7.9-2.2.1
Vollzugsverordnung über das unbeschränkte Parkieren in der Blauen Zone
vom 24.11.2021 (Stand 01.01.2022)
Der Stadtrat,
gestützt auf Art. 5, Art. 10 und Art. 15 der Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in der Blauen Zone vom 26. September 2021 (PBZ)1,
beschliesst
Art. 1 Gesuch um Erteilung einer Parkierungsbewilligung
Die Stadtpolizei erteilt auf Gesuch hin Bewilligungen für das zeitlich unbeschränkte Parkieren in der Blauen Zone (Parkierungsbewilligungen) gemäss der Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in der Blauen Zone (PBZ) und den Bestimmungen dieser Vollzugsverordnung.
Nach Prüfung der Voraussetzungen und Bezahlung der Gebühr wird die Bewilligung formfrei erteilt und elektronisch hinterlegt.
Die Parkierungsbewilligungen werden jeweils für einzelne Tage, Monate oder für ein ganzes Jahr erteilt.
Der Entzug einer Bewilligung erfolgt mit schriftlicher Verfügung des Kommandos der Stadtpolizei.
Art. 2 Sonderbewilligungen
Eine Sonderbewilligung im Sinne von Art. 5 PBZ erhalten:
Einwohnerinnen und Einwohner, um das nicht auf ihren Namen zugelassene aber von ihnen genutzte Fahrzeug an ihrem Wohnort abzustellen;
Dienstleistende, die im Interesse von Anwohnenden regelmässig Hausbesuche mit einer gewissen zeitlichen Dringlichkeit erstatten, insbesondere Ärzte, Hebammen und anderes medizinisches Pflegepersonal;
Fahrzeuge, die auf die Stadt oder den Kanton eingelöst sind und der Ausübung von öffentlichen Aufgaben dienen;
Die Sonderbewilligung gemäss Abs. 1 lit. b – c darf nur für die Dauer der effektiven spezifischen Tätigkeit oder öffentlichen Aufgabe eingesetzt werden. Über weitere ähnliche Bewilligungen entscheidet das Kommando der Stadtpolizei
Die Bewilligungen sind durch das Kommando der Stadtpolizei mit geeigneten Auflagen und Bedingungen zu versehen, um Missbräuche zu verhindern.
Art. 3 Kombination mit anderen Bewilligungen
Die Parkierungsbewilligung kann mit der Bewilligung für das regelmässige nächtliche Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen städtischen Parkplätzen kombiniert werden.
Bei gleichzeitigem Nachtparkieren wird auf den Parkierungsbewilligungen eine reduzierte Gebühr gemäss Art. 5 erhoben.
Art. 4 Beschränkung der Anzahl Parkierungsbewilligungen
In besonderen Fällen kann das Kommando der Stadtpolizei die Anzahl der Parkierungsbewilligungen pro berechtigter Person oder berechtigtem Betrieb beschränken.
Art. 5 Gebühren
Die Jahresgebühren für die Parkierungsbewilligungen betragen:
a. Für Einwohnerinnen und Einwohner oder ansässige Betriebe gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 PBZ (ohne gleichzeitiges Nachtparkieren): Fr. 200
b. Für Einwohnerinnen und Einwohner oder ansässige Betriebe gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 PBZ (bei gleichzeitigem Nachtparkieren): Fr. 50
zzgl. Nachtparkgebühr
c. Für Gewerbetreibende gemäss Art. 4 PBZ mit Gültigkeit für ein Fahrzeug: Fr. 200
d. Für Gewerbetreibende gemäss Art. 4 PBZ mit Gültigkeit für eines von max. fünf aufgeführten Fahrzeugen: Fr. 300
Die Jahresgebühren für die Sonderbewilligungen betragen:
a. Für Einwohnerinnen und Einwohner gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a (ohne gleichzeitiges Nachtparkieren): Fr. 200
b. Für Einwohnerinnen und Einwohner gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a (bei gleichzeitigem Nachtparkieren): Fr. 50
zzgl. Nachtparkgebühr
c. Für Dienstleistende gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b: Fr. 200
d. Für Fahrzeuge gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c: Fr. 50
e. Für weitere ähnliche Bewilligungen gemäss Art. 2 Abs. 2: Fr. 50–300
In besonderen Fällen wird die Gebühr anteilsmässig für die Dauer der Parkierungsbewilligung in Monaten erhoben.
Die Gebühr für eine Tagesbewilligung beträgt Fr. 10.-.
Art. 6 Rückerstattung der Gebühr
Bei vorzeitiger Aufhebung der Jahresbewilligung durch Erklärung der Inhaberin bzw. des Inhabers oder Entzug seitens der Stadtpolizei wird die Gebühr für alle nicht angebrochenen vollen Monate anteilsmässig zurückerstattet.
Art. 7 Kontrolle
Die Kontrolle erfolgt durch die Stadtpolizei und kann an geeignete Dritte übertragen werden.
Art. 8 Übergangsbestimmungen
Parkierungsbewilligungen, die vor Inkraftsetzung der PBZ erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit für das laufende Bewilligungsjahr, längstens bis Ende 2022. Anschliessend werden sämtliche Bewilligungen nur noch gemäss Art. 1 erteilt. Im Zeitpunkt der Einführung der neuen Zonen werden bestehende Zonen automatisch angepasst.
Laufende Bewilligungen können jederzeit auf Antrag hin und ohne Aufpreis digitalisiert werden.
In Gebieten, in denen bereits eine Blaue Zone existiert, können bis zur Umsetzung der neuen Zonen Bewilligungen für die bisher gültigen Zonen bezogen werden. Die Gebühren richten sich nach Art. 5.
Bereits bezogene Tagesbewilligungen behalten ihre Gültigkeit.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Vollzugsverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
2021-34