8.1-1
Verordnung über Alters- und Pflegeeinrichtungen
vom 15.09.2008 (Stand 01.05.2021)
Der Grosse Gemeinderat hat, gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindeordnung1 und das Pflegegesetz2, folgende Verordnung erlassen.
Art. 1 Aufgabe und Zweck
Die Stadt Winterthur sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an Alters- und Pflegeeinrichtungen. Die Stadt erbringt diese Leistungen entweder selbst oder schliesst Leistungsvereinbarungen mit Dritten ab.
Art. 1a Auskunft und Vermittlung
Die städtische Wohnberatung erteilt Auskunft über das Angebot an stationären Pflegeplätzen und vermittelt Personen mit einem Bedarf an stationärer Pflege in eine geeignete Einrichtung. Wünsche bezüglich Wahl der Einrichtung werden so weit als möglich und unter betrieblichen Gesichtspunkten vertretbar berücksichtigt.
1 Städtische Alters- und Pflegeeinrichtungen
Art. 2 Städtische Einrichtungen
Das städtische Angebot wird durch den Bereich Alter und Pflege des Departements Soziales erbracht. Er führt Alters- und Pflegeeinrichtungen, insbesondere Alterszentren (nachstehend «Einrichtungen»), sowohl für den Langzeitaufenthalt als auch in Form von temporären Angeboten. Dabei stellt er sicher, dass die Institutionen ihr Angebot und ihre Dienstleistungen, den sich verändernden Rahmenbedingungen und Bedürfnissen angepasst, entwickeln.
Art. 3 Aufnahme
Aufnahme in die Einrichtungen finden in erster Linie die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Winterthur.
…
Art. 4 Schriftlicher Vertrag
Pensions-, Betreuungs- und Pflegeverhältnisse werden durch einen schriftlichen Vertrag zwischen der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger bzw. deren rechtmässiger Vertretung und der Einrichtung geregelt. Der Vertrag regelt insbesondere die Inanspruchnahme und Verrechnung von Leistungen, die Grundlagen der Pflegeeinstufung, die Grundlagen der ärztlichen Betreuung und den Umgang mit vertraulichen Daten sowie die Auflösungsmodalitäten des Vertrages.
Art. 5 Angebot
In den Einrichtungen werden folgende Leistungen erbracht:
Pensionsleistungen: Diese umfassen im Wesentlichen das Wohnen (inkl. Reinigung und Wäschebesorgung) oder den Aufenthalt und die Verpflegung.
Nicht KVG-pflichtige Betreuungsleistungen: Dazu gehören im Wesentlichen Tätigkeiten, die den Alltag erleichtern, wie die Unterstützung im Heimalltag, das Angebot zur Tages- und Freizeitgestaltung oder die Förderung sozialer Kontakte.
Pflegeleistungen gemäss obligatorischer Krankenpflegeversicherung inklusive Akut- und Übergangspflege.
Ärztliche Betreuung und Therapie, soweit in den Einrichtungen das Heimarztsystem mit eigener ärztlicher und therapeutischer Betreuung angewendet wird.
Einzelleistungen, die nicht durch lit. a und b abgedeckt sind: Diese richten sich insbesondere nach dem Bedarf der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger.
Art. 6 Ärztliche Versorgung
Die ärztliche Versorgung kann durch ein Hausarzt- oder ein Heimarztsystem erbracht werden.
Art. 7 Taxen
Für die Leistungen gemäss Art. 5 werden Taxen erhoben. Diese werden gestützt auf betriebswirtschaftliche Grundsätze und das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgelegt. Sie können insbesondere im Rahmen allgemeiner Kostensteigerungen vom Stadtrat angepasst werden. Anderweitige Regelungen des übergeordneten Rechts bleiben vorbehalten.
Es wird unterschieden zwischen:
Pensionstaxen: Die pauschalen Pensionstaxen bemessen sich nach Beanspruchung der Infrastruktur und der dazu gehörenden Dienstleistungen.
Betreuungstaxe: Es wird eine pauschale Einheits-Betreuungstaxe erhoben. Für die Betreuung von Leistungsempfängerinnen und -empfängern in Spezialabteilungen können Zuschläge erhoben werden.
Pflegetaxen: Die Pflegetaxen bemessen sich nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung3 sowie dem Pflegegesetz.
Taxen für ärztliche Leistungen und Therapie: Die Taxen bemessen sich nach den massgebenden Verträgen zwischen Leistungserbringern und Versicherern.
Zusatztaxen für individuelle Leistungen.
Taxen für Akut- und Übergangspflege: Die Taxen bemessen sich nach den massgebenden Verträgen zwischen Leistungserbringern und Versicherern.
Für den Ein- und Austrittstag werden die Taxen gemäss lit. a, b und c voll verrechnet. Im Todesfall sind nur noch Taxen gemäss lit. a für einen begrenzten Zeitraum zu entrichten. Bei vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung (insbesondere wegen Ferien, Erholung, Spitalaufenthalt), ist für die Abwesenheitstage je eine reduzierte Taxe gemäss lit. a und b zu entrichten.
Art. 8 Pflegebedürftigkeit
Die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger der Einrichtungen werden mittels eines anerkannten Erfassungssystems nach dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit eingestuft. Die Einstufung ist massgebend für den Umfang der Betreuungs- und Pflegeleistungen sowie die Höhe der Betreuungs- und Pflegetaxe, soweit nicht das übergeordnete Recht abweichende Regelungen trifft.4
…
Art. 9 Rechtsschutz
Beschwerden im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung sind auf dem Dienstweg zu erledigen.
Gegen Entscheide der Leitung der Einrichtung im Zusammenhang mit der Leistungs- und Taxordnung oder dem Vertrag gemäss Art. 4 kann ein Begehren um Neubeurteilung beim Stadtrat gestellt werden.
Art. 10 Ausführungsregelung
Die Ausführungsbestimmungen zu Art. 5 bis 8 werden vom Stadtrat in der Leistungs- und Taxordnung erlassen.
Über den Kostendeckungsgrad der Einrichtungen entscheidet der Grosse Gemeinderat im Rahmen des Voranschlages.
2 Leistungsvereinbarungen mit Dritten
Art. 11
Soweit der Bedarf nicht durch städtische Einrichtungen gedeckt werden kann, ist das Departement Soziales ermächtigt, Leistungsvereinbarungen mit Dritten abzuschliessen. Die ordentlichen materiellen und finanziellen Entscheidungskompetenzen bleiben dabei vorbehalten.
Die Leistungserbringer haben darüber Rechenschaft abzulegen, dass sie die Vorgaben des übergeordneten Rechts einhalten. Sie dürfen keine von der Wohnberatung zugewiesenen Personen abweisen.
3 Administration
Art. 11a Verrechnungsstelle
Der Stadtrat bezeichnet eine Stelle, welche für die Administration und Zahlungsabwicklung des Beitrages der öffentlichen Hand an die Erbringer von stationären Pflegeleistungen gemäss den kantonalen Vorgaben zuständig ist.
4 Schlussbestimmungen
Art. 12 Inkraftsetzung / Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung ersetzt das Reglement für die städtischen Alters-, Wohn- und Pflegezentren und das Reglement für die städtischen Alterswohneinrichtungen vom 10. November 2004. Der Stadtrat entscheidet über die Inkraftsetzung.
-