7.6-7.1
Tarif- und Vollzugsverordnung betreffend die Abgabe von Fernwärme
vom 21.11.2018 (Stand 01.10.2025)
Gestützt auf Artikel 4 Abs. 1 litera a und b und Artikel 51 der Verordnung über die Fernwärmeversorgung vom 23. Oktober 1995 erlässt der Stadtrat folgende Tarif- und Vollzugsverordnung:
1 Kundengruppen und Technische Bedingungen
Art. 1 Kundengruppen
Stadtwerk Winterthur teilt die Kundschaft in folgende Kundengruppen ein:
Kundengruppe Standard
Kundengruppe Weiterverteiler
In die Kundengruppe Weiterverteiler wird eingeteilt, wer:
die Fernwärme über einen zentralen Anschluss bezieht;
die Fernwärme an mindestens drei Parzellen mit unterschiedlicher Eigentümerschaft weiterverteilt;
die Fernwärme über ein Wärmenetz weiterverteilt, das ganz oder teilweise im öffentlichen Grund liegt; und
pro Jahr Fernwärme von mindestens 1'000'000 Kilowattstunden bezieht.
Die übrige Kundschaft wird in die Kundengruppe Standard eingeteilt.
Die Einteilung in eine Kundengruppe erfolgt jeweils pro Messstelle.
Art. 1a Technische Bedingungen
Für den Anschluss von Abnehmeranlagen an das Primärnetz der Fernwärmeversorgung Winterthur gelten die Technischen Bedingungen in Anhang 1.
2 Preise
Art. 2 Arbeitspreis
Der Arbeitspreis für die Kundengruppe Standard beträgt 5,4 Rappen pro Kilowattstunde (ohne Mehrwertsteuer).
Der Arbeitspreis für die Kundengruppe Weiterverteiler beträgt 4,2 Rappen pro Kilowattstunde (ohne Mehrwertsteuer).
Der Arbeitspreis wird in Abhängigkeit der bezogenen Menge durch Stadtwerk Winterthur erhoben.
Art. 3 Leistungspreis
Der Leistungspreis wird jeweils der Teuerung angepasst. Als Mass dient der Zürcher Index für Wohnbaukosten BKP (Heizungs- und Lüftungsanlagen).
Der Leistungspreis wird berechnet: Leistungspreis in Franken (ohne Mehrwertsteuer): Fr. 5'564 x √L x f aktuell / f Basis L: abonnierte Anschlussleistung in Megawatt f aktuell: Zürcher Index der Wohnbaukosten BKP (Stand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Fernwärmeliefervertrags) f Basis: Zürcher Index der Wohnbaukosten BKP (Basis: 1. April 1981 = 114,3 Punkte) Fr. 5'564: Kalkulatorischer Grundpreis
Der Leistungspreis wird auch erhoben, wenn keine Wärme bezogen wird.
Der Leistungspreis wird in Abhängigkeit der abonnierten Anschlussleistung von Stadtwerk Winterthur erhoben.
Art. 4 Anschlussgebühr
Die Anschlussgebühr wird jeweils der Teuerung angepasst. Als Mass dient der Zürcher Index für Wohnbaukosten BKP (Heizungs- und Lüftungsanlagen).
Die Anschlussgebühr wird berechnet: Anschlussgebühr in Franken (ohne Mehrwertsteuer): (Fr. 12'000 + Fr. 88'000 x L) x f aktuell / f Basis L: abonnierte Anschlussleistung in Megawatt f aktuell: Zürcher Index der Wohnbaukosten BKP (Stand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Fernwärmevertrags) f Basis: Zürcher Index der Wohnbaukosten BKP (Basis: 1. April 1981 = 114,3 Punkte) Fr. 12'000: Grundpreis für Einrichtungen der Übergabestation inkl. Messung Fr. 88'000: Grundpreis für die Abgeltung und Nutzung der Fernwärmeinfrastruktur, Baukosten der Hausanschlüsse (Stichleitungen zu den Liegenschaften/der Übergabestation)
Die Anschlussgebühr wird von Stadtwerk Winterthur in Abhängigkeit der abonnierten Leistung einmalig beim Anschluss einer Liegenschaft erhoben.
3 Abgaben und Rechnungstellung
Art. 5 Abgaben und Steuern
Abgaben und Steuern von Gemeinde, Kanton oder Bund werden durch Stadtwerk Winterthur der Kundschaft gemäss den jeweiligen Abgabe- und Steuersätzen weiterverrechnet.
Art. 6 Rechnungstellung
Die Rechnungstellung erfolgt quartalsweise.
4 Schlussbestimmungen
Art. 7 Aufhebung bestehender Erlasse
Die Tarifordnung für Fernwärmebezüge vom 7. Februar 1996 wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Die Tarifordnung tritt auf den 1. Januar 2019 in Kraft.
Art. 9 Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 1. Oktober 2025
Die Technischen Bedingungen gemäss Anhang 1 gelten für alle ab 1. Oktober 2025:
abgeschlossenen Fernwärmelieferungsverträge;
zu genehmigenden Veränderungen an der Abnehmeranlage gemäss Art. 32 Abs. 3 Verordnung über die Fernwärmeversorgung.
Die bisherigen Technischen Bedingungen gelten unter Vorbehalt von Abs. 3 für die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Fernwärmelieferungsverträge.
Wärmetauscher müssen bis am 31. Dezember 2035 an die neuen Technischen Bedingungen gemäss Anhang 1 angepasst werden. Liegt die Installation des Wärmetauschers in diesem Zeitpunkt weniger als 25 Jahre zurück, verlängert sich die Frist, bis die 25 Jahre abgelaufen sind.
SR 2018.900