7.2.1-18
Kantonaler Gestaltungsplan Campus T
dvicklung
Kanton Zürich
CeMpli2 L Miluzzuralarr
MmurAznell2ur 2zsrei iüan sip[lein gemäss § 84 Abs. 2 PBG
21ü/meens-iglem 200 (Onginalplan Al)
Seand ftärr dile Fesesetzung Dich / Minterrehurr9 15. Dezemberr 2022
Festsetzung Baudirektion
Festgesetzt am: 0. Jan, 2023
BDV-Nr
Für die Baudirektion
653 280 2 4
ST7283 S
ST7227 ST7229 ST7231 ST7235 ST7241 ST7243 ST7242 ST7300 ST7517
Kanton Zürich ST
85
Baudirektion 72 ST721 ST7211 6
Steig g a s s e ST7632 ST7614 ST724 209 ST7240
ST7 ST7238
Campus T
Winterthur 4
k u m st rasse Te c h n i
Ost Kantonaler Gestaltungsplan
Ansicht gemäss § 84 Abs. 2 PBG Tec 442.61 hn
Ost Schnitt ST9256 442.73
442.63
Z e u g h a u s stra s s e Situationsplan 1:500 e c h ni ku m N ord 442.39 (Originalplan A1) Park haus T 442.19 ST9721 442.46 6 73 442.00 442.09 5.80 441.55(64) 441.63 First +46 10 442.58 ST9 57 441.60(68) 19 720 92 442.32 ST 441.73 441.73 441.71(79) 442.20 r. 4 3 4 8 442.94 m ü .M . TC 18 442.09 RRB N d u n gsg an g + 4 4 8 .0 0 441.79(87) 441.87 TP V e rb in 442.34(44)
R R B N r. 2 1 6 ST 442.09 ü .M . 92 54 a c h +4 54.10 443.04 +443.50 m D m ü .M . TH 441.57 + 4 6 1 .5 0 B_THm ü.M. C 42.65 5.60 442.90 4 First +46 20 m ü .M . Stand für die Festsetzung 442.00 442.70 + 4 6 7 .2 0 97 Zürich / Winterthur, 15. Dezember 2022 21 15 ST5 sse ST117 1 441.69 442.12(22) 11 441.95 14 42.80 tra m ü .M . 13 443.30 4 442.20 Festsetzung Baudirektion ens 53 440.50 442.25 + 4 5 6 .8 2 442.13 ST92 443.00 443.00 Festgesetzt am: .................................................. ald ST9983 12 442.10 438.50 441.50 443.12 442.23 mh 7 BDV-Nr: .................................................. ST8314 Tur 42.60 Für die Baudirektion .................................................. 443.15 4 442.60 6 442.60 16 ST6350 441.59 17 441.72 442.27
ST ü .M . Festsetzungsinhalt 92 59 441.86(95) 443.45 441.83 442.95 Geltungsbereich Art. 2 TL ST9342
m + 4 5 4 .5 3 442.45 438.75
Bebauung B_TLü.M. 441.83 +420.00 Höhenbegrenzung für Baubereiche Hochbauten, Höhenkote in m ü.M. Art. 7 441.05 ST9255
m Baubereich für unterirdische Bauten Art. 8 442.50 438.85 + 4 6 7 .3 7 RRB 441.98 441.85 Campus-Park Art. 12
ST1439 N r. 3 442.57 Stadtplatz Art. 13 442.00(10) 772
Freiraum ST880 Werkplatz Art. 14 ST6351 E 438.55 u la ch 0 Membran Art. 15 ST1440 Ro ,N 42.95 443.45 4 438.90 se r. 442.47 8 Bäume (ungefähre Anzahl und ungefähre Lage) Art. 14 ns 20 tra 442.68 ST70 ss 0 Neue Haupteingänge Gebäude Art. 16 ST8466 e
Erschliessung 442.25(36) 442.95 9 443.00 Einfahrt Tiefgarage Motorfahrzeuge, Schutzkoten Einfahrt EHQ / HQ300 Art. 19, 23 2 442.00 438.60 ST341 442.65
W il d b Bereiche für Brückenbauwerke Art. 21 442.46 1 M. ST342 438.70
m ü. Gebäudeschutzkote EHQ / HQ300 (Erdgeschosskote) in m ü. M. Hochwasser- 443.00 442.00 Art. 23 442.45(56)
ac hst 442.70
5 442.77
7 Bereich für Flutmulde Art. 23 ST
. m + 4 6 7 .5 7 439.00
2 56 schutz
+46 74 ST1441 ST8239 442.71 442.00 Sohle Flutmulde, maximale Höhenkote in m ü. M. Art. 23
Informationsinhalt Koordinatenverzeichnis B rasse 43.10 443.55 4 ST1234 Parzelle mit Katasternummer Koordinatenpunkt X-Koordinate üe Y-Koordinate 5 ST343 lr 3 442.89 442.00 442.00 1 2697330.51m 1261419.44m 442.72(87) 442.88 Höhenkote bestehendes Terrain / Terrain Entwurf Aussenraum (13.02.2019) in m ü. M. ai 2 3 ns 442.75(91) 4 +000.00 m.ü.M. First- / Dachhöhe bestehendes Gebäude 4 2697339.86m 1261388.74m tr 5 2697334.46m 1261392.78m as 442.83(89) TH se 442.84(3.02) 442.79 Inventarobjekt von überkommunaler Bedeutung mit Gebäudebezeichnung 6 2697295.70m 1261487.82m 7 2697347.14m 1261495.44m TC Inventarobjekt von überkommunaler Bedeutung, Teilinventarentlassung provoziert 8 2697356.37m 1261433.12m 9 2697304.94m 1261425.50m Rückbau Baute oberirdisch / unterirdisch 10 2697373.04m 1261546.34m 442.96(3.09) 11 2697372.81m 1261509.36m TP 12 2697311.11m 1261500.22m Bestehende Baute oberirdisch / unterirdisch 13 2697310.01m 1261507.43m 14 2697241.28m 1261512.07m 443.05 Bestehende Baute ausserhalb Geltungsbereich 15 2697267.88m 1261516.00m
Ost 16 2697272.16m 1261487.18m R R B N r. 4 3 4 8
Ansicht Verkehrsbaulinie kommunal 17 2697245.56m 1261483.25m 18 2697158.83m 1261541.38m ST 99 443.09 Hauptanlieferung 19 2697198.92m 1261547.14m 63 20 2697202.69m 1261520.91m Verbindungsachsen Fussgänger 21 2697162.60m 1261515.15m ST1511 443.02(12) Erstellungs- und Druckdatum: 15.12.2022 Notzufahrt und Zufahrt für Gewässerunterhalt Grundlage: Amtliche Vermessung; Datenmodell Kanton Zürich (DM01AVZH24) Ost Eulach, öffentliches Gewässer Nr. 200 (heutiger Verlauf)
Schnitt N 0 5 10 25 m Gewässerraum Eulach (Stand 24.08.2022) ST1512 ECKHAUS Städtebau Raumplanung
Schnittlinie Rousseaustrasse 10 8037 Zürich www.eckhaus.ch
Andeutung Freiraumgestaltung Umgebung, Hinweisbereich angrenzende Projekte
Amt wem! .t•••• g"
Kanton Zürich Stab
Campus 1f' MrrAGTrarzir
Ma2recxrfiazEr easüaMatugs gemäss § 84 Abs PBc ,
Weroch7M2tro
Süayrnd ffurr rale FesQseüzung Zd.boich ' Winteretuff., 15. Dezenleert 2©22
Festsetzung Baudirektion
Festgesetzt am: 18. Jan. 2023
BDV-Nr.
Für die Baudirektion:
Gestützt auf § 84 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG) vom 7. September 1975 wird der Kantonale Gestaltungsplan «Campus T» festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt durch die Baudirektion, gestützt auf den Kantonalen Richtplan (vom Kantonsrat festgesetzt am 22.10.2018), Kapitel 6.2.5 – Hochschulstandort Winterthur. Konzeptionelle Grundlage für die Weiterentwicklung des Areals bildet der Masterplan ZHAW Winterthur Campus T (Mai 2017) und dessen Ergänzungen (September 2017), welcher in Zusammenarbeit mit der Baudirektion, der Bildungsdirektion, der ZHAW und der Stadt Winterthur erarbeitet wurde. Ergänzend dienen die auf der Basis des Masterplans erarbeiteten Projekt- resp. Konzeptvorschläge für die Etappe 1: Bauprojekt Gebäude und Umgebung (Dezember 2021) und Etappe 2: Vertiefungsstudie (Oktober 2018) sowie das Wasserbauprojekt (Februar 2019) als konzeptionelle Grundlagen.
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck 1 Der kantonale Gestaltungsplan «Campus T» bezweckt die Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung des Bildungsstandortes für heutige und zukünftige Nutzungen sowie für die Weiterentwicklung der Anlage als Campus.
Im Besonderen:
Sicherstellung der baulichen und betrieblichen Voraussetzungen für Erhalt und Weiterentwicklung der Bildungsnutzungen gemäss Art. 9;
Sicherung der städtebaulich, architektonisch, freiräumlich und erschliessungstechnisch hochwertigen Entwicklung des Standortes in Etappen unter Abwägung der denkmalpflegerischen und ortsbildschutzrechtlichen Interessen.
Art. 2 Bestandteile und Geltungsbereich 1 Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden rechtsverbindlichen Vorschriften sowie dem Situationsplan 1:500. Der zugehörige Planungsbericht nach Art. 47 RPV sowie die Pläne Schnitt Ost und Ansicht
Ost dienen der Erläuterung.
Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan bezeichneten Geltungsbereich.
Art. 3 Geltendes Recht 1 Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die Bestimmungen der
Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Winterthur keine Anwendung.
Für den Gestaltungsplan gelten die Baubegriffe gemäss dem Planungs- und Baugesetz (PBG) in der Fassung bis zum 28. Februar 2017.
B. Bau- und Nutzweise
Art. 4 Massgebendes Terrain
Als massgebendes Terrain gilt das neu gestaltete Terrain.
Art. 5 Etappierung Die etappierte Ausführung der Bauten ist zulässig, wobei in jeder Etappe hinsichtlich Betrieb, Bebauung, Erschliessung und Freiraum eine besonders
gute Qualität des Zwischenzustandes sicherzustellen ist.
Art. 6 Baubereiche Hochbauten 1 Oberirdische Gebäude sind nur innerhalb der im Situationsplan festgelegten Baubereiche Hochbauten B_TP, B_TH, B_TE, B_TL und
B_TT zulässig.
Innerhalb der Baubereiche können Gebäude und Gebäudeteile ohne Rücksicht auf Grenz- und Gebäudeabstände angeordnet werden. Vorbehalten bleiben feuerpolizeiliche, wohn- und arbeitshygienische Anforderungen sowie gewässerschutzrechtliche Einschränkungen.
Bei Neubauten dürfen Gesimse, Dachtraufen und Lisenen, architektonische Gestaltungselemente sowie technisch bedingte Elemente zur Energiegewinnung und -optimierung (z.B. Fassaden-Photovoltaik- Anlagen und Verschattungselemente) den Baubereich umlaufend um maximal 0.8 m überragen, sofern sie nicht in den Gewässerraum der Eulach (nach Art. 41a GSchV) hineinragen. Dies gilt auch für innerhalb der Baubereiche Hochbauten liegende Linien für Höhenbegrenzungen.
Erker und Balkone im südlichen Teil des Baubereichs B_TH (Anbauteil) sowie die neu zu gestaltende Haupteingangspartie des Baubereiches B_TE dürfen die Baubereiche überragen, sind jedoch auf maximal ein Viertel der betreffenden Fassadenlänge zu beschränken.
Art. 7 Höhenbegrenzung Baubereiche Hochbauten 1 Oberirdische Gebäude dürfen innerhalb der im Situationsplan festgelegten Baubereiche Hochbauten und den dazugehörigen Höhenkoten erstellt
werden.
Gebäudeteile gemäss Art. 11 dürfen über die im Situationsplan festgelegten Höhenkoten hinausragen.
Art. 8 Baubereich für unterirdische Bauten 1 In dem im Situationsplan bezeichneten Bereich sind unterirdische Bauten
zulässig. Vorbehalten bleiben gewässerschutzrechtliche Einschränkungen.
Wo der Baubereich für unterirdische Bauten von dem im Situationsplan als Campus-Park bezeichneten Bereich überlagert wird, ist eine ausreichende Überdeckung für grosskronige Bäume zu gewährleisten. Davon ausgenommen sind 2 Meter breite Bereiche umlaufend um die Baubereiche Hochbauten sowie der gesamte Bereich westlich des Baubereichs B_TL.
Unterirdische Anlagen zur Versickerung von Regenwasser sowie zur Energiegewinnung (z.B. Brunnen) sind auch ausserhalb des bezeichneten Baubereiches für unterirdische Bauten zulässig, sie sind jedoch innerhalb des Gewässerraums der Eulach (nach Art. 41a GSchV) im Grundsatz nicht zulässig.
Art. 9 Nutzweisen 1 Zulässig sind öffentliche Nutzungen, insbesondere Hochschulnutzungen
(Lehre, Forschung, Weiterbildung, Dienstleistungen).
Zulässig sind zudem dem Bildungsbetrieb dienende Nutzungen für Verpflegung, Freizeit, Sport, Erholung und Veranstaltungen.
C. Gestaltung
Art. 10 Gestaltung 1 Bauten, Anlagen und Freiräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass
eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht.
Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben und Beleuchtung.
Insbesondere im Umgang mit Inventarobjekten ist auf eine sorgfältige Gestaltung der Objekte und ihrer Umgebung zu achten. Anschlüsse von Neubauteilen sind auf Höhe der Trauflinie des Inventarobjektes oder darunter anzuordnen.
Art. 11 Dachgestaltung 1 Auf Flachdächern von Neubauten sind Aufenthaltsflächen im Freien, Liftüberfahrten, Fassadenreinigungsanlagen und gedeckte Dachaufgänge
zulässig.
Auf Flachdächern der Neubauten TL und TT sind zusätzlich Haustechnik- Dachzentralen zulässig. Diese müssen von der Dachtraufe um mindestens ihre Eigenhöhe zurückversetzt werden. Sie dürfen höchstens 50% der Regelgeschossfläche beanspruchen und höchstens 5.30 Meter über die im Situationsplan festgelegten maximalen Höhenkote (gemäss Art. 7) hinausragen.
Auf Flachdächern von Neubauten und auf Haustechnik-Dachzentralen sind zusätzlich, beschränkt auf das Minimum, folgende Elemente zulässig:
Technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine und haustechnische Anlagen;
Experimentierobjekte (Messsysteme, Photovoltaik-Anlagen, Satellitenanlagen etc.). Die Flexibilität für wechselnde Installationen unterschiedlicher Dimensionen ist dabei zu gewährleisten;
Deutlich zurückgesetzte Brüstungen oder andere Formen der Absturzsicherung;
Anlagen für die Energiegewinnung wie Photovoltaik-Anlagen;
Nicht für Elemente gemäss Absatz 1 bis 4 genutzte Flächen auf Flachdächern sind ökologisch wertvoll zu begrünen und für die Retention von Meteorwasser nutzbar zu machen.
D. Freiraum
Art. 12 Campus-Park 1 Der Campus-Park ist öffentlich zugänglich und dient der Erholung. Er ist als begrünter Ort mit hoher Aufenthaltsqualität zu gestalten und mit
entsprechender Möblierung und Infrastrukturelementen auszustatten. Der Campus-Park ist mit einer angemessene Durchwegung zu versehen, die, wo erforderlich, als Notzufahrt oder als Unterhaltszufahrt auszugestalten ist.
Bauten und Anlagen für die Bewältigung der Topografie (z. B. Treppen, Rampen, Mauern) sind zugelassen. In den strassenseitigen Randbereichen des Campus-Parks sind einzelne Kurzzeit- oder Invalidenparkplätze zugelassen.
Für den Bereich des Campus-Parks innerhalb des Gewässerraums der Eulach (nach Art. 41a GSchV), gelten die Gestaltungs- und Nutzungsanforderungen gemäss Wasserbauprojekt.
Zwecks Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung, zur Sicherstellung eines harmonischen Geländeverlaufes sowie zwecks wasserbaubedingter Anpassungen sind weitgehende Terrainveränderungen zugelassen. Innerhalb des Gewässerraums der Eulach (nach Art. 41a GSchV) erfolgen Änderungen des Geländeverlaufs ausschliesslich im Rahmen des Wasserbauprojektes.
Die Gestaltung des Campus-Parks ist mit der Umgestaltung der Eulach und dem Hochwasserschutz auf dem Areal abzustimmen.
Die Umsetzung der Umgestaltung der Eulach und die Gestaltung des Campus-Parks erfolgen im Zuge der Realisierung der Gebäude in den
Art. 13 Stadtplatz 1 Der Stadtplatz bildet den repräsentativen Vorplatz des historischen Technikum-Areals und ist Teil des räumlichen Übergangs vom Campus zur
Altstadt. Er ist öffentlich zugänglich zu halten.
Technische Bauten für Tiefgaragenzugänge sind zugelassen.
Veloabstellplätze sind, nur sofern notwendig, in Randbereichen zugelassen.
Abstellplätze für Motorfahrzeuge sowie markierte Anlieferungsbereiche sind nicht zugelassen.
Art. 14 Werkplatz 1 Der Werkplatz dient als Aussenraum für die angrenzenden Erdgeschossnutzungen sowie als multifkunktionale Mischverkehrsfläche für die Zu- und Wegfahrt, die Anlieferung und die Ver- und Entsorgung. Er
ist öffentlich zugänglich zu halten.
Entlang der Wildbachstrasse sind Bäume vorzusehen und dauerhaft zu erhalten. Die Lage der Bäume ist im Rahmen der Projektierung auf die Anforderungen der Zu-, Wegfahrt und die Anlieferung abzustimmen.
Bauten und Anlagen für die Haustechnik (z.B. Kamine, Lüftungssäulen und dergleichen), für die Ver- und Entsorgung, ungedeckte Zugänge für unterirdische Veloparkierung, einzelne Kurzzeit- oder Invalidenparkplätze für Motorfahrzeuge sowie Veloabstellplätze sind zugelassen.
Art. 15 Membran 1 Als Membran bezeichnete Bereiche dienen als Übergangsbereiche zwischen Gebäuden und Aussenraum. Dies können sowohl Übergänge zwischen Gebäuden und Campus-Park, Stadtplatz oder Strassenraum sein, als auch die Zwischenräume zwischen Gebäuden. Die als Membran
bezeichneten Bereiche sind öffentlich zugänglich zu halten.
Bauten und Anlagen für die Haustechnik (z.B. Kamine, Lüftungssäulen und dergleichen), für die Erschliessung (z.B. Aussentreppen), für die Ver- und Entsorgung, ungedeckte Zugänge für unterirdische Veloparkierung, sowie gedeckte und ungedeckte Veloabstellplätze sind zugelassen.
E. Erschliessung und Parkierung
Art. 16 Neue Haupteingänge Gebäude 1 Neue Haupteingänge sind an den im Situationsplan bezeichneten
Gebäudeseiten zu erstellen und klar erkennbar zu gestalten.
Der Haupteingang für den Baubereich B_TE ist mit Rücksicht auf das Inventarobjekt architektonisch besonders gut zu gestalten.
Art. 17 Mobilitätskonzept Mit dem jeweiligen Baugesuch ist ein Mobilitätskonzept einzureichen, mit dem
folgende Ziele verfolgt werden:
Das Zusammenspiel zwischen Angebot und erwarteter Nachfrage von Stellplätzen für Motorfahrzeuge wird aufgezeigt.
Die Zahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge soll gegenüber dem gesetzlich vorgeschriebenen Minimum soweit reduziert werden, als dass dies mit dem Betrieb der ZHAW in Einklang steht.
Die Umsetzung der Parkplatzbewirtschaftung wird definiert.
Anreize zur Förderung der Velonutzung werden festgehalten.
Art. 18 Erschliessung für Motorfahrzeuge 1 Die Haupterschliessung für den motorisierten Verkehr (Zu- und Wegfahrt
sowie Anlieferung) erfolgt aus Richtung der Zeughaus- / Wildbachstrasse.
Weitere untergeordnete Zu- und Wegfahrten (z.B. gelegentliche Anlieferungen) sind gestattet. Sie sind auf ein Minimum zu beschränken.
Vorfahrten sind auf Privatgrund vorzusehen.
Für Rettungsfahrzeuge sind die erforderlichen Zufahrten und Aufstellflächen vorzusehen.
Art. 19 Parkierung Motorfahrzeuge 1 Die Zahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge berechnet sich nach der
festgesetzten Parkplatzverordnung (PPVO 2019) der Stadt Winterthur. Eine Reduktion der Stellplatzzahl in Abstimmung mit einem Mobilitätskonzept gemäss Art. 17 ist anzustreben.
Die Abstellplätze in der bestehenden öffentlichen Tiefgarage (Parkhaus Technikum Nord) sind nicht Bestandteil des Gestaltungsplans.
Die Parkierung für Autos und Motorräder ist mit Ausnahme von Abs. 5 unterirdisch vorzusehen.
Die Einfahrt zur Tiefgarage für Motorfahrzeuge ist an der Ostseite des Baubereiches B_TL anzuordnen und im Gebäude zu integrieren.
Notwendige oberirdische Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind auf ein Minimum zu beschränken.
Art. 20 Parkierung Velos 1
Es sind mindestens 800 Veloabstellplätze vorzusehen.
Der Hauptzugang zu den unterirdischen Veloabstellplätze muss nahe an der Zeughaus- / Wildbachstrasse liegen. Nördlich des Baubereiches B_TE und innerhalb des Gewässerraums der Eulach (nach Art. 41a GSchV) ist der Zugang nicht zulässig. Der Zugang ist entweder in ein Gebäude zu integrieren oder gestalterisch besonders gut in die Freiraumgestaltung einzupassen.
Unterirdische Veloabstellplätze müssen gut zugänglich und benutzerfreundlich sein.
Oberirdische Veloabstellplätze sind dezentral auf dem Areal anzuordnen.
Art. 21 Bereiche für Brückenbauwerke 1 Brückenbauwerke über die Eulach dürfen in den vorgesehenen Bereichen
erstellt werden. Sie sind mit dem Wasserbauprojekt abzustimmen.
Brückenbauwerke bedürfen einer nachgelagerten Bewilligung des AWEL Wasserbau gemäss Art. 38 GSchG.
F. Umwelt
Art. 22 Lärmschutz Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans ist der Empfindlichkeitsstufe II
gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung zugewiesen.
Art. 23 Hochwasserschutz 1 Neubauten sind mit permanenten Massnahmen gegen die Einwirkung eines
HQ300 (Ereignis mit Wiederkehrperiode 300 Jahre) zu sichern. Auf Basis der vorhandenen Personengefährdung sind bei Neubauten in den Baubereichen B_TL und B_TT ergänzende Gebäudeschutz-massnahmen gegen die Einwirkung eines EHQ (Restgefährdung durch Extremhochwasser) umzusetzen. Hierzu sind auch mobile Massnahmen zulässig. zugehörigen Teilen des Baubereichs für unterirdische Bauten sind ergänzende Gebäudeschutzmassnahmen gegen die Einwirkung eines EHQ (Restgefährdung durch Extremhochwasser) im Rahmen der Baugesuche nach Prüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses festzulegen.
Die Gebäudeschutzkoten für Neubauten sind im Situationsplan pro Baubereich ausgewiesen. Die Schutzkoten für die Einfahrt der Tiefgarage für Motorfahrzeuge sind im Situationsplan ausgewiesen. Für Zugänge zu unterirdischen Velostellplätzen sind die Schutzkoten (HQ300 und EHQ) gemäss dem Bericht der Staubli, Kurath & Partner AG, Simulation der Hochwassersituation vom 3.12.2019 massgebend. Sollte sich durch veränderte Rahmenbedingungen die Hochwasser-situation massgeblich verändern, werden die Gebäudeschutzkoten auf Basis einer aktualisierten Simulation angepasst. Für den Objektschutz-nachweis der Neubauten in den Baubereichen B_TL und B_TT gelten die im Situationsplan festgelegten Gebäudeschutzkoten.
Bei inventarisierten Gebäuden sind Gebäudeschutzmassnahmen mit dem AWEL Wasserbau und der kantonalen Denkmalpflege zu bestimmen.
Die Flutmulde ist innerhalb des im Situationsplan festgelegten Bereiches, unter Berücksichtigung der maximalen Höhenkoten für die Sohle der Flutmulde, anzulegen. Die Funktionalität der Flutmulde muss ab Fertigstellung der Etappe 1 gewährleistet sein. Zur Gewährleistung der Hochwasserschutzfunktion muss innerhalb der Flutmulde ein Durchflussquerschnitt von 8 m2 sichergestellt sein. Für den Schutz vor Verklausung muss in der Flutmulde eine durchgehend unverbaute Abflussbreite von 5 m sichergestellt werden oder alternativ mit einem Grobrechen Geschwemmsel vor der Flutmulde abgefangen werden. Bauten und Anlagen gemäss Wasserbauprojekt und zur Parkgestaltung sind zugelassen, sofern dem AWEL der Nachweis erbracht werden kann, dass sie keinen Rückstau in der Flutmulde verursachen.
Art. 24 Energiestandard 1 Neu- und Umbauten sind nach umweltrelevanten Gesetzen, Verordnungen
und anderen verbindlichen Vorgaben auszuführen.
Neubauten müssen die Anforderungen gemäss «Standard Nachhaltigkeit Hochbau – Kanton Zürich, Baudirektion», in der jeweils gültigen Fassung, erfüllen.
Bei inventarisierten Gebäuden ist der «Standard Nachhaltigkeit Hochbau – Kanton Zürich, Baudirektion» nach Möglichkeit und sinnvoll, in Absprache mit der kantonalen Denkmalpflege, anzustreben.
Art. 25 Energieversorgung Der Energiebedarf für Heizung und Warmwasser ist bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 295 Abs. 2 PBG durch Fernwärme zu decken.
Art. 26 Biodiversität und Mikroklima 1 Bei der Gestaltung der Freiräume sind Massnahmen zur Verbesserung des Mikroklimas und zur Erhöhung der Biodiversität, insbesondere versickerungsfähige Bodenbeläge und ein hoher Anteil an begrünten
Oberflächen und Bepflanzung, zu berücksichtigen.
Bei der Bepflanzung der Aussenräume sind ökologisch wertvolle, standortgerechte Pflanzen zu verwenden.
Zum Erhalt und zur Förderung der an Gebäuden brütenden Alpen- und Mauersegler sind bestehende Nistgelegenheiten im Zusammenhang mit Neu- und Umbauten zu schonen und wenn möglich weitere Nistgelegenheiten zu ergänzen.
Art. 27 Lichtemissionen Lichtquellen im Aussenraum sind so zu planen und zu betreiben, dass
Lichtimmissionen gegenüber Dritten und der Umwelt minimiert werden.
Art. 28 Störfallvorsorge Fluchtmöglichkeiten auf die der Technikumstrasse abgewandte Seite zu
gewährleisten.
G. Schlussbestimmungen
Art. 29 Inkrafttreten Der kantonale Gestaltungsplan Campus T Winterthur wird mit der Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses der Baudirektion verbindlich. Die Baudirektion
publiziert das Datum der Inkraftsetzung gemäss § 6 PBG.