7.7-1

Verordnung über die Abgabe von Wasser

vom 04.10.2010 (Stand 01.01.2011)

Gestützt auf § 27 des Wasserwirtschaftsgesetzes des Kantons Zürich und Art. 28 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindeordnung wird folgende Verordnung über die Abgabe von Wasser erlassen:

1 Einleitung

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt:

  1. die Planung, den Bau, den Betrieb, den Unterhalt, die Substanzerhaltung und die Finanzierung der Wasserversorgungsanlagen der Stadt Winterthur,

  2. die Organisation und den Auftrag der Wasserversorgung von Stadtwerk Winterthur (nachstehend Stadtwerk genannt),

  3. die Beziehung zwischen Stadtwerk und den Wasserbezügerinnen / Wasserbezügern (nachstehend Kundschaft genannt),

  4. die Beziehung zwischen Stadtwerk und den Grundeigentümerinnen / Grundeigentümern,

soweit die Vorschriften des Bundes oder des Kantons keine zwingenden Regelungen enthalten.

Art. 2 Rechtsform der Wasserversorgung und Rechtsverhältnis zur Kundschaft

Für die Erfüllung der Aufgaben gemäss Wasserwirtschaftsgesetz führt die Stadt Winterthur den stadteigenen Betrieb (unselbständige Anstalt) Stadtwerk. Das Rechtsverhältnis zwischen Stadtwerk und der Kundschaft ist öffentlich-rechtlich, soweit nicht etwas anderes geregelt ist.

Art. 3 Versorgungsgebiet

Stadtwerk stellt die Wasserversorgung innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt Winterthur sicher. Ausserhalb des Baugebiets (gemäss Zonenplan) besteht eine Versorgungspflicht nur, soweit der Aufwand für Stadtwerk zumutbar und verhältnismässig ist.

Stadtwerk kann für Liegenschaften oder Gebiete in anderen Gemeinden Wasser liefern. Stadtwerk kann Liegenschaften oder Teile des Gemeindegebietes durch Nachbargemeinden oder private Wasserversorgungsunternehmen beliefern lassen.

Art. 4 Aufgaben und Grundsätze der Wasserversorgung

Stadtwerk plant, projektiert, erstellt, betreibt, erweitert, ändert und unterhält im Auftrag der Stadt Winterthur die Wasserversorgungsanlagen unter Beachtung der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und der anerkannten Regeln der Technik.

Stadtwerk liefert in der Regel qualitativ einwandfreies Wasser unter genügendem Druck und in ausreichender Menge zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken. Stadtwerk erfüllt die Lieferverträge mit Nachbargemeinden und Dritten.

Stadtwerk versorgt die Haushalte, die Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe sowie die Landwirtschaft zu den Bedingungen dieser Verordnung und der zugehörigen Tarifordnung.

Stadtwerk deckt ausserordentliche Bedürfnisse von Drittgemeinden unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit und kantonaler Verpflichtungen.

Stadtwerk erarbeitet ein Generelles Wasserversorgungsprojekt (GWP), ein Konzept für die Trinkwasserversorgung in Notlagen (Kriegs-, Krisen- und Katastrophensituationen) sowie ein Qualitätssicherungssystem gemäss den Vorgaben des Bundes, des Kantons und des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches. Diese Unterlagen werden periodisch, in der Regel gleichzeitig mit der Orts-, Zonen- und Nutzungsplanung, überarbeitet.

Stadtwerk ist dafür besorgt, dass mit dem Wasser haushälterisch umgegangen wird und sensibilisiert die Kundschaft für einen haushälterischen Umgang mit Wasser.

Wasser wird grundsätzlich nur über Messeinrichtungen abgegeben.

Stadtwerk führt einen Pikettdienst, um auch ausserhalb der Arbeitszeit die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser sicherzustellen.

Stadtwerk betreibt die Wasserversorgung eigenwirtschaftlich. Die Gesamteinnahmen aus Gebühren, Zahlungen Dritter und der Abgeltung betriebsfremder Leistungen haben die gesamten Aufwendungen zu decken (Kostendeckungsprinzip).

Stadtwerk hat die Kompetenz, technische Belange mittels Werknormen zu regeln. Dabei sind die Regelwerke und Empfehlungen der Fachverbände zu beachten.

Stadtwerk übt die Aufsicht über private Wasserversorgungsunternehmen und Kleinstwasserversorgungen (Einzelhöfe und kleinere Häusergruppen) aus.

Art. 5 Kundschaft

Kundschaft im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer gemäss Art. 6;

  2. Natürliche oder juristische Personen, die berechtigt sind, für vorübergehende Zwecke Wasser zu beziehen;

  3. Mieterinnen oder Mieter, Pächterinnen oder Pächter, sofern deren Wasserverbrauch in den gemieteten / gepachteten Räumlichkeiten über eine Messeinrichtung von Stadtwerk separat gemessen wird.

Art. 6 Grundeigentümerin / Grundeigentümer

Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Eigentümerinnen oder Eigentümer einer mit Wasser versorgten Liegenschaft;

  2. Baurechtsnehmerinnen oder Baurechtsnehmer, die Eigentümerinnen oder Eigentümer eines mit Wasser versorgten Gebäudes sind;

  3. Eigentümerinnen oder Eigentümer einer Liegenschaft, die durch die Infrastruktur von Stadtwerk mit Löschwasser bedient wird;

  4. Eigentümerinnen oder Eigentümer einer mit Eigenwasser versorgten Liegenschaft.

2 Wasserversorgungsanlagen

Art. 7 Generelles Wasserversorgungsprojekt

Die Wasserversorgungsanlagen werden aufgrund des genehmigten Generellen Wasserversorgungsprojekts (GWP) erstellt.

Das Wasserleitungsnetz wird innerhalb der Bauzonen nach Massgabe des Erschliessungsplanes, ausserhalb der Bauzonen nach Bedürfnis und Wirtschaftlichkeit ausgebaut.

Art. 8 Versorgungsanlagen

Versorgungsanlagen sind die für die Gewinnung, Förderung, Aufbereitung, Speicherung, Verteilung und den Transport des Wassers notwendigen Bauten und Einrichtungen (Bauwerke, Leitungsnetz, Fernwirksystem usw.).

Versorgungsanlagen stehen im Eigentum der Stadt Winterthur und sind dem Verwaltungsvermögen von Stadtwerk (nachstehend Besitz von Stadtwerk genannt) zugeordnet.

Art. 9 Hydrantenanlagen

Stadtwerk legt aufgrund der Richtlinien der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich und im Einvernehmen mit der Feuerwehr Anzahl und Standort der Hydranten fest.

Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer sind verpflichtet, Hydranten auf ihren Grundstücken entschädigungslos zu dulden. In diesen Fällen werden die Standorte nach Möglichkeit in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.

In der Regel sind Hydrantenanlagen Teil des öffentlichen Leitungsnetzes und stehen im Besitz von Stadtwerk Winterthur. Bei besonderen Erschliessungskonzepten (Privatstrassen, Arealüberbauungen usw.) können Hydrantenanlagen auch Bestandteil der Hausanschlussleitung oder der Haustechnikanlage sein und in privatem Eigentum stehen.

Alle der Löschwasserversorgung dienenden Hydranten werden durch Stadtwerk zu eigenen Lasten gewartet und unterhalten.

Die Hydrantenanlagen müssen jederzeit zugänglich sein und stehen Stadtwerk und der Feuerwehr uneingeschränkt zur Verfügung.

Für die Benützung der Hydranten zu anderen öffentlichen oder zu privaten Zwecken bedarf es einer Bewilligung von Stadtwerk.

Art. 10 Öffentliche Brunnenanlagen

Brunnenanlagen auf öffentlichen Strassen und Plätzen werden als «öffentliche Brunnen» bezeichnet.

Öffentliche Brunnen stehen im Eigentum der Stadt Winterthur und sind deren allgemeinem Verwaltungsvermögen zugeordnet.

Für öffentliche Brunnen liefert Stadtwerk das Wasser gebührenfrei. Stadtwerk reinigt und wartet die Anlagen zu eigenen Lasten.

Der Unterhalt und der Ersatz von öffentlichen Brunnen inkl. der Anschlussleitungen erfolgt zu Lasten der Stadt Winterthur durch Stadtwerk oder durch Beauftragte von Stadtwerk.

Bei im Notwasserkonzept integrierten Brunnenanlagen leistet Stadtwerk einen Kostenbeitrag.

Art. 11 Betätigen von Hydranten oder Absperrorganen

Das Öffnen von Hydranten und das Betätigen von Absperrorganen ist Unbefugten verboten.

Art. 12 Beanspruchung von Privatgrund

Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer sind im Rahmen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs gehalten, die für das Leitungsnetz notwendigen Durchleitungsrechte zu gestatten. Sie erhalten dafür eine angemessene Entschädigung.

Stadtwerk ist nach Absprache mit den Grundeigentümerinnen / Grundeigentümern berechtigt, ohne Entschädigung Hinweisschilder für Werkeinrichtungen an Hausfassaden, Einzäunungen usw. oder auf besonderen Pfosten anzubringen.

3 Hausanschlussleitung

Art. 13 Definition

Als Anschlussleitung (Hausanschlussleitung) wird die Leitung von der Versorgungsleitung bis und mit Innenkante der ersten Gebäudeeinführung bzw. des Wasserzählerschachtes bezeichnet. Unter diesen Begriff fallen auch gemeinsame Anschlussleitungen für mehrere Grundstücke und Anschlussleitungen mit Hydrantenanlagen.

Abzweiger von der Versorgungsleitung und Absperrorgane sind Bestandteile der Anschlussleitung.

Art. 14 Eigentumsverhältnisse

Die Anlageteile der Anschlussleitung im öffentlichen Grund stehen im Besitz von Stadtwerk, alle übrigen Teile sind Eigentum der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer.

Bei der Benutzung von Grundstücken Dritter und bei gemeinsamen Anschlussleitungen ist die Regelung der Rechtsverhältnisse betreffend Eigentum, Unterhalt und Änderung der Anschlussleitung Sache der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer.

Die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer haben den Anschluss weiterer Grundstücke an ihre Anschlussleitung zu gestatten. Eine allfällige Vergütung von Erstellungskosten ist durch die Beteiligten vertraglich zu regeln. Stadtwerk kann einen Kostenteiler vorschlagen.

Art. 15 Technische Vorschriften

Gesuche für neue Anschlussleitungen sind mit dem entsprechenden Formular an Stadtwerk einzureichen.

Stadtwerk bestimmt Material, Art, Nennweite und Leitungsführung der Anschlussleitung. Dabei sind die Bedürfnisse der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer gebührend zu berücksichtigen.

In der Regel wird ein Grundstück nur durch eine Anschlussleitung versorgt.

Art. 16 Erstellen und Kostentragung

Die Anschlussleitung wird durch Stadtwerk oder durch von Stadtwerk Beauftragte zu Lasten der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer, vertreten durch die Bestellerin / den Besteller, erstellt.

Bei der Erstellung gemeinsamer Anschlussleitungen ist für die Kostentragung der im Dienstbarkeitsvertrag festgelegte Kostenverteiler massgebend.

Art. 17 Unterhalt

Die Anschlussleitung wird durch Stadtwerk oder durch von Stadtwerk Beauftragte gewartet, unterhalten und erneuert. Die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer gewähren für diese Arbeiten dem Personal von Stadtwerk oder den von Stadtwerk Beauftragten ungehinderten Zutritt.

Im öffentlichen Grund trägt Stadtwerk die Kosten. Im privaten Grund tragen die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer die Kosten.

Bei gemeinsamen Anschlussleitungen im privaten Grund ist der im Dienstbarkeitsvertrag festgelegte Kostenverteiler massgebend. Sind die Verhältnisse nicht mittels Dienstbarkeitsvertrag geregelt, werden die Kosten in der Regel zu gleichen Teilen, in besonderen Fällen nach Massgabe der Benutzung belastet.

Schäden an Anschlussleitungen sind Stadtwerk unverzüglich zu melden.

Wird ein mangelhafter Zustand der Anschlussleitung festgestellt, kann Stadtwerk Teile der Anschlussleitung oder die ganze Anschlussleitung erneuern. Die Kostentragung erfolgt nach Absatz 2.

Bei einer Sanierung der Leitungen im öffentlichen Grund kann Stadtwerk verlangen, dass der im privaten Grundstück liegende Teil der Anschlussleitung bei mangelhaftem Zustand auf Kosten der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer ebenfalls erneuert wird. Stadtwerk und die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer einigen sich vorgängig bezüglich der zu beauftragenden Bauunternehmung.

Art. 18 Änderungen

Bei erdverlegten Anschlussleitungen sind Terrainveränderungen (Aufschüttungen oder Abtrag), das Überstellen mit Bauten aller Art und das Pflanzen von Bäumen untersagt. Wird durch solche Handlungen eine Verlegung oder vorübergehende Entfernung der Anschlussleitung erforderlich, tragen die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer die gesamten Kosten.

Erfolgen Änderungen im überwiegenden Interesse von Stadtwerk, so trägt Stadtwerk die Kosten.

Art. 19 Abtrennung

Unbenutzte Anschlussleitungen werden von Stadtwerk zu Lasten der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer an der Versorgungsleitung oder an der gemeinsamen Anschlussleitung abgetrennt, sofern die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer nicht schriftlich innert 30 Tagen nach Ankündigung der Abtrennung eine Wiederverwendung innert zwölf Monaten zusichern.

4 Haustechnikanlagen

Art. 20 Definition

Als Haustechnikanlagen werden die Leitungen, Armaturen und weiteren technischen Einrichtungen ab der Einführung ins Gebäude oder in den Wasserzählerschacht bis zu den Entnahmestellen bezeichnet.

Die Messeinrichtung ist nicht Bestandteil der Haustechnikanlage.

Art. 21 Eigentumsverhältnisse

Haustechnikanlagen stehen im Eigentum der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer.

Bei gemeinsamen Haustechnikanlagen vor der Messeinrichtung ist die Regelung der Rechtsverhältnisse betreffend Eigentum, Unterhalt und Änderung Aufgabe der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer.

Art. 22 Haftung

Die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer haften für Schäden, welche sie durch unsachgemässe Handhabung, mangelnde Sorgfalt und Kontrolle sowie unzureichenden Unterhalt der Haustechnikanlagen verursachen.

Art. 23 Zutritt zu den Anlagen

Den Mitarbeitenden von Stadtwerk oder Personen, die im Auftrag von Stadtwerk handeln, ist zur Kontrolle der Haustechnikanlagen, Hausanschlussleitungen und Wasserzähler sowie zur Ablesung der Wasserzählerstände Zutritt zu gewähren.

Der Zugang zu den Absperrorganen, Druckregulier-, Messeinrichtungen usw. ist stets freizuhalten. Durch Wegräumarbeiten verursachte Kosten werden der Kundschaft belastet.

Art. 24 Planen, Erstellen, Ändern, Erweitern und Unterhalten von Haustechnikanlagen

Für die Planung, die Erstellung, die Änderung, die Erweiterung und den Unterhalt von Haustechnikanlagen gelten die Vorgaben des Bundes, des Kantons und der Fachverbände sowie die Werknormen.

Haustechnikanlagen dürfen nur Fachpersonen mit einer Installationsberechtigung erstellen, ändern, erweitern und unterhalten.

Installationsberechtigt ist, wer im zentralen Register der Installationsberechtigten des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches eingetragen ist.

Für Einzelobjekte kann Stadtwerk Installationsberechtigungen an noch nicht im Register eingetragene Personen resp. Unternehmen erteilen.

Art. 25 Installationsbewilligung

Installationsberechtigte haben für das Erstellen, Ändern und Erweitern der Haustechnikanlagen eine Bewilligung der Installationskontrolle von Stadtwerk einzuholen. Vor Erhalt der Installationsbewilligung dürfen keine Installationsarbeiten ausgeführt werden.

Art. 26 Installationskontrolle

Stadtwerk kontrolliert Haustechnikanlagen nach ihrer Erstellung, Änderung oder Erweiterung auf die Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften und den für die Installationsbewilligung eingereichten Unterlagen.

Die Rohbauinstallationen sowie die fertig gestellten Apparate- und Armaturenanschlüsse aller Entnahmestellen sind rechtzeitig zur Abnahme zu melden.

Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, wird den Grundeigentümerinnen / Grundeigentümern, vertreten durch die Installationsberechtigte / den Installationsberechtigten, eine angemessene Frist zur Instandstellung eingeräumt. Nach Ablauf dieser Frist ist Stadtwerk nach vorgängiger Androhung berechtigt, den rechtmässigen Zustand auf Kosten der Grundeigentümerin / des Grundeigentümers herzustellen oder herstellen zu lassen. Der zusätzliche Aufwand für die Installationskontrolle wird den Grundeigentümerinnen / Grundeigentümern, vertreten durch die Installationsberechtigte / den Installationsberechtigten in Rechnung gestellt.

Werden bei der Kontrolle technische Abweichungen gegenüber der Installationsbewilligung festgestellt, hat die / der Installationsberechtigte innert einer angemessenen Frist nachgeführte Unterlagen einzureichen.

Kontrollen auf Verlangen der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer werden unter Verrechnung des Aufwandes ausgeführt.

Stadtwerk kann im eigenen Interesse liegende Stichprobenkontrollen bei allen Installationen kostenlos durchführen. Werden dabei Mängel festgestellt, tragen die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer die gesamten Kosten dieser Kontrolle.

Eine Installationskontrolle seitens Stadtwerk entbindet Installationsberechtigte und Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer nicht von der Haftung. Durch die Kontrolle übernimmt Stadtwerk insbesondere keine Gewähr für die von den Installationsberechtigten ausgeführten Arbeiten oder die installierten Apparate.

Werden durch mangelhafte Haustechnikanlagen Personen gefährdet oder hygienische Vorschriften verletzt, kann Stadtwerk die Wasserlieferung ganz oder teilweise unterbrechen.

Art. 27 Änderung der Druckverhältnisse

Werden im öffentlichen Versorgungssystem Ausbauten getätigt oder Umstellungen vorgenommen, welche die Druckverhältnisse massgebend verändern und Anpassungen an den Haustechnikanlagen erfordern (Druckreduzierventil einbauen oder neu einstellen), so werden die notwendigen Arbeiten durch Stadtwerk oder durch von Stadtwerk Beauftragte zu Lasten Stadtwerk ausgeführt.

Art. 28 Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser

Die Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser muss Stadtwerk gemeldet werden (unter Grauwasser wird nicht mit Fäkalien verschmutztes Abwasser zur weiteren Verwendung beispielsweise in der Toilettenspülung verstanden).

Bei der Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser darf zwischen diesen Systemen und jenem der öffentlichen Wasserversorgung keine Verbindung bestehen.

5 Wasserlieferung

Art. 29 Umfang der Wasserlieferung

Stadtwerk liefert im Regelfall zu jeder Zeit Wasser zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken in ausreichender Menge, in einwandfreier Qualität und unter genügendem Druck.

Stadtwerk ist nicht verpflichtet, Wasser in einer bestimmter Beschaffenheit (z.B. Härte, Temperatur usw.) oder unter konstantem Druck zu liefern.

Art. 30 Einschränkung und Unterbruch der Wasserlieferung

Stadtwerk kann die Wasserlieferung für Teile des Versorgungsgebiets vorübergehend einschränken oder unterbrechen bei:

  1. Höherer Gewalt (z. B. im Brandfall, bei Leitungsdefekten oder anderen Notlagen);

  2. Betriebsstörungen;

  3. Arbeiten an den Wasserversorgungsanlagen.

Stadtwerk ist für eine rasche Behebung von Einschränkungen und Unterbrüchen der Wasserlieferung besorgt. Bei einer Einschränkung oder einem Unterbruch der Wasserlieferung besteht kein Anspruch auf eine Reduktion der Gebühren. Stadtwerk übernimmt keine Haftung für Folgeschäden.

Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche der Wasserlieferung werden der Kundschaft rechtzeitig bekannt gegeben und es wird dabei auf die besonderen Bedürfnisse der Kundschaft Rücksicht genommen. Diese notwendigen Arbeiten werden in der Regel während der ordentlichen Arbeitszeit ausgeführt. Wünscht die Kundschaft die Erstellung von Provisorien oder Arbeiten im eigenen Interesse ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, so trägt sie die Mehrkosten.

Art. 31 Beginn und Ende des Bezugsverhältnisses

Das Bezugsverhältnis beginnt mit Installation des Zählers. Beendet wird es bei einer Handänderung des Grundstücks mit der schriftlichen Abmeldung oder bei Verzicht auf weitere Wasserlieferung mit der Abtrennung des Anschlusses.

Der freiwillige Verzicht auf weitere Wasserlieferung ist Stadtwerk mindestens 60 Tage vor dem Abstelltermin (Termin der Abtrennung) schriftlich mitzuteilen. Die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer haften für die Bezahlung aller bis zum Ende des Bezugsverhältnisses aufgelaufenen Gebühren.

Art. 32 Anschlusspflicht

Die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer sind verpflichtet, das Wasser bei Stadtwerk zu beziehen, sofern sie nicht über eine anderweitige einwandfreie Wasserversorgung verfügen.

Art. 33 Weiterlieferung an Dritte

Bezogenes Wasser darf nur mit einer Bewilligung von Stadtwerk dauernd auf andere Grundstücke oder an Dritte weitergeliefert werden.

Art. 34 Wasserlieferung für vorübergehende Zwecke

Die vorübergehende Wasserlieferung für Hoch- und Tiefbauarbeiten erfolgt über einen Bauwasserschacht.

Für vorübergehende Wasserbezüge von kurzer Dauer kann Stadtwerk die Wasserlieferung mit Messeinrichtung ab einem Hydranten oder über eine spezielle Messeinrichtung bewilligen.

Die vorübergehende Wasserlieferung erfolgt ausschliesslich über werkeigene Messeinrichtungen.

Art. 35 Wasserlieferung für besondere Zwecke

Der Betrieb hydraulischer Pressen, Wassermotoren und anderer Installationen, die lediglich der Ausnützung des Wasserdruckes dienen (bspw. Turbinen), ist nicht gestattet.

Die Lieferung von Wasser zu Kühlzwecken ist bewilligungspflichtig. Klimaanlagen mit einer Leistung von über 1 Liter pro Minute sind mit einer Rückkühlung auszurüsten. Dach- und Fensterberieselungen sind nicht gestattet.

Der Anschluss von Schwimmbädern ist bewilligungspflichtig. Zur Begrenzung von Spitzenbezügen sind Kalibrierungseinrichtungen einzubauen.

Art. 36 Wasserlieferung in extremen Trockenzeiten

In extremen Trockenzeiten kann Wasser zur Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen ab Hydrant vergünstigt abgegeben werden. Die Wasserabgabe erfolgt ausschliesslich über werkeigene Messeinrichtungen.

Stadtwerk entscheidet über die Durchführung solcher Massnahmen und legt die Gebühren fest.

Art. 37 Nullverbrauch

Bei einem länger andauernden Nullverbrauch ist die Kundschaft verpflichtet, durch geeignete Massnahmen die Spülung der Anschlussleitung sicher zu stellen.

Kommt die Kundschaft dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, verfügt Stadtwerk die Abtrennung der Anschlussleitung gemäss Art. 19.

Art. 38 Massnahmen bei Versorgungsengpässen

Bei Versorgungsengpässen kann der Stadtrat Massnahmen zur Einschränkung des Wasserverbrauchs verfügen.

Art. 39 Unberechtigter Wasserbezug

Bei unberechtigtem Wasserbezug sind die Gebühren gemäss Tarifordnung und die Aufwendungen von Stadtwerk zu bezahlen.

6 Messeinrichtungen

Art. 40 Eigentumsverhältnisse, Lieferung, Ersatz und Unterhalt

Messeinrichtungen stehen im Eigentum von Stadtwerk.

Messeinrichtungen werden durch Stadtwerk oder durch von Stadtwerk Beauftrage geliefert, unterhalten und zu Lasten der Kundschaft montiert und demontiert.

Die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz der Messeinrichtung nach einer Beschädigung durch äussere Einflüsse wie Frost, Hitze, unsachgemässe Behandlung usw. gehen zu Lasten der Kundschaft.

Art. 41 Einbau

Pro Anschlussleitung bzw. Grundstück wird in der Regel eine Messeinrichtung eingebaut. Stadtwerk entscheidet über Ausnahmen.

Stadtwerk entscheidet über die Art der Messeinrichtung.

Der Standort der Messeinrichtung wird von Stadtwerk festgelegt. Die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer haben einen geeigneten Platz kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ist im Gebäude kein frostsicherer oder geeigneter Platz vorhanden, wird zu Lasten der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer ein Wasserzählerschacht erstellt.

Art. 42 Messgenauigkeit

Die Messgenauigkeit ist eingehalten, wenn sie bei einem Zehntel der Nennbelastung in der Toleranz von ± 5% liegt.

Bezweifelt die Kundschaft die Richtigkeit der Anzeige, kann sie jederzeit schriftlich bei Stadtwerk eine Nachprüfung durch eine anerkannte Prüfstelle verlangen. Erweist sich die Anzeige als korrekt, trägt die Kundschaft die Kosten der Nachprüfung.

Art. 43 Umgehung der Messeinrichtung

Bei grösseren Hausinstallationen kann Stadtwerk eine Umgehung der Messeinrichtung anordnen. Umgehungen werden plombiert.

7 Finanzierung

Art. 44 Eigenwirtschaftlichkeit

Stadtwerk hat die Aufgaben der Wasserversorgung (Bau, Betrieb, Wartung, Unterhalt, Werterhalt usw.) finanziell selbsttragend zu erfüllen. Massgebliche Aufwendungen sind insbesondere:

  1. Kosten für Konzessionen;

  2. Kosten für Planung, Projektierung, Erstellung, Betrieb, Installationskontrolle, Unterhalt und Substanzerhaltung der Infrastruktur inkl. Verzinsung und Abschreibung;

  3. Kosten zur nachhaltigen Pflege der Wasserressourcen;

  4. Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und Fachverbände;

  5. Kosten für technische Weiterentwicklungen.

Art. 45 Kostendeckung

Die Kostendeckung wird erreicht durch:

  1. das Erheben von Anschlussgebühren;

  2. das Erheben von Benutzungsgebühren;

  3. das Erheben von Kostenbeiträgen (z.B. für den Bau von Hausanschlussleitungen);

  4. die Zahlungen Dritter (Beiträge vom Kanton, der Gebäudeversicherung, von Gemeinden);

  5. die Abgeltung von Dienstleistungen.

Art. 46 Anschlussgebühr

Die Anschlussgebühr wird während längstens fünf Jahren ab Inkraftsetzung der ersten Tarifordnung gemäss Art. 52 erhoben und nach dieser Übergangsfrist vollumfänglich aufgehoben.

Die Anschlussgebühr wird als einmaliger Einkauf in die Infrastruktur der Wasserversorgung erhoben. Massgeblich ist der Gebäudeversicherungswert der angeschlossenen Liegenschaft.

Für grössere Erweiterungen bestehender Anschlüsse am Wasserleitungsnetz (Abbruch und Umzonung, Anbauten usw.) wird eine Anschlussgebühr nur erhoben, wenn die anrechenbaren Baukosten Fr. 100'000.– übersteigen.

Reduziert sich der Gebäudeversicherungswert durch bauliche Änderungen, werden die Anschlussgebühren auch nicht teilweise rückerstattet.

Die Anschlussgebühren gemäss bisherigem Recht werden nach Inkraftsetzung der neuen Tarifordnung im 1. Jahr auf 85%, im 2. Jahr auf 65%, im 3. Jahr auf 45%, im 4. Jahr auf 25% und im 5. Jahr auf 10% reduziert.

Art. 47 Benutzungsgebühren

Die Benutzungsgebühren bestehen aus einer Leistungsgebühr, einer Gebäudegebühr und einer Verbrauchsgebühr (Mengenpreis).

Die Benutzungsgebühren sind so zu bemessen, dass die Aufwendungen gemäss Art. 44 mittelfristig gedeckt werden.

Die Leistungs- und Gebäudegebühren dienen der Deckung fixer Kosten.

Art. 48 Leistungsgebühr

Die Leistungsgebühr wird für die Kosten der bereitgestellten Leistung und aufgrund der installierten Leistung (max. Volumenstrom gemäss den Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches) erhoben. Massgeblich sind die Werte pro Messeinrichtung.

Die Leistungsgebühr soll rund 30% des Ertrags der gesamten Benutzungsgebühren einbringen.

Art. 49 Gebäudegebühr

Die Gebäudegebühr wird für die Kosten der Bereitstellung des Löschwassers und aufgrund der Gebäudeversicherungssumme erhoben. Massgeblich sind die Werte pro Grundstück.

Gebührenpflichtig sind auch Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer, deren Liegenschaft mit Löschwasser versorgt ist, ohne an die Wasserversorgung angeschlossen zu sein (Lagerhalle, Eigenwasser usw.).

Die Gebäudegebühr wird nach Inkraftsetzung der ersten Tarifordnung gemäss Art. 52 schrittweise erhöht und soll bei Aufhebung der Anschlussgebühr (Art. 46 Abs. 1 und 5) rund 20% des Ertrags der gesamten Benutzungsgebühren einbringen.

Art. 50 Verbrauchsgebühr

Die Verbrauchsgebühr (Mengenpreis) wird pro bezogenen Kubikmeter Wasser erhoben.

Die Verbrauchsgebühr soll rund 50% des Ertrags der gesamten Benutzungsgebühren einbringen.

Art. 51 Gebühren bei Wasserlieferung für vorübergehende Zwecke

Bei der Wasserlieferung für vorübergehende Zwecke (Art. 34) wird pro Messeinrichtung eine Pauschale festgelegt und die ordentliche Verbrauchsgebühr (Mengenpreis) erhoben.

Art. 52 Tarifordnung

Der Stadtrat setzt in einem speziellen Erlass (Tarifordnung) verursachergerecht und kostendeckend fest:

  1. Alle Gebühren, Pauschalen und Entschädigungen gemäss den Art. 12, 46–51 und 54.

  2. Stundenansätze oder Pauschalen zur Abgeltung von Sonderleistungen (Installationskontrolle, Technische Beratung, Wiederplombieren von Umgehungen usw.).

8 Rechnungsstellung und Inkasso

Art. 53 Rechnungsstellung

  • a. Anschlussgebühr: Nach der Auftragserteilung für das Erstellen der Anschlussleitung kann Stadtwerk eine Akontozahlung in der Höhe von 90% der voraussichtlichen Anschlussgebühr in Rechnung stellen. Die definitive Anschlussgebühr wird nach Vorliegen des Gebäudeversicherungswertes bzw. bei Beginn des Bezugsverhältnisses in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt zu Lasten der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer, vertreten durch die Bestellerin / den Besteller.

  • b. Leistungsgebühr und Verbrauchsgebühr: Die Leistungsgebühr und die Verbrauchsgebühr werden in den von Stadtwerk festgelegten Abrechnungsperioden in Rechnung gestellt. Stadtwerk ist berechtigt, Teilbeträge für die voraussichtliche Wasserlieferung in Rechnung zu stellen.

  • c. Gebäudegebühr:

  • 1. Die Gebäudegebühr wird den Grundeigentümerinnen / Grundeigentümern von Stadtwerk jährlich in Rechnung gestellt.

  • 2. Bei Handänderungen wird den Grundeigentümerinnen / Grundeigentümern die Gebäudegebühr pro rata temporis in Rechnung gestellt.

Art. 54 Zahlungsbedingungen

Die von Stadtwerk gestellten Rechnungen sind innert 30 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum, ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig.

Bei nicht fristgerechter Bezahlung kommt der Kunde / die Kundin ohne weiteres in Verzug.

Bei Zahlungsverzug ist Stadtwerk berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% und für erfolgte Mahnungen eine Gebühr (Pauschale) pro Mahnung zu verlangen.

Bei wiederholtem Zahlungsverzug oder wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Kundin / des Kunden bestehen, kann Stadtwerk angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen oder wöchentlich Rechnung stellen; diese Mehraufwendungen von Stadtwerk gehen zulasten der Kundin / des Kunden. Bleibt nach abgeschlossenem Betreibungsverfahren eine Forderung von Stadtwerk ungedeckt, kann Stadtwerk eine Wassersperre verfügen. Das lebensnotwendige Wasser wird weiter geliefert.

Stadtwerk Winterthur kann von Kundinnen und Kunden mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland die Bezeichnung einer schweizerischen Zustelladresse und einer Zahlstelle verlangen. Solche Kundinnen und Kunden können zu einer Barkaution bis zum Betrag eines Jahresbetreffnisses verpflichtet werden.

Art. 55 Prüfung und Anerkennung der Rechnung

Die Kundin / der Kunde hat Fehler bei der Rechnungsstellung vor Ablauf der Zahlungsfrist an Stadtwerk zu melden, ansonsten die Rechnung als stillschweigend anerkannt gilt.

Art. 56 Berichtigung der Rechnung bei Messfehlern

Bei festgestelltem Stillstand oder Fehlgang der Messeinrichtung gilt:

  1. Können Dauer und Grösse des Stillstandes oder des Fehlganges einwandfrei bestimmt werden, werden die Rechnungen entsprechend berichtigt, jedoch höchstens für die Dauer von 5 Jahren ab Feststellung des Messfehlers.

  2. Können Dauer und Grösse des Stillstandes oder des Fehlganges nicht einwandfrei bestimmt werden, werden die Rechnungen aufgrund des Verbrauchs in vorausgegangenen Abrechnungsperioden sowie allfälliger veränderter Verhältnisse und unter angemessener Berücksichtigung der Angaben der Kundschaft berichtigt, jedoch höchstens für die Dauer von 5 Jahren.

  3. Der aufgrund berichtigter Rechnungen resultierende Saldo ist mit 5% zu verzinsen.

Die Geltendmachung eines Messfehlers entbindet nicht von der fristgerechten Bezahlung der beanstandeten Rechnung.

Art. 57 Verrechnungsausschluss

Die Verrechnung von Forderungen der Kundin / des Kunden gegenüber Stadtwerk oder der Stadt Winterthur mit Forderungen von Stadtwerk gegenüber der Kundin / des Kunden ist ausgeschlossen.

Art. 58 Verjährung

Forderungen für wiederkehrende Leistungen von Stadtwerk verjähren nach 5 Jahren, Forderungen für einmalige Leistungen nach 10 Jahren.

9 Besondere Lieferverträge

Art. 59 Verträge mit Nachbargemeinden

Der Stadtrat kann mit Nachbargemeinden Verträge über Wasserlieferungen für den Wiederverkauf abschliessen, wobei die Konzessionsbestimmungen des Kantons zu beachten sind.

Art. 60 Verträge mit privaten Wasserversorgungsunternehmen

Der Stadtrat kann mit Dritten Lieferverträge für den Wiederverkauf abschliessen, falls diese Dritten die Vorgaben von § 28 des Wasserwirtschaftsgesetzes erfüllen.

10 Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 61 Verfügungen

Wer durch eine Massnahme, welche auf dieser Verordnung basiert, im Sinne von § 21 VRG beschwert ist, kann von der Direktion von Stadtwerk den Erlass einer Verfügung verlangen. Die Verfügung hat eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Art. 62 Einsprache

Gegen Verfügungen der Direktion von Stadtwerk kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Stadtrat schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten.

Art. 63 Strafbestimmung

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften dieser Verordnung verstösst oder aufgrund dieser Verordnung erlassene Beschlüsse, Verfügungen oder Auflagen missachtet, kann mit Busse bis zum höchstzulässigen Betrag gemäss kantonalem Recht bestraft werden.

11 Schlussbestimmung

Art. 64 Inkraftsetzung

Diese Verordnung wird durch den Stadtrat in Kraft gesetzt1. Sie ersetzt alle früheren Regelungen, insbesondere das Regulativ über die Abgabe von Wasser aus der städtischen Wasserversorgung vom 22. Dezember 1924 und die Wassertarife vom 24. Januar 1972 und 21. September 1992.

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