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Verordnung über die privaten Zugänge

vom 17.11.2008 (Stand 01.03.2009)

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindeordnung erlässt der Grosse Gemeinderat folgende Verordnung:

Art. 1 Geltungsbereich, Begriffe

Diese Verordnung gilt für alle privaten Zugänge auf dem Gebiet der Stadt Winterthur, welche Grundstücke und darauf bestehende oder vorgesehene Bauten und Anlagen mit dem öffentlichen Strassennetz verbinden.

Der private Zugang umfasst die im privaten Eigentum stehenden Verkehrsflächen (Strassen und Wege). Zum privaten Zugang gehören ausser den Flächen für den Verkehr alle dem bestimmungsgemässen Gebrauch, der technischen Sicherung und dem Schutz der Umgebung dienenden Bauten, Anlagen und Einrichtungen wie Entwässerungsanlagen, Ausstattungselemente für Wohnstrassen, Stützmauern, Strassenbeleuchtungsanlagen etc.

Nicht unter diese Verordnung fallen die vom Zugang zur Haustüre führenden Eingänge.

Art. 2 Projekt und Bau

Projektierung und Erstellung privater Zugänge sind Sache der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer des privaten Zugangs. Mit der Projektplanung und Bauausführung ist eine Fachperson zu beauftragen. Diese ist verantwortlich für die Koordination zwischen der Bauherrschaft und den städtischen Fachstellen sowie für die Qualität des Bauwerks.

Das Bauwerk wird durch das Tiefbauamt abgenommen.

Die Dimensionierung und Gestaltung des privaten Zugangs richtet sich nach den kantonalen Gesetzesbestimmungen, den entsprechenden VSS1-Normen sowie den Normalien und Richtlinien des Tiefbauamtes.

Für Ver- und Entsorgungsleitungen gelten die Bestimmungen der entsprechenden Werke bzw. Ämter.

Art. 3 Bewilligung

Die Erstellung und bauliche Veränderung eines privaten Zugangs setzt die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens voraus. Wird alleine eine Versorgungs- oder Entsorgungsleitung in einen bestehenden privaten Zugang verlegt, genügt eine Bewilligung des zuständigen Werkes bzw. Amtes.

Mit dem Gesuch sind insbesondere folgende Unterlagen im Doppel einzureichen:

  1. Kopie des Katasterplans 1:500

  2. Grundbuchauszug

  3. Situationsplan des Strassen- und Kanalisationsprojekts 1:250

  4. Längenprofil 1:250/50

  5. Normalprofil 1:20

  6. Querprofile 1:50 (bei Verkehrsflächen)

  7. Kostenvoranschlag und technischer Bericht mit Kostenschätzung

  8. Leitungsplan 1:250 mit Eintrag aller bestehenden und projektierten Leitungen

  9. Privatrechtliche Vereinbarungen betreffend Regelung der Zugänge bzw. Leitungen

Art. 4 Einräumung Dienstbarkeit bei Versorgungs- und Entsorgungsleitungen

Werden in privaten Zugängen im Eigentum der Stadt Winterthur stehende Versorgungs- und Entsorgungsleitungen verlegt, ist der Stadt Winterthur mittels Personaldienstbarkeit unentgeltlich das Recht auf Fortbestand und Auswechslung der Leitungen sowie auf jederzeitige Vornahme von Kontrollen und Unterhaltsarbeiten einzuräumen.

Art. 5 Benützung, Betrieb und Unterhalt

Der private Zugang muss jederzeit für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste benutzbar sein.

Der Betrieb und Unterhalt des privaten Zugangs ist Sache der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer. Ist der private Zugang mit einem Fuss- oder Fahrwegrecht zugunsten der Öffentlichkeit belegt, erfolgt der Betrieb und Unterhalt der Normbeleuchtung zulasten der Stadt Winterthur.

Art. 6 Öffentlicherklärung

Die Öffentlicherklärung kann verlangt werden, wenn der private Zugang folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. normgemässer Ausbau, guter baulicher Zustand, Betriebsbereitschaft

  2. Zugang für min. 10 Wohneinheiten und Zufahrtsbreite von min. 4.5 m, oder: Fusswegverbindung von öffentlicher Bedeutung

  3. direkte Anbindung an das öffentliche Strassennetz

Bei Vorliegen eines erheblichen öffentlichen Interesses kann auf einzelne Voraussetzungen gemäss Absatz 1 verzichtet werden.

Das Strassengrundstück wird unentgeltlich, lasten-, servituten- und pfandfrei an die Stadt Winterthur abgetreten. Die Übernahme erfolgt auf Kosten der bisherigen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer.

Zuständig für die Öffentlicherklärung ist der Stadtrat.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird vom Stadtrat in Kraft gesetzt2. Sie ersetzt die Verordnung über die Privatstrassen vom 2. Oktober 1972.

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