7.9-5
Verordnung Parkieren Winterthur
vom 29.11.2021 (Stand 01.01.2022)
Das Stadtparlament
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 Zweck und Rechtsform
Diese Verordnung trägt zu einer sicheren, wirtschaftlichen sowie raum- und umweltverträglichen Parkierung in der Stadt Winterthur bei.
Sie bezweckt:
die Bereitstellung, den Unterhalt und den Betrieb eines im öffentlichen Interesse stehenden Parkierungsangebots, namentlich an zentralen Lagen;
die Entlastung des öffentlichen Grundes;
die Ermöglichung und Förderung von alternativen Mobilitätsformen.
Die Stadt Winterthur führt «Parkieren Winterthur» als Eigenwirtschaftsbetrieb.
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt:
den Unterhalt und den Betrieb der städtischen Parkhäuser, Parkgaragen, Parkplätze, Velostationen und weiteren Parkierungsanlagen für unterschiedliche Verkehrsmittel (Parkierungsanlagen), soweit sie nicht anderen städtischen Stellen zugeteilt sind;
die Beziehung zwischen Parkieren Winterthur und Kundschaft;
die Beziehung zwischen Parkieren Winterthur und Dritten.
Diese Verordnung gilt für sämtliche Anlagen, die von Parkieren Winterthur betrieben werden.
Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind Parkplätze auf öffentlichem Grund.
2. Betrieb der Parkierungsanlagen
Art. 3 Rechtsverhältnis
Das Rechtsverhältnis zwischen Parkieren Winterthur und der Kundschaft ist privatrechtlich.
Art. 4 Taxen
Für die Nutzung der Parkierungsanlagen erhebt Parkieren Winterthur Taxen.
Eine Taxe muss bezahlen, wer eine Parkierungsanlage nutzt oder sonstige Dienstleistungen von Parkieren Winterthur in Anspruch nimmt.
Der Stadtrat setzt in einem speziellen Erlass (Tarifordnung) alle Taxen, Pauschalen und Entschädigungen fest. Diese stehen in einem angemessenen Verhältnis zum objektiven Wert der Leistung (Äquivalenzprinzip). Bei den Velostationen muss der Kostenaufwand nicht zwingend gedeckt sein.
Alle Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.
Art. 5 Nutzungsvorschriften
Der Stadtrat erlässt entsprechende Nutzungsvorschriften für die Parkierungsanlagen.
Für Signalisation und Verkehrsvorschriften gelten im Übrigen die einschlägigen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), dessen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen.
Art. 6 Vereinbarungen mit Dritten
Zur Förderung des Zwecks dieser Verordnung sowie zur Erfüllung der Eigenwirtschaftlichkeit inklusive der Erbringung gewerblicher Nebenleistungen kann Parkieren Winterthur privatrechtliche Vereinbarungen mit Dritten abschliessen.
3. Finanzierung
Art. 7 Eigenwirtschaftlichkeit
Parkieren Winterthur hat die Bewirtschaftung der städtischen Parkierungsanlagen finanziell selbsttragend zu erfüllen. Massgebliche Aufwendungen sind insbesondere:
Unterhalt, Reinigung und Überwachung;
Reparatur und Neuanschaffung von Maschinen, Einrichtungen usw.;
Verzinsung und Amortisation der Anlagekosten;
Energie- und Wasserverbrauch;
Diverse Ausgaben.
Art. 8 Kostendeckung
Die Kostendeckung wird erreicht durch:
das Erheben von Taxen;
Vermietungen;
die Abgeltung von Dienstleistungen;
Diverse Einnahmen.
Art. 9 Gewinn- und Reserveentnahme
Die Gewinn- und Reserveentnahme zugunsten des allgemeinen Steuerhaushalts wird vom Stadtparlament festgelegt.
Vom jährlichen Gewinn dürfen maximal 90% entnommen werden.
Die Betriebsreserve darf den Anschaffungswert des Anlagevermögens nicht unterschreiten.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt per 1. Januar 2022 in Kraft.
Art. 11 Übergangsbestimmung
Für das Jahr 2021 wird die Gewinnentnahme zugunsten des allgemeinen Steuerhaushalts rückwirkend auf 90% des Betriebsgewinns des Eigenwirtschaftsbetriebs Parkieren Winterthur festgelegt.
Zugunsten des allgemeinen Steuerhaushalts können bis zum 31. Dezember 2033 oder bis zum Erreichen der Mindestreserve gemäss Art. 9 Abs. 3 jährlich max. 2 Mio. Franken aus den Betriebsreserven entnommen werden.
2021-40