7.9-3
Verordnung betreffend die Ausnahmebewilligungen zu signalisierten Strassenverkehrsvorschriften
vom 22.06.1988 (Stand 01.08.1988)
Art. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Erteilung, Ausgestaltung und Handhabung der schriftlichen Ausnahmebewilligungen zu signalisierten Strassenverkehrsvorschriften nach Art. 17 Abs. 1 zweitem Satz SSV (Verordnung des Bundesrates über die Strassensignalisation vom 5. September 1979), im folgenden „Bewilligungen“ genannt. Sie ist nur anwendbar in Fällen, welche eine von einer Behörde der Stadt Winterthur angeordnete Verkehrsvorschrift betreffen.
Art. 2 Zuständigkeit
Erteilung, Ausgestaltung und Handhabung der Bewilligungen ist nach Massgabe dieser Verordnung Sache der Stadtpolizei; vorbehalten bleiben abweichende Sonderregelungen.
Soweit sich die Zuständigkeit der Stadtpolizei bereits aus anderen Erlassen ergibt, sind die Bestimmungen dieser Verordnung ergänzend anwendbar.
Art. 3 Gesuch und Bewilligung
Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind rechtzeitig im voraus zu stellen und zu begründen.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Ausnahmevoraussetzungen glaubhaft gemacht sind; in Zweifelsfällen hat der Gesuchsteller die von ihm behaupteten tatsächlichen Gründe zu beweisen.
Die Bewilligung kann befristet, Bedingungen unterstellt und mit Auflagen versehen werden.
Art. 4 Form der Bewilligung
Die Bewilligungen können für den Einzelfall individuell ausgestaltet oder, wo ein entsprechender Bedarf besteht, in standartisierter Form (z.B. als Spezialbewilligungen für gehbehinderte Fahrzeugführer, für Behindertentransporte, für diensttuende Ärzte, für das Fahren und Parkieren in Sperrzonen, für das Parkieren in Blauen Zonen und bei Parkuhren) erteilt werden.
Für das Fahren und Parkieren in Sperrzonen können zudem standartisierte Bewilligungsblocks abgegeben werden, welche mehrere undatierte, vom Benützer auszufüllende Tagesbewilligungen enthalten.
Die Bezugs- und Benützungsbedingungen für standartisierte Bewilligungen setzt die Stadtpolizei fest.
Art. 5 Gebühren
Für die Erteilung der Bewilligungen sowie für alle anderen von der Stadtpolizei aufgrund dieser Verordnung erlassenen schriftlichen Verfügungen werden Gebühren erhoben.
Art. 6 Missbrauch von Bewilligungen
Werden Bewilligungen missbräuchlich verwendet, kann
der Fehlbare mit Polizeibusse bestraft,
die verwendete Bewilligung oder der entsprechende Bewilligungsblock auf Zeit oder dauernd entzogen und
die Abgabe von Bewilligungsblocks auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verweigert werden.
Je nach Art und Schwere des Falles können mehrere dieser Sanktionen gleichzeitig getroffen werden.
Vorbehalten bleiben die Bestrafung wegen Übertretung der signalisierten Strassenverkehrsvorschrift sowie eine allfällige weitere strafrechtliche Ahndung.
Als Missbrauch gelten insbesondere das Erschleichen und Fälschen von Bewilligungen, das Verwenden erschlichener, gefälschter, verfallender oder sonst ungültiger Bewilligungen sowie jedes vorschriftswirdige Verwenden einer gültigen Bewilligung.
Für die missbräuchliche Verwendung einer Bewilligung durch Dritte ist der berechtigte Bewilligungsinhaber verantwortlich, sofern er nicht nachweist, dass die Verwendung gegen seinen Willen erfolgte.
Art. 7 Verfall und Rückgabe von Bewilligungen
Auf längere Dauer ausgestellte Bewilligungen verfallen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.
Nicht mehr benötigte und abgelaufene Bewilligungen sind der Stadtpolizei zurückzugeben.
Art. 8 Einsprache
Gegen die von der Stadtpolizei aufgrund dieser Verordnung erlassenen Verfügungen kann innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung Einsprache beim Stadtrat erhoben werden.
Die Verfügungen sind schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen, wenn sie nicht unmittelbar vollzogen werden können oder wenn der Adressat dies ausdrücklich verlangt.
Art. 9 Ausführungsbestimmungen
Der Vorsteher des Departements Sicherheit und Umwelt erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.
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