7.2.2-3
Chaletsiedlung Wolfensbergstrasse
Exemplar der Gemeinde
STADT WINTERTHUR KANTON ZÜRICH
PRIVATER GESTALTUNGSPLAN CHALETSIEDLUNG WOLFENSBERG MIT ZUSTIMMUNG DES STADTRATES WINTERTHUR
Von den Grundeigentümern festgesetzt am: 24. Februar 1998
Die Grundeigentümer:
D„Stadtschreiber:
PRIVATER GEST ALTUNGSPLAN CHALETSIEDLUNG WOLFENSBERG -2-
PRIVATER GESTALTUNGSPLAN CHALETSIEDLUNG WOLFENSBERG
MIT ZUSTIMMUNG DES STADTRATES WINTERTHUR
BAUVORSCHRIFTEN
Art. 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des privaten Gestaltungsplans Chaletsiedlung Wolfensberg ist im Baubereichsplan im Mst. 1:500 festgehalten. Der Plan ist integrierender Bestandteil
dieser Bestsimmungen.
Art. 2 Inhalt
Der private Gestaltungsplan Chaletsiedlung Wolfensberg besteht aus den nachfolgenden Bauvorschriften und dem Baubereichsplan im Mst. 1:500 vom 15.2.1998.
Art. 3 Ergänzendes Recht - Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung
Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten im Gestaltungsplanbereich die Vorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes und der kommunalen Bau- und Zonenordnung.
Art. 4 Ziel des Gestaltungsplans Der Gestaltungsplan bezweckt die Erhaltung der Struktur und des Erscheinungsbildes
der Chaletsiedlung Wolfensberg sowie deren sinnvolle Erweiterung.
Art. 5 Bestehende Hauptgebäude
Die Hauptgebäude sind in ihrem Erscheinungsbild so zu erhalten, dass sie auf das Gesamtbild der bestehenden Siedlung Rücksicht nelunen. Dachaufbauten sind nicht gestattet. Dachflächenfenster sind bis zu je 0,6 m2 Fensterfläche (d.h. Flügelmass) zulässig.
GP-WOLFI .DOC/12.03.98/STO PRIVATER GESTALJUNGSPLAN CHALETS!EDLUNG WOLFENSJ3ER.~G~--- - 3 :
Art. 6 Ausbau und Erweitenmg der Hauptgebäude 1 Das Sockclgeschoss darf in allen Hauptgebäuden ausgebaut und beim Haustyp A
nach Massgabc des Baubereichsplans (gelb bezeichnet) erweitert werden.
Beim Hausty B sind zweigeschossige Anbauten nach Massgabe des Baubereichsplans (rot bezeichnet) zulässig. Die Anbauten sind durch eine Fuge vom bestehenden Hauptgebäude zu trennen und inbezug auf Volumetrie und Materialisiernng klar von diesem abzuheben. Der Sockel ist massiv und das Obergeschoss in Leichtbauweise zu erstellen. Die Dachterrasse kann begehbar ausgestaltet werden und ist in diesem Fall über einen Ausgang aus der östlichen Dachaufbaute des bestehenden Hauptgebäudes zu erschliessen.
Beim Haustyp B kann der früher vorhandene Balkon im 1. Obergeschoss in ursprünglicher Grösse (Breite: 3,5m; Tiefe: 1 m) und Gestaltung stützcnfrei angebaut werden.
Fenster und Fenstertüren haben in Anzahl, Grösse und Gestaltung auf den bestehenden Gebäudecharakter und die bestehende Befenstcrnng Rücksicht zu nehmen.
Art. 7 Baubereich für eingeschossiges Hauptgebäude auf Kat. Nr. 5/5138 Auf dem Grnndstück Kat. Nr. 5/5138 darf gemäss Baubereichsplan (blau bezeichnet) ein eingeschossiges Hauptgebäude erstellt werden, wenn der gcmäss Baubereichsplan
(rot bezeichnet) mögliche Anbau das für die übrigen Hauptgebäude des Typs B zulässige Mass (unter Einschluss des Terrassenbereichs) nicht übersteigt. Der Sockel des Gebäudes ist massiv, das Erdgeschoss in Leichtbauweise mit Flachdach auszuführen und in der Materialisierung klar vom bestehenden Hauptgebäude abzuheben.
Art. 8 Parkierung 1 Beim Haustyp Aist im Baubereich Autoabstellplatz (im Baubereichsplan dunkelgrau bezeichnet) ein offener Autoabstellplatz oder ein Autounterstand gestattet. Auf der
Liegenschaft Rütihofstrasse l l darf im Baubereich Autoabstellplatz (im Baubereichsplan dunkelgrau bezeichnet) eine Garage erstellt werden. Auf den Liegenschaften Rütihofstrasse 1 bis 9 darf anstelle des Autoabstellplatzes gemäss Baubereichsplan eine Garage unter der Veranda (Erweiterung Sockelgeschoss; im Baubereichsplan gelb bezeichnet) erstellt werden. Auf der Liegenschaft Rütihofstrasse 1 darf der Baubereich Garten-Neloschopf gemäss Art. 9 (im Baubereichsplan ocker bezeichnet) für eine Garage oder einen Autoabstellplatz genutzt werden.
Beim Haustyp B darf im Baubereich Autoabstellplatz (im Baubereichsplan dunkelgrau bezeichnet) eine Garage oder ein Autoabstellplatz erstellt werden.
Beim Haustyp A (ausgenommen die Liegenschaft Rütihofstrasse 11) ist ein Veloschopf (im Baubereichsplan hellgrau bezeichnet) zulässig.
Alle der Parkierung dienenden Bauten sind in Leichtbauweise mit Flachdach auszuführen.
Art. 9 Ga1tcnsehöpfe
Pro Liegenschaft und Baubereich Garten-Neloschopf (im Baubereichsplan ocker bezeichnet) darf ein Garten- oder Velosehopf von maximal 2,2 m Höhe und 15 m2 Bo- PRlV ATER GEST ALTUNGSPLAN CHALETSIEDLUNG WOLFENSBERG -4- denfläche mit Flachdach erstellt werden. Bei der Liegenschaft Wolfensbergstrasse 54 darf ein zusätzlicher Garten- oder Veloschopf mit Flachdach erstellt werden.
Art. 10 Lärmempfindlichkeitsstufe
Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II gemäss LSV.
Art. 11 Generelle Gestaltungsanfordernngen
Bauten, Anlagen und Umschwung sind - unter Beachtung des Zwecks des Gestaltungsplans gemäss Art. 4 - gut zu gestalten.
Art. 12 Inkrafttreten Der private Gestaltungsplan Chaletsiedlung Wolfensberg tritt mit der Publikation der
rcgiernngsrätlichen Genehmigung in Kraft.
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