7.2.1-3

Kantonaler Gestaltungsplan Deponie Riet

Kanton Zürich Stadt Winterthur W\ Kantonaler Gestaltungsplan Deponie Riet Etappe 7 (Dreivierlig), Phase 1

Bauvorschriften

Durch die kantonale Baudirektion festgesetzt am ... ~.Q~ .$.,P.•.. ~QJl. ........... .

Grundeigentümerin:

Stadt Winterthur Unterschrift: Departement Bau Neumarkt 1 8402 Winterthur

Gestaltungsplan Deponie Riet Etappe 7 Phase 1, Bauvorschriften Seite 2

Inhalt

Art. 1 Bestandteile................................................................................................................................... 2

Art. 2 Zweck............................................................................................................................................. 2

Art. 3 Geltungsbereich ........................................................................................................................... 2

Art. 4 Ergänzendes Recht ...................................................................................................................... 3

Art. 5 Bereiche für Bauten und Anlagen............................................................................................ 3

Art. 6 Bauliche Ausführung.................................................................................................................. 4

Art. 7 Erschliessung, Ver- und Entsorgung ...................................................................................... 4

Art. 8 Betrieb ............................................................................................................................................ 5

Art. 9 Umwelt .......................................................................................................................................... 5

Art. 10 Dauer der Zwischennutzung.................................................................................................. 6

Art. 11 Inkrafttreten................................................................................................................................ 6

Art. 1 Bestandteile

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes: – Bauvorschriften vom 15. Juni 2011 – Plan Situation 1:1000 vom 15. Juni 2011 Informativer Bestandteil des Gestaltungsplanes: – Erläuterungsbericht vom 15. Juni 2011

Art. 2 Zweck

Zweck des Gestaltungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Grundlagen für den zukünftigen Betrieb der Deponie Riet sowie für eine Zwischennutzung eines Teils der Deponiefläche als Bauschutt-Aufbereitungs-Anlage zu schaffen (Phase 1).

Art. 3 Geltungsbereich

3.1 Perimeter Der Perimeter des Gestaltungsplanes liegt auf dem Gemeindegebiet der Stadt Winterthur im Stadtkreis Oberwinterthur. Er umfasst den westlichen Teil des Gebietes "Dreivierlig" zwischen der bestehenden Deponieetappe 5 und der Autobahn A1. Der Perimeter umfasst die folgenden Parzellen (vgl. Situation 1:1000):

Gestaltungsplan Deponie Riet Etappe 7 Phase 1, Bauvorschriften Seite 3 – Kat. Nr. 2/16824 (Installations- und Aufbereitungsplatz) 23'725 m2; – Kat. Nr. 2/16826 (Zufahrtstrasse), Fläche 1'565 m2 Bemerkung: Diese Parzellen sind Bestandteil einer im Anzeigeverfahren bewilligten Mutation (BPV 2011/139 vom 27. April 2011), welche noch nicht ausgeführt wurde.

3.2 Phasen Der Gestaltungsplan gilt für die Phase 1, in welcher der Perimeter wie folgt genutzt werden kann: – Als Deponie-Werkareal für deponiespezifische Arbeiten (Triage, Zwischenlager, Aufbereitung, usw.) – Als temporäre Bauschutt-Aufbereitungs-Anlage – Für Materialablagerungen in geringen Mengen, insbesondere für die Dammschüttung. Langfristig ist die Etappe 7 als Deponieareal für endlagerfähige Abfallstoffe vorgesehen. Da diese Phase 2 erst nach 2028 geplant ist, ist sie nicht Gegenstand des vorliegenden Gestaltungsplanes.

Art. 4 Ergänzendes Recht

Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten im Gestaltungsplangebiet die übergeordneten Vorschriften, insbesondere das kantonale Planungs- und Baugesetz PBG. Allfällige Auflagen werden im Rahmen der Errichtungsbewilligung, der Betriebsbewilligung und der Baubewilligung festgelegt.

Art. 5 Bereiche für Bauten und Anlagen

Der Gestaltungsplan-Perimeter wird in die folgenden Bereiche aufgeteilt (vgl. Situation 1:1000), welche den Sektoren der bestehenden Platzentwässerung entsprechen: – Bereich Nord, Grundfläche 8'756 m2; – Bereich Mitte, Grundfläche 8'034 m2; – Bereich Süd, Grundfläche 7'395 m2; – Bereich für Zufahrtstrasse, Grundfläche 1'105 m2.

5.1 Allgemeines Im gesamten Perimeter dürfen Materiallager mit einer Schütthöhe von maximal 10 m über der neuen Geländeoberfläche errichtet werden. Die Firsthöhen der Hallen dürfen maximal

m über der Geländeoberfläche liegen.

Gestaltungsplan Deponie Riet Etappe 7 Phase 1, Bauvorschriften Seite 4 5.2 Deponie-Werkareal Eine allfällige Halle für deponiespezifische Arbeiten (Triage, Trockenzwischenlager, usw.) darf mit Grundrissabmessungen von maximal 30 m x 30 m in den Bereichen Mitte oder Süd erstellt werden. Im Übrigen ist der Deponiebetreiber in der Einteilung der Flächen frei.

5.3 Bauschutt-Aufbereitungs-Anlage Die auf einem zu schüttenden Damm liegende Anlieferungspiste mit den Kippstellen muss im Bereich Nord liegen. Eine Halle für die aufbereiteten Materialien darf mit Grundrissabmessungen von maximal 30 m x 60 m in den Bereichen Mitte oder Süd erstellt werden. Im Übrigen ist der Anlagebetreiber in der Einteilung der Flächen frei.

Art. 6 Bauliche Ausführung

6.1 Deponie-Werkareal Die gesamte Geländeoberfläche der als Deponie-Werkareal genutzten Fläche muss mit einer Sohlenabdichtung und einer Entwässerung gemäss der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA Anhang 2, Ziffer 22 und 23) versehen werden.

6.2 Bauschutt-Aufbereitungs-Anlage Die gesamte Geländeoberfläche der als Bauschutt-Aufbereitungs-Anlage genutzten Fläche muss gemäss der "Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle" des Bundesamtes für Umwelt BAFU mit einer Deckschicht und einer Entwässerung versehen werden.

Art. 7 Erschliessung, Ver- und Entsorgung

7.1 Zufahrt und Parkierung Die Zufahrt muss über die bestehende Erschliessungsstrasse (Deponiestrasse) und die im Gestaltungsplan-Perimeter enthaltene Zufahrtsstrasse erfolgen. Die für das Personal benötigten Abstellplätze werden bei den Betriebsgebäuden der Deponie oder im Gestaltungsplan- Perimeter angeordnet.

7.2 Elektrizität und Wasser Das Areal wird nach Bedarf mit Elektrizität und Wasser erschlossen.

7.3 Entwässerung Die Entwässerung der Oberflächen beider Teiletappen hat im Trennsystem zu erfolgen. Die Sickerleitungen oberhalb der Sohlenabdichtung bzw. der Deckschicht müssen an die Gestaltungsplan Deponie Riet Etappe 7 Phase 1, Bauvorschriften Seite 5 Schmutzwasserleitung, jene unterhalb der Sohlenabdichtung bzw. der Deckschicht an die Regenwasserleitung angeschlossen oder in einen Vorfluter geleitet werden.

Art. 8 Betrieb

8.1 Bauschutt-Aufbereitungs-Anlage Die Aufbereitungsmenge ist auf 100'000 t/a beschränkt. Die Unterteilung in verschiedene Arten von Abbruchmaterial (Betonabbruch, Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Mischabbruch) und Recyclingmaterial (Betongranulat, Asphaltgranulat, Recycling-Kiessand, Mischabbruchgranulat) ist dem Anlagebetreiber überlassen.

Art. 9 Umwelt

Die Grundlagen für die nachfolgenden Vorschriften sind im separaten Umwelt-Verträglichkeits-Bericht UVB enthalten.

9.1 Luft Die von den Betreibern der Deponie und der Bauschutt-Aufbereitungs-Anlage eingesetzten Maschinen, Geräte und Fahrzeuge müssen insbesondere bezüglich Schadstoffemissionen dem Stand der Technik entsprechen. Die Staubbekämpfung erfolgt mit unverschmutztem Wasser, welches aus der Drainage oder von den Hallendächern gewonnen und gestapelt wird. Störende Staubemissionen aus der Bearbeitung, der Lagerung, dem Umschlag und dem Werkverkehr sind mit geeigneten Massnahmen zu vermeiden.

9.2 Wasser und Abwasser Die Entwässerung ist gemäss Art. 7 auszuführen.

9.3 Abfall Die Anforderungen an die Bauabfälle und an die Recycling-Produkte sind in der "Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle" des Bundesamtes für Umwelt BAFU enthalten.

9.4 Boden Die Stadt Winterthur hat bis Ende 2013 nachzuweisen, dass die beanspruchten Fruchtfolgeflächen im Umfang von 2,2 ha kompensiert wurden. Die Kompensation ist nach den Richtlinien für Bodenrekultivierungen des Kantons Zürich vom Mai 2003 vorzunehmen.

Gestaltungsplan Deponie Riet Etappe 7 Phase 1, Bauvorschriften Seite 6 9.5 Wald In einem Waldabstand von 15 m dürfen keine Hochbauten errichtet werden. In einem Waldabstand von 5 m sind auch keine anderen Anlagen zulässig. Die forstrechtlichen Waldgrenzen sind festzustellen und mit dem Gestaltungsplan festzusetzen.

9.6 Lärm Der Perimeter und seine Umgebung liegen in der Landwirtschaftszone und sind somit der Empfindlichkeitsstufe III zugeteilt. Immissionen von den Anlagen im Perimeter dürfen an lärmempfindlichen Orten die Planungswerte PW für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Lärmschutzverordnung LSV nicht überschreiten.

9.7 Natur und Landschaft Kritisch ist insbesondere die Ansicht von Norden mit den Aussichtspunkten Gussli und Mörsburg. Während der Betriebsphase muss ein mindestens 6 m hoher Damm am Nordrand des Gestaltungsplan-Perimeters geschüttet werden. Dessen nördliche Böschung ist mit einer Neigung von 1:2 auszubilden und zu bepflanzen. Es sind mindestens 15% der Gestaltungsplanfläche als naturnahe Flächen zu gestalten. Dies ist teilweise auch ausserhalb des Perimeters zulässig. Die naturnahen Flächen (Magerwiese, Trockenwiese als Pioniertrockenstandort, Feuchtwiesenstreifen mit Entwässerungsgraben) sind bezüglich Bodenaufbau und Begrünung entsprechend den Richtlinien der kantonalen Fachstelle Naturschutz und in Übereinkunft mit ihr zu gestalten und zu unterhalten. Der Damm und die Feuchtflächen sind so aufzubauen, dass ein zweckmässiger Unterhalt möglich ist. Der Unterhalt erfolgt durch die Gesuchstellerin oder in deren Auftrag. Für die bestehenden und noch zu gestaltenden naturnahen Flächen der gesamten Deponie ausserhalb der Etappe 7 wird ein Pflege- und Entwicklungsplan für artenreiche Lebensräume in Übereinkunft mit der kantonalen Fachstelle Naturschutz erarbeitet und umgesetzt.

Art. 10 Dauer der Zwischennutzung

Der Betreiber der Bauschutt-Aufbereitungs-Anlage nimmt zur Kenntnis, dass diese Nutzung zeitlich beschränkt ist. Die Dauer und die Kündigungsregelungen werden zwischen der Stadt Winterthur und dem Betreiber vertraglich geregelt.

Art. 11 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan wird von der kantonalen Baudirektion in Kraft gesetzt.

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i ' Kanton Zürich Stadt WinterthurW \ " ' Gestaltungsplan-Perimeter (25'290 m2) Kantonaler Gestaltungsplan I i Bereich Mitte für Bauschutt-Aufbereitung (8'034 m2) Deponie Riet I I I I l Entwässerungsgraben mit wechselfeuchter Wiese l ! l l l Etappe 7 (Dreivierlig), Phase 1 \ Böschung mit unten Magerwiese und oben Gehölz 1

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Stadt Winterthur Unterschrift: -o 8402 Winterthur ;

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