7.9-2.1.1

Vollzugsverordnung zur Nachtparkierverordnung

vom 24.11.2021 (Stand 01.01.2022)

Der Stadtrat,

gestützt auf Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 der Nachtparkierverordnung vom 1. Januar 2022 (NPV)1,

beschliesst

Art. 1 Gesuch um Erteilung einer Nachtparkierbewilligung

Die Stadtpolizei erteilt auf Gesuch hin Bewilligungen für das regelmässige nächtliche Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen städtischen Parkplätzen (Nachtparkierbewilligungen) gemäss der Nachtparkierverordnung (NPV) und den Bestimmungen dieser Vollzugsverordnung.

Nach Prüfung der Voraussetzungen und Bezahlung der Gebühr wird die Bewilligung formfrei erteilt und elektronisch hinterlegt.

Die Nachtparkierbewilligungen werden jeweils für einzelne Monate oder für ein ganzes Jahr erteilt.

Art. 2 Kombination mit anderen Bewilligungen

Die Nachtparkierbewilligung kann mit der Bewilligung für das zeitlich unbeschränkte Parkieren in der Blauen Zone kombiniert werden.

Art. 3 Gebühren

Die monatlichen Nachtparkgebühren betragen:

  1. Für Fahrzeuge und Anhänger bis und mit 3,5 t Gesamtgewicht: Fr. 55

  2. Für Fahrzeuge und Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t: Fr. 90

Die Jahresgebühren betragen:

  1. Für Fahrzeuge und Anhänger bis und mit 3,5 t Gesamtgewicht: Fr. 660

  2. Für Fahrzeuge und Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t: Fr. 1'080

In besonderen Fällen kann die Gebühr bis max. zur Hälfte reduziert werden.

Art. 4 Rückerstattung der Gebühr

Bei vorzeitiger Aufhebung der Bewilligung durch Erklärung der Inhaberin bzw. des Inhabers wird die Gebühr für alle nicht angebrochenen vollen Monate anteilsmässig zurückerstattet.

Art. 5 Kontrolle

Die Kontrolle erfolgt durch die Stadtpolizei und kann an geeignete Dritte übertragen werden.

Art. 6 Übergangsbestimmung

Nachtparkierbewilligungen, die vor Inkraftsetzung der NPV erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit für das laufende Bewilligungsjahr, längstens bis Ende 2022. Anschliessend werden sämtliche Bewilligungen nur noch gemäss Art. 1 erteilt.

Laufende Bewilligungen können jederzeit auf Antrag hin und ohne Aufpreis digitalisiert werden.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Vollzugsverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

2021-38