7.2.2-36

SWICA

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1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Ziele Der Gestaltungsplan SWICA bezweckt im Sinne von §§ 83ff des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG):

  • die Sicherung des Fortbestands der Generaldirektion der SWICA im Einklang mit den denkmalpflegerischen Zielen auf dem Campus

  • die Einfügung eines qualitativ hochstehenden Neubaus in die Quartiererhaltungszone

  • die angemessene Berücksichtigung der Inhalte des ISOS (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz)

  • die Sicherstellung einer der Gartenstadt Winterthur entsprechenden Bepflanzung (Baumschutz)

1.2 Bestandteile Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500 sowie den Bestimmungen.

1.3 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans ist im zugehörigen Situationsplan 1:500 festgehalten.

1.4 Verhältnis zur Bau- Wo der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der jeweils gültigen Bau- und Zonenordnung der Stadt und Zonenordnung Winterthur massgebend. Die Baurechtsbegriffe entsprechen dem PBG in der Fassung vor dem 28. Februar 2017.

2. Bebauung 2.1 Bestandesbauten Die bestehenden Bauten sind zurückzubauen.

1 2.2 Neubauten Der Neubau ist im Rahmen der Mantellinien und der gemäss Situationsplan festgelegten maximalen Gesamthöhen zulässig. Die Gebäudelänge ist frei. 2 Die Mantellinien und die im Situationsplan festgelegten Gesamthöhen dürfen mit einzelnen technisch bedingten Aufbauten auf dem Dach die effektive Dachfläche um maximal 3.0 m überschreiten. Sie sind auf ein Minimum zu beschränken und als Einheit zu gestalten.

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3 Eine Dachterrasse mit teilweiser Überdachung kann auf dem niedrigsten Gebäudeteil angeordnet werden. Die max. Grundfläche der Überdachung beträgt 250 m2. Sie ist gestalterisch in die Gesamterscheinung des Baukörpers zu integrieren und darf die maximale Gesamthöhe nicht überschreiten. Die Überdachung ist um min. 4.0 m von den Fassaden des darunterliegenden, niedrigsten Gebäudeteils zurückzusetzen. 4 Fassadenvorsprünge wie Erker und Balkone, welche die Mantellinie durchstossen, sind nicht zulässig. 5 Der Haupteingang ist an der im Situationsplan bezeichneten Stelle vorzusehen. 6 Im Bereich von Eingängen und der Anlieferung können Vordächer mit einer Grundfläche von gemeinsam max. 150 m2 erstellt werden. Die maximale Tiefe der Vordächer beträgt 4.0 m. 7 Die maximal zulässige oberirdische Baumasse beträgt

1 2.3 Unterirdische Bauten Unterirdische Gebäude sind in den bezeichneten Bereichen auch ausserhalb der Mantellinien zulässig. 2 Im Bereich von Baumstandorten sind unter dem gestalteten Boden liegende Gebäude und Gebäudeteile nur zulässig, wenn durch eine Überdeckung von mindestens 1.50 m das Gedeihen der Bäume gewährleistet ist.

2.4 Besondere Gebäude Besondere Gebäude gemäss § 273 PBG sind auch ausserhalb der Mantellinien zulässig. Deren Grundfläche darf gesamthaft nicht mehr als 50 m2 betragen. Sie sind gut in die Umgebungsgestaltung zu integrieren.

2.5 Gewachsener Die im Situationsplan bezeichneten Höhenkoten gelten als gewachsener Boden. Boden

2.6 Eigentums- Die auf Liegenschaften im Geltungsbereich des Gestaltungsplans im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigenbeschränkung tumsbeschränkungen betreffend Ausnützungsbeschränkungen (Ausnützungsrevers) werden im Grundbuch gelöscht. Die Vorschriften über die zulässige Baumasse treten an deren Stelle.

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3. Nutzung 1 Der minimale Gewerbeanteil beträgt 100% der massgeblichen Geschossfläche. 2 Es sind nur nicht störende Gewerbenutzungen zulässig.

4. Aussenraum 4.1 Grundsatz Der Aussenraum ist nach einheitlichen Grundsätzen so zu gestalten, dass eine hohe Aufenthaltsqualität erreicht wird.

1 4.2 Saum Die Umgebungsfläche wird gegenüber den Strassen mittels Sockelmauer abgeschlossen. Sie ist weitgehend begrünt zu gestalten, vorbehalten sind Flächen der Erschliessung und Anlieferung. 2 Die im Situationsplan bezeichneten Bäume sind zu erhalten oder bei deren Abgang gleichwertig zu ersetzen. Ergänzend zu den bestehenden Bäumen ist der Saum mit grosskronigen Bäumen sowie Stauden und Sträuchern zu begrünen. 3 Es sind quartiertypische, standortgerechte Arten zu verwenden.

5. Gestaltung 5.1 Anforderungen Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung im Sinne von § 71 PBG erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

5.2 Grundlage Grundlage für den Gestaltungsplan ist das Richtprojekt des Teams Frei + Saarinen Architekten GmbH/Lorenz Eugster Landschaftsarchitektur und Städtebau GmbH vom 24. November 2017. Dieses erfüllt die Anforderungen von § 71 PBG. Vom Richtprojekt darf vorbehältlich der Bestimmungen des Gestaltungsplans sowie des übergeordneten Rechts abgewichen werden, sofern qualitativ insgesamt eine zumindest gleichwertige Lösung erzielt wird.

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6. Verkehrserschliessung 6.1 Öffentlicher Verkehr Die Anbindung an die Haltestelle des öffentlichen Verkehrs ist attraktiv zu gestalten und in die Umgebungsgestaltung einzubinden.

6.2 Fussverkehr Im bezeichneten Bereich ist eine Fusswegverbindung zu erstellen.

6.3 Veloverkehr Für die Bemessung der minimalen Anzahl Veloabstellplätze ist die zum Zeitpunkt der Baueingabe massgebende gesetzliche Grundlage anzuwenden. Eine angemessene Anzahl Abstellplätze innerhalb des Gebäudes zu erstellen. Die untergeordnete Anzahl Veloabstellplätze im Aussenraum für Besuchende wird nicht überdeckt.

1 6.4 Motorfahrzeuge Die Zu- und Wegfahrten der Tiefgarage sowie der Anlieferung haben über den im Situationsplan schematisch (mit Anordnungsspielraum) bezeichneten Bereich zu erfolgen. 2 Für die Bemessung der Anzahl Autoabstellplätze und Abstellplätze für Motorräder ist die zum Zeitpunkt der Baueingabe massgebende gesetzliche Grundlage anzuwenden. Die Abstellplätze für die Beschäftigten sind in einer Tiefgarage anzuordnen. Die Autoabstellplätze für Besucher und Kunden können in den bezeichneten Bereichen (mit Anordnungsspielraum) oberirdisch angelegt werden.

7. Umwelt 7.1 Energie Es ist der SIA-Effizienzpfad Energie 2040, der Minergie P®- Standard oder ein dem Minergie-P®-Standard vergleichbarer Standard einzuhalten.

7.2 Lärm Es gelten die Immissionsgrenzwerte der ES II.

7.3 Hochwasserschutz Die Grundeigentümer sind verpflichtet, in den gefährdeten Bereichen eigenverantwortlich die erforderlichen Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser zu treffen.

8. Schlussbestimmung Der private Gestaltungsplan SWICA wird mit Rechtskraft der kantonalen Genehmigung verbindlich. Der Stadtrat publiziert das Datum der Inkraftsetzung gemäss § 6 PBG.

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69 237 079 91

ST9552 Koordinaten ST10086 ExeëZFlar der GerneirIde Festlegungen Nr. Nord Ost Nr. Nord ST10077 Ost 1 1'261'992.539 2'698'070.672 13 1'261'990.652 2'698'102.507 Geltungsbereich Ziff. 1.3 2 1'261'989.269 2'698'053.172 14 1'261'987.927 2'698'087.928 Stadt Winterth Kanton Kanton Zürich Zürich 2370 4229 3 1'261'979.193 2'698'050.484 15 ST10078 Bestehende Gebäude Ziff. 2.1 2370 4 1'261'977.827 2'698'050.302 16 1'261'970.667 2'698'098.488 4230

2370 5 1'261'977.030 2'698'050.360 17 1'261'971.386 2'698'071.535 Mantellinie Ziff. 2.2 18 7114 6 1'261'973.035 2'698'065.347 18 1'261'974.251 2'698'086.867 maximale Gesamthöhen 7 1'261'963.441 2'698'062.792 19 1'261'988.439 SB 2'698'090.651 Ziff. 2.2 ST3500 16 B je Gebäudeteil 2370 8 1'261'958.979 2'698'079.524 20 1'261'972.721 2'698'048.767 m ü.M. 4299 Privater Privater Gestaltungsplan Gestaltungsplan SWICA SWICA ST3501 2370 9 1'261'963.159 2'698'101.909 21 1'261'968.621 2'698'064.171 Haupteingang Gebäude Ziff. 2.2 14 4300 10 1'261'971.731 2'698'104.192 22 1'261'966.373 2'698'102.761 12 11 1'261'974.748 2'698'120.339 23 1'261'970.694 2'698'125.843 Bereich für unterirdische Gebäude

Ziff. 2 .3

Situationsplan Situationsplan ST94

1'261'985.156

301 2'698'123.114 24 1'261'995.262 2'698'085.245 ausserhalb Mantellinie RRB 10 449.0 Gewachsener Boden Ziff. 2.5 Nr. 4 ST3504 m ü.M.

/ 2370 2370 1929 1:500 4252 2370 012 6.1 8 Baum zu erhalten Ziff. 4.2 4251 (schematisch)

RRB 6 Nr. 4 Baum neu Ziff. 4.2

/ (Anzahl und Lage schematisch) 1929 5.1 ST35 ST3505 08

35 Fussweg Ziff. 6.2 am 8, 'a a)48 23700021 ST Von den Grundeigentümern aufgestellt am ST3506 (schematisch, mit Anordnungsspielraum) Von den Grundeigentümernaufgestellt P St.-G ST3513 und ST3514 Dr. Reto Dahinden Norbert Reisinger eorg ST3507 NorbertR 9singer en-S Zu- und Wegfahrt Tiefgarage Ziff. 6.4 trass (schematisch, mit Anordnungsspielraum) e /.1

24 ST3612 Zufahrt Anlieferung

Ziff. 6.4 449.2 (schematisch, mit Anordnungsspielraum) 23700019 2 13 tq .a . 7 ots RRB N Parkierung Besucher und Vom Grossen ,en Gemeinderat zugestimmt am GemeInderat zugestimmt am 449.3

1

P Kunden oberirdisch

Ziff. 6 .4

Namens des Grossen Namens Grossen Gemeinderates Gemeinderates 37.1 449.6 (schematisch, mit Anordnungsspielraum) 467.30 m.ü.M.

r. 481 Der Präsident: Der RatsschreËber: Der Ratsschreiber: 468.30 m.ü.M.

587

23707 449.2 / 1929 029

23706 18 449.5 Informationsinhalte 449.1

15 11

449.4 23

16 10 ST3514 Baulinie bestehend

2 7. Feb. 2020 Von der 37 (RRB 1919/1897 und RRB 481/1929) ËerBaudirektion Baudirektion genehmigt genehmigtam am 466.30 m.ü.M. 22 Für die Baudirektion: Für BDV-Nr, BDV-Nr. 449.0 ST3689 Gebäude gemäss Richtprojekt 449.0

37.2 asse Gebäude ausserhalb Perimeter Rö merstr

r. 191 9 / 189 Rückbau bestehende Rampe Tiefgarage RRB N 30.1 1919 / 1897 1 Koordinatenpunkte RB Nr.

Herma R Das Druckdatum entspricht dem Erstellungsdatum. Suter• von Suter von Känel Känel• Wild Wild•• AG AG / 1897 Grundlagedaten

nnstra Siedlung Landschaft Siedlung LandschaftVerkehr Umwelt Verkehr Umwelt 1919 Amtliche Vermessung: ARE Kanton Zürich vom 28.6.2018 Förrlibuckstrasse Förrlibuckstrasse 30 8005 Zürich

8005Zürichskw.ch skw.ch R RB Nr. 36.2 Tel. Tel. +41 (0)44 315 13 90 info@skw.ch (0)443151390 info@skw.ch 32673 -- R 32673 29.11.2018erstras R 29.11.2018 se 25 Die Daten der Fixpunkte, Grenzpunkte und Einzelpunkte sind nach den gültigen Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen der amtlichen Vermessung bestimmt. Die Bodenbedeckung, Gebäude und Rö m 370

sse

2 Einzelobjekte dienen lediglich der Orientierung. Ihre Lage beruht auf einfachen Messungen ohne Kontrolle, N 0 5 10 25 m weshalb für deren Richtigkeit keine Gewähr durch den Geometer besteht. 36.1

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