7.7-3.1
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Siedlungsentwässerung
vom 04.07.2001 (Stand 01.10.2024)
Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über die Siedlungsentwässerung vom 5. Juni 2000 werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Ableitung, Behandlung sowie Entsorgung von Abwasser auf dem ganzen Stadtgebiet. Sie legen insbesondere in Ergänzung zur Verordnung über die Siedlungsentwässerung die technischen, betrieblichen, organisatorischen und finanziellen Details der Siedlungsentwässerung fest.
Art. 2 Begriffe
Die massgebenden Begriffe sind im Anhang der Verordnung definiert.
Art. 3 Versickerung (nicht verschmutztes Abwasser)
Nicht verschmutztes Abwasser (Grundwasser, Quellwasser, Bachwasser, stetig anfallendes Sickerwasser, Kühlwasser etc.) muss nach Möglichkeit auf dem gleichen Grundstück wieder versickert oder einer zentralen Versickerungsmulde zugeführt werden. Wird die Zuweisung nicht im Generellen Entwässerungsplan (GEP) vorgenommen, ist nachzuweisen, dass eine Versickerung nicht möglich ist. Erst dann darf es direkt oder indirekt in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann.
Art. 4 Einleitung in ARA (verschmutztes Abwasser)
Verschmutztes Abwasser (häusliches, gewerbliches und industrielles, gegebenenfalls vorbehandeltes Abwasser) wird einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage (ARA) zugeleitet.
Das Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Siedlungsentwässerungsanlagen schädigt, noch deren normalen Betrieb und Unterhalt oder die Abwasserreinigung erschwert.
Art. 5 Niederschlagswasser
Das von Dächern, Strassen und Plätzen abfliessende Niederschlagswasser ist seinem Verschmutzungsgrad entsprechend dem verschmutzten, resp. nicht verschmutztem Abwasser zuzuordnen. Massgebend für die Zuordnung ist der GEP und die Schweizer Norm (SN) 592 000.
2 Aufgaben der Stadt Winterthur
Art. 6 Baupflicht, Unterhalt öffentlicher Anlagen
Planung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Erneuerung sämtlicher öffentlicher Siedlungsentwässerungsanlagen obliegen der Stadt Winterthur.
Art. 7 Bauprogramm
Der Ausbau und die Erneuerung der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen erfolgt im Rahmen des jeweils gültigen GEP etappenweise nach Massgabe der Erschliessungsplanung oder, wo eine solche fehlt, der baulichen Entwicklung bzw. des öffentlichen Bedürfnisses. Die Stadtentwässerung erstellt hierzu ein Bauprogramm.
Art. 8 Kanal- und Anlagekataster
Die Stadtentwässerung führt einen Kanal- und Anlagekataster über das gesamte Stadtgebiet, welcher die öffentlichen und die wichtigsten daran angeschlossenen, ausserhalb der Gebäude liegenden privaten Abwasseranlagen enthält.
Die Grundeigentümerinnen resp. Grundeigentümer sind verpflichtet, die hierfür notwendigen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen zu liefern.
Art. 9 Unterhaltsplan
Die Stadtentwässerung führt einen Unterhaltsplan für die öffentlichen Abwasseranlagen.
Art. 10 Industrie- und Gewerbekataster
Die Stadtentwässerung führt einen Kataster der Industrie- und Gewerbebetriebe. Die Betriebe und / oder Grundeigentümerinnen resp. Grundeigentümer sind verpflichtet, die hierfür notwendigen Angaben zu machen und Unterlagen zu liefern.
3 Allgemeine Vorschriften für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Erneuerung von Abwasseranlagen
Art. 11 Bauausführung
Abwasseranlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten, zu sanieren und zu erneuern.
Art. 12 Normen, Richtlinien / Vorschriften über Betrieb und Unterhalt
Für Planung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Erneuerung von Abwasseranlagen sind die technischen Normen und Richtlinien bzw. der Unterhaltsplan der Stadtentwässerung massgebend.
Art. 13 Grundstücksentwässerung
In der Regel erfolgt der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen im freien Gefälle. Ist dies technisch nicht möglich, ist zu Lasten der Grundeigentümerin resp. des Grundeigentümers ein Fördersystem vorzusehen.
Jedes Grundstück ist in der Regel für sich und ohne Benützung von fremden Grundstücken zu entwässern. Grundstückanschlussleitungen dürfen nicht unter fremden Gebäuden geführt werden.
Durch bauliche Massnahmen ist zu verhindern, dass Abwasser von befestigten Flächen auf benachbarte Grundstücke abfliesst.
Verschmutztes Abwasser ist den Abwasseranlagen unterirdisch zuzuleiten. Niederschlagswasser ist gemäss Art. 5 zu entsorgen.
Art. 14 Quartierplanverfahren
Abwasseranlagen, die der Feinerschliessung dienen, werden in der Regel im Rahmen vom Quartierplanverfahren (bzw. vom privaten Landumlegungs- und Erschliessungsverfahren) erstellt. Die Projektierungs- und Baukosten gehen zu Lasten der beteiligten Grundeigentümerinnen resp. Grundeigentümer.
Art. 15 Durchleitungsrecht
Durchleitungsrechte sind im Grundbuch einzutragen. Abwasseranlagen im Baulinienbereich resp. im Strassenabstand sind im Grundbuch anzumerken.
Art. 16 Anschluss an die öffentliche Kanalisation
Der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage hat systemgerecht zu erfolgen, wobei die Stadtentwässerung die Art der technischen Ausführung der Anschlussstelle bestimmt.
Die Gebäudeentwässerung ist bis zum letzten Kontrollschacht vor dem öffentlichen Kanal ausserhalb des Gebäudes im Trennsystem auszuführen.
4 Private Abwasseranlagen
Art. 17 Übernahme von privaten Anlagen
Die Stadt Winterthur kann auf Gesuch hin private Abwasseranlagen übernehmen, sofern ein öffentliches Interesse dafür besteht, diese Anlagen ordnungsgemäss erstellt und unterhalten sind und die Eigentumsübertragung unentgeltlich erfolgt.
Art. 18 Baupflicht
Die systemgerechten Gebäude- und Grundstücksentwässerungsanlagen sind bis zum Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen durch die Eigentümerinnen resp. Eigentümer der zu entwässernden Grundstücke zu ihren eigenen Lasten zu erstellen.
Art. 19 Bewilligungspflicht
Jede Änderung der Nutzung von Bauten und Anlagen, die auf Menge und Beschaffenheit des Abwassers einen Einfluss haben kann, ist bewilligungspflichtig.
Art. 20 Bewilligungsverfahren
Das Gesuch für die Bewilligung ist schriftlich der Stadtentwässerung einzureichen. Diese leitet das Gesuch gegebenenfalls an die kantonale Behörde weiter. Sie erlässt Richtlinien zum administrativen Verfahren.
Art. 21 Kommunale gewässerschutz-rechtliche Bewilligung
Steht der Ausführung des Anschlusses bzw. Erstellung der privaten Abwasseranlage nichts entgegen, so erteilt die Stadtentwässerung die kommunale gewässerschutzrechtliche Bewilligung (Kanalisationsbewilligung).
Art. 22 Ausnahmebewilligung
Die Stadtentwässerung kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ausführungsbestimmungen bewilligen, sofern dadurch keine wesentlichen öffentlichen Interessen und kein übergeordnetes Recht verletzt werden.
Art. 23 Kantonale gewässerschutz-rechtliche Bewilligung
In folgenden Fällen bedarf es zur Erstellung, Erweiterung, Sanierung und Betrieb von Abwasseranlagen einer Bewilligung durch die kantonale Behörde:
Fassen von Grund- und Quellwasser sowie stetig anfallendem Sickerwasser zwecks Entsorgung
Versickern von nicht verschmutztem Abwasser ausserhalb der Bauzone und bei Industrie- und Gewerbebauten
Einleiten von Abwasser in ein Oberflächengewässer
Erstellen, Ändern und Erneuern von Lageranlagen für Hofdünger
Beseitigen von verschmutztem Abwasser ausserhalb der Bauzone
Im übrigen überall dort, wo verschmutztes Abwasser nicht einer ARA zugeleitet wird
Art. 24 Bau/Baubeginn, Baustellenentwässerung
Mit der Bauausführung, Änderung oder Anpassung der Abwasseranlage darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen vorliegen.
Bei Baubeginn sind die entsprechenden Vorkehrungen für die Baustellenentwässerung gemäss SIA Empfehlung 430 und 431 zu treffen.
Art. 25 Anschlussfrist
Wird durch den Neubau einer öffentlichen oder privaten Abwasseranlage die Anschlussmöglichkeit für bestehende Gebäude geschaffen, so hat der Anschluss mit der Erstellung dieser Abwasseranlage oder auf entsprechende Aufforderung der Stadtentwässerung hin spätestens innert 6 Monaten nach Fertigstellung zu erfolgen.
Art. 26 Geltungsdauer der Bewilligung
Die erteilte gewässerschutzrechtliche Bewilligung erlischt nach der im Baubewilligungsverfahren festgelegten Frist, wenn inzwischen mit der Ausführung der Anlage nicht begonnen worden ist.
Art. 27 Kontrollen / Abnahmen
Im Bau befindliche Abwasseranlagen sind der Stadtentwässerung zur Kontrolle bzw. zur Abnahme anzumelden. Die Stadtentwässerung wird spätestens 1 Arbeitstag nach der Anmeldung tätig.
Die Anschlussleitung darf nicht verlegt werden, bevor das Anschlussstück fertig versetzt und durch die Stadtentwässerung abgenommen worden ist. Unterirdische Anlageteile dürfen erst eingedeckt werden, nachdem die Kontrolle stattgefunden hat.
Die Stadtentwässerung kann zur Kontrolle Kanal-TV-Aufnahmen und Füllproben von unterirdischen Anlageteilen verlangen. Diese Aufwendungen gehen zu Lasten der Eigentümerin resp. des Eigentümers.
Art. 28 Abnahme, Inbetriebnahme
Die privaten Abwasseranlagen dürfen erst definitiv in Betrieb genommen werden, nachdem die Abschlusskontrolle ergeben hat, dass sie fachgerecht ausgeführt sind und zweckentsprechend funktionieren. Für die Abschlusskontrolle sind die Abwasseranlagen mit Hochdruck zu spülen.
Der Stadtentwässerung sind nach Abnahme der Abwasseranlage innert 60 Tagen Pläne des ausgeführten Bauwerkes (Revisionspläne) im Doppel einzureichen.
Art. 29 Anpassung / Sanierung
Bestehende Abwasseranlagen sind einem zeitgemässen Gewässerschutz anzupassen bei:
erheblichen Erweiterungen der privaten Abwasseranlagen,
eingreifenden Umbauten der angeschlossenen Gebäude,
gebietsweisen Sanierungen von privaten Abwasseranlagen,
baulichen Sanierungen an öffentlichen Abwasseranlagen,
Systemänderungen an öffentlichen Abwasseranlagen,
erkannten Missständen.
Die Kosten dieser Anpassungen gehen zu Lasten der Eigentümerin / des Eigentümers.
Der Tiefbau kann im öffentlichen Strassengebiet Kostenanteile bei der Sanierung und Erneuerung von privaten Abwasseranlagen übernehmen.
Art. 30 Kontrollpflicht
Die Stadtentwässerung sorgt für die Kontrolle der privaten Abwasseranlagen und verfügt die Behebung von Missständen.
Art. 31 Nachweise
Die Stadtentwässerung kann nach Massgabe der Alterung der Anlagen oder bei Verdacht auf Missständen den Nachweis der systemgerechten Erstellung und des gesetzeskonformen baulichen Zustandes, speziell der Dichtigkeit, verlangen.
Die Nachweise gehen zu Lasten der Eigentümerin resp. des Eigentümers.
Die Stadtentwässerung kann auf eigene Rechnung private Abwasseranlagen im öffentlichen Strassengebiet kontrollieren oder untersuchen lassen.
Art. 32 Mehrere Eigentümer / Eigentümerinnen
Für Abwasseranlagen, welche von mehreren Grundeigentümerinnen resp. Grundeigentümern benützt werden, sind die Eigentumsverhältnisse, die Betriebsverantwortlichkeit und die Unterhaltspflichten (inkl. Sanierung und Ersatz) im Rahmen der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung privatrechtlich zu regeln und im Grundbuch einzutragen. Die Regelung ist der Stadtentwässerung zur Kenntnis zu bringen.
5 Finanzierung und Kostentragung
Art. 33 Grundsatz
Die Stadt Winterthur erhebt zur Finanzierung der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen, gestützt auf § 45 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) und auf Art. 13 ff. der Verordnung über die Siedlungsentwässerung, folgende Gebühren:
Benutzungsgebühr
Anschlussgebühr
Abwassergebühr (für Abwasser aus angeschlossenen Gemeinden)
Weitere Gebühren
Art. 34 Benutzungsgebühr
Die Benutzungsgebühr gliedert sich in
eine Grundgebühr pro angeschlossenes Grundstück aufgrund der gemäss Art. 17 Abs. 2 der Verordnung über die Siedlungsentwässerung festgelegten, gewichteten Fläche in Quadratmetern
einen Mengenpreis aufgrund des genutzten Wassers (Verbrauch Frisch- und Brauchwasser in m³), unabhängig von der Bezugsquelle.
Art. 35 Reduktion Grundgebühr
Bei besonderen Verhältnissen gemäss Art. 17 Abs. 3 der Verordnung über die Siedlungsentwässerung kann der Stadtrat die Grundgebühr um 50% reduzieren. Als besondere Verhältnisse für eine Reduktion der Gebühr gelten (in der Regel):
Die befestigte Fläche ist kleiner als 15% der gesamten gebührenpflichtigen Grundstücksfläche.
Das nicht verschmutzte Abwasser der Liegenschaft wird vollumfänglich nicht der öffentlichen Siedlungsentwässerung zugeführt.
Art. 36 Ermittlung des Mengenpreises bei fehlenden Angaben
Wo keine Messung der Wassernutzung möglich ist, wird von der Stadtentwässerung ein Pauschalbetrag festgesetzt.
Art. 37 Anschlussgebühr
Die Anschlussgebühr bei Neu- und Umbauten wird nach dem Basisversicherungswert (1939) der angeschlossenen Bauten (Gebäudeversicherungswert) bemessen. Sie errechnet sich als Prozentsatz des Basisversicherungswertes, resp. der entsprechenden Differenz, multipliziert mit dem aktuellen Teuerungsfaktor der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich. Auf diese Anschlussgebühr wird die Mehrwertsteuer erhoben.
Bei Um- und Ersatzbauten ist eine zusätzliche Anschlussgebühr nur geschuldet, wenn danach mehr Abwasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeleitet wird.
Art. 38 Abwassergebühr für angeschlossene Gemeinden
Die Berechnung der Abwassergebühr erfolgt für angeschlossene Gemeinden ausgehend von der Basis des Vorjahres nach folgender Formel: Aufwand Betriebsrechnung ARA / m³ gereinigtes Abwasser = Abwassergebühr in Fr./m³
Zu der sich aus obiger Berechnung ergebenden Abwassergebühr kommt noch ein Benutzungszuschlag von 5% für die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die jeweils gültigen gesetzlichen Abgabesätze (MWST, etc.).
Die Abwassergebühr wird mit der Abwassermenge aus der Gemeinde multipliziert. Wird die Abwassermenge nicht gemessen, wird die Abwassergebühr mit Hilfe der Einwohnergleichwerte berechnet.
Art. 39 Gebührenhöhe
Der Stadtrat setzt die Höhe der Grundgebühr und des Mengenpreises, den Faktor der Anschlussgebühr und die Verwaltungsgebühren mit speziellem Beschluss fest.
Art. 40 Schuldner / Schuldnerin
Für die Grundgebühr, den Mengenpreis und die Anschlussgebühr sind die Eigentümerinnen resp. Eigentümer der Grundstücke im Zeitpunkt der Rechnungsstellung zahlungspflichtig. Bei einer Handänderung haftet die Rechtsnachfolgerin resp. der Rechtsnachfolger solidarisch für ausstehende Beträge.
Art. 41 Rechnungsstellung
Die Benutzungsgebühr wird periodisch in Rechnung gestellt.
Die definitive Rechnung für die Anschlussgebühr wird nach erfolgter Gebäudeschätzung gestellt. Akontorechnungen sind möglich.
Die nachträgliche Richtigstellung von Irrtümern und Fehlern innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen bleibt vorbehalten.
Art. 42 Fälligkeit
Alle Gebühren sind mit der Rechnungsstellung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein monatlicher Verzugszins verrechnet.
6 Schlussbestimmungen
Art. 43 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Oktober 2001 in Kraft.
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