiert als Scharnier im Westen auf den Grünbereich Uferbereich Eu lach, im Süden auf die St. Gallerstrasse und im Osten auf die neue Verbindung zwischen Werkstrasse und St. Gallerstrasse. Sie definiert die

städtebaulich wichtige Verbindung zwischen der St. Gallerstrasse und dem Eulachraum.

Art. 38 Uferbereich Eu/ach ' Der im Plan bezeichnete Bereich hat durchgehend eine Mindestbreite von 9 m ab Parzellengrenze aufzuweisen. Er umfasst mindestens eine Fläche von 1'500 m'. Am

südlichen Auftakt ist ein naturnaher, möblierter Park von mindestens 600 m' zu realisieren. ' Der Freiraum ist extensiv zu gestalten. ' Zwischen der St. Galler- und der Werkstrasse ist ein öffentlicher Fussweg zu erste!- 25. September 2013 Bestimmungen- Offent!icher Gestaltungsplan Umfeld Grüze Seite 6 len. Dieser Weg ist mit sickerfähigem Belag und einer Breite von mindestens 2 mauszuführen.

Art. 39 Bebauung ' Es gelten folgende Abweichungen von der Regelbauweise:

Thema' Regelung max.aGF 26'800 m' Antei! BGF Wohnen min. 50 % I max. 70 % ' Die Baubereichsgrenze gegenüber der Eulach darf zu max. 50 % der Länge bebaut werden, wenn ein Hochparterre von mind. 1.5 m erstellt wird. Den Erdgeschossnutzungen in zurückweichenden Abschnitten können private Freiräume vorgelagert werden. Diese dürfen gegenüber den Uferbereich Eulach nicht abgegrenzt werden.

Art. 40 Ausnützungsbonus für Gebäude oder Gebäudeteile, die von kulturhistorischem Wert sind und für die mit der Denkmalschutz Denkmalpflege ein Schutzvertrag abgeschlossen wird, sind nicht an die Ausnützung

anrechenbar.

Art. 41 Zufahrt ' Die Haupterschliessung für Bewohner/innen und Beschäftigte hat zusammengefasst über die geplanten Erschliessungsstrassen «B» und «C» zu erfolgen. ' Die Erschliessung darf den ÖV-Hochleistungskorridor nicht beeinträchtigen und ist

zusammen mit der Abteilung Verkehr der Stadt Winterthur zu konkretisieren.

VII. Baufeld 6

Art. 42 Grundsatz Die Bebauung im Baufeld 6 markiert die Abzweigung der Querung Grüze von der St. Gallerstrasse. Sie fasst und begleitet den Aufgang auf die Brücke. Die Bebauung

orientiert sich mit den Fassaden und den Eingängen auf die Brücke. Entlang der Brückenauffahrt sind publikumsorientierte Nutzungen vorgesehen.

Art. 43 Bebauung Es gelten folgende Abweichungen von der Regelbauweise:

max. aGF 14'100 m

Art. 44 Zufahrt ' Die Haupterschliessung für Bewohner/innen und Beschäftigte hat zusammengefasst über die geplante Erschliessungsstrasse «B» zu erfolgen. Besucher/innen dürfen

ebenfalls über die Erschliessung «C» zufahren. ' Solange die Erschliessung «B» nicht zur Verfügung steht, dürfen Bewohner/innen und Beschäftigte auch über die Erschliessung «C» zufahren.

VIII. Baufeld 7

Art. 45 Grundsatz Die Bebauung im Baufeld 7 schafft die Voraussetzung für attraktive Wohn- und Dienstleistungsnutzungen. Die bestehende bzw. neue Bebauung definiert die Kante

der Erschliessung «B».

Art. 46 Bestandesgarantie Dem Gewerbebetrieb „Kaffeerösterei Küng" (inbegriffen Wohnung des Betriebsinhabers) werden Weiterbestand, betriebliche Änderungen und Erweiterungen zugesichert.

25. September 2013 Bestimmungen Offent!icher Gestaltungsplan Umfeld Grüze Seite 7

Art. 47 Bebauung Es gelten folgende Abweichungen von der Regelbauweise:

max.aGF

Art. 48 Zufahrt Die Haupterschliessung für Bewohner/innen und Beschäftigte hat zusammengefasst

über die geplante Erschliessungsstrasse «B» zu erfolgen.

IX. Baufeld 8

Art. 49 Grundsatz Die Bebauung im Baufeld 8 schafft die Voraussetzung für attraktive Wohn- und Dienstleistungsnutzungen. Die bestehende bzw. neue Bebauung bildet die westliche

Kante des Bahnhofplatzes Grüze.

Art. 50 Bebauung Es gelten folgende Abweichungen von der Regelbauweise:

Anteil BGF Wohnen min.20%/ max.40%

Art. 51 Zufahrt ' Die Haupterschliessung für Bewohner/innen und Beschäftigte hat zusammengefasst über die geplante Erschliessungsstrasse «B» zu erfolgen.

' Der Hauptzugang zum östlichen Gebäude ist ab dem Bahnhofplatz Grüze zu erstellen.

X. Baufeld 9

Art. 52 Grundsatz ' Die Bebauung im Baufeld 9 bezweckt die Schaffung einer reinen Gewerbenutzung

in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof Grüze. ' Die Bebauung definiert gemeinsam mit dem Baufeld 8 den Bahnhofplatz Süd und setzt den bestehenden Freiraum südlich der St. Gallerstrasse fort.

Art. 53 Bahnhofsplatz Crüze Der im Plan bezeichnete Platz ist nach einheitlichem Konzept als attraktiver, städtischer Bahnhofsplatz mit einer Fläche von mindestens iooo m' zu gestalten und mit

den notwendigen lnfrastrukturanlagen (B&R, Mobility usw.) auszustatten.

Art. 54 Bebauung ' Es gelten folgende Abweichungen von der Regelbauweise:

Anteil BGF Wohnen 0% ' Das Aufnahmegebäude kann am bestehenden Standort durch einen volumengleichen Neubau ersetzt werden. Bahnaffine Nutzungen sind zugelassen.

Im Erdgeschoss sind nur publikumsorientierte Nutzungen zulässig.

Die Baulinie an der St. Gallerstrasse darf bis an den Baubereichsrand überstellt werden, soweit die entsprechende Fläche nicht für eine Fuss- und Velounterführung benötigt wird.

25. September 2013 Bestimmungen Offentlicher Gestaltungsplan Umfeld Grüze Seite 8

Art. 55 Zufahrt Die Haupterschliessung für Beschäftigte hat zusammengefasst über den Bahnhofplatz Grüze zu erfolgen.

XI. Baufeld 10

Art. 56 Grundsatz Das heutige Bahnhofareal bleibt als Reservezone für bahnafflne Nutzungen (Anschlussgleise, Güterumschlag, Park- und Veloabstellplätze, Mobility usw.) bestehen.

Der «Umschlagplatz„ sowie das Anschlussgleis zu Parzelle 2/8465 gelten als bahnaffine Nutzungen. Eine spätere Umzonung kann mit einer zukünftigen Arealentwicklung der westlich angrenzenden Industriezone ins Auge gefasst werden.

Art. 57 Sicherheit Langsamver- Der Verkehrssicherheit, insbesondere des Langsamverkehrs, ist besondere Aufmerkkehr samkeit zu schenken.

XII. Freiräume

Art. 58 Grundsatz Die öffentlichen und privaten Freiräume schaffen eine attraktive Adresse. Sie dienen

der Naherholung sowie als Erschliessungsanlagen für den Langsamverkehr.

Art. 59 Grüzespitz ' Die im Plan bezeichnete Freifläche ist als öffentlicher Park nach einheitlichem Konzept zu erstellen. Der Park dient der Freizeitnutzung und bietet eine Aufenthaltsplattform an der Eulach.

' Er ist extensiv mit unterschiedlichen Aufenthaltsmöglichkeiten zu gestalten.

Art. 60 Al/gemeine Umgebungs- Die im Plan bezeichneten, allgemeinen Umgebungsflächen sowie die nicht bebauten

fläche ugrün» Flächen innerhalb der Baubereiche sind mit Blick auf die Bedürfnisse der angrenzenden Nutzungen zu gestalten. Erforderlich ist eine hohe Gestaltungs- und Aufenthaltqualität. Die Versiegelung ist zu minimieren. Pro 250 m' Umgebungsfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen.

Art. 61 Al/gemeine Umgebungs- Die im Plan bezeichneten Flächen sind im Hinblick auf die angrenzenden Nutzungen

fläche «befestigt» attraktiv zu gestalten. Vorbehalten bleibt Art. 48.

Art. 62 Sicherheit im öffentlichen Bei der Anlegung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Räume (insbesondere Park- Raum anlagen, Strassen, Plätze und Wege) ist den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung

gebührend Rechnung zu tragen.

XIII. Verkehrserschliessung und Parkierung

Art. 63 Öffentlicher Verkehr Am bezeichneten Standort sind Bauten und Anlagen für Bushaltestellen zu dulden. Es

besteht ein entsprechender Anordnungsspielraum.

Art. 64 Wege ' Die Wege sind möglichst barrierenfrei zu erstellen. ' Die Breite und Ausführung der Wege hat nach Vorgaben der Stadt Winterthur zu

erfolgen.

Art. 65 Bereich für öffentliche I ' In den bezeichneten Bereichen sind Erschliessungsstrassen nach den durch die

private Erschliessung Stadt Winterthur bewilligten Plänen zu erstellen. Die Lage und Dimensionierung der Planeinträge sind richtungsweisend. ' Die Strassen sind nach Erstellung entschädigungslos an die Stadt Winterthur abzutreten.

25. September 2013 Bestimmungen- Offent!lcher Gestaltungsplan Umfeld Grüze Seite g

Die Erschliessungsstrasse B dient der Erschliessung der Baufelder 5 bis 9, nicht jedoch des angrenzenden Industriegebiets (westlich der Eulach).

Art. 66 Beschränkte Zufahrt An der bezeichneten Stelle sind nur Zufahrten für Besucher/innen sowie den Langsamverkehr zulässig.

Art. 67 Parkierung Soweit nicht anders geregelt, sind sämtliche Parkplätze für Bewohner/innen und Beschäftigte in Sammelgaragen anzuordnen.

XIV. Ver- und Entsorgung

Art. 68 Abfall Für die Bewirtschaftung der im Planungsgebiet anfallenden Abfälle sind die nötigen

Flächen pro Baubereich auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.

XV. Schlussbestimmung

Art. 69 Inkraftsetzung ' Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des lnkrafttretens. ' Die Inkraftsetzung des Gestaltungsplans setzt voraus, dass die Landumlegungs-

und Erschliessungsverträge im Umfeld Grüze unterzeichnet sind.

25. September 2013 Bestimmungen Offentlicher Gestaltungsplan Umfeld Grüze Seite io Exemplar der Gemeinde Departement Bau Amt fiir Städtebau Stadt Winterthur~~\ Sondernutzungsplanung ÖFFENTLICHER .. GESTALTUNGSPLAN UMFELD GRUZE Situationsplan 1 :1 '000 25. September 2013 • Zustimmung des Grossen Gemeinderates Datum: 24. Februar 2014 Präsidentin Ratsschreiber Pocketpark Sulzerallce Grüzespitz Von der Baudirektion genehmigt • Datum: 1 7. Dez. 2014 Familiengä rten

1 Strittm arte1 Partner AG IVadianstrasse 37 l 9001 St. Gallen -- Festlegungen 2/16769 Bestimmungen

1 Geltungsbereich Art. 2 Querung Grüze Art. 3

D Brückenabgang für Fussgänger Art. 3 [ ©JI Baufeld Art. 8 Baubereich Art. 8 Zwingende Mantellinie Art. 8 ./ 1• •••• •1 Publikumsorientierte Nutzung Art. 10 ~ Übergangsbereich publikumsorientierte Nutzung Art. 10 &!!

1 Ve loabstellplätze {mit Anordnungsspielraum) Art. 13

1 1 1 1 1 1 11 Bahnhofplätze Bereich Grüzepa rk

Art. 19 /53

Art. 30

J Uferbereich Eulach Art. 38 2/14449 Grüzespitz Art. 59 -- - -1

Allgemeine Umgebungsfläche «grünn Art. 60 1

Al !gemeine Umgebungsfläche "befestigt» Art. 61 1 1

Bushaltestelle {mit Anordnungsspie lraum) Art. 63 1 F 1

1

l Öffentliche Erschliessung 1 ' ' 1

1 1 1 1 1 1 1 Private Erschliessung Art. 65 2/ 11899 1

Beschränkte Zufahrt Art. 66

- -1 2114915 1 1

1

Hinweise

Bestehende Bauten Baulinie für Fuss- I Velounterführung

1 Gewässer - - - --i r- - Fussgä ngerüberführung 1

F--=J Perron Grüze Nord

1

D Bushaltestelle {m it Anordnungsspielraum) 1 Bereich Überschreitung der Anlagegrenzwerte gemäss NISV 1

einschliesslich der Strahlung vom bestehenden - - _J 1 / Umspannwerk SBB 1

n 1