7.7-4

Gemeinsame Anstalt "Regionale Abwasserentsorgung Tösstal"

Gemeinsame Anstalt " Reg ionale Abwasserentsorg u ng Tösstal"

Gründungsvertrag

Zwischen

Politische Gemeinde Fischenthal, Oberhofstrasse 2, 8497 Fischenthal

Politische Gemeinde Bauma, Dorfstrasse 41, 8494 Bauma

Politische Gemeinde Wila, Kugelgasse 2, 8492 Wila

Politische Gemeinde Turbenthal, Tösstalstrasse 56, 8488 Turbenthal

Politische Gemeinde Zell, Spiegelacker 5, 8486 Rikon

Politische Gemeinde Weisslingen, Dorfstrasse 40, 8484 Weisslingen

Politische Gemeinde Winterthur, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur

Vertrag vom 15.07.2018

2 von 26

Inhalt

L Vorbemerkung 5

ll. Grundlagen 6

Art. L Rechtsform und Sitz 6

Art. 2 Zweck 6

lll. Grundkapital,Organe,FinanzkompetenzenundAufsicht 7

Art. 3 Anstaltsvermögen 7

Art. 4 Organe der Anstalt 7

Art. 5 Aufsicht 7

Art. 6 Finanzkompetenzen 7

lV. Organisation 8 Verwaltungsrat 8

Art. 7 Wahl, l(onstituierung 8

Art. 8 Befugnísse 8

Geschäftsführung 9

Art. 9 Wahl,Konstituierung 9

Art. L0 Oberleitung, Delegation 9

Art. 1L Befugnisse 9

Art. 12 Beschlussfassung, Organisation, Protokolle 10

Art. L3 Vergütung 10 Revisionsstelle 10

Art. 14 Wählbarkeit 10

Art. 15 Aufgaben 10

V. Anstaltsbetrieb 1,1, Art. L6 Anstaltsbetrieb 11,

Art. 17 Festlegung der Preise 1,L

Art. L8 Eigentumsverhältnisse LT

Art. 19 Separate Anlagen TT

Art. 20 Budget I7

Art. 2L FinanzierungderAnstaltseinrichtungen (Kostenteiler) tt

Art. 22 KanalisationsnetzundSonderbauwerke T2

Art. 23 Anschluss ARA Hard L2

Arl.24 AnschlüsseamKanalisationsnetz t2

Art. 25 DuldungspflichtenderAnstaltsgemeinden 13

von 26

Nutzung der Anstaltseinrichtungen

Art. 13

Art. 27 ÖffentlichesBeschaffungswesen 13

Vl. Kaufmännische Grundsätze 13

Art. 28 Kaufmännische Führung 13

Art. 29 Budget,GeschäftsberichtundJahresrechnung 13

Vl L Schlussbestimmungen 13

Art. 30 lnkrafttreten des Gründungsvertrags 13

Art. 3L Neuanschlüsse 13

Art. 32 Änderungen des GrÍ.indungsvertrags I4

Art. 33 Kündigung des Gründungsvertrags T4

Art. 34 Haftung der Anstaltsgemeinden 74

Art. 35 Auflösung und Liquidation t4

Anhang 1: Anlagen im Besitz der Anstalt 77 Anhang 2: Dotationskapital 26

von 26 L Vorbemerku ng Das Grundwasser der Töss oberhalb der Stadt Winterthur bildet eine der wichtigsten Trinkwasserressourcen des Kantons Zürich und bedarf nicht nur einer nachhaltigen Nutzung, sondern auch eines umfassenden Schutzes. Die sehr gute Qualität des Tössgrundwassers soll auch zukünftig erhalten und insbesondere vor chronischen Belastungen aus Abwassereinleitu ngen geschützt werden. Studien zeigen, dass die Ableitung des anfallenden Abwassers aus dem Tösstal auf die Abwasserreinigungsanlage (ARA) Hard-Winterthur für den Schutz des Tössgrundwassers eine sinnvolle Lösung darstellt. Die zentrale Behandlung ist zudem wirtschaftlicher, als die heutige Situation der dezentralen Reinigungen. Die ARA Hard-Winterthur erreicht eine bessere Reinigungsleistung zu wesentlich tieferen Kosten als die bestehenden, kleineren kommunalen Anlagen. Zur Umse2ung des Schu2es des Tössgrundwassers gründen die Gemeinden Fischenthal, Bauma, Wila, Turbenthal, Zell, Weisslingen und die Stadt Winterthur eine gemeinsame Anstalt. Mit dieser erbringen die Gemeinden Leistungen in der gemeinsamen Abwasserentsorgung, die in den Aufgabenbereich der Anstaltsgemeinden fallen. Dazu werden der gemeinsamen Anstalt die in diesem Vertrag aufgeführten Aufgaben übertragen. Die gemeinsame Anstalt übernimmt dabei auch die für die Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen technischen Einrichtungen. Diese werden bei der Gründung der Anstalt durch die Anstaltsgemeinden als Venrualtu ngsvermögen eingebracht. Jede Anstaltsgemeinde partizipiert dabei mit einem Dotationskapital nach Anhang 2 (Beteiligung), welches entweder als Verwaltungsvermögen durch den Übertrag der in diesem Vertrag bezeichneten technischen Anlagen oder aus dem Finanzvermögen mittels Bareinlage errichtet wird. Damit ergibt sich ein zweckgebundenes Eigenkapital der gemeinsamen Anstalt von 10.1 Mio. Franken. Übersteigt der Restwert der Anlagen einer Gemeinde den Einlagesatz nach Anhang 2 wird der Mehrwert von der gemeinsamen Anstalt ausbezahlt. Dadurch entsteht bei der Gründung der gemeinsamen Anstalt ein mittelfristiger Fremdkapitalbedarf von rund 7 Mio. Franken.

Die Anlagen und Rückstellungen des Abwasserverbands (AV) Tösstal gehen mit dessen Auflösung zurück an die Gemeinden und werden von diesen in die gemeinsame Anstalt überführt. Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gründungsvertrag, ungeachtet der weiblichen oder männlichen Sprachform, für beide Geschlechter.

von 26 ll. Grundlagen

Art. 1 Rechtsform und Sitz Unter dem Namen ,,Regionale Abwasserentsorgung Tösstal" errichten die politischen Gemeinden Fischenthal, Bauma, Wila, Turbenthal, Zell, Weisslingen und

Winterthur eine gemeinsame Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zell. Die Dauer der Anstalt ist unbeschränkt.

Aft.2 Zweck ' Die Anstalt ist ein selbständiges Unternehmen des öffentlichen Rechts, welches nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird.

Die Anstalt erbringt Leistungen zum Schutz der Wasserressourcen im oberen Tösstal, insbesondere des Tössgrundwassers, der Siedlungshygiene und der Siedlungsentwässerung. Die gemeinsame Anstalt übernimmt dazu die in diesem Gründungsvertr:ag festgehaltenen Aufgaben. t Zum Zeitpunkt der Gründung übernimmt die gemeinsame Anstalt folgende Aufgaben der Anstaltsgemeinden:

  • Planung, Realisation, Betrieb und Unterhalt der regionalen Abwasserleitungen nach Anhang 1.

  • Betrieb und Unterhalt der ARA Bauma.

  • Regionale Entwässerungsplanung und Koordination der generellen Entwässerungsplanungen der Anstaltsgemeinden. Sie kann dazu betriebsnotwendige Grundstücke erwerben und halten. o Die Anstalt erbringt die Leistungen wirtschaftlich, umweltfreundlich und gesetzeskonform. s Die Anstalt kann ferner alle Tätigkeiten ausüben, welche mit dem Zweck der Anstalt im Zusammenhang stehen. Sie kann von den Anstaltsgemeinden oder Dritten weitere Aufgaben übernehmen. Für die Erfüllung kann sie mit staatlichen oder privaten Organisationen zusammenarbeiten.

von 26 lll. Grundkapital, Organe, Finanzkompetenzen und Aufsicht

Art. 3 Anstaltsvermögen Das Anstaltsvermögen besteht aus den gemäss Anhang 1 übernommenen technischen Anlagen

(Venrualtungsvermögen) der Gemeinden Fischenthal, Bauma, Weisslingen, Wila, Zell, Turbenthal und der Stadt Winterthur. Die Restwerte der Anlagen wurden in der separaten Studie vom 27. Juni 2018, <Abwasserfreie obere Töss - Restwertberechnung der Bauwerke>, auf den 1. Januar 2020 ermittelt und im Anhang 2 dargestellt.

Art 4 Organe der Anstalt

Die Organe der Anstalt sind: . Die Geschäftsführung . Die Revisionsstelle

Art. 5 Aufsicht

' Die Aufsicht über die Anstalt nehmen die Gemeinden gemeinsam im Rahmen eines Verwaltu ngsrates wah r.

Die Anstalt steht zudem unter der Aufsicht des Bezirksrats. Die Oberaufsicht übt der Regierungsrat aus.

Art. 6 Finanzkompetenzen Die Finanzkompetenzen und Zuständigkeiten für Beschlüsse von grosser finanzieller Tragweite

werden wie folgt geregelt: Venrvaltungsrat Geschäftsführung Beträge in Franken (CHF) Beträge in Franken (CHF) Erfolgsrechnung Ausgaben innerhalb des genehmigten unbeschränkt Budgets Ausgaben ausserhalb des genehmigten ab 50'000.- (einmalig) bis 50'000.- (einmalig) Budgets ab 1 0'000.- (wiederkehrend) bis 10'000.- (wiederkehrend) Unvorhergesehene und dringende unbeschränkt Ausgaben ausserhalb des Budgets (gebundene Ausgaben) lnvestitionsrechnung Ausgaben innerhalb des Budgets unbeschränkt Ausgaben ausserhalb des genehmigten ab 100'000.- bis 100'000.- Budgets Verpflichtungskredite, die sich über ab 5'000'000.- bis 5'000'000.- mehrere Jahre erstrecken.

Unvorhergesehene und dringende unbeschränkt Ausgaben ausserhalb des Budgets (gebundene Ausgaben) Fremdm ittelbeschaffu ng unbeschränkt

von 26 lV. Organ isation Verwaltungsrat

Art. 7 Wahl, Konstituierung

Die Gemeindevorsteherschaften der Anstaltsgemeinden nehmen die Aufsicht der Gemeinden tiber ein gemeinsames Aufsichtsorgan wahr. Jeder Anstaltsgemeinde steht dazu ein Sitz im Veruvaltungs rat zu.

' Die Gemeinden bestimmen ihre Vertreter selbständig. Massgebend ist ein gültiger Beschluss der Gemeindevorsteherschaft. Delegierbar sind gewählte Mitglieder der Gemeindeexekutive. Die Wahl gilt für die Dauer einer Legislaturperiode. ' Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und wählt einen Vorsitzenden. Kommt keine Einigung über die Bestimmung des Vorsitzenden zustande, übernimmt die Sitzgemeinde der Anstalt den Vorsitz. o Ein Antrag oder Beschluss des Veruvaltungsrates gilt als angenommen, wenn er die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder erhalten hat. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Vorsitzenden. u Der Venvaltungsrat kann für die Behandlung der Geschäfte beratende Fachleute an die Sitzungen einladen.

Art. I Befugnisse t Dem Verwaltungsrat obliegen folgende Aufgaben: o Beschlussfassung über Ausgaben gemäss Art. 6 . Beschlussfassung über Geschäfte, die durch die Geschäftsführung vorgelegt werden . Genehmigung der Detailregelungen zu den Berechnungen des Kostenteilers auf der Grundlage von Art. 21 o Genehmigung des Budgets, des Finanz- und Aufgabenplans . Genehmigung der Jahresrechnung, der Geldflussrechnung, des Geschäftsberichts und Erteilen der Entlastung an die Geschäftsführung . Beschlussfassung über die Abänderung und Aufhebung von bestehenden Teilaufgaben sowie über die Übernahme von neuen Teilaufgaben innerhalb des Anstaltszwecks . Beschlussfassung über eine Vorlage an die Stimmberechtigten betreffend Erweiterung der gemeinsamen Anstalt und der Aufnahme neuer Mitglieder . Genehmigung von Entschädigungs- und Spesenbestimmungen für die Anstaltsorgane in Abweichung vom Personalreglement der Sitzgemeinde Zell o Wahl und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung Wahl des Vorsitzenden der Geschäftsführung o WahlderRevisionsstelle ' Fur die Erfüllung seiner Aufgaben trifft sich der Venrualtungsrat mindestens zweimal jährlich. Je nach Geschäften können weitere Sitzungen vereinbart werden.

von 26 Geschäftsführung Art. I Wahl, Konstituierung I Die Geschäftsführung besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Stadt Winterthur hat Anspruch auf zwei Vertreter in der Geschäftsführung, die Gemeinden Fischenthal, Bauma, Turbenthal, Wila, Weisslingen und Zell auf insgesamt drei Vertreter. Per Mehrheitsbeschluss kann der, Verwaltungsrat weitere Mitglieder (Fachleute) in die Geschäftsführung wählen. Die maximale Anzahl Mitglieder in der Geschäftsführung beträgt in jedem Fall sieben. ' Der Vorsitzende der Geschäftsführung wird vom Venrvaltungsrat bestimmt. Die Geschäftsführung konstituiert dessen Stellvertretung sowie einen Sekretär selbständig. Der Sekretär muss nicht Mitglied der Geschäftsführung sein.

Die Geschäftsführung ist befugt, Mitarbeiter der Anstalt und/oder externe Fachleute sowie Vertreter von anderen Gemeinden mit beratender Stimme, jedoch ohne Antrags- und Stimmrecht, zu den Sitzungen beizuziehen. o Die Mitglieder der Geschäftsführung werden für eine Amtsdauer von vier Jahren bestimmt. Jede handlungsfähige, natürliche Person kann als Mitglied bestimmt werden. Sie darf nicht gleichzeitig Mitglied eines Kontrollorgans (Verwaltungsrat, Revisionsstelle) der gemeinsamen Anstalt sein. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Bei Nachwahlen vollenden die neuen Mitglieder die Amtsdauer ihrer Vorgänger. Die Amtsdauer der Mitglieder der Geschäftsführung endet mit dem Tag, an welchem die Neuwahlen der Geschäftsführung stattfinden. Vorbehalten bleiben vorheriger Rücktritt und Abberufung.

Art. 10 Oberleitung, Delegation t Der Geschäftsführung obliegen die oberste Leitung der Anstalt und die Übenvachung des Betriebs. Sie vertritt die Anstalt nach aussen und besorgt alle Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz, Gründungsvertrag oder Organisationsreglement einem anderen Organ der Anstalt

übertragen sind.

Die Geschäftsführung kann nach Massgabe des Organisationsreglements einzelne Geschäfte an eine Kommission übertragen. Für die Verstärkung des spezifischen Fachwissens kann die Geschäftsführung zusätzliche Fachpersonen in die Kommissionen wählen, die nicht Mitglieder der Geschäftsführung sind. Die Fachpersonen sind für die Dauer der besonderen Geschäfte gewählt, maximal aber für vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Für die Wahrnehmung der besonderen Geschäfte kann die Geschäftsführung die Kommissionen mit Beschluss- und Ausgabenkompetenzen versehen. Die dabei anzuwendenden Grundsätze sind im Reglement über die Ausgabenkompetenz festgehalten. o Die Leitung von Kommissionen obliegt einem Mitglied der Geschäftsführung.

Die Anzahl der Kommissionen ist nicht begrenzt.

Art. '11 Befugnisse Der Geschäftsführung obliegen folgende Aufgaben: o Beschlussfassung über Ausgaben gemäss Art. 6 . Erlass und Anpassung des Ausgaben- und Organisationsreglements . Erlass von Betriebsvorschriften o Erlass von Bestimmungen zu den Anstellungsbedingungen des Personals in Abänderung zum Personalreglement der Sitzgemeinde Zell. ¡ Abschliessen und Aufheben von Anstellungsverträgen ¡ Beschluss über das Leitbild, die Strategie und die langfristige Finanzplanung . Beschluss über das Budget, den Finanz- und Aufgabenplan, die Jahresrechnung, den Geschäftsbericht sowie Antragsstellu ng zu handen des Verwaltungsrats . Beschluss der regionalen Entwässerungsplanung o Planungsentscheidungen

von 26 . Abschluss und Aufhebung von Verträgen mit Gemeinden, anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten sowie privaten Dritten, welche die Erbringung von Dienstleistungen durch die Anstalt zum lnhalt haben . Antragsstellung an den Verwaltungsrat betreffend Eruueiterung der gemeinsamen Anstalt . Ernennung und Abberufung der mit der Leitung von Kommissionen betrauten Personen, Regelung der Zeichnungsberechtigung und Entschädigung o Aufsicht sowie Weisungsrecht über die mit der Betriebsleitung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung von Gesetzen, Leitbild, Gründungsvertrag, Reglementen und Weisungen ¡ Vertretung der Anstalt vor den Aufsichtsbehörden gemäss Art. 5 des Gründungsvertrags . Genehmigung des Kaufs, Verkaufs und der dinglichen Belastung von Grundstücken

Die Geschäftsführung informiert die Mitglieder des Venvaltungsrates periodisch über den allgemeinen Geschäftsgang, über Schlüsselkennzahlen und besondere Geschäfte bzw. Entscheide.

Art' Q Beschlussfassung, Organisation, Protokolle

Die Geschäftsführung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind ausnahmsweise zulässig, sofern nicht ein. Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

Beschlussfähig ist die Geschäftsführung, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. ' Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Jedes anwesende Mitglied der Geschäftsführung ist zur Stimmabgabe verpflichtet. o Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Geschäftsführung wird ein Protokoll geführt, das vom Sekrehär zu unterzeichnen ist. Zirkularbeschlüsse sind in das nächste Protokoll der Geschäftsführung aufzunehmen. Die Protokolle sind von der Geschäftsführung jeweils in der nächsten Sitzung zu genehmigen.

Art. 13 Vergütung ' Die Vergütung der Geschäftsführung bestimmt sich aufgrund des Entschädigungsreglements, welches vom Venvaltungsrat zu genehmigen ist. Die Mitglieder der Geschäftsführung haben

Anspruch auf Ersatz ihrer im lnteresse der Anstalt aufgewendeten Auslagen.

Ausserordentliche Bemühungen ausserhalb der normalen Verwaltungstätigkeit können zusätzlich entschädigt werden.

Revisionsstelle

Art. 14 Wählbarkeit Der Venryaltungsrat wählt eine Revisionsstelle. Als Revisionsstelle können natürliche oder juristische Personen sowie die Finanzkontrolle von Gemeinden bezeichnet werden', welche die

Anforderungen nach S 145 ff Gemeindegesetz erfüllen.

Art. 15 Aufgaben t Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung, die Jahresrechnung und der Geldverkehr dem Gesetz und diesem Gründungsvertrag entsprechen

Die Revisionsstelle muss die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen über die Fachkunde und die Unabhängigkeit erfüllen.

Die Organe der Anstalt übergeben der Revisionsstelle alle erforderlichen Unterlagen und erteilen ihr die benötigten Auskünfte mündlich oder auf Verlangen schriftlich.

von 26 V. Anstaltsbetrieb

Art. 16 Anstaltsbetrieb ' Die durch den Anstaltsbetrieb envachsenden Verpflichtungen (Betriebs- und Unterhaltskosten) sowie die lnvestitionskosten der Anstalt werden der Rechnung der Anstalt

belastet. ' Zur vorübergehenden Mittelbeschaffung oder zur Finanzierung bestimmter Aufgaben und lnvestitionen kann die Anstalt Darlehen bei den Anstaltsgemeinden oder bei Dritten aufnehmen.

Art. 17 Festlegung der Preise Die Anstalt kann nach Massgabe der verwaltungsrechtlichen Grundsätze und sofern dies gesetzlich zulässig ist, Sach- und Dienstleistungen mit eigenen Ressourcen im Rahmen der Aufgaben des Anstaltszwecks gemäss Art. 2 zugunsten von Dritten oder Anstaltsgemeinden zu '

Preisen erbringen, welche mindestens kostendeckend sind.

Art. 1 I Eigentumsverhältnisse t Samtliche Bauten und Einrichtungen, welche dem Anstaltsbetrieb dienen, sowie die beweglichen Vermögenswerte und das Bar- und Wertschriftenvermögen sind im Eigentum der Anstalt. Trägt eine Anstaltsgemeinde sämtliche Kosten zur Erstellung einer Anlage, ist diese deren Eigentum. Besondere Vereinbarungen zwischen den Anstaltsgemeinden und allfälligen weiteren Partnern für die Erstellung und gemeinsame Benü2ung von öffentlichen Kanälen und

Sonderbauwerken bleiben vorbehalten. t Bei der Liquidation von Anstaltsvermögen werden Liegenschaften der Anstalt zunächst derjenigen Gemeinde zum Kauf angeboten, auf deren Boden sich diese befinden.

Art. '19 Separate Anlagen Der Ven¡valtungsrat kann Anstaltsgemeinden oder Dritten gestatten, auf Grundstücken der Anstalt auf eigene Kosten Anlagen zu erstellen, die nur dem Ersteller dienen. Die Ausführung solcher Anlagen kann durch die Anstalt auf Rechnung des betreffenden Eigentümers übernommen werden.

Art. 20 Budget Die Ausgaben und Einnahmen der Anstalt werden im Budget festgelegt. Neue Ausgaben, die

nicht zum ordentlichen Betriebsauñruand gehören, werden gemäss Art. 6 beschlossen.

Art. 21 Finanzierung der Anstaltseinrichtungen (Kostenteiler)

Die Betriebs-, Kapital- und Amortisationskosten werden verursacherorientiert auf die Anstalts- und angeschlossenen Vertragsgemeinden verteilt. ' Der Kostenteiler berücksichtigt den jährlichen Abwasseranfall je Anstaltsgemeinde und die Spitzenabflüsse je Gemeinde nach Vorgabe der bestehenden Generellen Entwässerungsplanung (GEP). Für die Verrechnung der Betriebs-, Kapital- und Amortisationskosten werden die Kostenstellen nach Absatz 4 geführt. ln diesen werden sowohl die laufenden Kosten, als auch Zins- und Amortisationskosten der jeweiligen Anlagen geführt. o Zu führende Kostenstellen:

  • KS 1: Anschluss Fischenthal

  • KS 2: Bauma KS 3: Sammelleitung Tösstal KS 4: Weisslingen KS 5: Sennhof

lnnerhalb der Kostenstellen werden die Kapital- und Amortisationskosten nach dem massgebenden Spitzenabfluss, welcher in der aktuellsten genehmigten GEP bestimmt wurde, verteilt. Die Betriebskosten werden nach dem jährlichen Abwasseranfallje Gemeinde verrechnet. Für dessen Festsetzung betreibt die Anstalt ein geeignetes Messstellennetz. ln Ausnahmefällen,

d. h. wenn eine Messung unwirtschaftlich ist, kann der jährliche Abwasseranfall aufgrund der angeschlossenen Einwohner geschätzt werden. 6 Der Venrualtungsrat erlässt im Rahmen eines Reglements ergänzende Detailbestimmungen zu den jährlichen Berechnungen des Kostenteilers und legt die zu berücksichtigenden Spitzenabflüsse je Gemeinde fest. t An dem Bau einer neuen Anschlussleitung ab dem bestehenden Pumpwerk Sennhof beteiligt sich die Stadt Winterthur im Sinne einer Massnahme zum Schutz der Trinkwasserressourcen in der Höhe von 30 o/o der nach Abzug von Beiträgen von Bund und Kantonen verbleibenden Baukosten. Die Höhe des Beitrags ist auf maximal 11 Mio. Franken begrenzt (Basis Baukostenindex Stand 1. Januar 2020). t Die Gebührenhoheit obliegt den Anstaltsgemeinden.

Art.. 22 Kanalisationsnetz u nd Sonderbauwerke t Die Anstaltsgemeinden und die angeschlossenen Vertragsgemeinden verpflichten sich, ihre Kanalisationsnetze und Sonderbauwerke jederzeit in fachgemässem Zustand zu halten und Störungen, die den Betrieb der Abwasseranlagen der Anstalt gefährden oder beeinträchtigen können, sofort auf eigene Kosten zu beheben. ' Die Anstaltsgemeinden und die angeschlossenen Vertragsgemeinden gewähren der Anstalt ein Zutrittsrecht zu ihren Anlagen.

lm lnteresse eines optimalen und wirtschaftlichen Gewässerschutzes sind das Entwässerungskonzept sowie der Betrieb der Abwasseranlagen zwischen der Anstalt und den Anstaltsgemeinden sowie den angeschlossenen Vertragsþemeinden gegenseitig abzustimmen.

Art. 23 Anschluss ARA Hard Die Weiterleitung des Abwassers aus dem Gebiet der gemeinsamen Anstalt in das Entwässerungsnetz der Stadt Winterthur und der ARA Hard-Winterthur wird in einem

Anschlussvertrag zwischen der gemeinsamen Anstalt und der Stadt Winterthur geregelt.

Art. 24 Anschlüsse am Kanalisationsnetz

Gesuche um Neuanschlusse bzw. Zweckänderungen bestehender Anschlüsse in Anstalts- oder angeschlossenen Vertragsgemeinden mit Abwasser besonderer Zusammensetzung oder relevanten Mengen bzw. Frachten bedürfen neben der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Genehmigung der Anstalt. Sofern diese den bestehenden Anschlussvertrag mit der Stadt Winterthur verletzen, kann diese verlangen, dass Neuanschlüsse oder Zweckänderungen venreigert oder nur mit den zum Schutze der Anlage erforderlichen Bedingungen und Auflagen bewilligt werden. t Für den direkten Anschluss am anstaltseigenen Kanalisationssystem erteilt die Anstalt die Erlaubnis. Sie teilt der Standortgemeinde den genauen Anschlusspunkt sowie das Anschluss- und Abnahmeverfahren mit. Der Anschluss ist nach den technischen Richtlinien der Anstalt fachmännisch auszuführen und wird vor lnbetriebnahme abgenommen.

\rt. 25 Duldungspflichten der Anstaltsgemeinden Die Anstaltsgemeinden verpflichten sich, sämtliche rechtsgültig bewilligten Bauten und Einrichtungen, welche dem Anstaltsbetrieb dienen, unbefristet zu dulden.

\rt' 26 Nutzung der Anstaltseinrichtungen I Die Anstaltsgemeinden sind verpflichtet, die Einrichtungen und Dienste der Anstalt zu benutzen. Eine Anderung des Entwässerungskonzepts durch eine Anstaltsgemeinde bedarf der Anhörung der Geschäftsführung der Anstalt. ' Die Anstalt verpflichtet sich, den Anstaltsgemeinden ihre Einrichtungen und Dienste jederzeit zur Verfügung zu stellen. Dritten werden die Einrichtungen und Dienste der Anstalt gemäss den mit ihnen abgeschlossenen Verträgen zur Verfügung gestellt.

Art.. 27 Öffentl iches Beschaffu n gswesen Für den Abschluss von öffentlichen Aufträgen und die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen finden die Submissionsvorschriften des Kantons Zürich mit ihren Anhängen Anwendung.

Vl. Kaufmännische Grundsätze

Art. 28 Kaufmännische Fuhrung Die Anstalt wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Der Finanzhaushalt richtet sich nach den anwendbaren Bestimmungen des Gemeindegesetzes

Art. 29 Budget, Geschäftsbericht und Jahresrechnung

I Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember, erstmals am 31. Dezember 2020. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjah t Die Anstalt erstellt für jedes Geschäftsjahr ein Budget (Erfolgs- und lnvestitionsrechnung), einen Finanz- und Aufgabenplan, einen Geschäftsbericht und eine Jahresrechnung. lnhaltlich richten sich Budget, Geschäftsbericht und Jahresrechnung nach den Bestimmungen des Gemeindegese2es.

Vl l. Schlussbestimmungen

Art. 30 I nkrafttreten des Grü nd ungsvertrags

' Dieser Gründungsvertrag tritt am 1. Janua r 2020 in Kraft. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Regierungsrat. ' Mit der Inkraftsetzung des Gründungsvertrags treten die Gemeinden die Anlagen nach Anhang 1 an die gemeinsame Anstalt ab. Sie leisten dabei die Sacheinlagen nach Anhang 2 und zahlen das noch fehlende Dotationskapital nach Anhang 2 an die gemeinsame Anstalt.

nttfattige Guthaben der Gemeinden nach Anhang 2 werden durch die Anstalt innerhalb von 18 Monaten nach der lnkraftsetzung des Gründungsvertrages beglichen.

Art. 31 Neuanschlüsse ' Auf lnkrafttreten des Gründungsvertrags erstellt Weisslingen eine Anschlussleitung von Weisslingen bis zum Anschluss an den Sammelkanal in Kollbrunn. Nach Fertigstellung geht die Leitung in das Eigentum der gemeinsamen Anstalt über. Die Erstellungskosten werden mit der

Bauabrechnung dem Dotationskapital der Gemeinde Weisslingen gutgeschrieben.

von 26 t Die Gemeinden Weisslingen, Bauma und Fischenthal übernehmen die Anschlusskosten an die ARA Hard-Winterthur zum Zeitpunkt des Anschlusses. Die Kosten betragen 420 Franken pro Einwohner per 31. Dezember des Anschlussjahres.

Art. 32 Anderungen des Gründungsvertrags

Grundlegende Anderungen des Gründungsvertrags bedürfen der Zustimmung aller Anstaltsgemeinden. Das Verfahren richtet sich nach Art. 32, Absatz 2, des Gründungsvertrags.

Als grundlegend gelten Anderungen, die folgende Punkte regeln:

  1. Wesentliche Aufgaben - b. Grundzüge der Finanzierung

  2. Austritt und Auflösung t Für die übrigen Anderungen genügt die Zustimmung der Mehrheit der Anstaltsgemeinden.

Art. 33 Kündigung des Gründungsvertrags t Jede Anstaltsgemeinde kann nach Ablauf von 20 Jahren seit lnkrafttreten dieses Gründungsvertrages unter Wahrung einer fünfjäh¡igen Kündigungsfrist auf das Ende eines

Kalenderjahres diesen Vertrag kündigen. t Die kündigende Anstaltsgemeinde hat keinerlei Ansprüche am Vermögen der Anstalt.

Art. 34 Haftung der Anstaltsgemeinden Die Anstaltsgemeinden haften nach der Anstalt anteilsmässig und solidarisch für die Verbindlichkeiten der Anstalt. Der Haftungsanteil jeder Gemeinde bestimmt sich nach dem

Kostenverteiler für die Betriebskosten.

Art. 35 Auflösung und Liquidation t Die in Art. I genannten Gemeinden können die Auflösung und Liquidation der Anstalt nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften beschliessen. Für diesen Beschluss bedarf es der

Z.ustimmung aller Gemeinden. ' Die Liquidation wird durch die Geschäftsführung durchgeführt. Die Geschäftsführung bestimmt die Liquidationsanteile der einzelnen Gemeinden nach Massgabe des Kostenverteilers nach Art. 21.

von 26 Beschlussfassung durch die Anstaltsgemeinden vom 19. Mai2019:

Pounscne Gen¡er¡roe Frscxe¡¡rrrl Die Gemeindepräsidentin: Der Gemei Barbara Dillier Johannes Friess Pounscnr Gemerruoe Brurua Der Gemeindepräsident: meindeschreiber:

ler Roberto Fröhlich Pol¡nscne Ger'reluoe Wu Gemeindepräsident Gemeindeschreiber:

Y,' Balz nniker PounscHe Genner¡¡oe Zell Die Gemeindepräsidentin: Der Gemeindeschreiber:

Regula Ehrismann

von 26 PounscHe Geuerruoe TuRaeNftinl Der Gemeindepräsident: De r:

Brunner Jürg Schenkel Pounscse Gemerruoe Werssrrruceu Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:

tuM Andrea Conzett Silvano Castioni Pounscxe Gen¡elruoe WrruteRtruR Der Stadtpräsident: Der Stadtschreiber:

a- ,",'(", ffi: Ansgar Simon Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zürich

von 26 Anhang 1: Anlagen im Besitz der Anstalt AascFtt¡rr Flscnerurntl Anfangsschacht Nr. Zielschacht Nr. Standort Plangrundlage Pumpwerk Fischenthal 81712629 Bauma F. Preisig AG, Winterthur, Plan Nr 221043-500 vom 09.08.201 6 Teilstrecken Baujahr, Durchmesser Bemerkungen Pumpwerk Fischenthal KS 14 2016',180x147.2 mm Länge Druckleitung: 2670m KS 14 81712629 2016;315 mm Freispiegelleitung Pumpwerk Fischenthal ìzsl 'i Ntl We¡d

¡ , Pumpwerk Fischenthal n m

von 26 AescFr'lrr Bluul Anfangsschacht Nr Zielschacht Nr Standort Plangrundlage 829772629 ARA Bauma Bauma GIS Bauma ARA Bauma './' ô ,t i ARA Bauma , Lxhen e v ,I t ì I 89:

(r ¿. Q s ., lalmit lt' ç - ' Hlnlet iÉtaite(n 829772629 '.o '{ ..

'18 von 26 AruscHl-ussLEtruNG Srer¡¡eNstcx Anfangsschacht Nr Zielschacht Nr Standort Plangrundlage s06.02 s12.05 Turbenthal und Wila GEP Turbenthal/Unterhaltsplan TBB lngenieure Elgg, Plan Nr. 2.0 Projekt Nr. 372.142.0018 vom 06.09.20'16 ¡hol Ard Ch¡ Yeid -À

von 26 AescFr.¡ttrWlLl TUS12.05/SO 1 Wila GEP Wila, Übersichtsplan, Gossweiler lngenieure AG, Dübendorf Plan Nr. K-3, revidiert 01.07.2011 TURBS12.O1/S KSlO 150 240tso 39 300 Bauwerk

239/SO 300

8 300 I 4/SO 300 4/SO 2/SO 300 2/SO 1 (Turb 58) 300 Sonderbauwerke Tvp Bemerkungen ,IR Messschacht .Y rd

67'l anJ He 5 ntd 7l Hegiberg Loch í 710

von 26 Agscur'lltt TuReeNrHnL

(Wila 1R) 1 Turbenthal GEP Turbenthal/Unterhaltsplan TBB lngenieure Elgg, Plan Nr. 1.0 Projekt Nr. 372.142.0018 vom 06.Sept. 2016 GEP Turbenthal Zustands- /Belastungsplan Teil Nord, lngenieurbüro Walter Weber AG, Plan

24 300

201 300 201 19 250

1 350 650 Fridtal ) ù Chugelb '.ii 540 Loc 'Mithlau aft See eld o z ¡d lmBilg b I Ão?

von 26 AascFr.¡lrr ZeLL 140 1 Zell GEP Zell2004, Teil Rämismühle /Zell, Ernst Winkler + Partner AG, Plan Nr. 1599 2840-3, Okt. 2004 GEP Zell 2004, Teil Rikon, Ernst Winkler + PartnerAG, Plan Nr. 1599 2840-4, Oktober 2004 GEP Zell 2004, Teil Kollbrunn, Ernst Winkler + PartnerAG, Plan Nr. 1599 2840-5. Okt.2004 140 125 350 125 71 400

57 400

56 Tössquerung

39 400

38 Tössquerung

23.1 400 23.1 8 400 I 1 400 Sonderbauwerke Tvp Bemerkunqen 140 Messschacht

Messschacht ;'!

I ./ I I ' ),.

von 26 AescFrNrrr Serrurop 20011 R2030 Winterthur Abwasserleitungskataster Winterthur, Planlieferunq. Stand 8.1 0.201 6 Teilstrecken Durchmesser Bemerkunqen 201 1 Messschacht 20025 400 20025 20090 400 20090 20210 450 20210 20251 500 Sonderbauwerke Tvp 20011 Messschacht AruscnlussLErruNG Serunor-See¡¡ Anfangsschacht Nr Zielschacht Nr, Standort Plangrundlage P 2010 20571 Winterthur Abwasserleitungskataster Winterthur, Planlieferung, 1 8. 1 0.201 6 Teilstrecken Durchmesser Bemerkunqen Druckleitung Sennhof: 2 Leitungen 2010 2049J PE 370 parallel Druckleitung Sennhof: 2 Leitungen 20541 20551 SB 450 Sonderbauwerke Tvp P2010 Pumpwerk

von 26 Aruscx¡-ussLErruNG Werssutce¡¡ ARA Weisslingen Anschluss Weisslingen, lllnau- Vorprojekt Anschluss ARA Kollbrunn Effretikon, Zell Weisslingen an ARA Hard Technischer Bericht ; Hunziker Betatech; 14. August 2017 Sonderbauwerke Tvp Baujahr Bemerkungen RüB Widum Regenbecken 1 989 r¿ I t r ¿ ¿ ¡ ì 'ri- : ill I : rr-'4. I Q, I I 4)¿

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von 26 Spercnenlerru¡¡e PurtrpweRx Se¡rruno¡ R2030 92030 Winterthur Abwasserleitun gskataster Wi nterthur 20353 92030 SB 600 Sonderbauwerke 464 een Breiti

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e Felsen- Eschenberg hof :rnwarte n t Eoden te B¡ h o'' Nüb n Pu mpwerk Sennhof estelri R2 o3o / P2010 Ta n e¡n o ó ê oc x 536 Htnt 563 548 92030 Mulau 586 2001"r Tóbel 564 H wart -{ 5 fen t:ä, Leitungsstränge auf dem Gemeindegebiet von Winterthur: Querung Sennhof, Anschlussleitung Sennhof-Seen, Speicherleitung Pumpwerk Sennhof.

von 26 Anhang 2: Dotationskapital Stand: 3L.12.2018 Voraussichtliche Restwerte per Los 3',1.12.2019 Pumpwerk Fischenthal 826'.264 Anschlussleitung Fischenthal 1'608'750 Dorfquerung Bauma 1',167',692 ARA Bauma Sanierung '',507',524 ARA Bauma Restwert Bauwerke 1',491'756 Sammelleitung Wila 717'.589 Sammelleitung Turbenthal 985'137 Sammelleitung Zell 996'014 1) Regenbecken Widum und Anschlussleitung 1'335'029 Sammelleitung Sennhof 213',191 Pumpwerk Sennhof 771'371 Druckleitung Sennhof 1'1 15'869 Total t6'736'185 Gemeinde Dotations- Sacheinlagen Geldeinlagen kaoital Gemeinde Fischenthal 1',500'000 4',087',271 -2'587'271 Gemeinde Bauma 1'500'000 6',514',714 -5',014',714 1) Gemeinde Wila 1',100'000 717'589 382',411 Gemeinde Turbenthal 1',500'000 985'137 514'863 Gemeinde Zell 1',500'000 996'014 503'986 Gemeinde Weisslingen 1',500'000 1'335'029 164',971 Stadt Winterthur 1',500'000 2',100'431 -600'43'l Bemerkungen: