7.2.1-14
Vergärungsanlage Riet
Exemplar der GeMbhde}
Kanton Zürleh
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Offentlicher Gestaltungsplan Vergärungsanlage Riet Teilrevision
Bauvorschriften Dokumentdatum: 14. November 2024
Druckdatum: .g.q.Hi!?. .?P?9. 1
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2 5. Juni 2025 Durch die kantonale Baudirektion genehmigt am ..........................;
BDV-Nr. [S - O.kU/25 Untersch
Öffentlicher Gestaltungsplan Vergärungsanlage Riet, Bauvorschriften Seite 2 von 6
Inhalt
Art. 1 Bestandteile .................................................................................................................. 2
Art. 2 Zweck ............................................................................................................................ 2
Art. 3 Geltungsbereich ........................................................................................................... 2
Art. 4 Ergänzendes Recht ...................................................................................................... 3
Art. 5 Baubereiche .................................................................................................................. 3
Art. 6 Bauliche Ausführung und Umgebungsgestaltung ................................................ 3
Art. 7 Erschliessung, Ver- und Entsorgung ........................................................................ 4
Art. 8 Betrieb ........................................................................................................................... 5
Art. 9 Umwelt ......................................................................................................................... 5
Art. 10 Inkrafttreten ................................................................................................................. 6
Art. 1 Bestandteile
Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes: – Bauvorschriften vom 14. November 2024 – Plan 2213-01, Situation 1:500 vom 14. November 2024 – Plan 2213-02, Schnitt Südwest-Nordost 1:500 vom 14. November 2024 Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: – Erläuternder Bericht vom 14. November 2024
Art. 2 Zweck
Zweck des Gestaltungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Grundlagen für den Bau, und den rechtskonformen Betrieb der Vergärungsanlage Riet in Winterthur festzulegen.
Art. 3 Geltungsbereich
Der Perimeter des Gestaltungsplanes liegt auf dem Gemeindegebiet der Stadt Winterthur im Stadtkreis Oberwinterthur. Er umfasst die Parzellen Kat. Nr. OB15562, OB15563 und einen Teil der Parzelle Kat. Nr. OB16825. Die Gesamtfläche des Perimeters beträgt 9'206 m2.
Öffentlicher Gestaltungsplan Vergärungsanlage Riet, Bauvorschriften Seite 3 von 6
Art. 4 Ergänzendes Recht
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten im Gestaltungsplan-Perimeter die übergeordneten Vorschriften, insbesondere das kantonale Planungs- und Baugesetz PBG und die Bau- und Zonenordnung BZO der Stadt Winterthur. Die Baurechtsbegriffe entsprechen dem PBG in der Fassung vor dem 28. Februar 2017.
Art. 5 Baubereiche
Der Baubereich 1 umfasst eine Fläche von 4'103 m2 und eine maximale Höhe von 482,00 m ü. M. (entspricht 12 bis 14 m über Terrain). Er definiert das maximale Volumen für die Hochbauten der Vergärungsanlage. Der Baubereich 2 umfasst eine Fläche von 434 m2 und eine maximale Höhe von 482,00 m ü. M. (entspricht 11 bis 13 m über Terrain). Er umfasst das bestehende Gebäude und definiert das maximale Volumen für die Hochbauten der Anlieferungen und Abtransporte. Der Baubereich 3 umfasst eine Fläche von 738 m2 und eine maximale Höhe von 477,00 m ü. M. (entspricht 4,5 bis 7,5 m über Terrain). Er definiert das maximale Volumen für Nebenbauten. Der Baubereich 4 umfasst eine Fläche von 310 m2 und eine maximale Höhe von 480,00 m ü. M. (entspricht etwa 10 bis 11 m über Terrain). Er definiert das maximale Volumen für Nebenbauten. Der Baubereich 5 umfasst eine Fläche von 1'058 m2. In diesem Baubereich dürfen ein Presswassertank mit einer maximalen Höhe von 494,00 m ü. M. (entspricht 23 bis 25 m über Terrain) und einem maximalen Durchmesser von 25,00 m sowie Nebenbauten mit einer maximalen Höhe von 480,00 m ü. M. (entspricht etwa 9 bis 11 m über Terrain) erstellt werden. Hochbauten sind nur innerhalb der Baubereiche zulässig. Technische Aufbauten von geringer Grundfläche dürfen die maximale Höhe der Baubereiche überragen.
Art. 6 Bauliche Ausführung und Umgebungsgestaltung
Oberflächen Verkehrsflächen, auf denen Materialumschlag stattfindet, sind mit einem wasserundurchlässigen Belag wie Asphalt oder Beton zu versehen.
Öffentlicher Gestaltungsplan Vergärungsanlage Riet, Bauvorschriften Seite 4 von 6 Bepflanzung Die bestehende Hecke darf nicht während der Vogelbrutzeit (März bis Ende Juli) gerodet werden. Als Ersatz für die Hecke wird vorgängig eine neue Hecke im Umfang von 900 m2 gepflanzt. Im Rahmen von zukünftigen Baugesuchen ist jeweils zu prüfen, ob sich Kleinstrukturen im Bauperimeter realisieren lassen.
Art. 7 Erschliessung, Ver- und Entsorgung
Zu- und Wegfahrt Die Zu- und Wegfahrt erfolgt hauptsächlich über die Deponiestrasse (Z1, Z2 und Z3). Die Zu- und Wegfahrt zur CO2-Verflüssigungsanlage (Z4) durch Spezialfahrzeuge darf ausnahmsweise über die Flurstrasse (Parzellen WD4007) erfolgen. Das Fahrrecht und die Unterhaltskosten der Flurstrassen sind mit den Strasseneigentümern privatrechtlich zu regeln.
Parkierung Die Abstellplätze für Personenwagen von Beschäftigten und Besuchern sind innerhalb der Baubereiche anzuordnen. Ihre Anzahl ist gemäss der Parkplatz-Verordnung PPVO der Stadt Winterthur zu bestimmen.
Elektrizität und Wasser Elektrizität und Wasser sind von den vorhandenen Leitungen in der Deponiestrasse zu übernehmen.
Entwässerung Die gültigen Richtlinien des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute VSA sind bei Schmutzwasser, Regenwasser von den Flächen mit Materialumschlag sowie Regenwasser der übrigen Verkehrsflächen und der Dachflächen einzuhalten. Das Schmutzwasser aus der Anlage muss entweder wieder verwertet oder der Schmutzwasserkanalisation zugeführt werden. Für die Einleitung in die Schmutzwasserkanalisation gelten die Vorschriften der Gewässerschutz-Verordnung. Das Regenwasser von den Flächen mit Materialumschlag (mit wasserundurchlässigem Belag gemäss Art. 6) muss entweder dem Prozess in der Anlage oder der Schmutzwasserkanalisation zugeführt werden. Im Bedarfsfall sind die Umschlagplätze zu überdachen.
Öffentlicher Gestaltungsplan Vergärungsanlage Riet, Bauvorschriften Seite 5 von 6 Falls die Platzverhältnisse nicht für das gesamte Regenwasser der übrigen Verkehrsflächen und der Dachflächen oberirdische Versickerungsanlagen zulassen, darf das Regenwasser von Dachflächen über unterirdische Versickerungsanlagen abgeleitet werden. Bei Aufhebung einer bestehenden funktionierenden Versickerungsanlage muss die Kapazität in einer bestehenden Versickerungsanlage geschaffen oder eine neue Ersatz-Versickerungsanlage erstellt werden. Für die Bau- und Betriebsphase ist ein Entwässerungskonzept einzureichen und genehmigen zu lassen.
Art. 8 Betrieb
Die angenommene Menge darf 28'000 Tonnen pro Jahr, die effektiv verarbeitete Menge darf 25'000 Tonnen pro Jahr im Mehrjahresmittel nicht überschreiten. Das durch die Vergärung anfallende Biogas, soweit es nicht für den Betrieb der Anlage (als Elektrizität oder Wärme) genutzt wird, ist energetisch zu nutzen: entweder ist es ins Erdgasnetz einzuspeisen oder es ist für die Produktion von Elektrizität zu verwenden. Die Unterteilung der Flächen ist unter Beachtung der in Art. 5 definierten Baubereiche dem Anlagebetreiber überlassen.
Art. 9 Umwelt
Luftreinhaltung Der Betrieb der Vergärungsanlage ist so zu führen, dass in der Umgebung keine übermässigen Geruchsimmissionen entstehen können. Im Sinne der Vorsorge ist auf der Reingasseite der Abluft ein Grenzwert von 300 Geruchseinheiten einzuhalten. Im Streitfall obliegt dem Anlagebetreiber die Pflicht, die Einhaltung der Grenzwerte nachzuweisen. Vorbehalten bleiben allfällige zusätzliche Immissionserhebungen und Massnahmen (z.B. gemäss der Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen (Geruchsempfehlung), BAFU, Entwurf Dezember 2015) auf Kosten des Anlagebetreibers. Die vom Betreiber der Vergärungsanlage eingesetzten Maschinen, Geräte und Fahrzeuge müssen insbesondere bezüglich Schadstoffemissionen dem Stand der Technik entsprechen.
Lärmschutz Der Perimeter und seine Umgebung liegen in der Landwirtschaftszone und sind somit der Empfindlichkeitsstufe III zugeteilt. Immissionen von den Anlagen im Perimeter dürfen an lärmempfindlichen Orten die Planungswerte PW für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Lärmschutzverordnung LSV nicht überschreiten.
Öffentlicher Gestaltungsplan Vergärungsanlage Riet, Bauvorschriften Seite 6 von 6 Gewässerschutz Die Entwässerung ist gemäss den Angaben im Art. 7 zu gestalten.
Bodenschutz Ausgehobener Boden ist entweder für die Wiederherstellung von Böden zu sichern (Bodenzwischenlager) oder für eine Erweiterung der zonenkonformen Nutzungseignung von geschädigten Böden zu verwerten. Im Baubewilligungsverfahren ist der Umgang mit Boden aufzuzeigen. Beim Wegfall der Nutzungen sind wieder Böden mit standorttypischer Bodenfruchtbarkeit herzustellen. Die Pflicht zur Wiederherstellung der Böden nach dem Rückbau der Anlage ist im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung muss als Auflage in der Baubewilligung enthalten sein.
Art. 10 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit der Publikation der kantonalen Genehmigung in Kraft.