7.6-7

Verordnung über die Fernwärmeversorgung

vom 23.10.1995 (Stand 01.01.2017)

Der Grosse Gemeinderat erlässt,

gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindeordnung,

folgende Verordnung:

1 Einleitung

Art. 1 Verordnungszweck

Diese Verordnung regelt:

  1. Bau, Betrieb und Unterhalt sowie Finanzierung der Fernwärmeversorgung der Stadt Winterthur;

  2. das Rechtsverhältnis zwischen der Stadt, vertreten durch die Städtischen Werke (nachstehend Werke genannt), und den Fernwärmebezügerinnen und Fernwärmebezügern (nachstehend Kunden genannt).

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Stadt Winterthur.

Art. 3 Rechtsverhältnis

Das Rechtsverhältnis zwischen den Werken und den Kunden sowie Dritten (Installateure usw.) untersteht dem öffentlichen Recht.

Wo nichts anderes bestimmt wird, ist der Kunde im Sinne dieser Verordnung der Eigentümer des versorgten Grundstückes.

Art. 4 Vollzugsvorschriften

Der Stadtrat erlässt:

  1. Ausführungsbestimmungen für die Anwendung dieser Verordnung;

  2. Technische Bedingungen, welche unter anderem die Drücke, die Temperaturen und die Qualität der zu verwendenden Materialien für die Anlagekomponenten festlegen sowie heizungstechnische Anlageschemata enthalten.

  3. Die Kompetenz zum Erlass der Technischen Bedingungen kann an die Direktion der Werke delegiert werden.

2 Versorgungsauftrag und Grundsätze

Art. 5 Versorgungsauftrag

Die Werke erstellen, betreiben und unterhalten die Fernwärmeversorgungsanlagen für die Stadt Winterthur.

Die Werke bauen das Versorgungsnetz im Versorgungsgebiet im Rahmen der genehmigten Kredite aus. Ein Ausbau des Versorgungsnetzes erfolgt nur, wenn dieser für die Werke wirtschaftlich ist.

Die Werke liefern im Versorgungsgebiet entsprechend der Leistungsfähigkeit der Anlagen Fernwärme zu Heiz- und Lüftungszwecken sowie zur Warmwasserbereitung.

Art. 6 Grundsätze der Fernwärmelieferung, Produktion und Verwendung

Die Fernwärme soll im Vergleich zu anderen Energieträgern im Rahmen der Eigenwirtschaftlichkeit zu möglichst marktgängigen Preisen geliefert werden.

Die Werke sind verpflichtet, Fernwärme haushälterisch zu produzieren; die Kunden sind verpflichtet, Fernwärme sparsam zu verwenden.

3 Anlagen

3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Schutz der Anlagen

Jeder Kunde und/oder Eigentümer eines mit einem Leitungsbaurecht belasteten Grundstücks hat alles zu unterlassen, was die Anlagen gefährden könnte.

Art. 8 Haftung

Der Kunde haftet für Schäden, welche durch unsachgemässe Handhabung, mangelnde Sorgfalt und Kontrolle sowie unzureichenden Unterhalt der Anlagen verursacht werden.

Art. 9 Bauarbeiten im Anlagenbereich

Es ist untersagt, über den Leitungen Bauten zu erstellen oder Bäume zu pflanzen. Tangiert ein Bauvorhaben eine bestehende Leitung, so ist diese vor Baubeginn nach Rücksprache mit den Werken zu sichern oder zu verlegen.

Die Kosten gehen zu Lasten des Grundstückeigentümers, sofern im Vertrag über das Durchleitungsrecht nichts anderes geregelt wird.

Vor Bau-, Grab- und grösseren Gartenarbeiten sind bei den Werken zur Vermeidung von Schäden an den Leitungen Erkundigungen über die Lage allfälliger Leitungen einzuholen und gegebenenfalls im Boden Sondierungen vorzunehmen.

Die Erhebung ist mit Ausnahme der Sondierung kostenlos.

Art. 10 Verhalten bei Störungen

Leitungsdefekte und Aussergewöhnliches an den Anlagen sind den Werken unverzüglich zu melden. Die Werke sind für eine rasche Instandstellung der Anlage besorgt.

Art. 11 Plombierte Anlageteile

Eingriffe in plombierte Anlageteile dürfen nur hierzu befugte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Werke oder ermächtigte Dritte vornehmen.

Der unerlaubte Eingriff in plombierte Anlageteile gilt als Siegelbruch. Nur die Werke sind befugt, Plomben anzubringen.

Art. 12 Zutritt zu den Anlagen

Der Kunde und/oder Eigentümer eines mit einem Leitungsbaurecht belasteten Grundstücks hat den sich ausweisenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Werke den Zutritt zu den Grundstücken und Räumlichkeiten, welche Fernwärmeanlagen enthalten, zu gestatten.

Art. 13 Beanspruchung von Privatgrund

Jeder Kunde ist verpflichtet, Durchleitungsrechte für Leitungen zu gewähren. Er hat insbesondere das Anbringen von Hinweistafeln und weiterer Werkeinrichtungen an Hausfassaden, Einzäunungen oder besonderen Pfosten entschädigungslos zu gestatten. Die Interessen des Kunden sind angemessen zu berücksichtigen.

3.2 Versorgungsnetz

Art. 14 Definition

Das Versorgungsnetz umfasst Fernwärmeleitungen, welche für die Erschliessung des Versorgungsgebietes mit Fernwärme notwendig sind.

Art. 15 Eigentumsverhältnis

Das Versorgungsnetz ist Eigentum der Stadt.

Art. 16 Erstellen und Erstellungskosten

Das Versorgungsnetz wird ausschliesslich durch die Werke oder deren Beauftragte erstellt. Die Erstellungskosten tragen in der Regel die Werke.

In besonderen Fällen, namentlich bei abgelegenen Liegenschaften und fehlender Wirtschaftlichkeit der Fernwärmelieferung, kann die Erweiterung des bestehenden Versorgungsnetzes von der schriftlichen Zusicherung der vollständigen oder teilweisen Kostenübernahme durch den Kunden abhängig gemacht werden.

Art. 17 Unterhalt

Die Werke unterhalten das Versorgungsnetz auf eigene Kosten.

3.3 Anschlussleitungen

Art. 18 Definition

Anschlussleitungen sind Fernwärmeleitungen vom Versorgungsnetz bis und mit innerkant Gebäudeeinführung, welche der Versorgung einer oder mehrerer Bauten dienen.

Art. 19 Eigentumsverhältnis

Die Anschlussleitungen sind Eigentum der Stadt.

Art. 20 Voraussetzung für das Erstellen von Anschlussleitungen

Voraussetzung für das Erstellen einer Anschlussleitung ist ein schriftliches Gesuch.

Bei der Beanspruchung von Grundstücken Dritter sind die Durchleitungsrechte vom Kunden nach Rücksprache mit den Werken zu erwerben.

Die Beteiligten regeln bei gemeinsamen Anschlussleitungen die dadurch geschaffenen Rechtsverhältnisse (Eigentum, Erstellung, Unterhalt und Änderungen).

Durchleitungsrechte und Rechtsverhältnisse bei gemeinsamen Anschlussleitungen sind als Dienstbarkeit mittels Eintrag ins Grundbuch zu sichern.

Die Werke legen nach Anhören des Kunden die Art und Bemessung der Anschlussleitung, die Leitungsführung sowie den Ort der Gebäudeeinführung fest.

Art. 21 Erstellen der Anschlussleitung

Die Anschlussleitung wird ausschliesslich durch die Werke oder deren Beauftragte erstellt. Die Erstellungskosten tragen die Werke.

In der Regel wird für jedes Grundstück nur ein Anschluss an das Versorgungsnetz erstellt. Für Grundstücke mit grosser Ausdehnung oder mehreren Bauten sowie für die Industrie und das Gewerbe können mit den Werken zusätzliche Anschlüsse vereinbart werden.

Die Werke können den Anschluss mehrerer Grundstücke an das Versorgungsnetz mittels einer gemeinsamen Anschlussleitung verlangen.

Die Werke können vor dem Erstellen eines Anschlusses einen Kostenvorschuss verlangen.

Art. 22 Unterhalt und Änderungen der Anlage

Die Werke oder deren Beauftragte führen den Unterhalt und die baulichen Veränderungen an den Anschlussleitungen aus. Mit Ausnahme der Schäden an Belägen und Gartenanlagen im Privatgrund der Kunden tragen die Werke die Kosten.

Die Kosten für die Abänderung, Verlegung oder vorüber ge- hende Entfernung einer Anschlussleitung trägt der Kunde, sofern diese Arbeiten nicht im vorwiegenden Interesse der Werke erfolgen.

Bei bestehenden gemeinsamen Anlagen werden die Kosten den Kunden nach Massgabe der Benützung in Rechnung gestellt. Die Kunden haften solidarisch für den Gesamtbetrag.

Art. 23 Definitive Abtrennung

Unbenützte Anschlussleitungen werden von den Werken auf Kosten des Kunden an der Abzweigung von der Versorgungsleitung oder an der gemeinsamen Anschlussleitung abgetrennt, sofern der Kunde nicht innert 30 Tagen nach Ankündigung der Abtrennung die Wiederverwendung innerhalb von sechs Monaten schriftlich zusichert.

3.4 Übergabestation

Art. 24 Definition

Übergabestation ist die dem Fernwärmebezug dienende Anlage am Ende der Anschlussleitung, mit welcher die Werke die Fernwärme an den Kunden abgeben.

Art. 25 Eigentumsverhältnis

Die Übergabestation ist Eigentum der Stadt. Der notwendige Platz ist den Werken kostenlos zur Verfügung zu stellen und zu unterhalten.

Art. 26 Erstellen und Änderungen der Übergabestation

Die Werke erstellen die Übergabestation im Gebäude und der tragen die Erstellungskosten. Der Kunde trägt die Kosten der über eine Gesamtlänge von 12 m (Vor- und Rücklaufleitung addiert) hinausgehenden Rohrleitungen ab Innenkante des Gebäudes.

Änderungen dürfen nur die Werke oder deren Beauftragte vornehmen. Erfolgen die Änderungen im vorwiegenden Interesse des Kunden, so trägt dieser die Kosten.

Art. 27 Unterhalt

Die Werke unterhalten die Übergabestation und tragen die Kosten.

Art. 28 Schutz der Übergabestation

Die Übergabestation ist gegen mechanische Beschädigungen, Erschütterung, Frost, Staub und Feuchtigkeit zu schützen.

Der Eigentümer der Räumlichkeit, in der sich die Übergabestation befindet, haftet für Schäden, die durch ihn oder Drittpersonen verursacht werden. Dies gilt auch für Abbruchliegenschaften, bei Umbauten und für leerstehende Bauten.

Art. 29 Bedienung

Die Absperrvorrichtungen der Übergabestation darf der Kunde nur bei Gefahr oder nach Aufforderung durch die Werke schliessen.

Die Vorrichtungen dürfen nur Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Werke wieder öffnen.

3.5 Abnehmeranlage

Art. 30 Definition

Die Abnehmeranlage dient der Übernahme der Fernwärme. Sie besteht in der Regel aus einem an die Leitungen der Werke angeschlossenen Wärmeaustauscher, der das Versorgungssystem der Fernwärme vom Verbrauchersystem trennt und aus weiteren vom Kunden als notwendig erachteten Apparaten.

Art. 31 Eigentumsverhältnis

Der Kunde ist Eigentümer der Abnehmeranlage.

Art. 32 Erstellen, Unterhalt und Änderungen

Erstellung und Betrieb der Abnehmeranlage haben gemäss den Technischen Bedingungen zu erfolgen. Der Eigentümer trägt die Kosten.

Der Kunde hat die Abnehmeranlage in technisch einwandfreiem Zustand zu halten.

Änderungen oder Erweiterungen der Abnehmeranlage dürfen nur im Einverständnis mit den Werken erfolgen.

Art. 33 Planvorlage

Der Kunde liefert den Werken die Planungsgrundlagen acht Wochen vor der Realisierung zur Genehmigung.

Die Auslegung der Heizungsanlage hat derart zu erfolgen, dass die geforderte Rücklauftemperatur im Fernwärmenetz erreicht wird.

Die revidierten Planunterlagen, d.h. die Revisionsunterlagen, sind den Werken vier Wochen nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage abzugeben.

4 Fernwärmeabgabe

4.1 Lieferbedingungen und Bezugsverhältnis

Art. 34 Grundsatz

Die Werke können den Fernwärmeanschluss davon abhängig machen, dass die Fernwärme gleichzeitig für verschiedene Verwendungszwecke eingesetzt wird (Raumheizung, Raumerwärmung durch Klimaanlagen, Warmwasserbereitung, Betriebswärme usw.).

Art. 35 Beginn und Ende des Bezugsverhältnisses

Beginn und Ende des Bezugsverhältnisses sowie die Lieferbedingungen werden mit dem Kunden vertraglich geregelt.

Jeder Kundenwechsel ist schriftlich zu melden. Erfolgt keine oder eine verspätete Meldung, haftet der bisherige Kunde für alle bis zur Schlussablesung sich ergebenden Verpflichtungen.

Für den Fernwärmebezug in unbenutzten Räumen und Anlagen bleibt der Kunde haftbar.

Art. 36 Kein Anspruch auf Mehrbezug

Bei Ausschöpfung der Netzkapazität haben Kunden keinen Anspruch auf die Vergrösserung der Anschlussleistung über das vertraglich vereinbarte Mass; es besteht lediglich eine Option auf die Leistungsreserven.

Art. 37 Verwendung der Fernwärme und Abgabe an Dritte

Die bezogene Fernwärme darf nur zu den vertraglich festgelegten Bedingungen verwendet und ohne Bewilligung der Werke nicht an Dritte weitergegeben werden.

Art. 38 Einschränkung der Fernwärmelieferung

Die Werke können die Fernwärmelieferung im Falle höherer Gewalt, genereller Energieknappheit aufgrund ausserordentlicher Vorkommnisse im In- oder Ausland, bei Unterhalts- und Reparaturarbeiten sowie bei Erweiterungsarbeiten einschränken und notfalls einstellen.

Für Schäden, welche infolge der Einschränkung oder des Unterbruches der Fernwärmelieferung entstehen, kann in den angeführten Fällen keine Entschädigung geltend gemacht werden.

Voraussehbare Einschränkungen und Unterbrechungen werden den Kunden rechtzeitig angezeigt. Die Werke sind für eine rasche Behebung der Unterbrüche der Fernwärmelieferung besorgt.

Art. 39 Liefersperre

Bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Reglementes oder der Vollzugsvorschriften sind die Werke nach vorgängiger schriftlicher Mahnung berechtigt, die Fernwärmelieferung in folgenden Fällen nicht aufzunehmen oder einzustellen:

  1. bei widerrechtlichem Fernwärmebezug;

  2. bei eigenmächtiger Änderung der Übergabe- bzw. Abnahmeanlage;

  3. wenn den Werken oder deren Beauftragten der Zutritt zu den Anlagen verweigert oder auf andere Art und Weise verunmöglicht wird;

  4. wenn die Installationen und Apparate nicht den Vorschriften der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden oder den Technischen Bedingungen entsprechen und trotz Fristansetzung nicht weisungsgemäss geändert werden.

Bei Zahlungsverzug und erfolgloser Mahnung erfolgt die weitere Fernwärmelieferung nur gegen Vorauszahlung oder nach spezieller Vereinbarung.

Die Liefersperre befreit den Kunden nicht von der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten.

4.2 Messung des Fernwärmebezugs

Art. 40 Allgemeines

Der Fernwärmebezug wird mit einer Messeinrichtung festgestellt, welche die Werke an einem geeigneten Standort aufstellen. Die Messeinrichtung ist Eigentum der Stadt.

Art. 41 Messgenauigkeit

Die Messgenauigkeit ist gewahrt, wenn die Werte den Normen des Eichgesetzes entsprechen.

Art. 42 Bedienung und Ablesung

Die Bedienung und Ablesung der Messeinrichtung erfolgen durch das Personal der Werke oder deren Beauftragte. Die Werke bestimmen die Ableseordnung.

Art. 43 Nachprüfung auf Verlangen des Kunden

Bezweifelt der Kunde die Richtigkeit der Anzeige, so kann er jederzeit schriftlich bei den Werken eine Nachprüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen. Die Kosten trägt derjenige, welcher durch das Prüfungsergebnis ins Unrecht gesetzt wird.

Art. 44 Messfehler

Bei festgestelltem Stillstand oder Fehlgang der Messeinrichtung wird der Fernwärmebezug wie folgt ermittelt:

  1. kann der Fehlgang nach Dauer und Grösse einwandfrei bestimmt werden, so sind die Werte entsprechend zu berichtigen;

  2. lässt sich die Dauer der ermittelten Fehlanzeige nicht feststellen, so erfolgt die Berichtigung nur für die beanstandete Ableseperiode;

  3. lässt sich das Mass der Fehlanzeige nicht bestimmen, setzen die Werke den Fernwärmebezug unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Kunden fest. Dabei ist nach Möglichkeit von den Werten während der gleichen Zeitspanne des Vorjahres auszugehen, wobei Änderungen der Anschlusswerte und der Bezugsverhältnisse zu beachten sind.

Art. 45 Private Messeinrichtungen

Die Werke lesen keine privaten Messeinrichtungen ab.

5 Finanzierung

5.1 Eigenwirtschaftlichkeit, Kreis der Gebührenpflichtigen und Gebühren

Art. 46 Eigenwirtschaftlichkeit

Der Bau und Betrieb der Fernwärmeversorgung wird selbsttragend gestaltet. Für die Kostendeckung stehen nachfolgende Einnahmen zur Verfügung:

  1. Beiträge öffentlicher Institutionen

  2. Anschlussgebühren

  3. Grundgebühren, Arbeitspreise und Leistungspreise

  4. Abgeltung betriebsfremder Leistungen

  5. sonstige Zahlungen Dritter (Kontrollgebühren usw.).

Art. 47 Kreis der Gebührenpflichtigen

Kunden sind:

  1. Haus- und Grundeigentümer/Baurechtsnehmer

  2. Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe

  3. Gemeinwesen.

Art. 48 Gegenstand der Gebührenerhebung

Gebühren werden erhoben für:

  1. Menge der bezogenen Wärme (in kWh) und bezogene Leistung (in kW)

  2. Inanspruchnahme der Infrastruktur der Fernwärmeversorgung

  3. besondere Dienstleistungen (Kontrollen usw.).

Art. 49 Gesamtaufwendung und Gestaltungselemente

Die Gesamteinnahmen aus Gebühren haben die gesamten Aufwendungen zu decken.

Die Aufwendungen setzen sich zusammen aus:

  1. Kosten für den Energieankauf (Dampf, Gas, Öl)

  2. Kosten für Produktion der Fernwärme, Erstellen, Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur, für die Verzinsung und für die Abschreibungen sowie für die Absicherung gegen Risiken

  3. Kosten zur Förderung sinnvoller Fernwärmeanwendung

  4. einer angemessenen Betriebsreserve

  5. Kosten für Vorfinanzierungen von Investitionen

  6. gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben und Steuern

  7. einem angemessenen Betriebsgewinn

  8. einer finanziellen Vergütung an die Stadt Winterthur in der Höhe von maximal 10 Prozent der Gesamteinnahmen. Diese Vergütung wird vom Grossen Gemeinderat jährlich festgelegt.

Gestaltungselemente der Gebühren sind:

  1. Struktur des Energieankaufs

  2. Kostenstruktur der Fernwärmeversorgung

  3. individueller Energie- und Leistungsbezug

  4. eventuell Jahreszeit (Sommer-/Winter-Tarif).

Art. 50 Gebührenarten und Berechnungsgrundlagen

Zur Deckung der Aufwendungen und unter Berücksichtigung der Gestaltungselemente können ausschliesslich folgende Gebührenarten erhoben werden:

  1. Grundgebühr zur anteilmässigen Deckung der Kosten der Messung, der Ablesung und der Verrechnung für alle Elemente der Übergabestation

  2. Anschlussgebühr als einmalige Zahlung für die Benutzung der Fernwärmeinfrastruktur nach abonnierter oder reservierter Anschlussleistung

  3. Arbeitspreis zur Deckung der entstehenden Kosten für Energieankauf, Betrieb, Unterhalt und Finanzierung des Verteilnetzes und der Produktionsanlage gemäss der bezogenen Gesamtmenge in kWh

  4. Leistungspreis der abonnierten Leistung in kW zur Deckung der Leistungskosten

  5. Kontrollgebühren.

Art. 51 Zuordnung und Festsetzung der Gebührenansätze

Der Stadtrat erlässt eine Tarifordnung; er legt insbesondere:

  1. nach Massgabe von Menge und Leistung der bezogenen Fernwärme, Beteiligung an Investitionen der Infrastruktur usw. Kundengruppen fest und ordnet unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips und der übrigen Gestaltungselemente die einzelnen Gebührenarten zu

  2. die Gebührensätze im einzelnen fest

  3. die Rücklieferungsentgelte fest.

Er kann die Tarifordnung insbesondere bei veränderten Ankaufspreisen der Energie oder Infrastrukturkosten anpassen.

5.2 Rechnung, Rechnungsstellung und Inkasso

Art. 52 Rechnung

In regelmässiger Folge wird dem Kunden eine Rechnung zugestellt. Die Werke bestimmen diese Folge.

Fehlerhafte Rechnungen können während fünf Jahren seit Zustellung korrigiert werden.

Zwischenablesungen erfolgen nur bei einem Kundenwechsel.

Art. 53 Zahlung

Die Zahlung hat bis spätestens zu dem auf der Rechnung vermerkten Zahlungstermin zu erfolgen; vorbehalten bleiben individuelle Vereinbarungen.

Art. 54 Zahlungsverzug

Nach unbenütztem Ablauf des Zahlungstermines erfolgt eine schriftliche Mahnung unter Ansetzung einer Nachfrist.

Die Werke sind berechtigt, Verzugszinsen geltend zu machen und Mahngebühren im Umfang der tatsächlich verursachten Kosten zu erheben.

Es wird der vom Finanzamt der Stadt Winterthur festgelegte Verzugszins in Rechnung gestellt.

Werden bis zum Ablauf der Nachfrist die Rechnungsbeträge zuzüglich der Verzugszinsen, Mahngebühren und Inkassospesen nicht beglichen, kann die Betreibung eingeleitet werden.

Art. 55 Verrechnung

Die Verrechnung bedarf der Zustimmung der Werke.

Art. 56 Inkasso

Die Werke können Forderungen gegenüber Kunden an Werke anderer Gemeinwesen zum Inkasso oder zur Verrechnung abtreten. Diese Abtretung ist auch an ausserkantonale Werke möglich.

Art. 57 Sicherstellung

Bei Säumnis können zur Sicherstellung von Forderungen angemessene Vorauszahlungen oder Garantieleistungen für die weiteren Leistungen verlangt werden; es werden hiefür keine Zinsen entrichtet.

Art. 58 Verjährung

Die Forderungen der Werke verjähren zehn Jahre nach Bezug der Fernwärme oder der erbrachten Leistung.

6 Rechtsschutz

Art. 59 Auskunft

Die Werke geben unentgeltlich Auskunft über alle Fragen bezüglich der Fernwärmeversorgung.

Art. 60 Beanstandungen

Beanstandungen sind möglichst schriftlich an die Direktion der Werke zu richten.

Art. 61 Verfügung

Wer durch eine Massnahme, welche auf dieser Verordnung basiert, im Sinne von Art. 21 VRG berührt ist, kann von der Direktion der Werke den Erlass einer Verfügung verlangen. Diese Verfügung hat eine Begründung und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Art. 62 Einsprache

Gegen Verfügungen der Direktion der Werke kann innert zwanzig Tagen seit Zustellung beim Gesamtstadtrat schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten.

7 Strafbestimmungen

Art. 63 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften dieser Verordnung verstösst oder aufgrund der Verordnung erlassene Beschlüsse, Verfügungen oder Auflagen missachtet, kann bis zu der gemäss kantonalem Recht höchstmöglichen Busse gebüsst werden.

Art. 64 Vorbehalte des Schweizerischen Strafgesetzbuches

Vorbehalten bleibt die Verfolgung von Verbrechen und Vergehen gemäss ,Strafgesetzbuch, insbesondere die unrechtmässige Entziehung von Energie (Art. 146 StGB), die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB), die Fälschung von Mass und Gewicht (Art. 248 StGB) sowie der Siegelbruch (Art. 290 StGB).

8 Schlussbestimmungen

Art. 65 Inkraftsetzung

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.

Art. 66 Aufhebung bisherigen Rechts und Übergangsrecht

Mit Inkraftsetzung dieser Verordnung werden alle bisherigen, damit in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben.

Die abgeschlossenen «Fernwärmelieferungsverträge» behalten ihre Gültigkeit.

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