7.2.4-4
Schutzverordnung betreffend Siedlung "Bachtelstrasse", Bachtelstrasse 101-123 (ungerade Nummern)
vom 13.04.2011 (Stand 18.04.2011)
Art. 1 Grundsatz
Die Siedlung Bachtelstrasse 101-123 (ungerade Nummern) mit Gärten und Innenhof (Kataster-Nummern: 5/2842, 5/2841, 5/1700, 5/1699, 5/1698, 5/1697, 5/2840, 5/3098, 5/3099, 5/1691, 5/1692, 5/1693, 5/1694, 5/1695, 5/3100) ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG. Gebäude und Umgebung stehen unter Denkmalschutz.
Art. 2 Abbruch- und Veränderungsverbot
Die unter Schutz gestellten Bauten dürfen nicht abgebrochen und in ihrer Substanz und baulichen Wirkung nicht verändert werden.
Art. 3 Schutzziel
Das einheitliche Erscheinungsbild und die bauzeitliche Gebäudestruktur sind in ihrer Substanz zu erhalten.
Bestehende Bauteile haben Bestandesgarantie. Der Ersatz von Bauteilen ist nur im Sinne der Verordnung zulässig.
Art. 4 Schutzumfang
Folgende Bereiche und Bauteile sind zu erhalten:
Gebäude Aussen
Gebäude Innen
Umgebung
Gebäude Aussen: Zu erhalten sind:
Das Mauerwerk mit den ursprünglichen Öffnungen samt grau gestrichenen Fenstergewänden und Sockel
Die einheitlichen, verputzten Fassaden
Die einheitliche Farbgebung. Die Abweichung der Farbgestaltung eines einzelnen Hauses ist nur im Sinne des ursprünglichen Farbbefundes zulässig
Bauzeitliche Eingangstüren und Fensterläden; neue sind in Holz nach bauzeitlichem Vorbild zu gestalten. Eingangstüren können innen aufgedoppelt werden
Die Dachflächen
Nach Möglichkeit die bauzeitliche Dachdeckung mit rotbraunen Biberschwanz-Tonziegeln; bei Ersatz sind sie analog zu ersetzen
Die ursprünglich gemauerten Kamine mit Kaminhut
Die Details der Dachrandabschlüsse
Die Details der Dachrandabschlüsse
Materialien und Farbgebung
Die bauzeitlichen Dachgauben mit profiliertem Dachabschluss und Eternitverkleidung
Neue Fenster sind in Holz oder Holzmetall und mit bauzeitlicher Rahmenunterteilung auszuführen.
Dacheinschnitte und zusätzliche Dachaufbauten sind nicht zulässig.
Gebäude Innen: Zu erhalten sind:
Die Gebäudestruktur mit den tragenden Mauern, Geschossdecken und die Dachkonstruktion
Die Gebäudestruktur mit den tragenden Mauern, Geschossdecken und die Dachkonstruktion
Umgebung: Zu erhalten sind:
Der gekieste Innenhof und die mit Bruchsteinen eingefassten Vorgärten
Die Vorgärten als unüberbaute, vom öffentlichen Raum aus einsichtbare, bepflanzte Flächen mit gepflasterten Eingangsbereichen
Die vom Hof abgewandten Gärten als einsehbare Nutz- und Ziergärten, mit Einfriedung und geraden Verbindungswegen zwischen Gartentor und Wohnhaus
Die Einfriedung mit einheitlich senkrechten Holzstaketenzäunen
Ein gemeinsamer Velounterstand ist am gleisseitigen Abschluss der Hofparzelle möglich. Ansonsten sind Kleinbauten wie Fahrradunterstände im Innenhof und in den Vorgärten nicht zulässig.
Empfohlen wird, dass Rasenflächen untergeordnet bleiben.
Art. 5 Zulässige bauliche Massnahmen
Zulässige bauliche Massnahmen:
a.
1. Bauliche Eingriffe dürfen im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG das Schutzobjekt nicht beeinträchtigen.
2. Bei allfälligen baulichen Massnahmen an den geschützten Objekten ist - sofern verhältnismässig - der ursprüngliche Zustand nach Möglichkeit wieder herzustellen.
b.
1. In den vom Hof abgewandten Gärten sind pro Parzelle maximal zwei Kleinbauten möglich: Ein Fahrradunterstand: maximale Fläche 4m², Höhe maximal 2m; Ein Nebengebäude: maximale Fläche 6m², Höhe maximal 2.3m
2. Kleinbauten müssen freistehend und in Leichtbauweise ausgeführt werden. Sie dürfen im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG das Schutzobjekt nicht beeinträchtigen und dürfen nicht unterkellert werden.
3. Ausstellstoren sind nur gartenseitig zulässig.
4. Neue Einfriedungen müssen sich am historischen Bestand orientieren und sind als einfache Holzstaketenzäune auszubilden. Bei einer Vergrösserung der Parzellen zum Bahngeleise hin kann die Einfriedung versetzt werden.
c. Zusätzliche Wärmedämmungen am Gebäude haben inwendig und ohne Anheben des Daches zu erfolgen. Ein Dämmputz von maximal 30mm Stärke ist zulässig.
d. Dachflächenfenster können ersetzt werden:
1. Hofseitig ist pro Hausteil ein Dachflächenfenster im Bereich der Erschliessung zulässig mit Flügelmass maximal 0.8m².
2. Gartenseitig sind zwei Dachflächenfenster zulässig mit je Flügelmass maximal 0.8m².
3. Im zweiten Dachgeschoss sind zwei Lüftungsdachfenster mit je Flügelmass maximal 0.5m² zulässig.
e. Bei den hofseitigen Hauseingängen sind Windfänge mit folgenden Maximalmassen zulässig: Breite maximal 1.4m, Tiefe maximal 0.9m, Höhe maximal unterhalb Vordach.
f. Der Ausbau der Kellerräume ist zulässig. An den Giebelfassaden der Kopfbauten (Haus-Nrn. 123, 101, 113, 111) ist die Erstellung von je zwei Lichtschächten von maximal 1.2m auf 1.2m zulässig. Bei den Zwischenbauten (Haus-Nrn. 121, 119, 117, 115, 109, 107, 105, 103) ist gartenseitig, zusätzlich zum bauzeitlichen Lichtschacht bei den Waschküchen, je ein Lichtschacht von maximal 1.2m auf 1.2m zulässig. Hofseitig sind neue Lichtschächte nicht zulässig.
Art. 6 Unterhaltspflicht
Die geschützten Objekte sind unter dem Vorbehalt von § 207 Abs. 2 PBG vom Eigentümer auf eigene Kosten in ordentlichem Stand zu halten.
Art. 7 Bauliche Massnahmen, Beizug Denkmalpflege
Anpassungen an die zeitgemässen Bedürfnisse bleiben - unter Vorbehalt der einschlägigen planungs- und baurechtlichen Vorschriften und dieser Schutzverordnung - gewährleistet.
Bei baulichen Veränderungen am Äusseren oder Inneren der Baudenkmäler, bei Veränderungen im Aussenraum sowie in Bezug auf die Material- und Farbwahl ist die städtische Denkmalpflege Winterthur bzw. die Stadtgärtnerei Winterthur rechtzeitig beizuziehen. Die entsprechenden Massnahmen sind vor Ausführung bewilligen zu lassen.
Bei künftigen baulichen Änderungen/Renovationen sind Materialien und Techniken anzuwenden, die der historischen Bausubstanz sowie den bauphysikalischen Verhältnissen Rechnung tragen.
Art. 8 Abänderung Schutzumfang
Abänderungen des Schutzumfangs bedürfen der Genehmigung des Winterthurer Stadtrates (Änderung dieser Verordnung).
Die Denkmalpflege der Stadt Winterthur wird ermächtigt, geringfügige Abweichungen von den Vorschriften dieser Schutzverordnung mittels Ausnahmebewilligung gemäss § 220 PBG zuzulassen.
Art. 9 Denkmalpflegebeiträge
Die Ausrichtung von Denkmalpflegebeiträgen richtet sich nach dem jeweils geltenden Beitrags-Reglement.
Beiträge an den Ersatz von Fenstern können unter folgenden Bedingungen ausgerichtet werden: Fenster in Holz, mit aussen- und zwischenglasliegenden, festmontierten und rahmenbündigen Fenstersprossen, die sich an der bauzeitlichen Sprossenunterteilung orientieren.
Empfohlen wird die Erhaltung bauzeitlicher Bauteile wie der Treppenanlage, Tannenriemenboden, Straminbespannungen, gestemmte Türen mit Beschlägen, Keller- und Waschküchenfenster. An Baumassnahmen an diesen Bauteilen können Denkmalpflegebeiträge ausgerichtet werden.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der ordentlichen Publikation in Kraft.
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