7.2.1-5

Haldengut

Kanton Zürich ~

Sonderbauvorschriften Halden gut

Vom Grossen Gemeinderat festgesetzt am 10. Januar 1994

Namens des Grossen Gemeinderates

Der Sekretär:

Vom Regierungsrat am:

Vor dem Regierungsrat

Geltungsbereich Art. 1

Die vorliegenden Sonderbauvorschriften gelten für das im zugehörigen Plan 1 :500 bezeichnete Gebiet.

Verhältnis zur kommunalen Art. 2 Bau- und Zonenordnung Soweit diese Sonderbauvorschiften nichts anderes bestimmen, gilt die Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur vom 11. März 1986.

Zweck Art. 3

Die vorliegenden Sonderbauvorschriften bezwecken:

- eine gute städtebauliche Lösung für das Gesamtareal

- eine gute Gestaltung und Einordnung im einzelnen

- eine vielfältige Nutzungsmischung

- die Erhaltung von schutzwürdigen und für eine Umnutzung geeigneten Teilen der Altbausubstanz

- eine rationelle Erschl iessung

- die Beibehaltung und Erneuerung der für die Brauerei betrieblich erforderlichen Bauten und Anlagen

-3 . Stadt Winterthur

Gemeinsame Bestimmungen Art. 4

1 Oie Gebäudelänge ist nicht beschränkt.

2 Die arealinternen Gebäudeabstände können verkleinert werden, soweit keine feuerpolizeilichen oder wohnhygienischen Anforderungen dagegen sprechen.

3 Es gelten folgende Grundmasse:

Sektor zulässige Mindest- zulässi ges Freiflächen- Geschoss- wohnanteil Volumen zitter 1

A 3'005 80 . 40

- -

B 5'435 60 . 40 1 1

c 14 ' 270 1 20 - 20 1

0 1 und 02 - - 19 '000 -

E i nnerhalb - bestehendes - bestehendem Volumen - Volumen

') Ermittlung der Geschossfläche gemäss § 255 Abs. 1 rev. PBG für alle anrechenbaren Räume in Voll·, Unter- und Oac/1gcscl1osse11

Bestimmungen Art. 5 für den Sektor A 1 Der Sektor A ist insbesondere für Wohnungsbau und für nicht störendes Gewerbe bestimmt.

2 Es muss bezügl ich Massstäblichkeit der Bauten auf eine sorgfältige Ausbildung des Uebergangsbereichs geachtet werden, insbesondere zur anschliessenden Wohnzone.

3 Die Bauten entlang der Tachlisbrunnenstrasse dürfen höchstens 3 Vol lgeschosse sowie eine maximale Gesamtlänge von 3/4 der Anstosslänge des Sektors A entlang der Tachllsbrunnenstrasse aufweisen.

Bestimmung e n Art. 6 für den Sektor B 1 Der Sektor B ist insbesondere für Wohnungsbau, für nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.

2 Es soll eine feinstrukturierte punktuelle Bebauungsart mit höchstens 3 Vollgeschossen angestrebt werden, damit der parkartige Charakter dieses Gebietes erhalten bleibt. Dabei ist auf die besondere topografische Situation einzugehen.

3 Die bestehenden Bauten können um- und ausgebaut werden oder durch Bauten, die den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, ersetzt werden.

Be stimmu ngen Art. 7 für• den Sektor C 1 Der Sektor C ist für Dienstleistungsbetriebe, höchstens mässig störendes Gewerbe, Wohnungsbau , kulturelle Nutzungen sowie Schulung und Ausbildung bestimmt.

2 Die bestehenden Bauten können neu- und ausgebaut oder durch Bauten, die den nachstehenden Bestimmungen entsprechen , ersetzt werden.

3 Neubauten dürfen östlich des öffentlichen Fussweges (Hauptvariante) die Kote von 480 m ü. M., westlich davon die Kote von 470 m ü. M. nicht übersteigen. Darüber sind nur technisch bedingte Aufbauten wie Kamine, Oberlichter, Liftüberfahrten und dergleichen bis maximal 10% der Dachfläche zulässig.

4 Im Interesse einer abwechslungsreichen Dachlandschaft dürfen 30% der Dachflächen die Kote von 467 m ü. M. nicht übersteigen.

5 Flachdächer sind nach Möglichkeit zu begrünen.

6 Ein zusammenbauen mit Bauten im Sektor D1 ist zulässig.

-5- Stadt Winterthur

Bestimmungen Art. 8 für die Sektoren 01, 02 1 Die Sektoren D sind für Bauten und Anlagen der Brauerei bestimmt.

2 Neubauten dürfen die Kote von 470 m ü. M. nicht übersteigen. Darüber sind nur technisch bedingte Aufbauten wie Kamine, Oberlichter, Liftüberfahrten und dergleichen bis maximal 20% der Dachfläche zulässig. Davon ausgenommen sind bestehende Bauten.

3 Flachdächer neu erstellter Gebäude sind nach Möglichkeit zu begrünen.

4 Ein zusammenbauen mit Bauten im Sektor C ist zulässig, mit Bauten im Sektor E nur, sofern die heutige Gesamtwirkung der im Plan schraffierten Bauten erhalten bleibt.

Bestimmungen Art. 9 für den Sektor E 1 Im Sektor E sind insbesondere Dienstleistungbetriebe, höchstens mässig störende Gewerbebetriebe, Gastronomie mit Nebenbetrieben, kulturelle Einrichtungen, Schulung, Ausbildung und Wohnungen zulässig.

2 Die im zugehörigen Plan bezeichneten, erhaltenswerten Bauten dürfen inne rhalb des bestehenden Volumens um- und ausgebaut werden. Sie sollen in ihrer Erscheinung und Ambiance gepflegt werden.

3 Die im zugehörigen Plan bezeichneten Um- und Ersatzbauten dürfen innerhalb des bestehenden Volumens um- und ausgebaut werden. Sie können aber auch durch Neubauten, die sich an die Abmessungen der bestehenden Bauten halten, ersetzt werden.

4 Die Zwischenräume zwischen den zu erhaltenden Bauten dürfen mit Leichtkonstruktionen überdeckt werden.

5 Ein zusammenbauen mit Bauten im Sektor D ist zulässig, sofern die heutige Gesamtwirkung der im Plan schraffierten Bauten erhalten bleibt.

-6- ~""'' Stadt Winterthur

Erschlie ssung Art. 10

1 Die im Plan bezeichnete Fusswegverbindung muss dauernd öffentlich zugänglich bleiben. Sie soll in der Regel eine Breite von 2.5 m aufweisen. Die Linienführung ist im Rahmen der Umgebungsgestaltung festzulegen. (Alternative Linienführungen gemäss Plan)

2 Die Bereiche für Zufahrten und Notzufahrten sind im Plan schematisch festgehalten.

3 Bauten und Anlagen, welche hauptsächlich der Erschliessung dienen (z.B. Garagen), können über die Sektorengrenzen hinweg zusammengebaut werden.

4 Die Zahl der Abstellplätze richtet sich nach der im jeweiligen Projekt vorgesehenen Nutzung. Die nicht für Besucher vorgesehenen Abstellplätze sind überwiegend unterirdisch anzuordnen.

5 Die oberirdischen Zufahrten sind als verkehrsberuhigte Strassen zu gestalten.

6 Bauten und Anlagen sind ab standortgerechten Zentralen mit Wärme zu versorgen, soweit sie nicht an die städtische Fernwärmeversorgung angeschlossen werden. Für bereits bestehende Bauten können besondere Regelungen getroffen werden.

Lärmempfind li chkeitsstufen Art. 11

Den Sektoren dieser Sonderbauvorschriften werden folgende Empfindlichkeitsstufen zugeordnet:

Sektoren A und B Stufe II

Sektoren C, E und D2 Stufe III

Sektor 01 Stufe IV

\"~' Stadt Winterthur

Et appierung Art. 12

1 Bauten und Anlagen nach diesen Sonderbauvorschriften können in Etappen realisiert werden.

2 Baubewilligungen werden nur erteilt, wenn der Nachweis über eine gute Gesamtgestaltung des entsprechenden Sektors erbracht und die zweckmässige Erschliessung betroffener Nachbarsektoren sichergestellt ist.

3 Mit der ersten Baubewilligung, welche sich auf die vorliegenden Sonderbauvorschriften stützt, und welche über Umbau oder betriebliche Anpassung und Erneuerung bestehender Gebäude hinausgeht, werden diese für den gesamten Geltungsbereich verbindlich.

Inkrafttreten Art. 13

Die vorliegenden Sonderbauvorschriften treten mit der Publikation der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft.

Legende: Sonderba uvors chriften Haldengut: o o c::i Unterteilung Sektor c ee• öffentlicher Fussweg A Sektorenbezei chn un g 0 0 0 alternative Linienführung erhaltenswerte Bauten

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