7.6-5

Verordnung über die Abgabe von Elektrizität

vom 27.06.2011 (Stand 01.01.2018)

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindeordnung vom 26. November 1989 wird folgende Verordnung über die Abgabe von Elektrizität erlassen:

1 Einleitung

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt:

  1. den Netzanschluss

  2. die Netznutzung

  3. die Lieferung elektrischer Energie

  4. die Erbringung von Dienstleistungen durch Stadtwerk Winterthur (nachstehend Stadtwerk genannt) bezüglich Netzanschluss, Netznutzung und Lieferung elektrischer Energie

  5. die Einspeisung elektrischer Energie

  6. die Belange für die öffentliche Beleuchtung

  7. das Förderprogramm Energie Winterthur.

Art. 2 Rechtsform der Stromversorgung und Rechtsverhältnis zur Kundschaft

Das Rechtsverhältnis zwischen Stadtwerk (unselbständige Anstalt) und der Kundschaft (nachstehend auch Kundinnen / Kunden genannt) ist öffentlich-rechtlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

Diese Verordnung bildet mit den gestützt darauf erlassenen Tarifen und allfälligen vertraglichen Regelungen zwischen Stadtwerk und der Kundschaft die Grundlage des Rechtsverhältnisses.

Es gelten ausserdem:

  1. die übergeordneten gesetzlichen Grundlagen, namentlich das Stromversorgungsgesetz1 sowie das Elektrizitätsgesetz2 mit Ausführungsverordnungen;

  2. die von Stadtwerk jeweils anerkannten technischen Normen und Empfehlungen der schweizerischen und internationalen Fachverbände, wobei internationale Normen nur berücksichtigt werden, wenn sie durch die Schweiz als verbindlich erklärt wurden;

  3. die jeweils von der Branche (Arbeitsgruppe WV Deutschschweiz des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE) erlassenen Regionalen Werkvorschriften Zürich;

  4. die jeweils von Stadtwerk festgelegten technischen Werkvorschriften.

Art. 3 Versorgungsgebiet, Aufgaben und Zielsetzung von Stadtwerk

Stadtwerk gewährleistet in dem vom Kanton zugewiesenen Netzgebiet den Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung sowie die Einspeisung von elektrischer Energie.

Stadtwerk ist berechtigt, Leistungen gemäss Absatz 1 auch ausserhalb des vom Kanton zugewiesenen Netzgebietes zu erbringen.

Stadtwerk strebt einen angemessenen Betriebsgewinn zugunsten seiner Betriebsreserven an.

Art. 4 Begriffe

Kundschaft: Als Kundschaft resp. Kundinnen / Kunden gelten:

  1. für den Netzanschluss die Eigentümerin / der Eigentümer des anzuschliessenden Objekts;

  2. für die Netznutzung diejenige Person, welche bei Stadtwerk als Netznutzerin / Netznutzer angemeldet ist, bei fehlender Anmeldung die Eigentümerin / der Eigentümer des angeschlossenen Objekts;

  3. für die Lieferung elektrischer Energie diejenige Person, welche bei Stadtwerk als Energiebezügerin / Energiebezüger angemeldet ist, bei fehlender Anmeldung die Eigentümerin / der Eigentümer des belieferten Objekts;

  4. für die Einspeisung elektrischer Energie die Betreiberin / der Betreiber der Energieerzeugungsanlage, bei fehlender Anmeldung die Eigentümerin / der Eigentümer der Energieerzeugungsanlage;

  5. bei anderen Rechtsverhältnissen die in gegenseitiger Absprache bezeichnete Person.

Objekte: Als anzuschliessende bzw. angeschlossene Objekte gelten Liegenschaften, Beleuchtungsanlagen, Verkehrsregelungsanlagen, Fahrleitungsnetze, Spiegel- und Treppenheizungen, Pumpstationen, Antennen und Antennenverstärkeranlagen, öffentliche Wartehallen und Toiletten, temporäre Veranstaltungen, Baustellen und dergleichen.

Elektrische Installationen: Als elektrische Installationen gelten Messeinrichtungen, Anschlusskästen, Kabeltrennkästen, Netzsteuergeräte, Kommunikationseinrichtungen für die Netzsteuerung, Netzüberwachungsgeräte, Anschlussleitungen und dergleichen.

Art. 5 Entstehung des Rechtsverhältnisses

Das Rechtsverhältnis mit der Kundschaft entsteht:

  1. beim Netzanschluss mit der Bestellung des Netzanschlusses bei Stadtwerk;

  2. bei der Netznutzung mit dem Anschluss des Objekts an das Verteilnetz von Stadtwerk und/oder der Inbetriebnahme der Messeinrichtung;

  3. bei der Lieferung elektrischer Energie mit dem Bezug elektrischer Energie;

  4. bei der Erbringung von Dienstleistungen mit der Annahme des Auftrages durch Stadtwerk;

  5. bei der Einspeisung elektrischer Energie mit dem Bezug elektrischer Energie durch Stadtwerk.

Die Lieferung elektrischer Energie wird mit der Inbetriebnahme der Messeinrichtung aufgenommen.

Art. 6 Beendigung des Rechtsverhältnisses

Das Rechtsverhältnis mit der Kundschaft endet:

  1. beim Netzanschluss mit der Abtrennung des Netzanschlusses;

  2. bei der Netznutzung mit der Kündigung, welche von der Kundin / vom Kunden jederzeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Tagen erfolgen kann;

  3. bei der Lieferung elektrischer Energie mit der Kündigung, welche von der Kundin / vom Kunden unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 2 jederzeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Tagen erfolgen kann;

  4. bei der Erbringung von Dienstleistungen mit der Erfüllung des Auftrages durch Stadtwerk und der Leistung der geschuldeten Vergütung durch die Kundschaft;

  5. bei der Einspeisung elektrischer Energie mit der Einstellung des Betriebs der Energieerzeugungsanlage.

Kundinnen / Kunden mit Anspruch auf Netzzugang haben Stadtwerk jeweils bis zum 31. Oktober mitzuteilen, ob sie vom Anspruch ab 1. Januar des folgenden Jahres Gebrauch machen wollen.

Kundinnen / Kunden haften für die Bezahlung des Netznutzungsentgelts, der verbrauchten Energie und aller bezogener Dienstleistungen bis zum Ende des Rechtsverhältnisses.

Für das Netznutzungsentgelt, die verbrauchte Energie und alle bezogenen Dienstleistungen, die nach der Beendigung des Rechtsverhältnisses mit der Kundschaft anfallen, haftet die Eigentümerin / der Eigentümer des angeschlossenen Objekts.

Nach der Beendigung des Rechtsverhältnisses mit der Kundin / dem Kunden kann die Eigentümerin / der Eigentümer eines angeschlossenen Objekts von Stadtwerk die Demontage der Messeinrichtung verlangen. Die Kosten der Demontage und einer späteren Wiedermontage gehen zu ihren/seinen Lasten.

2 Netzanschluss

Art. 7 Anschlussrecht

Die Kundschaft erhält gegen Bezahlung des Anschlussbeitrags das Recht zum Anschluss an das Verteilnetz von Stadtwerk.

Art. 8 Bewilligung

Einer Bewilligung von Stadtwerk bedürfen:

  1. der Neuanschluss eines Objekts;

  2. die Änderung oder die Erweiterung eines bestehenden Netzanschlusses;

  3. der Anschluss von bewilligungspflichtigen Installationen und elektrischen Verbrauchern, insbesondere Geräte bzw. Anlagen, die Spannungseinbrüche oder Netzrückwirkungen verursachen können;

  4. der Parallelbetrieb elektrischer Energieerzeugungsanlagen mit dem Verteilnetz;

  5. der Energiebezug für temporäre Zwecke (Baustellen, Ausstellungen, Festanlässe, usw.).

Das Gesuch ist auf den Formularen von Stadtwerk einzureichen. Es sind alle für die Beurteilung erforderlichen Pläne, Beschriebe und dergleichen beizulegen.

Die Kundschaft hat sich rechtzeitig bei Stadtwerk über die Anschlussmöglichkeiten zu erkundigen (Leistungsfähigkeit des Verteilnetzes, Spannungshaltung, Notwendigkeit der Verstärkung von Anlagen usw.).

Installationen und elektrische Verbraucher werden nur bewilligt und angeschlossen, wenn sie:

  1. den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und Ausführungsbestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik, den Regionalen Werkvorschriften Zürich und den technischen Werkvorschriften von Stadtwerk entsprechen;

  2. im ordentlichen Betrieb elektrische Einrichtungen anderer Kundinnen / Kunden sowie Anlagen von Stadtwerk (Fern- und Rundsteueranlagen usw.) nicht störend beeinflussen;

  3. von Firmen oder Personen ausgeführt werden, welche im Besitz einer Installationsbewilligung des eidgenössischen Starkstrominspektorates sind, soweit eine solche Bewilligung notwendig ist.

Art. 9 Besondere Bedingungen und Massnahmen

Stadtwerk kann bei Bedarf besondere Bedingungen und Massnahmen festlegen, namentlich in folgenden Fällen:

  1. für die Dimensionierung und Steuerung von elektrischen Raumheizungen und anderen Wärmeanwendungen;

  2. wenn der von Stadtwerk vorgeschriebene Leistungsfaktor cos phi nicht eingehalten wird;

  3. für Apparate, die Netzrückwirkungen verursachen;

  4. zur rationellen Energienutzung;

  5. für die Rückspeisung bei Energieerzeugungsanlagen;

  6. für Bezugsstellen mit kurzfristig hohem Leistungsbedarf wie Batterieladestationen, Prüfstände und dergleichen.

Die Kundschaft erfüllt die Bedingungen und realisiert die Massnahmen auf ihre Kosten. Beim Vorliegen von Rückwirkungen hat sie Stadtwerk zudem die Kosten der erforderlichen Messungen und Abklärungen zu ersetzen.

Das Verteilnetz ist grundsätzlich für die Übertragung von Daten und Signalen von Stadtwerk reserviert. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch Stadtwerk und sind entschädigungspflichtig.

Art. 10 Technische Anschlussbedingungen

Stadtwerk legt die Spannungsebene für den Netzanschluss fest.

Stadtwerk legt den Ort des Anschlusses an das Verteilnetz sowie weitere technische Anschlussbedingungen (Ort der Hauseinführung, Standort der Messeinrichtungen usw.) fest. Dabei berücksichtigt Stadtwerk, soweit dies ohne Diskriminierung anderer Kundinnen / Kunden und ohne Gefährdung der Sicherheit möglich ist, die Interessen der Kundin / des Kunden. Allfällige Mehrkosten gehen zulasten der Kundschaft.

Stadtwerk kann die technischen Anschlussbedingungen ändern, auch wenn es die Bewilligung für den Anschluss ohne Vorbehalt erteilt hat. Die durch eine Änderung nötig werdenden Anpassungen des Anschlusses gehen zulasten von Stadtwerk.

Art. 11 Bauliche Ausführung

Stadtwerk legt die Art der Ausführung (unterirdischer oder oberirdischer Netzanschluss), die Leitungsführung ab Anschluss an das Verteilnetz von Stadtwerk bis zur Grenzstelle, den Kabelquerschnitt nach Massgabe der von der Kundschaft gewünschten Anschlussleistung, den Standort und die Dimensionierung des Anschlussüberstromunterbrechers und allfällig notwendiger Verteilkabinen oder Transformatorenstationen sowie der Mess-, Steuer- und Kommunikationsapparate fest. Dabei nimmt Stadtwerk, soweit dies ohne Diskriminierung anderer Kundinnen / Kunden möglich ist, auf die Interessen der Kundin / des Kunden Rücksicht.

Das Erstellen der Anschlussleitung ab Anschluss an das Verteilnetz bis zur Grenzstelle erfolgt durch Stadtwerk.

Art. 12 Netzanschlussstelle, Grenzstelle und Hausanschlusskasten

Der Anschluss an das Verteilnetz von Stadtwerk erfolgt an der Netzanschlussstelle. Dabei handelt es sich um den Ort, wo das Objekt tatsächlich mit dem Verteilnetz verbunden wird.

Als Grenzstellen gelten:

  1. beim Niederspannungs-Netzanschluss die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher;

  2. beim Mittelspannungs-Netzanschluss die Kabelendverschlüsse oder Abgangsklemmen des Übergabeschalters.

Die Grenzstelle ist massgebend für die Zuordnung des Eigentums, der Haftung und der Unterhalts- und Instandhaltungspflicht.

Der Zugang zur Grenzstelle muss für Stadtwerk bei Bedarf gewährleistet sein. Anderenfalls ist auf Kosten der Kundschaft eine Abtrennungsmöglichkeit im Netz zu schaffen.

Der Hausanschlusskasten steht im Eigentum von Stadtwerk. Er wird von Stadtwerk beschafft, geliefert, montiert und unterhalten.

Art. 13 Rechte für den Bau von Anschlussanlagen, Verteilanlagen und Transformatorenstationen

Die Kundschaft erteilt und verschafft Stadtwerk die notwendigen Rechte für den Bau von Anschlussanlagen, Verteilanlagen und Transformatorenstationen.

Die Kundschaft erteilt und verschafft Stadtwerk unentgeltlich das notwendige Recht, Anschlussanlagen, Verteilanlagen und Transformatorenstationen auch für die Erschliessung Dritter auszubauen und zu nutzen.

Stadtwerk kann die erforderlichen Rechte als Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen lassen.

Art. 14 Raumbedarf und Zutritt zu den elektrischen Installationen

Die Kundschaft stellt Stadtwerk unentgeltlich den für die verschiedenen elektrischen Installationen notwendigen Raum zur Verfügung und gewährt unentgeltlich den Zutritt zu den verschiedenen elektrischen Installationen.

Stadtwerk ist unentgeltlich berechtigt, diese elektrischen Installationen auch zur Lieferung elektrischer Energie an Dritte zu benützen.

Für die Beanspruchung eines Raumes für die Installation einer Transformatorenstation bezahlt Stadtwerk eine einmalige Entschädigung basierend auf den Erstellungskosten des notwendigen Raums.

Art. 15 Gemeinsamer Anschluss

Stadtwerk ist berechtigt, mehrere Objekte über eine gemeinsame Anschlussleitung zu versorgen. Ferner steht Stadtwerk das Recht zu, an einer durch ein privates Grundstück führenden Anschlussleitung weitere Objekte anzuschliessen. Diese Rechte werden Stadtwerk unentgeltlich eingeräumt und können als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden.

Die Kundin / der Kunde ist ohne schriftliche Zustimmung von Stadtwerk nicht befugt, Objekte Dritter an die durch ihr/sein Grundstück führende Anschlussleitung oder an ihr/sein angeschlossenes Objekt anzuschliessen.

Art. 16 Anzahl Anschlüsse und Erweiterung von Anschlüssen

In der Regel steht der Kundschaft ein Anschluss pro Objekt zur Verfügung. Weitere Anschlüsse sowie Verbindungsleitungen zwischen verschiedenen Objekten sind möglich. Jeder weitere Anschluss wird der Kundin / dem Kunden gleich wie ein Neuanschluss mit einem Netzanschlussbeitrag und bei zusätzlicher Leistungsvorhaltung mit einem Netzkostenbeitrag in Rechnung gestellt.

Bei einer auf Wunsch der Kundin / des Kunden vorgenommenen Erweiterung eines Anschlusses (Leistungsverstärkung) wird ein zusätzlicher Netzkostenbeitrag erhoben. Dieser bemisst sich aufgrund der zusätzlichen Leistungsvorhaltung.

Art. 17 Unterhalt, Änderung, Verlegung, Erneuerung und Ersatz bis zur Grenzstelle

Der Unterhalt des Netzanschlusses geht zulasten von Stadtwerk.

Bei Netzanschlüssen ausserhalb der Bauzone kann Stadtwerk unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit anordnen, dass die Kundschaft die Unterhaltskosten ganz oder teilweise zu übernehmen hat.

Wird die Betriebssicherheit eines oberirdischen Netzanschlusses durch Bäume gefährdet, kann Stadtwerk das Ausasten zu eigenen Lasten vornehmen, wobei die Eigentümerin / der Eigentümer vorgängig benachrichtigt wird.

Die Änderung oder Verlegung des Netzanschlusses geht zulasten von Stadtwerk, ausser wenn sie auf Wunsch der Kundschaft vorgenommen oder durch diese verursacht wird. In diesem Fall werden die Kosten der Änderung oder Verlegung zu den Selbstkosten von Stadtwerk in Rechnung gestellt.

Die Erneuerung des Netzanschlusses geht zulasten von Stadtwerk.

Der Ersatz eines oberirdischen Netzanschlusses durch einen unterirdischen Netzanschluss und die allenfalls erforderliche Anpassung der Hausinstallation gehen zulasten von Stadtwerk, ausser wenn der Ersatz auf Wunsch der Kundschaft vorgenommen oder durch diese verursacht wird. In diesem Fall werden der Kundschaft die Kosten des Ersatzes zu den Selbstkosten von Stadtwerk in Rechnung gestellt.

Art. 18 Aufhebung des Netzanschlusses

Die Aufhebung eines Netzanschlusses ist in der Regel nur beim Abbruch des angeschlossenen Objekts möglich.

Die Aufhebung erfolgt durch Stadtwerk. Die Kosten für den Rückbau des Netzanschlusses gehen zulasten der Eigentümerin / des Eigentümers des angeschlossenen Objekts.

Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Netzkostenbeitrages. Wird jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Aufhebung des Netzanschlusses ein neuer Netzanschluss auf dem gleichen Grundstück erstellt, wird der geleistete Netzkostenbeitrag angerechnet.

Art. 19 Schutz von Personen und elektrischen Anlagen

Will die Eigentümerin / der Eigentümer in der Nähe von Niederspannungsfreileitungen Arbeiten ausführen, bei denen Personen gefährdet oder elektrische Anlagen beschädigt werden könnten, ist dies Stadtwerk vorgängig zu melden. Stadtwerk legt in Absprache mit der Eigentümerin / dem Eigentümer die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen fest. Die diesbezüglichen Kosten werden zu den Selbstkosten von Stadtwerk in Rechnung gestellt.

Will die Eigentümerin / der Eigentümer auf privatem oder öffentlichem Boden Grabarbeiten ausführen, hat sie/er sich vorgängig bei Stadtwerk über die Lage allfälliger Anschlussleitungen zu erkundigen. Finden sich bei den Grabarbeiten Anschlussleitungen, ist Stadtwerk unverzüglich, spätestens vor dem Zudecken, zu informieren, damit die Anschlussleitungen kontrolliert, eingemessen und geschützt werden können. Die diesbezüglichen Kosten werden der Eigentümerin / dem Eigentümer zu den Selbstkosten von Stadtwerk in Rechnung gestellt.

Die Eigentümerin / der Eigentümer ist vollumfänglich verantwortlich für allfällige Schäden, welche die von ihr/ihm bzw. in seinem/ihrem Auftrag von Dritten ausgeführten Arbeiten an elektrischen Anlagen von Stadtwerk verursachen, sofern sie nicht auf fehlerhaften Plänen von Stadtwerk beruhen. Dies gilt auch, wenn diese Schäden erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkt werden.

Die Eigentümerin / der Eigentümer sorgt für den Schutz der elektrischen Anlagen gegen mechanische Beschädigungen durch Pflanzungen und dergleichen.

Unter oberirdischen Leitungen (Freileitungen) ist es nicht gestattet, Bäume oder Sträucher zu pflanzen, welche die Betriebssicherheit der Freileitung gefährden.

Art. 20 Anschlussbeitrag

Stadtwerk erhebt von der Kundschaft für Neuanschlüsse sowie für Abänderungen oder Verstärkungen bestehender Anschlüsse einen Anschlussbeitrag.

Der Anschlussbeitrag setzt sich aus einem Netzanschlussbeitrag und einem Netzkostenbeitrag zusammen.

Aus diesen Beiträgen lassen sich keine Rechte auf Eigentum am erstellten Netzanschluss ableiten.

Dient ein Netzanschluss mehreren Objekten, haben die Eigentümerinnen / die Eigentümer dieser Objekte gemeinsam für den Anschlussbeitrag aufzukommen. Sie verständigen sich vor dem Erstellen des Netzanschlusses über den Kostenverteiler und teilen diesen Stadtwerk mit.

Der Netzanschlussbeitrag umfasst die erforderlichen Aufwendungen für das Erstellen des Netzanschlusses von der Netzanschlussstelle bis zur Grenzstelle. Sie werden der Kundschaft zu den Selbstkosten von Stadtwerk in Rechnung gestellt.

Übersteigt die Beanspruchung des Verteilnetzes die in der Bewilligung des Netzanschlusses festgelegte bezugsberechtigte Leistung, ist der Netzanschluss zu verstärken. Die diesbezüglichen Aufwendungen werden der Kundschaft zu den Selbstkosten von Stadtwerk in Rechnung gestellt.

Bei einem Netzanschluss für temporäre Zwecke (Baustellen, Ausstellungen, Festanlässe usw.) wird ebenfalls ein Netzanschlussbeitrag erhoben.

Bei einem Neuanschluss oder der Verstärkung eines Netzanschlusses ausserhalb der Bauzone kann Stadtwerk den Netzanschlussbeitrag unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit des angeschlossenen Objekts angemessen reduzieren.

Der Netzkostenbeitrag bemisst sich nach der vorgesehenen Beanspruchung des Verteilnetzes (Leistung in kVA), unabhängig davon, ob beim Netzanschluss Ausbauten des Verteilnetzes erforderlich werden oder nicht.

Übersteigt die Beanspruchung des Verteilnetzes die in der Bewilligung des Netzanschlusses festgelegte bezugsberechtigte Leistung, wird der Netzkostenbeitrag unter Anrechnung des bereits geleisteten Netzkostenbeitrages neu festgelegt.

Bei einem Netzanschluss für temporäre Zwecke (Baustellen, Ausstellungen, Festanlässe usw.) wird ebenfalls ein Netzkostenbeitrag erhoben.

3 Netznutzung

Art. 21 Allgemeines

Die Netznutzung umfasst den Gebrauch des Verteilnetzes zum Bezug von elektrischer Energie.

Art. 22 Messeinrichtung

Die Messeinrichtung darf nur durch Stadtwerk ein- oder ausgebaut, ersetzt oder entfernt sowie plombiert oder deplombiert werden. Ebenso darf nur Stadtwerk die Energiezufuhr zu einem Objekt durch Ein- und Ausbau der Messeinrichtung herstellen und unterbrechen.

Die Messeinrichtungen stehen im Eigentum von Stadtwerk.

Die für die Messung der gelieferten elektrischen Energie notwendigen Messeinrichtungen (Zähler, Messwandler, Rundsteuerempfänger, Schaltuhr, Übertragungseinrichtungen usw.) werden von Stadtwerk beschafft, geliefert, montiert und unterhalten.

Stadtwerk bestimmt die Konfiguration der Messeinrichtung für jede Kundengruppe.

Der Aufwand von Stadtwerk für die Beschaffung und den Unterhalt der Messeinrichtung geht unter Vorbehalt von lit. e dieses Artikels zulasten von Stadtwerk.

Der Aufwand für Lieferung und Montage der Messeinrichtung ist Teil der Netznutzung. In ausserordentlichen Fällen (z.B. Expressmontage, fehlerhafte Kundenanlagen) werden der Kundschaft die Mehrleistungen von Stadtwerk in Rechnung gestellt.

Mit Zustimmung von Stadtwerk kann die Kundschaft gegen Bezahlung der Mehrkosten zusätzliche Messeinrichtungen oder eine Messeinrichtung mit zusätzlichen Funktionen installieren lassen. Sind die Eigentümerin / der Eigentümer des angeschlossenen Objekts und die Kundin / der Kunde unterschiedliche Personen, ist die Zustimmung der Eigentümerin / des Eigentümers des angeschlossenen Objekts beizubringen.

Die Kundschaft erstellt nach Massgabe der von Stadtwerk gelieferten Vorgaben auf eigene Kosten die für den Anschluss der Messeinrichtungen notwendigen Installationen und die notwendigen Schutzvorrichtungen.

In Ausnahmefällen und mit dem Einverständnis der Kundin / des Kunden kann Stadtwerk auf die Installation einer Messeinrichtung verzichten und den geschätzten Verbrauch elektrischer Energie pauschal verrechnen. In der Regel geschieht dies, wenn der voraussehbare Verbrauch elektrischer Energie eine Installation der Messeinrichtung und eine Ablesung aus wirtschaftlichen Gründen nicht rechtfertigt.

Für die Feststellung der Leistungsaufnahme und des Verbrauchs elektrischer Energie sind die Angaben der Messeinrichtung massgebend.

Stadtwerk legt die Periodizität der Ablesung fest. Wünscht die Kundschaft zusätzliche regelmässige oder ausserordentliche Ablesungen, gehen die verursachten Kosten zulasten der Kundschaft.

Die Ablesung der Messeinrichtung erfolgt durch Stadtwerk. Stadtwerk kann die Kundschaft verpflichten, die Ablesung selber vorzunehmen und die abgelesenen Daten zu melden.

Ist eine Ablesung aufgrund des Kundenverhaltens nicht möglich oder werden die abgelesenen Daten nicht gemeldet, kann Stadtwerk die Leistungsaufnahme und den Verbrauch elektrischer Energie gestützt auf frühere Ablesungen und in Würdigung der zwischenzeitlich mutmasslich eingetretenen Veränderungen (z.B. der Anschlussleistung oder der Betriebsverhältnisse) schätzen.

Untermessungen werden von Stadtwerk auf Wunsch der Kundschaft und gegen Bezahlung der Mehrkosten vorgenommen.

Messeinrichtungen, deren Fehlgang die gesetzlichen Toleranzen nicht überschreitet, gelten als richtig gehend.

Das Gleiche gilt für Umschaltuhren, Sperrschalter, Rundsteuerempfänger usw. mit Differenzen +/- 30 Minuten auf die Uhrzeit.

Die Kundschaft hat Unregelmässigkeiten in der Funktion der Mess- und Schaltapparate oder der Fernmeldeeinrichtung unverzüglich Stadtwerk mitzuteilen.

Die Kundschaft kann jederzeit auf eigene Kosten eine Prüfung der Messeinrichtung durch ein amtlich ermächtigtes Prüforgan verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Bundesamtes für Metrologie massgebend.

Werden bei der Prüfung Fehler an den Messeinrichtungen festgestellt, trägt die Verursacherin / der Verursacher des Fehlers die Kosten der Prüfung einschliesslich der Kosten für die Auswechslung der Messeinrichtung.

Wer Plomben beschädigt oder entfernt oder wer Manipulationen vornimmt, welche die Genauigkeit der Messeinrichtung beeinflussen, haftet für den Stadtwerk daraus entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revision und Nacheichung der Messeinrichtung.

Wird die für die Messung der gelieferten elektrischen Energie installierte Messeinrichtung (Zähler, Messwandler, Rundsteuerempfänger, Schaltuhr, Übertragungseinrichtung usw.) ohne Verschulden von Stadtwerk sorgfaltswidrig beschädigt, gehen die Kosten für Reparatur, Ersatz und Auswechslung zulasten der Kundschaft.

Stadtwerk ist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der gelieferten elektrischen Energie Verbrauchs- und Abrechnungsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemässen technischen und kommerziellen Abwicklung der relevanten Rechtsverhältnisse zwingend erforderlich ist. Stadtwerk darf ferner anonymisierte Daten zwecks Erstellung von Prognosen bearbeiten.

Art. 23 Netznutzungsentgelt

Stadtwerk erhebt von der Kundschaft für die Netznutzung, die Bereitstellung der Systemdienstleistungen und die Lieferung von Blindenergie, welche den von Stadtwerk vorgeschriebenen Leistungsfaktor unterschreitet, ein Netznutzungsentgelt.

Das Netznutzungsentgelt setzt sich aus einem von der Kundengruppe abhängigen Grundpreis und je nach Kundengruppe aus einem verbrauchsabhängigen und/oder einem leistungsabhängigen Preis zusammen. Besteht mehr als ein Anschluss pro Objekt, wird ein von den spezifischen Verhältnissen abhängiges Netznutzungsentgelt erhoben. In speziellen Fällen kann das Netznutzungsentgelt pauschal festgelegt werden.

Übersteigt der Blindenergiebezug den von Stadtwerk festgelegten prozentualen Anteil des Wirkenergiebezugs, hat die Kundschaft zusätzlich zum Netznutzungsentgelt den Mehrbezug von Blindstrom zu bezahlen.

Das Netznutzungsentgelt wird in der Regel für jede Messstelle einzeln in Rechnung gestellt.

4 Lieferung elektrischer Energie

Art. 24 Allgemeines

Stadtwerk setzt für die Lieferung elektrischer Energie die Spannung, den Leistungsfaktor cos phi sowie die Art der Schutzmassnahmen fest. Die Nennfrequenz beträgt 50 Hz.

Art. 25 Umfang der Lieferung elektrischer Energie

Stadtwerk liefert die elektrische Energie in der Regel ununterbrochen und uneingeschränkt innerhalb der üblichen Toleranzen für Spannung und Frequenz.

Vorbehalten bleiben die von Stadtwerk festgelegten Prioritäten in der Netznutzung.

Art. 26 Verwendung der elektrischen Energie und Weiterlieferung an Dritte

Die Kundschaft darf die gelieferte Energie nur zu dem in der Bewilligung des Netzanschlusses festgelegten Zweck verwenden. Der missbräuchliche Anschluss von Energieverbrauchern ist verboten.

Die Kundschaft darf ohne besondere Bewilligung von Stadtwerk keine elektrische Energie an Dritte abgeben. Ausgenommen ist die Abgabe elektrischer Energie an Untermieter und Unterpächter, wobei die Verrechnung des Netznutzungsentgeltes und der abgegebenen elektrischen Energie zu den Selbstkosten der Kundschaft zu erfolgen hat.

Die Kundschaft ist verpflichtet, Stadtwerk auf Verlangen anzugeben, zu welchem Zweck die gelieferte elektrische Energie verwendet wird und welche elektrischen Einrichtungen bei ihr vorhanden sind.

Art. 27 Einschränkung, Unterbruch und Leistungseinstellung

Stadtwerk ist berechtigt, aus wichtigen Gründen den Betrieb seines Verteilnetzes sowie die Lieferung elektrischer Energie und die Einspeisung von Energie einzuschränken oder zu unterbrechen, insbesondere bei:

  1. höherer Gewalt wie Krieg, kriegsähnlichen Zuständen, Terrorismus, Sabotage, Schäden an Anlagen Dritter;

  2. ausserordentlichen Ereignissen und Naturereignissen wie Einwirkungen durch Feuer, Explosion, Wasser, Eisgang, Blitz, Sturm, Schneefall, Gewitter, Niederschlag, Kälte, Hitze sowie Störungen oder Überlastungen im Netz oder anderen auswirkungsähnlichen Ereignissen sowie Produktionseinbussen infolge Wassermangels;

  3. Naturkatastrophen wie Erdbeben, Hochwasser/Flut, Lawinenabgängen, Felssturz, Erdrutschen;

  4. Arbeitskampf und Ausschreitungen wie Streik, Krawallen, öffentlichen Unruhen, Aussperrung;

  5. Katastrophen wie Explosionen, Gross-/Waldbrand, Flugzeugabsturz, Havarien an Anlagen Dritter;

  6. Störungen des eigenen Verteilnetzes oder der vorgelagerten Verteilnetze;

  7. betriebsbedingten Unterbrechungen wie Reparaturen, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten, Unterbrechung der Zufuhr, Kapazitäts- oder Netzengpässen sowie vorsorglichen Abschaltungen zur Netzentlastung;

  8. Unfällen bzw. Gefahr für Mensch, Tier, Umwelt oder Sachen;

  9. notwendigen Einschränkungen oder Unterbrechungen für eine Netzentlastung zur Wahrung der Versorgungssicherheit;

  10. Massnahmen, die sich im Falle von Energieknappheit im Interesse der Aufrechterhaltung der Allgemeinversorgung als notwendig erweisen;

  11. behördlich angeordneten Massnahmen;

  12. Ausrufung einer Krisensituation durch den zuständigen Krisenstab.

Stadtwerk wird nach Möglichkeit auf die Bedürfnisse der Kundschaft Rücksicht nehmen. Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrechungen werden rechtzeitig mitgeteilt.

Stadtwerk ist berechtigt, die Lieferung elektrischer Energie einzustellen, wenn die Kundschaft:

  1. elektrische Einrichtungen und Geräte benutzt, die den anwendbaren Vorschriften nicht entsprechen oder Personen oder Sachen gefährden;

  2. bei unzulässigen Netzrückwirkungen aus ihren Apparaten keine sofortige Abhilfe schafft;

  3. rechtswidrig Energie bezieht;

  4. den Zutritt zu den elektrischen Installationen verweigert oder verunmöglicht;

  5. trotz wiederholter schriftlicher Mahnung gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstösst.

Sofern Personen oder Sachen in Gefahr sind, bedarf es vor der Einstellung der Lieferung elektrischer Energie keiner vorgängigen schriftlichen Mitteilung. Zudem ist Stadtwerk in solchen Fällen berechtigt, das angeschlossene Objekt vom Verteilnetz abzutrennen oder den Netzanschluss zu plombieren sowie technische Massnahmen anzuordnen, die von der Kundschaft auf eigene Kosten umzusetzen sind.

Die Einschränkung, der Unterbruch oder die Leistungseinstellung entbindet die Kundschaft nicht von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen, insbesondere der Zahlungsverpflichtungen gegenüber Stadtwerk.

Art. 28 Störung des Verteilnetzes, Vorsichtsmassnahmen, Spannungshaltung und Lastregulierung mit Energieerzeugungsanlagen

Störungen des Verteilnetzes sind Stadtwerk sofort zu melden. Stadtwerk sorgt für eine möglichst rasche Behebung der gemeldeten Störungen.

Die Kundschaft hat von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um bei ihren elektrischen Einrichtungen und Geräten Schäden oder Unfälle zu verhüten, die durch Störungen des Verteilnetzes, Einschränkung, Unterbruch oder Leistungseinstellung und Wiedereinsetzung der Lieferung elektrischer Energie oder durch andere Unregelmässigkeiten wie z.B. Spannungs- und Frequenzschwankungen sowie störende Oberschwingungen im Netz entstehen können.

Treten in einer Installation der Kundschaft Verluste durch Erdschluss, Kurzschluss oder andere Ursachen auf, besteht kein Anspruch auf Reduktion des gemessenen Verbrauchs von elektrischer Energie.

Die Kundschaft mit Energieerzeugungsanlagen hat dafür zu sorgen, dass diese Anlagen bei Störungen des Verteilnetzes sowie bei Einschränkung, Unterbruch oder Einstellung der Leistung selbsttätig vom Verteilnetz von Stadtwerk abgetrennt und so lange nicht wieder zugeschaltet werden, als das Verteilnetz ohne Spannung ist.

Die Kundschaft mit Energieerzeugungsanlagen gewährt Stadtwerk die Möglichkeit, diese Anlagen zur Spannungserhaltung und Lastregulierung zu steuern, wenn dies technisch möglich und zur Aufrechterhaltung der Versorgungsqualität notwendig ist. Stadtwerk übernimmt die Kosten der notwendigen Installationen.

Stadtwerk gewährt der Kundschaft mit Energieerzeugungsanlagen oder Energiespeicheranlagen die Möglichkeit, diese Anlagen zur Spannungserhaltung und Lastregulierung anzubieten, wenn dies technisch und unter Aufrechterhaltung der Versorgungsqualität möglich ist. Stadtwerk kann die Kosten der notwendigen Installationen teilweise oder vollständig übernehmen.

Art. 29 Haftung

Unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen hat die Kundschaft keinen Anspruch auf Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, der ihr aus Spannungs- und Frequenzschwankungen, störenden Oberschwingungen im Netz sowie aus Einschränkung, Unterbrechung oder Einstellung der Leistung erwächst.

Bei Einschränkung oder Unterbruch der Lieferung elektrischer Energie von mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen reduziert Stadtwerk den Grundpreis oder Pauschalen angemessen.

5 Anwendbare Preise

Art. 30 Allgemeines

Die anwendbaren Preise für den Netzanschluss, die Netznutzung, die Lieferung elektrischer Energie, für Dienstleistungen von Stadtwerk und für die Einspeisung von elektrischer Energie werden, soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt sind, vom Stadtrat festgelegt.

Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, welche zusätzlich verrechnet wird.

Art. 31 Anschlussbeitrag

Der Netzanschlussbeitrag gemäss Art. 20 lit. b wird zu den Selbstkosten von Stadtwerk in Rechnung gestellt.

Der Netzkostenbeitrag gemäss Art. 20 lit. c wird nach der Beanspruchung des Verteilnetzes (Leistung in kVA) festgelegt.

Art. 32 Netznutzungsentgelt

Das Netznutzungsentgelt wird im Rahmen der Vorschriften des übergeordneten Rechts aufgrund der in Art. 23 aufgeführten Gestaltungselemente festgelegt.

Das Entgelt der Netznutzung ist so festzulegen, dass die betreffenden Einnahmen die anrechenbaren Netzkosten sowie allfällige Abgaben und die Leistungen von Stadtwerk an die Stadt Winterthur insgesamt decken.

Zur Finanzierung des Förderprogramms Energie Winterthur (Abschnitt 8) werden basierend auf der Netznutzung Abgaben an das Gemeinwesen für jede kWh Strom bis einschliesslich 100'000 kWh pro Abnahmestelle mindestens 0,32 Rp./kWh, für jede darüber hinausgehende kWh Strom pro Abnahmestelle mindestens 0,2 Rp./kWh erhoben. Der Stadtrat kann beide Sätze in Abhängigkeit vom Förderbedarf sowie von der Notwendigkeit zur Erreichung der kommunalen Absenkpfade gemäss Energiekonzept 2050 auf maximal 1 Rp/kWh, bzw. 0,6 Rp/kWh erhöhen.

Das Entgelt für die Netznutzung umfasst im Weiteren eine finanzielle Vergütung in Form der Verzinsung der betriebsnotwendigen Vermögenswerte von Stadtwerk an die Stadt Winterthur. Deren Betrag wird vom Grossen Gemeinderat jährlich unter Beachtung der betragsmässigen Obergrenze gemäss dem übergeordneten Recht festgelegt. Die Vergütung darf den «Gesamterfolg vor Vergütung an die Stadt» des Geschäftsfeldes Verteilung Elektrizität nicht übersteigen.

Art. 33 Preise für Lieferung elektrischer Energie

Der Preis für die Lieferung elektrischer Energie wird im Rahmen der zwingenden Vorschriften des übergeordneten Rechts festgelegt. Für die Festlegung sind folgende Gestaltungselemente massgebend:

  1. Kosten für den Ankauf elektrischer Energie;

  2. Struktur der Einkaufspreise für elektrische Energie;

  3. angemessener Betriebsgewinn aus der Lieferung elektrischer Energie;

  4. finanzielle Vergütung an die Stadt Winterthur in der Höhe von maximal 10 Prozent des Entgelts. Diese Vergütung wird vom Grossen Gemeinderat jährlich festgelegt;

  5. Kundengruppen (z.B. Jahresbezugsmenge);

  6. Bezugszeit (z.B. Tageszeit);

  7. individueller Verbrauch elektrischer Energie.

Für sämtliche Lieferungen elektrischer Energie ausserhalb der Grundversorgung kommt ein kundenspezifischer Marktpreis zur Anwendung, welcher unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips und des Bezugsprofils festgelegt und vertraglich vereinbart wird.

Art. 34 Preise für Dienstleistungen von Stadtwerk bezüglich Netzanschluss, Netznutzung und Lieferung elektrischer Energie

Die Preise für die Erbringung von Dienstleistungen (höherwertige Messungen, Zweit- und Notanschlüsse etc.) durch Stadtwerk werden verursachergerecht und mindestens kostendeckend festgelegt.

Der Stadtrat kann die Festlegung der Preise für Dienstleistungen von Stadtwerk, soweit diese ausgesprochen technischen Charakter haben und auf einer Verrechnung nach Selbstkosten beruhen, an die Vorsteherin / den Vorsteher des Departements Technische Betriebe delegieren.

Art. 35 Preise für Einspeisung von elektrischer Energie

Für die Festlegung der Preise für Einspeisungen elektrischer Energie sind vorbehältlich zwingender Vorschriften des übergeordneten Rechts die Marktpreise für gleichwertige Energie massgebend. Stadtwerk kann zeitlich befristet für die Einspeisung aus erneuerbaren Quellen angemessene Zuschläge gegenüber Marktpreisen ausrichten, sofern dies für die Erreichung übergeordneter Ziele der Stadt erforderlich ist.

6 Rechnungsstellung und Inkasso

Art. 36 Netzanschlussbeitrag

Nach der Auftragserteilung für das Erstellen der Anschlussleitung kann Stadtwerk eine Akontozahlung in der Höhe von 50 % des voraussichtlichen Netzanschlussbeitrages verlangen.

Der definitive Netzanschlussbeitrag wird nach Fertigstellung der Anschlussleitung in Rechnung gestellt.

Art. 37 Netzkostenbeitrag

Nach der Auftragserteilung für das Erstellen der Anschlussleitung kann Stadtwerk eine Akontozahlung in der Höhe von 50 % des voraussichtlichen Netzkostenbeitrages verlangen.

Der definitive Netzkostenbeitrag wird nach Fertigstellung der Anschlussleitung in Rechnung gestellt.

Art. 38 Netznutzungsentgelt

Das Netznutzungsentgelt wird in den von Stadtwerk festgelegten Abrechnungsperioden in Rechnung gestellt.

Art. 39 Lieferung elektrischer Energie

Die gelieferte elektrische Energie wird in den von Stadtwerk festgelegten Abrechnungsperioden in Rechnung gestellt.

Art. 40 Erbringung von Dienstleistungen

Dienstleistungen von Stadtwerk werden in der Regel nach ihrer Erbringung in Rechnung gestellt.

Art. 41 Einspeisung von elektrischer Energie

Die Einspeisung elektrischer Energie wird in den von Stadtwerk festgelegten Abrechnungsperioden vergütet.

Art. 42 Zahlungsbedingungen

Die von Stadtwerk gestellten Rechnungen sind innert dreissig Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum, ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig.

Bei nicht fristgerechter Bezahlung kommt die Kundin / der Kunde ohne weiteres in Verzug.

Bei Zahlungsverzug ist Stadtwerk berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 % und für erfolgte Mahnungen eine Gebühr (Pauschale) pro Mahnung zu verlangen.

Bei wiederholtem Zahlungsverzug oder wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Kundin / des Kunden bestehen, kann Stadtwerk eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen, wöchentlich Rechnung stellen oder Prepaymentzähler einbauen. Die Mehraufwendungen von Stadtwerk gehen zulasten der Kundin / des Kunden.

Münz- oder Prepaymentzähler können von Stadtwerk in Absprache mit der Kundschaft so eingestellt werden, dass ein Teil der Zahlung zur Tilgung bestehender Schulden aus dem Bezug elektrischer Energie gegenüber Stadtwerk verwendet werden kann.

Stadtwerk kann von Kundinnen / Kunden mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland die Bezeichnung einer schweizerischen Zustelladresse und einer schweizerischen Zahlstelle verlangen. Die genannte Kundschaft kann zu einer Barkaution bis zum Betrag eines Jahresbetreffnisses verpflichtet werden.

Art. 43 Prüfung und Anerkennung der Rechnung

Die Kundschaft hat Fehler bei der Rechnungsstellung vor Ablauf der Zahlungsfrist an Stadtwerk zu melden, ansonsten gilt die Rechnung als stillschweigend anerkannt.

Art. 44 Berichtigung der Rechnung bei Messfehlern

Bei festgestelltem Stillstand oder Fehlgang der Messeinrichtung gilt:

  1. Können Dauer und Grösse des Stillstandes oder des Fehlganges einwandfrei bestimmt werden, werden die Rechnungen entsprechend berichtigt, jedoch höchstens für die Dauer von fünf Jahren, rückwirkend ab Feststellung des Messfehlers.

  2. Können Dauer und Grösse des Stillstandes oder des Fehlganges nicht einwandfrei bestimmt werden, werden die Rechnungen aufgrund des Verbrauchs in vorausgehenden Abrechnungsperioden sowie allfälliger veränderter Verhältnisse und unter angemessener Berücksichtigung der Angaben der Kundschaft berichtigt, jedoch höchstens für die Dauer von fünf Jahren, rückwirkend ab Festellung des Messfehlers.

  3. Können Dauer und Grösse des Stillstandes oder des Fehlganges nicht bestimmt werden, wird nur die beanstandete Rechnung berichtigt.

  4. Der aufgrund berichtigter Rechnungen resultierende Saldo ist mit 5 % zu verzinsen.

Die Geltendmachung eines Messfehlers entbindet nicht von der Zahlungspflicht.

Art. 45 Verrechnungsausschluss

Die Verrechnung von Forderungen der Kundin / des Kunden gegenüber Stadtwerk oder der Stadt Winterthur mit Forderungen von Stadtwerk gegenüber der Kundschaft ist ausgeschlossen.

Art. 46 Verjährung

Forderungen für wiederkehrende Leistungen von Stadtwerk verjähren nach fünf Jahren, Forderungen für einmalige Leistungen nach zehn Jahren.

7 Belange für die öffentliche Beleuchtung

Art. 46a Zuordnung / Leistungsauftrag

Die Anlagen der öffentlichen Beleuchtung sind Eigentum der Stadt Winterthur. Sie werden von Stadtwerk erbaut, betrieben und unterhalten.

Art. 47 Beanspruchung von privaten Grundstücken

Stadtwerk ist nach vorheriger Mitteilung berechtigt, im Randbereich privater Grundstücke bzw. an den darauf erstellten Bauten die für die öffentliche Beleuchtung erforderlichen Anlagen anzubringen und zu betreiben. Dabei nimmt Stadtwerk nach Möglichkeit auf die Interessen der Eigentümerin / des Eigentümers Rücksicht.

Stadtwerk kann die erforderlichen Rechte als Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen lassen.

Die Anlagen bleiben Eigentum der Stadt Winterthur und werden von Stadtwerk unterhalten.

Allfällige durch diese Anlagen verursachte Schäden werden von Stadtwerk auf eigene Kosten behoben.

Art. 48 Änderungen bestehender Anlagen auf öffentlichem Grund

Wenn von einer Grundeigentümerin / einem Grundeigentümer gewünscht wird, dass eine auf öffentlichem Grund stehende Beleuchtungsanlage geändert wird, kann Stadtwerk diese Änderung vornehmen, sofern dies technisch möglich ist, zu keiner unverhältnismässigen Beeinträchtigung Dritter führt oder den jeweils gültigen Beleuchtungsrichtlinien der Schweizerischen Normen-Vereinigung SNV entspricht. Die Aufwendungen werden der Grundeigentümerin / dem Grundeigentümer, welche/welcher die Änderung verlangt hat, zu den Selbstkosten von Stadtwerk in Rechnung gestellt.

Art. 49 Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Stadtwerk ist nach vorheriger Mitteilung berechtigt, Bäume und Sträucher, welche die Wirkung der öffentlichen Beleuchtung beeinträchtigen, auf Kosten von Stadtwerk zurück zu schneiden oder zu entfernen.

8 Förderprogramm Energie Winterthur

Art. 49a Zielsetzung und Umfang

Die Stadt Winterthur hat sich folgende Ziele gesetzt: die Erhöhung und die Förderung der Energieeffizienz, die Reduktion des CO2-Ausstosses sowie die dezentrale Erzeugung von erneuerbarer Energie. Dies mit den Schwerpunkten Gebäude, Mobilität, Energieträger und -versorgung, Kommunikation und Kooperation. Die Ziele sollen durch das Förderprogramm Energie Winterthur gefördert werden.

Aufgrund bundesrechtlicher, kantonaler oder kommunaler Regelungen zwingend umzusetzende Vorhaben erhalten keine Förderbeiträge.

Es können ausschliesslich Vorhaben auf dem Stadtgebiet Winterthur gefördert werden.

Art. 49b Umsetzung und Reglement

Der Stadtrat regelt die Einzelheiten, insbesondere erlässt er ein Reglement zur Umsetzung des Förderprogramms Energie Winterthur. Stadtwerk Winterthur wird mit der Umsetzung des Förderprogramms Energie Winterthur beauftragt.

Förderbeiträge können insbesondere ausgerichtet werden für:

  1. den Bau energieeffizienter Neubauten und energetische Sanierungen von Gebäuden,

  2. die Installation energieeffizienter Gebäudetechnik,

  3. Beratungsdienstleistungen in energierelevanten Bereichen,

  4. den Bau von Anlagen zur Speicherung oder zur Produktion dezentral erzeugter Energie,

  5. die Teilnahme an Einsparmodellen, die verpflichtende Energiesparmassnahmen beinhalten,

  6. Drittorganisationen, die in Winterthur Massnahmen im Sinne von Art. 49b fördern oder die Winterthurer Bevölkerung für diese Massnahmen sensibilisieren.

Der Stadtrat setzt eine Begleitgruppe mit beratender Funktion für das Förderprogramm Energie Winterthur ein. Die Begleitgruppe setzt sich zusammen aus Mitarbeitenden insbesondere aus den Bereichen Stadtwerk Winterthur, Umwelt- und Gesundheitsschutz, Abteilung Energie und Technik sowie Abteilung Hochbauten.

Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf die Ausrichtung von Förderbeiträgen.

Art. 49c Berichterstattung

Der Stadtrat erstattet dem Grossen Gemeinderat alle vier Jahre Bericht über den aktuellen Stand des Förderprogramms Energie Winterthur, jeweils bis zum 30. Juni des auf den jeweiligen Berichtszeitraum folgenden Jahres, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für den Zeitraum 2016-2019.

9 Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 50 Verfügungen

Wer durch eine Massnahme, welche auf dieser Verordnung basiert, im Sinne von § 21 VRG beschwert ist, kann von der Direktion von Stadtwerk den Erlass einer Verfügung verlangen. Die Verfügung hat eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Art. 51 Einsprache

Gegen Verfügungen der Direktion von Stadtwerk kann innert dreissig Tagen ab Zustellung beim Stadtrat Winterthur schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten.

Art. 52 Strafbestimmung

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften dieser Verordnung verstösst oder aufgrund dieser Verordnung erlassene Beschlüsse, Verfügungen oder Auflagen missachtet, kann mit Busse bis zum höchstzulässigen Betrag gemäss kantonalem Recht bestraft werden.

10 Inkraftsetzung

Art. 53 Inkraftsetzung

Diese Verordnung wird durch den Stadtrat Winterthur in Kraft gesetzt3. Sie ersetzt alle früheren Regelungen, insbesondere das Reglement über die Abgabe elektrischer Energie vom 14. Mai 1956 inkl. Nachträge vom 1. Februar 1993 und 12. September 1994.

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