7.7-3

Verordnung über die Siedlungsentwässerung

vom 05.06.2000 (Stand 01.01.2019)

Gestützt auf das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) und auf § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Gewässerschutz sowie den entsprechenden Regierungsratsbeschluss Nr. 91/161 vom 16. Januar 1991 wird folgende Verordnung über die Siedlungsentwässerung erlassen:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die umweltgerechte Entsorgung des Abwassers auf dem ganzen Stadtgebiet.

Die Siedlungsentwässerung ist nach dem Kostendeckungs-, dem Wirtschaftlichkeits- und dem Verursacherprinzip zu betreiben.

Art. 2 Vollzug, Zuständigkeiten

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Stadtrat. Er erlässt Ausführungsbestimmungen über Organisation und Betrieb der Stadtentwässerung, über technische Details und über Delegationen an untergeordnete Organe.

Verantwortliche Stelle für die Siedlungsentwässerung ist das Departement Bau.

Der Stadtrat kann mit Privaten, anderen Gemeinden oder Organisationen Verträge über die Abwasserentsorgung abschliessen.

Art. 3 Andere Gemeinden

Es kann Abwasser aus anderen Gemeinden übernommen werden.

B. Aufgaben der Stadt Winterthur

Art. 4 Aufgaben

Die Stadt Winterthur plant, erstellt, unterhält und betreibt die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen.

Der Stadt Winterthur obliegen im besonderen folgende Aufgaben:

  1. Erstellen und Nachführen des generellen Entwässerungsplanes (GEP) für das im Zonenplan ausgeschiedene Baugebiet. Der GEP wird vom Grossen Gemeinderat festgesetzt und unterliegt der Genehmigung des Regierungsrates.

  2. Erstellen und Nachführen eines Industrie- und Gewerbekatasters (IGK).

  3. Ausüben der Aufsicht über die privaten Abwasseranlagen.

C. Öffentliche Siedlungsentwässerungsanlagen

Art. 5 Umfang

Die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen umfassen das gemeindeeigene Kanalsystem und seine Einrichtungen wie Regenbecken, Versickerungsanlagen, Regenüberläufe, Pumpwerke, Druckleitungen usw. sowie die zentrale Abwasserreinigungsanlage und die Schlammverbrennungsanlage.

Die Oberflächengewässer sind nicht Bestandteil der öffentlichen Siedlungsentwässerung.

Art. 6 Anordnung der Anlagen im Strassengebiet

Die öffentlichen Abwasseranlagen und die Sonderbauwerke werden in der Regel im öffentlichen Strassengebiet oder im Strassenabstandsbereich erstellt.

Art. 7 Privatland

In besonderen Fällen kann die Stadt Winterthur auch Abwasseranlagen in privatem Grund ausserhalb der Baulinien erstellen.

D. Private Abwasseranlagen

Art. 8 Bau, Betrieb und Unterhalt privater Abwasseranlagen

Abwasseranlagen können auch privat erstellt und betrieben werden. Bau, Betrieb und Unterhalt richten sich nach den gleichen Bestimmungen wie der Bau, Betrieb und Unterhalt von öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen.

Art. 9 Zutrittsrecht

Den Mitarbeiterinnen und den Mitarbeitern der Stadtentwässerung und des Strasseninspektorates der Stadt Winterthur ist für Kontrollen jederzeit der ungehinderte Zugang zu den Anlagen zu ermöglichen.

Art. 10 Übernahme von privaten Anlagen

Die Stadt Winterthur kann private Abwasseranlagen übernehmen.

Art. 11 Entsorgungspflicht

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in der Stadt Winterthur sind verpflichtet, das Abwasser systemgerecht den öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen zuzuführen.

Nicht verschmutztes Abwasser ist nach Vorgabe des GEP versickern zu lassen. Stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser darf nicht der Kläranlage zugeführt werden.

Art. 12 Bewilligungspflicht

Die Erstellung, Erweiterung oder Sanierung von privaten Abwasseranlagen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, die in der Regel im Rahmen der Baubewilligung erteilt wird.

E. Finanzierung

Art. 13 Kostendeckungsprinzip

Die Kosten für die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen werden vollumfänglich durch Gebühren und Beiträge gedeckt.

Private Abwasseranlagen sind durch die entsprechenden Eigentümerinnen und Eigentümer zu finanzieren.

Art. 14 Kosten der öffentlichen Siedlungsentwässerung

Die Kosten der öffentlichen Siedlungsentwässerung umfassen insbesondere den Betrieb und Unterhalt sowie die Verzinsung und Abschreibung der Bauten.

Art. 15 Kreis der Abgabepflichtigen und Art der Abgaben

Abgabepflichtig für den Mengenpreis sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmer.

Für die Grundgebühr, die Anschlussgebühr und die Mehrwertbeiträge sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Liegenschaften im Zeitpunkt der Rechnungsstellung abgabepflichtig.

Art. 16 Benutzungsgebühr

Von den Abgabepflichtigen der mit technischen Vorkehrungen an die Anlagen nach Art. 5 angeschlossenen Grundstücken, Liegenschaften oder Anlagen wird eine Benutzungsgebühr erhoben.

Die Benutzungsgebühr besteht aus einer Grundgebühr und einem Mengenpreis. Die Grundgebühr soll höchstens ein Drittel des Ertrages an den gesamten Benutzungsgebühren ausmachen, der Rest entfällt auf den Mengenpreis.

Art. 17 Grundgebühr

Die Grundgebühr bemisst sich pro angeschlossene Liegenschaft aufgrund der festgelegten, gewichteten Fläche (m²). Für die Höhe der Gebühr ist die mögliche Nutzung der Liegenschaft massgebend.

In Abhängigkeit von der möglichen Nutzung des Grundstückes nach der jeweils geltenden Zonenzugehörigkeit werden folgende Gewichte (Multiplikatoren) festgelegt:

Zone

Gewichtung

Lw / F / R / E / Wald / Gewässer

0

W2 / QEZ2

1

W3 / Oe / QEZ3 / KIV / Bahntrassen

2

W4 / KIII / G

3

I1 / I2 / Z3 / Z4 / Z5 / KII

4

I3 / Z6 / Z7 / KI / Strassen

5

Gebäude

8

Der Stadtrat kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einzelfall die Grundgebühren reduzieren.

Für Bauten in der Landwirtschaft-/Freihalte-/Erholungs-/ Reservezone und im Wald wird die für die Gebühr massgebende Fläche von den angeschlossenen Gebäudeteilen abgeleitet.

Erfolgt die Strassen- und Bahntrassenentwässerung unter Benützung öffentlicher Siedlungsentwässerungsanlagen, ist die Gebührenpflicht gegeben.

Der Stadtrat kann bei Änderungen in der Nutzungsplanung Zonen und Gewichtungen anpassen.

Art. 18 Mengenpreis

Der Mengenpreis bemisst sich nach dem Frisch- und Brauchwasserverbrauch (m3), unabhängig von der Bezugsquelle.

Art. 19 Zuschläge und Reduktionen

Leiten Abgabepflichtige für Benutzungsgebühren erhöht verschmutztes Abwasser, welches aber den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, der öffentlichen Siedlungsentwässerung zu, kann der Mengenpreis maximal verdoppelt werden. Der Zuschlag wird vom Stadtrat für jeden einzelnen Fall separat festgelegt.

Werden mehr als 15% des von der Wasserversorgung gelieferten oder des selbst beschafften Wassers nicht der öffentlichen Siedlungsentwässerung zugeführt, wird der für den Mengenpreis massgebende Wasserverbrauch auf Gesuch hin um die nicht abgeleitete gemessene Wassermenge reduziert.

Nicht verschmutztes, der öffentlichen Siedlungsentwässerung zugeleitetes Abwasser berechtigt nicht zu einer Reduktion des Mengenpreises oder der Grundgebühr.

Nicht verschmutztes, nicht der öffentlichen Siedlungsentwässerung zugeleitetes Abwasser berechtigt in der Regel nicht zu einer Reduktion der Grundgebühr.

Art. 20 Anschlussgebühr

Für den Anschluss von Liegenschaften an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen wird eine einmalige Anschlussgebühr in Promille des Gebäudeversicherungswertes erhoben. Bei Umbauten ist eine zusätzliche Anschlussgebühr geschuldet, wenn nach dem Umbau mehr Abwasser den öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen zugeleitet wird.

Art. 21 Mehrwertbeiträge

Wenn Liegenschaften durch die Erstellung von öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen im Wert gesteigert werden, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer Mehrwertbeiträge zu leisten. Die Berechnung richtet sich nach der Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge1.

Art. 22 Abwasser aus Gemeinden

Werden Gemeinden an die Siedlungsentwässerung der Stadt Winterthur angeschlossen, müssen sie sich in die bestehende Infrastruktur einkaufen.

Angeschlossene Gemeinden tragen die Kosten für die Reinigung ihres Abwassers sowie für das Benützen der öffenlichen Abwasseranlagen.

Art. 23 Weitere Gebühren

Für weitere behördliche Aufwendungen aufgrund dieser Verordnung werden Verwaltungsgebühren nach Massgabe der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden2 und der Gebührenordnung zum Vollzug des Umweltrechtes3 erhoben.

Erbringt der Abwasserbetrieb eine Leistung, welche nicht über Gebühren gedeckt ist, wird sie in der Regel den Auftraggebenden nach Aufwand verrechnet.

Art. 24 Kompetenz für die Gebührenfestlegung

Der Stadtrat legt die Gebührenansätze aufgrund einer transparenten Kostenrechnung fest.

F. Haftung

Art. 25

Aus der behördlichen Mitwirkung bei der Prüfung und Kontrolle der privaten Entwässerungsanlagen kann keine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Verantwortlichkeit der Stadtgemeinde abgeleitet werden.

G. Schluss-, Übergangs- und Strafbestimmungen

Art. 26 Rechtsschutz

Gegen Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen werden, kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Stadtrat schriftlich Einsprache erhoben werden4.

Art. 27 Strafbestimmungen

Strafen und Strafverfahren richten sich nach dem Strafgesetzbuch sowie dem Verwaltungsstrafrecht des Bundes und des Kantons.

Art. 28 Aufhebung des bisherigen Rechts

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über die Abwasseranlagen vom 1. Juni 1981 und die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Abwasseranlagen vom 1. Juni 1981.

Art. 29 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diese Verordnung nach der Genehmigung durch die Baudirektion in Kraft.

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