7.7-1.1

Tarifordnung über die Abgabe von Wasser

vom 10.11.2010 (Stand 01.01.2024)

Gestützt auf die Verordnung über die Abgabe von Wasser (VAW) vom 4. Oktober 2010 erlässt der Stadtrat die nachfolgende Tarifordnung über die Abgabe von Wasser:

Art. 1.1–1.2

Art. 2 Leistungsgebühr (Art. 48 VAW)

Die Leistungsgebühr beträgt Fr. 5.00 je Liter/Minute installierte Leistung pro Jahr. Massgeblich sind die Werte (maximaler Volumenstrom gemäss Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches, SVGW) pro Messeinrichtung.

Art. 3 Gebäudegebühr (Art. 49 VAW)

Die Gebäudegebühr beträgt 0.082 Promille des Gebäudeversicherungswertes pro Liegenschaft und Jahr.

Art. 4 Verbrauchsgebühr (Art. 50 VAW)

Die Verbrauchsgebühr beträgt Fr. 0.80 pro bezogenen Kubikmeter Wasser.

Art. 5 Wasserlieferung für vorübergehende Zwecke (Art. 51 VAW)

Bauwasserschacht: Die Pauschale für die Benützung eines Bauwasserschachtes beträgt Fr. 150.– und beinhaltet die Miete für den ersten Monat. Die Mietgebühr pro weiteren ganzen oder angebrochenen Monat beträgt Fr. 60.–. Für den Wasserbezug wird die ordentliche Verbrauchsgebühr gem. Art. 4 in Rechnung gestellt.

Hydrant: Die Pauschale für die Benützung einer temporären Messeinrichtung (Standrohr, Hydrantenwasserzähler komplett) beträgt Fr. 80.– und beinhaltet die Miete für den ersten Monat. Die Mietgebühr pro weiteren ganzen oder angebrochenen Monat beträgt Fr. 15.–. Für den Wasserbezug wird die ordentliche Verbrauchsgebühr gem. Art. 4 in Rechnung gestellt.

Art. 6 Mehrwertsteuer bei tariflichen Leistungen

Die Leistungs-, Gebäude- und Verbrauchsgebühr sowie die Pauschalen für vorübergehende Zwecke sind nach reduziertem Mehrwertsteuersatz steuerpflichtig. Die Mehrwertsteuer ist in den Tarifen und Pauschalen nicht enthalten.

Art. 7 Erstellen von Anschlussleitungen, Verrechnung von Sonderleistungen (Art. 52 VAW)

Stundenansätze: Für das Erstellen von Anschlussleitungen, bei Montagen / Demontagen von Messeinrichtungen und von Sonderleistungen (z.B. Mehraufwand der Installationskontrolle, Erstellen von Provisorien auf Wunsch der Kundschaft, Piketteinsatz zu Lasten Verursachende usw.) werden die branchenüblichen Stundenansätze (Swisstec, SIA, Baumeisterverband usw.) in Rechnung gestellt.

Pauschalen: Folgende Sonderleistungen werden je pauschal pro Anwendungsfall in Rechnung gestellt:

  1. Zwischenablesungen: Fr. 50

  2. Wiederplombieren von Umgehungen von Messeinrichtungen: Fr. 80

  3. Umtriebsentschädigung bei unberechtigtem Wasserbezug: Fr. 150

Art. 8

Art. 9 Mehrwertsteuer bei nicht tariflichen Leistungen

Nicht tarifliche Leistungen unterliegen der Mehrwertsteuer zum Normalsatz. Die Mehrwertsteuer ist in den Pauschalen nicht enthalten.

Art. 10 Entschädigungen für Durchleitungsrechte (Art. 12 Abs. 1 VAW)

Die Höhe der Entschädigung für Durchleitungsrechte wird unabhängig von der Lage und Zonierung des Grundstücks nach den Empfehlungen der Fachverbände (bspw. SVGW) bestimmt.

Für Leitungen in Privatstrassen und anderen Privatgrundstücken, die primär der Versorgung der Anwohnerschaft dienen und keine übergeordnete Transportfunktion aufweisen, ist keine Entschädigung geschuldet.

Art. 10a

Art. 11 Inkraftsetzung

Diese Tarifordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Die neuen Tarife gelten für Bezüge ab 1. Januar 2011 mit Rechnungsstellung ab 1. April 2011.

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