7.5-2

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Abfallentsorgung in der Stadt Winterthur

vom 13.12.1995 (Stand 01.01.2024)

Gestützt auf Art. 3 der Verordnung über die Abfallentsorgung vom 23. Oktober 1995 werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:

1 Organisation der Entsorgung

Art. 1 Abfall-Leitfaden

Alle Haushalte und Betriebe erhalten einen Abfall-Leitfaden. Dieser gibt im Detail Auskunft über die Sammeltouren, die Sammelstellen sowie weitere spezielle Dienstleistungen des Abfallbetriebes und erläutert im Detail die Bereitstellung der Abfälle sowie die Verwendung der Abfallmarken.

Die im Abfall-Leitfaden aufgeführten Informationen sind auch im Internet zugänglich.

Art. 2 Weisungsbefugnis

Die Anweisungen des Personals der Entsorgungsbetriebe sind zu befolgen.

1.1 Sammeltouren

Art. 3 Grundsatz

Die Sammeltouren werden auf dem Stadtgebiet durchgeführt.

Hauskehricht und Sperrgut sowie kompostier- und vergärbare Abfälle werden mindestens einmal wöchentlich eingesammelt. Die Sammlungen für Altpapier und Karton werden alle zwei Wochen und für sperrige Metallabfälle nach Bedarf durchgeführt.

Der Entsorgungsdienst kann die Entsorgung von Siedlungs- und Litteringabfall der für die Reinigung zuständigen städtischen Verwaltungseinheiten in angemessenem Umfang mit logistischen Massnahmen unterstützen.

Für Spezialsammlungen, die von privaten Institutionen oder Firmen durchgeführt werden, gelten diese Ausführungsbestimmungen in analoger Weise.

Art. 4 Ausfall der Abfuhr

Abfuhren, die wegen Feiertagen ausfallen, werden in der Regel nicht nachgeholt. Ausnahmefälle werden in der Lokalpresse publiziert.

Art. 5 Ausschluss von der Abfuhr

Von der ordentlichen Abfuhr sind ausgeschlossen:

  1. Abfälle, für welche Separatsammlungen oder besondere Annahmestellen bestehen;

  2. flüssige, teigige, stark durchnässte, feuer- oder explosionsgefährliche, giftige oder stark korrosive Abfälle;

  3. nicht brennbare Abfälle wie Abbruch- und Aushubmaterial, Bauschutt, Schnee, Eis, Mist, Steine;

  4. Metzgerei- und Schlachtabfälle, sowie weitere seuchenhygienisch gefährliche Materialien;

  5. Altpneus.

Abfälle nach Absatz 1 lit. b.–e. sind vom Inhaber oder von der Inhaberin, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Entsorgungsdienst, vorschriftsgemäss zu entsorgen.

Art. 6 Bereitstellung

Für das Abfallgut sind vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin Übergabestellen zu schaffen, die für die Sammeltouren gut zugänglich sind und den Verkehr auf der Strasse und dem Trottoir nicht gefährden oder erschweren.

Sofern dies auf Privatgrund nicht möglich oder zweckmässig ist, kann der Entsorgungsdienst Abfallsammelpunkte auf öffentlichem Grund bezeichnen, errichten und ausrüsten. Dabei kann eine angemessene Kostenbeteiligung der Nutzer und Nutzerinnen verlangt werden.

Abfallgut von Grundstücken, die an Wegen, Sackgassen ohne Kehrplatz und kurzen Querstrassen liegen, die von den Sammelfahrzeugen nicht befahren werden, muss an der Sammelroute bereitgestellt werden. Diese Regelung gilt sinngemäss auch bei Baustellen.

Am Abfuhrtag müssen die Abfälle spätestens um 06.45 Uhr bereitgestellt sein. Für später bereitgestellte Abfälle besteht die Gewähr der Abfuhr innert der gleichen Woche nicht mehr. Die Abfälle dürfen jedoch frühestens am Vorabend ab 18.30 Uhr bereitgestellt werden.

In der Altstadt ist das Abfallgut am Morgen des Abfuhrtages bis 08.00 Uhr bereitzustellen; die Bereitstellung am Vorabend ist untersagt.

Die leeren Gebinde müssen noch am Abfuhrtag zurückgenommen werden. Für den Verlust von Gegenständen, die irrtümlich am Bereitstellungsort deponiert worden sind, haftet die Stadtgemeinde nicht.

Nicht vorschriftsgemäss bereitgestellter Abfall wird nicht abgeführt und muss gleichentags vom Inhaber zurückgenommen werden.

Art. 7 Abfuhr durch die Stadt

Dritten ist das eigenmächtige Behändigen des bereitgestellten Abfuhrgutes untersagt.

Art. 8 Trennung der Abfälle

Abfälle sind in den Haushalten und Betrieben zu sortieren und den entsprechenden Abfuhren mitzugeben bzw. bei den Sammelstellen in den dafür bezeichneten Behältern zu deponieren.

Abfälle werden nicht abgeführt, wenn sie nicht bei der entsprechenden Sammeltour bereitgestellt werden. Sie sind gleichentags zurückzunehmen.

Art. 9 Hauskehricht

Der Hauskehricht ist in zugebundenen Gebührensäcken von 17 bis 110 Liter Inhalt bereitzustellen.

Die Säcke sind an den geeigneten Übergabestellen zu deponieren oder in Container zu legen.

Im Normalfall sind Kunststoff-Norm-Container mit einem Fassungsvermögen von bis zu 770 Liter zu verwenden. Der Entsorgungsdienst kann in begründeten Fällen Unterflurcontainer zulassen oder anordnen.

Die Container sind mit Strassenname und Hausnummer zu bezeichnen.

Art. 10 Sperrgut

Brennbare, sperrige Haushaltabfälle sind mit den erforderlichen Sperrgutmarken zu versehen und gemäss Beschrieb im Abfall-Leitfaden bereitzustellen.

Das Höchstgewicht pro Stück beträgt 40 kg, das zulässige Höchstmass 150 x 60 x 40 cm.

Grössere Mengen Sperrgut müssen beim Entsorgungsdienst telefonisch angemeldet werden. Die Abfuhr wird nach Aufwand verrechnet.

Art. 11 Gebinde für die Grüntour

Folgende Gebinde sind für die Grüntour zugelassen:

  1. Normierte Biotonnen mit einem Inhalt von 120 Liter bis 360 Liter,

  2. normierte Container mit einem Inhalt von 660 Liter bis 1100 Liter sowie

  3. zusammengebundene Stauden und Zweige mit einer Maximallänge von 150 cm und einem Höchstgewicht von 25 kg.

Art. 12 Unterhalt Gebinde

Bereitstellende, Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sind verpflichtet, die Container in sauberem und betriebstauglichem Zustand zu halten.

Der Entsorgungsdienst behält sich vor, stark verschmutzte oder betriebsuntaugliche Gebinde nicht zu leeren.

Der Entsorgungsdienst haftet nicht für Schäden, die von Containern infolge mangelhafter Betriebstauglichkeit verursacht werden.

Art. 13 Standplätze für Mehrfamilienhäuser und Überbauungen

Für Mehrfamilienhäuser oder Überbauungen kann die Verwendung von Roll- oder Unterflurcontainern vorgeschrieben werden. Diese sind von den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen zu beschaffen.

Rollcontainer sind mit Strassenname und Hausnummer zu bezeichnen. Sie dürfen nur in bewilligten Ausnahmefällen auf öffentlichem Grund stehen.

Art. 14 Betriebsabfälle

Soweit die Betriebsabfälle vom Entsorgungsdienst abgeführt werden, sind sie in Roll-, Unterflurcontainern oder Mulden bereitzustellen. Die Gebinde sind nach den Anweisungen des Entsorgungsdienstes zu kennzeichnen. Eine Mengenbegrenzung bleibt vorbehalten. Die Container dürfen nicht überfüllt werden.

1.2 Sammelstellen

Art. 15 Grundsatz

Es bestehen städtische Sammelstellen für Glas, Metalle, Kleinbatterien und Altöl. Der Entsorgungsdienst kann weitere Separatsammlungen anbieten.

Für Sammelstellen, die von privaten Institutionen oder Firmen betrieben werden, gelten die folgenden Bestimmungen in analoger Weise.

Der Entsorgungsdienst betreut die Sammelstellen für Tierkadaver und tierische Nebenprodukte gemäss Beschreibung im Abfall-Leitfaden.

Art. 16 Ordnung

Es ist untersagt, andere als die zugelassenen Materialien zu deponieren. Die angeschlagenen Betriebszeiten und Benützungsvorschriften sind einzuhalten.

Der Entsorgungsdienst kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung an den Sammelstellen weitergehende Massnahmen ergreifen, wie Zugangsbeschränkungen und den Einsatz von Sicherheitspersonal.

Art. 17

1.3 Häckselservice

Art. 18–21

1.4 Direktanlieferungen in die Entsorgungsbetriebe (Kehrichtverwertungsanlage [KVA], Deponie Riet und Vergärungsanlage)

Art. 22 Grundsatz

Industrie- und Gewerbebetriebe sowie Privatpersonen können brennbare sowie kompostierbare und vergärbare Abfälle während den im Abfall-Leitfaden und Internet publizierten Öffnungszeiten direkt den Entsorgungsbetrieben abliefern.

Art. 23 Zulassung

Die Listen der zugelassenen Abfälle sind an den Annahmestellen der Entsorgungsbetriebe erhältlich und im Internet publiziert. Stoffe, die auf diesen Listen nicht definiert sind, werden zurückgewiesen.

Sofern vorgeschrieben, sind die Begleitscheine gemäss Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) beizubringen.

Art. 24 Verrechnung

Das Gewicht der angelieferten Abfälle wird auf der Brückenwaage der KVA oder Deponie erfasst und dem Anlieferer verrechnet. Für Kleinmengen wird eine Mindestgebühr erhoben.

1.5 Sammlung von Sonderabfällen

Art. 25 Grundsatz

Mengen über 20 Kilogramm sind der kantonalen Sonderabfallsammelstelle Hagenholz, Zürich, oder der privaten Sonderabfall-Entsorgungsfirma bei der Deponie Riet abzuliefern.

Kleinmengen (bis 20 Kilogramm) von Sonderabfällen sind dem Verkaufs- oder Fachgeschäft zurückzugeben. Sofern dies nicht möglich ist, können Kleinmengen von Sonderabfällen den regelmässigen Entrümpelungsaktionen (temporäre, mobile Annahmestelle, Sonderabfallmobil) abgegeben werden.

Art. 26 Deklaration

Bei der Anlieferung von Sonderabfällen sind alle Angaben über Produkt und Inhaltstoffe soweit möglich anzugeben.

2 Gebühren

Art. 27 Grundsatz

Für den Hauskehricht wird eine volumenabhängige Gebühr, für das Sperrgut eine gewichtsabhängige Gebühr erhoben. Abgabepflichtig sind die Inhaber der Abfälle (Art. 13 ff. Verordnung über die Abfallentsorgung).

Zur Finanzierung weiterer Abfallentsorgungsaufgaben (wie Separatsammlungen usw.) wird eine pauschale Grundgebühr erhoben. Abgabepflichtig sind die Nutzer der Wohn- bzw. Betriebseinheiten (Art. 13 ff. Verordnung über die Abfallentsorgung).

Bei Gewerbebetrieben wird in der Regel eine Containergebühr nach Gewicht erhoben (Art. 15 lit. c. Verordnung über die Abfallentsorgung). In Spezialfällen kann die Gebühr auf die Verdichtung der Abfälle abgestimmt werden.

Unternehmen mit mehr als 250 Vollzeitstellen können mit einer vertraglichen Regelung die Sammeltour für Hauskehricht und Sperrgut nutzen. Der Abfall kann mittels Gebührensack oder Sperrgutmarke oder mittels gewichtsabhängigen Entsorgungskosten entsorgt werden.

Unternehmen mit mehr als 250 Vollzeitstellen können die Sammeltouren für kompostier- und vergärbare Abfälle, Altpapier und Karton mit einer vertraglichen Regelung nutzen. Dafür wird eine jährliche Entsorgungspauschale erhoben. Dabei gelten in analoger Weise die Vorgaben für die pauschale Grundgebühr.

Mit den Gebühren gemäss Abs. 1 und 3 wird auch ein Anteil der Kosten abgegolten, die bei der Entsorgung von Abfall aus Littering und aus öffentlichen Abfallbehältern verursacht werden.

Art. 28 Gebührensack und Sperrgutmarke

Hauskehricht, der nicht vorschriftsgemäss in Gebührensäcken bereitgestellt und Sperrgut, das nicht mit der nötigen Anzahl Sperrgutmarken versehen ist, werden vom Entsorgungsdienst stehen gelassen. Nimmt der Inhaber oder die Inhaberin den Abfall nicht zurück, wird der Abfall innert 5 Arbeitstagen separat eingesammelt. Der Inhaber oder die Inhaberin des Abfalls wird ausfindig gemacht, und die Gebühr gemäss Art. 27 Abs. 1 wird zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr direkt verrechnet.

Für die Befestigung der Sperrgutmarken ist der Inhaber oder die Inhaberin des bereitgestellten Sperrgutes verantwortlich.

Gebührensäcke und Sperrgutmarken können bei den von der Stadt Winterthur bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden.

Käufer und Käuferinnen von Gebührensäcken und Sperrgutmarken haben kein Anrecht auf Ersatz bei Verlust oder Beschädigung.

Art. 29 Pauschale Grundgebühr

Die pauschale Grundgebühr wird von Stadtwerk Winterthur in Rechnung gestellt.

Zwischenrechnungen erfolgen nur bei einem Kundenwechsel.

Stadtwerk Winterthur kann für den Bezug von Wasser und Energie und der pauschalen Grundgebühr gemeinsam Rechnung stellen.

Bei leerstehenden Mieträumen hat der Hauseigentümer für die pauschale Grundgebühr aufzukommen.

Jeder Eigentumswechsel einer Liegenschaft und jeder Wohnungswechsel ist Stadtwerk Winterthur rechtzeitig zu melden, unter Angabe der alten und der neuen Adresse sowie des Zeitpunktes des Wechsels.

Nicht mehr bewohnbare, abbruchreife Liegenschaften werden auf schriftlichen Antrag von der pauschalen Grundgebühr befreit, sofern Strom-, Gas- und Wasserleitung offiziell unterbrochen sind.

Art. 30 Gebührenhöhe

Der Stadtrat setzt die Höhe der volumenabhängigen Gebühr, der gewichtsabhängigen Containergebühr für das Gewerbe, der Entsorgungskosten für Unternehmen mit mehr als 250 Vollzeitstellen, der jeweiligen pauschalen Grundgebühr sowie der Bearbeitungsgebühr fest (Anhang).

Verrechnungen von Dienstleistungen nach Aufwand werden durch die entsprechende Dienststelle festgesetzt.

Für die Erfassung und Behandlung von direkt angelieferten Abfällen (KVA, Deponie Riet, Vergärungsanlage) wird eine nach Gewicht und Beschaffenheit des Materials abgestufte Gebühr erhoben, welche mit Ausnahme der Mindestgebühr durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departementes festgelegt wird.

3 Schlussbestimmungen

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Februar 1996 in Kraft.

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen ersetzen die Ausführungsbestimmungen vom 14. Februar 1990.

-