7.6-5.1

Tarifordnung über die Abgabe von Elektrizität

vom 23.08.2023 (Stand 01.01.2026)

Der Stadtrat erlässt

gestützt auf die Verordnung über die Abgabe von Elektrizität vom 27. Juni 2011 (VAE)

folgende Tarifordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anschlussbeitrag

Der Anschlussbeitrag setzt sich aus dem Netzanschlussbeitrag und dem Netzkostenbeitrag zusammen.

Der Netzanschlussbeitrag deckt die Erstellungskosten für einen Netzanschluss an das Verteilnetz.

Der Netzkostenbeitrag ist ein einmalig zu entrichtender Betrag, der beim Bau oder beim Umbau einer Liegenschaft erhoben wird.

Art. 2 Netznutzungsentgelt

Das Netznutzungsentgelt besteht aus:

  1. Grundpreis: Bei allen Kundengruppen wird unabhängig vom Energieverbrauch ein fixer Grundpreis pro Monat erhoben. Ausgenommen sind die Messstellen von Energieerzeugungsanlagen, die nur für den Eigenbedarf einen Energieverbrauch aufweisen.

  2. Arbeitspreis: Bei allen Kundengruppen wird ein Arbeitspreis in Abhängigkeit des Energieverbrauchs (kWh) erhoben.

  3. Leistungspreis: Für die maximal in einem Monat bezogene Leistungsspitze (kW) wird ein Leistungspreis erhoben. Als Monatsmaximum gilt die während einer 15-minütigen Messperiode gemittelte höchste Leistung im Hochtarif.

  4. Blindenergie: Bei allen Kundengruppen mit Ausnahme der Kundengruppe Basic wird für den Mehrbezug ein Blindenergietarif erhoben, sofern die Blindenergie (kvarh) im Monatsmittel grösser als der 42,6-prozentige Anteil der gleichzeitigen Wirkenergie (cos φ = 0.92) ist. Die Blindenergie wird nur während des Hochtarifs verrechnet.

Betreibenden von Speichern mit Endverbrauch wird auf Antrag das Netznutzungsentgelt der zurückgespeisten Energie gemäss Art. 14a Absatz 4 StromVG i.V.m. Art. 18e StromVV rückerstattet.

Teilnehmenden einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) wird gestützt auf Art. 17e Absatz 3 StromVG i.V.m. Art. 19h StromVV ein reduzierter Netznutzungstarif für den Bezug der von der LEG erzeugten Energie verrechnet.

Art. 3 Tarifzeiten

Der Hochtarif gilt von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Während den restlichen Zeiten gilt der Niedertarif.

Der Einfachtarif gilt für Endverbrauchende mit einem Stromzähler, der keine Tarifzeiten unterscheiden kann. Der Einfachtarif gilt täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

Endverbrauchende können auf eigene Kosten durch Stadtwerk Winterthur einen Stromzähler einbauen lassen, der Tarifzeiten unterscheiden kann.

Art. 3a Netzzuschlag

Stadtwerk erhebt bei den Endverbrauchenden den Zuschlag auf das Netznutzungsentgelt gemäss Art. 35 Abs. 1 EnG.

Art. 3b Netzstabilität Schweiz

Stadtwerk erhebt bei den Endverbrauchenden einen Tarifzuschlag für:

  1. «Systemdienstleistungen SDL» für das Übertragungsnetz der Schweiz gemäss den Tarifen der Swissgrid AG;

  2. «Stromreserve» nach Art. 8b StromVG;

  3. «solidarisierte Kosten», der die Kosten gemäss Art. 14bis StromVG und Art. 15b StromVG enthält.

II. Kundengruppen

Art. 4 Kundengruppen

Kundengruppen:

  1. Kundengruppe «Kleinanschlüsse» mit einem Jahresverbrauch bis und mit 2000 kWh und einer Anschlussleistung bis und mit 500 W. Die Verrechnung an die Endverbrauchenden erfolgt Ende des Kalenderjahres.

  2. Kundengruppe «Basic» mit einem Jahresverbrauch bis und mit 50 000 kWh. Die Verrechnung an die Endverbrauchenden erfolgt alle drei Monate.

  3. Kundengruppe «Profil» mit einem Jahresverbrauch ab 50 000 kWh bis und mit 2 000 000 kWh. Die Verrechnung an die Endverbrauchenden erfolgt monatlich.

  4. Kundengruppe «Profil GK» mit einem Jahresverbrauch ab 2 000 000 kWh. Die Verrechnung an die Endverbrauchenden erfolgt monatlich.

  5. Kundengruppe «Öffentliche Beleuchtung» ohne Mengenbeschränkung. Die Verrechnung erfolgt alle drei Monate.

  6. Kundengruppe «Profil Plus» mit einem Mittelspannungsanschluss (Netzebene 5). Die Verrechnung an die Endverbrauchenden erfolgt monatlich.

  7. Kundengruppe «Ersatzversorgung» für Kundinnen und Kunden mit Netzzugang ohne gültigen Energieliefervertrag. Die Verrechnung erfolgt monatlich.

  8. Kundengruppe «Einspeiser» für Netzanschlussnehmende mit einer Energieerzeugungsanlage (EEA) ohne Eigenverbrauch oder einem Speicher. Die Verrechnung erfolgt alle drei Monate.

Die Zuteilung in eine Kundengruppe mit Ausnahme der Kundengruppen «Ersatzversorgung», «Öffentliche Beleuchtung», «Einspeiser» sowie «Kleinanschlüsse» erfolgt jährlich aufgrund des Vorjahresverbrauchs zwischen 1. Oktober und 30. September. Die neue Einteilung in eine Kundengruppe erfolgt dabei jeweils auf den nachfolgenden 1. Januar.

Die Zuteilung in eine Kundengruppe erfolgt jeweils pro Messstelle.

III. Energieprodukte

Art. 5 Energieprodukte und deren Zusammensetzung

Stadtwerk Winterthur bietet mit Ausnahme der Kundengruppen «Öffentliche Beleuchtung», «Ersatzversorgung» und «Kleinanschlüsse» allen Kundengruppen folgende Energieprodukte an:

  1. KlimaGold überwiegend bestehend aus elektrischer Energie aus Schweizer Wasserkraft sowie einem Anteil aus Fotovoltaikanlagen der Region Winterthur. Das Produkt ist zu 100 Prozent mit Emissionsminderungszertifikaten klimaneutral gestellt (CO₂-Emissionen: 0,0 g CO₂ pro kWh).

  2. KlimaSilber bestehend aus elektrischer Energie aus Wasserkraft überwiegend aus Anlagen in der Schweiz. Das Produkt wird mit Emissionsminderungszertifikaten teilweise klimaneutral gestellt (CO₂-Emissionen: 5,3 g CO₂ pro kWh).

  3. KlimaBronze bestehend aus elektrischer Energie aus Wasserkraft und aus der Winterthurer Kehrichtverwertungsanlage (CO₂-Emissionen: 5,8 g CO₂ pro kWh).

Sofern die Kundschaft kein Produkt wählt, wird KlimaSilber als Standardprodukt geliefert.

Die Kundschaft kann das Energieprodukt unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen auf Beginn einer neuen Verrechnungsperiode wechseln.

IV. Tarife

Art. 6 Anschlussbeitrag

Der Netzanschlussbeitrag wird nach Selbstkosten verrechnet, mit Ausnahme des im Anhang 1 festgelegten Netzanschlussbeitrages für Verstärkungen ohne Montagearbeiten bis 250 A.

Die Netzkostenbeiträge auf der Ebene Niederspannung (Netzebene 7) und Mittelspannung (Netzebene 5) sind in Anhang 1 festgelegt.

Art. 7 Netznutzungsentgelt

Das Netznutzungsentgelt für die Kundengruppen gemäss Artikel 4 wird in Anhang 2 festgelegt.

Art. 8 Tarife für die Lieferung elektrischer Energie

Die Tarife für die Kundengruppen gemäss Artikel 4, mit Ausnahme der Kundengruppe «Ersatzversorgung», werden in Anhang 3 festgelegt.

Der Tarif für die Kundengruppe «Kleinanschlüsse» entspricht dem Einfachtarif für die Kundengruppe Basic für KlimaSilber.

Der Tarif für die Kundengruppe «Öffentliche Beleuchtung» entspricht dem Einfachtarif für die Kundengruppe Basic für KlimaGold.

Art. 9 Preise für Kundschaft ausserhalb der Grundversorgung

Mit der Kundschaft ausserhalb der Grundversorgung wird ein kundenspezifischer Marktpreis basierend unter anderem auf der zu erwartenden Bezugsmenge, dem Bezugsprofil und der Vertragsdauer vereinbart.

Der vereinbarte Marktpreis muss sämtliche Kosten von Stadtwerk Winterthur für die Beschaffung und Lieferung elektrischer Energie decken.

Art. 10 Vergütungen für die Einspeisung elektrischer Energie aus Energieerzeugungsanlagen

Die Vergütung für die Einspeisung elektrischer Energie ohne Herkunftsnachweise richtet sich nach Art. 15 Abs. 1bis EnG, sofern Stadtwerk mit der Betreiberin oder dem Betreiber einer Energieerzeugungsanlage nicht die Übernahme der Energie und der Herkunftsnachweise vereinbart hat.

V. Temporärer Stromanschluss

Art. 11 Temporärer Stromanschluss

Ein temporärer Stromanschluss ist ein Netzanschluss mit einem zeitlich befristeten Strombezug für Baustellen und Veranstaltungen (Festplätze, Messen, Schaubuden, Zirkusse, Märkte etc.).

Die Energie und Netznutzung wird den Endverbrauchenden gemäss den Tarifen der Energie und Netznutzung der Kundengruppen gemäss Art. 4 Abs. 2 verrechnet. Bei Kundinnen und Kunden mit Netzzugang wird die Energie gemäss Art. 9 verrechnet. Dies gilt pro Baufeld, das eine wirtschaftliche und örtliche Einheit bildet.

Die Rechnungsstellung für den einmaligen Netzanschlussbeitrag für temporäre Stromanschlüsse erfolgt nach deren Inbetriebnahme.

Die Rechnungsstellung für den Netzkostenbeitrag für den Betrieb des temporären Netzanschlusses erfolgt jeweils auf Ende des Kalenderjahres oder nach Beendigung des temporären Stromanschlusses.

Art. 12 Temporäre Stromanschlüsse für Veranstaltungen

Der einmalige Netzanschlussbeitrag für die Erstellung eines temporären Stromanschlusses für Veranstaltungen und der Netzkostenbeitrag für den Betrieb eines temporären Stromanschlusses für Veranstaltungen werden in Anhang 5 festgelegt.

Diese Tarife gelten nur innerhalb der Bauzonen, die im Kommunalen Richtplan geregelt sind (Zonen G, Oe, I, K, QEZ, W, Z). Ausserhalb dieser Zonen werden die Tarife nach Aufwand berechnet.

Der Anschluss erfolgt mit Niederspannung (Netzebene 7).

Art. 13 Temporäre Stromanschlüsse für Baustellen

Der einmalige Netzanschlussbeitrag für die Erstellung eines temporären Stromanschlusses innerhalb eines Baufeldes und der Netzkostenbeitrag für den Betrieb eines temporären Stromanschlusses innerhalb eines Baufeldes werden in Anhang 5 festgelegt.

Diese Tarife gelten nur innerhalb der Bauzonen, die im Kommunalen Richtplan geregelt sind (Zonen G, Oe, I, K, QEZ, W, Z). Ausserhalb dieser Zonen werden die Preise nach Aufwand berechnet.

Der Anschluss erfolgt mit Niederspannung (Netzebene 7).

VI. Ersatzversorgung

Art. 14 Kundengruppe Ersatzversorgung

Die gelieferte Energie entspricht der Qualität des Standardprodukts KlimaSilber.

Der Bezug der Ersatzenergie ist durch die Kundin oder den Kunden unter Angabe des neuen Energielieferanten bei Stadtwerk Winterthur 10 Tage im Voraus auf Ende des Monats schriftlich zu kündigen. Die Kündigung kann durch die neue Energielieferantin oder den neuen Energielieferanten erfolgen, wobei die Verantwortung für die rechtzeitige Meldung bei der Kundin oder dem Kunden liegt.

Der Preis in Schweizer Franken für die in kWh gelieferten Energiemengen wird für jede Stunde einzeln festgesetzt. Seine Berechnung wird in Anhang 6 festgelegt.

Die Bearbeitungspauschale für den Bezug von Energie pro Messstelle wird in Anhang 6 festgelegt.

VII. Messwesen

Art. 14a Messtarif

Es wird ein Messtarif erhoben bei:

  1. Endverbrauchenden;

  2. Betreibenden von Speichern ohne Endverbrauch;

  3. Betreibenden von Speichern mit Endverbrauch, die das Netznutzungsentgelt gemäss Art. 14a StromVG i.V.m. Art. 18e StromVV zurückfordern (Art. 2 Abs. 2)

  4. Erzeugerinnen und Erzeugern von Elektrizität.

Die Messtarife pro Messstelle werden in Anhang 7 festgelegt.

Die Rechnungsstellung für den Messtarif erfolgt entsprechend der Kundengruppe gemäss Art. 4.

Art. 15 Serviceleistung Montage und Demontage

Der Tarif für die Montage und Demontage von Messeinrichtungen in ausserordentlichen Fällen wird in Anhang 7 festgelegt.

Art. 16 Serviceleistung Zählersummation

Der Tarif für die rechnerische Zusammenlegung von Stromzählern (Zählersummation) auf derselben Netzebene, die örtlich und wirtschaftlich zu einer Einheit gehören, wird in Anhang 7 festgelegt.

Art. 17 Serviceleistung Vermietung und Service

Die Tarife für die Vermietung und Service werden in Anhang 7 festgelegt.

Kundinnen und Kunden, die den Einsatz eines Smart Meters verweigern, wird der dadurch verursachte Mehraufwand, namentlich für die separaten Prozesse, das manuelle Ablesen, die Datenverarbeitung und die Rechnungsstellung, pauschal gemäss Anhang 7 in Rechnung gestellt.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bestehender Erlasse

Die Tarifordnung betreffend die Abgabe von Elektrizität vom 24. August 2022 wird aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Die Tarifordnung tritt auf den 1. Januar 2024 in Kraft.

2023-22