7.9-1
Vorschriften über die Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken
vom 08.06.1979 (Stand 18.09.1996)
Gestützt auf
§ 74 des kant. Gesetzes über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926
§ 231 und § 340 des kant. Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz) vom 7. September 1975
werden für die Stadt Winterthur nachstehende Vorschriften erlassen.
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes (inkl. Fiskalgrund) mit Einschluss seines Erdreiches und seines Luftraumes zu gewerblichen, gemeinnützigen, wohltätigen, religiösen, politischen und anderen Sonderzwecken sowie die Zuständigkeit und das Bewilligungsverfahren.
Vorbehalten bleiben die baupolizeilichen Vorschriften und die Regelung für wiederkehrende Grossanlässe (z.B. Albanifest) sowie für den Rathausdurchgang.
Art. 2 Bewilligungspflicht
Für die Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken bedarf es der vorgängigen Bewilligung des Polizeiamtes.
Gesuche mit Angaben über Ort, Zeit und Zweck sind in der Regel schriftlich und möglichst frühzeitig, jedoch mindestens 72 Stunden vor Beginn des Vorhabens einzureichen.
Art. 3 Bewilligungen
Die Bewilligungen werden entweder auf Zusehen hin oder befristet erteilt. Bei der Bewilligungserteilung sind zu berücksichtigen:
Interessen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, des Strassenverkehrs, des Natur- und Heimatschutzes sowie der Schutz des Stadtbildes,
Verträglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes gegenüber der Öffentlichkeit und der Umgebung, insbesondere allfällige Immissionen,
Zweck der Inanspruchnahme und Nachweis des Bedürfnisses,
Verhältnismässigkeit von Ausmass und zeitlicher Beanspruchung,
Gewähr für ordnungsgemässe Benützung und Erfüllung allfällig früher auferlegter Bedingungen.
Eine Bewilligung kann verweigert und entzogen werden, wenn berechtigte Gründe dagegen sprechen.
Art. 4 Auflagen
Die Bewilligung kann zum Schutze öffentlicher oder privater Interessen mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
Insbesondere ist der öffentliche Grund und dessen Umgebung während und nach der Benützung in sauberem Zustand zu halten und zu verlassen.
Art. 5 Kaution
Zur Deckung der Kosten für Benützung, Reinigung und Instandstellung des öffentlichen Grundes und dessen Einrichtungen während oder nach erfolgter Benützung kann vom Gesuchsteller eine angemessene Kaution verlangt werden.
Art. 6 Haftpflicht
Der Bewilligungsinhaber haftet nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundes, des Kantons und der Gemeinde für sämtliche Schäden, welche infolge der Ausübung der Bewilligung und der damit zusammenhängenden Vorkehrungen an Personen oder Sachen entstehen.
Art. 7 Meldepflicht
Wird von einer erteilten Bewilligung kein Gebrauch gemacht, hat der Bewilligungsinhaber dies unverzüglich zu melden.
Ebenfalls sind Beschädigungen des öffentlichen Grundes oder dessen Einrichtungen der Bewilligungsinstanz sofort zu melden.
Art. 8 Übertragbarkeit
Die Bewilligungen für die Benützung des öffentlichen Grundes sind nicht übertragbar. Nichtbeachten dieser Vorschrift hat den sofortigen Entzug der Bewilligung zur Folge.
Art. 9 Gebühren
Für die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes, wird in der Regel eine Gebühr erhoben. Die Gebührenansätze werden vom Stadtrat festgelegt.
Für Aktivitäten mit politischen, gemeinnützigen, wohltätigen und religiösen Zwecken werden keine Benützungsgebühren erhoben.
Die Bewilligungs- und Schreibgebühren richten sich nach den kantonalen Vorschriften über die Gebühren der Gemeindebehörden. Bei Untervermietung von privatem Grund zwecks Verkaufs oder direkter Werbung auf den öffentlichen Grund hinaus sind die Gebühren direkt vom Untermieter zu entrichten.
Art. 10 Sperrzonen
Sperrzonen sind Gebiete in der Stadt, in welchen Bewilligungen zur Benützung des öffentlichen Grundes generell nicht erteilt werden.
Als Sperrzonen werden bezeichnet: Marktgasse, im Bereich des Rathauses, des Waaghauses, des alten Stadthauses und die mittlere Fahrbahn im Bereich des Justitiabrunnens, östlich und westlich begrenzt durch die Sitzbänke.
Der Stadtrat kann weitere Sperrzonen festlegen.
2 Spezielle Bestimmungen
Art. 11 Bewilligungsarten
Bewilligungen können erteilt werden für:
befristeter Verkauf an bedienten Ständen,
befristete, unbediente Auslagen vor den einzelnen Ladengeschäften,
Verkaufshandlungen ab privatem Grund direkt auf den öffentlichen Grund hinaus,
Verkauf ab Fahrzeugen,
Aufstellen von Automaten und Zeitungsständern,
vorübergehendes Aufstellen von Verkaufsbaracken,
vorübergehende Lagerung von Material,
Ausstellungen und Ausstellungsfahrzeuge,
Werbeveranstaltungen und Reklamen,
Stände, die gemeinnützigen, wohltätigen oder religiösen Zwecken dienen,
Schaustellungen,
Strassen-Cafes
Festanlässe, Umzüge, Sportveranstaltungen, Versammlungen usw.,
Stände für politische Informationen und Unterschriftensammlungen.
Über die befristete Benützung des öffentlichen Grundes zu anderen in dieser Verordnung nicht genannten Zwecken entscheidet das Polizeiamt.
Art. 12 Anhörung der Nachbarschaft
Für bediente Stände, die die nächstgelegenen Geschäftsinhaber konkurrenzieren, kann eine Bewilligung erteilt werden, wenn
die Nachbarschaft dazu angehört worden ist,
der Stand in bezug auf das Verkaufsgut einem echten Bedürfnis entspricht,
keine übermässigen Immissionen entstehen.
Art. 13 Bediente Verkaufsstände
Bediente Verkaufsstände dürfen die Ausmasse von 3 m Länge und 2 m Breite nicht übersteigen.
In der Regel wird pro Geschäftsbetrieb nur ein Verkaufsstand bewilligt. Bei besonderen Anlässen kann die Anzahl erhöht werden.
Art. 14 Auslagen
Unbediente Auslagen (Körbe, Ständer, Tische usw.) können vor den eigenen Geschäften in der Grösse von maximal 6 m² bewilligt werden. Die bewilligte Nutzungsart darf ohne Einverständnis der Bewilligungsinstanz nicht geändert werden.
Art. 15 Bewilligungsdauer für Verkaufsstände u. Auslagen
Die Bewilligungen für bediente Verkaufsstände und für unbediente Auslagen werden für höchstens 12 Monate erteilt. Sie können auf Gesuch hin erneuert werden.
Art. 16 Verkauf ab Fahrzeugen
Regelmässig bediente Haltestellen für den Verkauf von Lebensmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfs ab Fahrzeugen werden vom Polizeiamt festgelegt.
Auf verkehrsreichen Strassen und Plätzen ist der Verkauf ab Fahrzeugen untersagt.
Art. 17 Verkaufsbaracken
Für das vorübergehende Aufstellen von Verkaufsbaracken auf dem öffentlichen Grund bedarf es einer Bewilligung des Polizeiamtes. Bei der Festlegung des Standortes sind die Interessen der Nachbarschaft und der Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen.
Art. 18 Lagern von Material
Das vorübergehende Benützen des öffentlichen Grundes zum Lagern und Aufarbeiten von Material aller Art bedarf einer Bewilligung des Polizeiamtes.
Wird der öffentliche Grund im Zusammenhang mit Bauarbeiten auf Privatgrund benützt, ist eine Bewilligung der Bauverwaltung einzuholen.
Art. 19 Tonwiedergabegeräte
Die Verwendung von Tonwiedergabegeräten an Verkaufsständen ist nicht gestattet. Bei besonderen Anlässen können Ausnahmen bewilligt werden.
Art. 20 Werbung auf den öffentlichen Grund hinaus
Die Werbung mittels Tonwiedergabegeräten ab privatem Grund auf den öffentlichen Grund ist nicht gestattet.
Dienen Tonwiedergabegeräte sowie Bildschirmapparate nicht der Werbung, sind diese so einzustellen, dass sie auf dem öffentlichen Grund nicht hörbar sind.
Art. 21 Werbeveranstaltungen
Das Verteilen von Druckerzeugnissen, die Erwerbszwecken dienen, sowie das Verteilen von Werbeartikeln auf dem öffentlichen Grund ist unter Vorbehalt von Art. 27 verboten.
Werbung durch den Einsatz von Fussgängern (z.B. Sandwichmänner) kann im beschränkten Umfang bewilligt werden. Dabei sind folgende Auflagen zu beachten:
Strassen und Plätze mit dichten Menschenansammlungen dürfen nicht begangen werden,
die beteiligten Personen dürfen nicht stehen bleiben,
Werben und Anpreisen durch Ansprechen des Publikums ist nicht gestattet,
Alkohol- und Tabakreklamen sind verboten.
Art. 22 Reklamen
Das Aufstellen und Anbringen von Reklamen, Fahnen, Wimpeln, Transparenten, Werbeständen und dergleichen ist bewilligungspflichtig.
Gesuche für dauernde Einrichtungen sind an die Bauverwaltung, für befristete Einrichtungen an das Polizeiamt zu richten.
Art. 23 Blumenschmuck
Das Aufstellen von Blumenschmuck und Topfpflanzen auf öffentlichem Grund bedarf keiner Bewilligung, wenn der Blumenschmuck nicht Teil des Verkaufs- und Ausstellungsgutes ist und verkehrstechnische Gründe nicht dagegen sprechen.
Art. 24 Spontananlässe
Für Spontananlässe auf dem öffentlichen Grund bedarf es keiner Bewilligung, sofern sie nicht einem Erwerbszweck dienen.
Für das Sammeln von Geld sind vorgängig eine Bewilligung des Polizeiamtes sowie das kantonale Patent und allenfalls eine fremdenpolizeiliche Bewilligung einzuholen.
Art. 25 Strassencafés
Inhabern von Wirtschaftspatenten kann das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf dem öffentlichen Grund vor ihren Wirtschaftslokalen zum Bewirten von Gästen bewilligt werden.
Die Anordnung der Bestuhlung und allfälliger Abschrankungen hat so zu erfolgen, dass die Interessen der Nachbarschaft und der Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt werden. Der Gesuchsteller hat dem Gesuch einen detaillierten Plan beizulegen. Das Polizeiamt entscheidet nach Anhörung der Nachbarschaft über die Ausmasse und die Anordnung.
Das Anbringen von Fremdreklamen und das Aufstellen von Reklameständern ist untersagt.
Innerhalb der bewilligten Wirtschaftsfläche auf dem öffentlichen Grund dürfen keine Wurststände, Automaten oder andere Verkaufsstände betrieben werden.
Bei einem länger andauernden Betriebsunterbruch kann der Patentinhaber angehalten werden, den öffentlichen Grund zu räumen. Über Nacht sind die Einrichtungen so zu sichern, dass damit kein Unfug betrieben werden kann.
Für die tägliche Reinigung der Wirtschaftsfläche ist der Patentinhaber verantwortlich.
Die Bewilligung wird längstens für die Dauer einer Saison ausgestellt.
Art. 26 Umzüge und Versammlungen
Gesuche für Umzüge und Versammlungen auf dem öffentlichen Grund haben Angaben über die Zusammensetzung, die voraussichtliche Teilnehmerzahl, den Zeitplan und die zur Benützung vorgesehenen Strassen, Plätze und Anlagen zu enthalten. Der Bewilligungsinhaber kann verpflichtet werden, für einen eigenen ausreichenden Ordnungsdienst zu sorgen.
Art. 27 Flugblätter
Flugblätter politischen und religiösen Inhalts und Einladungen zu bewilligten Veranstaltungen auf dem öffentlichen Grund sowie zu Veranstaltungen auf Privatgrund dürfen, unter Beachtung von Art. 322, Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Druckvermerk), jederzeit ohne Erlaubnis verteilt werden.
Art. 28 …
Art. 29 Fahrnisbauten
Für Fahrnisbauten auf öffentlichem Grund wie z.B. Tribünen, Einrichtungen des Schaustellergewerbes, Zirkus-, Theater-, Ausstellungs- und Zeltbauten, ist eine baupolizeiliche Bewilligung erforderlich. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn eine genügende Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden kann.
3 Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 30 Zwangsräumung
Wird öffentlicher Grund ohne Bewilligung benützt, kann er auf Kosten der Fehlbaren zwangsweise geräumt werden.
Art. 31 Konfiskation
Druckerzeugnisse, die Erwerbszwecken dienen, und Flugblätter, die zu nicht bewilligten Veranstaltungen aufrufen, können von der Polizei eingezogen werden.
Art. 32 Strafbestimmungen
Wer diesen Vorschriften, den darauf gestützten Verfügungen oder den mit der Bewilligung verbundenen Auflagen zuwiderhandelt, wird nach den Bestimmungen der allgemeinen Polizeiverordnung bestraft.
Art. 33 Inkrafttreten
Diese Vorschriften treten am 8. Juni 1979 in Kraft. Sie ersetzen die Stadtratsbeschlüsse vom 25. August 1976 und 9. Dezember 1977.
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