8.2-1.1
Taxordnung für die Leistungen der Spitex-Dienste
Leistungs- und Taxordnung der Spitex- Dienste der Stadt Winterthur vom 1. Juni 2008 (Stand 1. Juni 2022)
Gestützt auf Art. 5, 8, 10 und 11 der Verordnung über die Spitex-Dienste vom 21. Januar 2008 erlässt der Stadtrat folgende Taxordnung
I Taxen für Pflegeleistungen
Art. 1 Ambulante Pflege nach KVG
Die Taxen für Pflegeleistungen bemessen sich nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) sowie dem Pflegegesetz des Kantons Zürich vom 27. September 2010.
Den Klientinnen und Klienten wird eine Eigenbeteiligung an den Pflegekosten im höchstzulässigen Umfang verrechnet.
Bei parallelen Einsätzen durch mehrere Spitex-Organisationen ist die Eigenbeteiligung nur einmal an den Haupt-Leistungserbringer zu leisten.
Art. 2 Ambulante Pflege nach UVG / IV / MV
Die Taxen für Pflegeleistungen im Zusammenhang mit Leistungen der Unfall-, Invaliden oder Militärversicherung (UV / IV / MV) bemessen sich nach dem jeweilig gültigen Tarifvertrag zwischen den betreffenden Versicherern und den Leistungserbringern. Es ist keine Eigenbeteiligung des Klienten oder der Klientin geschuldet.
Art. 3 Akut- und Übergangspflege
Die Taxen für Akut- und Übergangspflege bemessen sich nach den massgebenden Verträgen zwischen Leistungserbringern und Versicherern. Die Klientinnen und Klienten tragen keine Eigenbeteiligung an den Pflegekosten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 8.2-1.1 Stadt Winterthur II Taxen für nichtpflegerische Leistungen (Hauswirtschaft und Betreuung)
Art. 4 Nichtpflegerische Leistungen
Für nichtpflegerische Leistungen, die von den Versicherungen in der Regel nicht übernommen werden, gilt bis zu einem steuerbaren Jahreseinkommen von 55'000 Franken eine Taxe von 32 Franken pro Stunde, ab einem steuerbaren Jahreseinkommen von 55'001 Franken eine Taxe von 41 Franken pro Stunde.
Ab einem steuerbaren Vermögen von 100'000 Franken werden 10% des übersteigenden Anteils als Einkommen angerechnet.
Auf den an Sonn- und Feiertagen erbrachten nichtpflegerischen Leistungen erfolgt ein Zuschlag von 25%.
Die verrechnete Mindesteinsatzdauer beträgt 10 Minuten.
Art. 5 Taxe für Bedarfsabklärungen nichtpflegerische Leistungen
Für Bedarfsabklärungen betreffend nichtpflegerische Leistungen werden unabhängig vom Einkommen 41 Franken pro Stunde verrechnet.
III Umtriebsentschädigung
Art. 6 Umtriebsentschädigung
Für vereinbarte Einsätze, die nicht spätestens 24 Stunden vorher vom Klienten oder der Klientin abgesagt werden, wird in der Regel eine Umtriebsentschädigung von 50 Franken verrechnet.
IV Pflegematerial
Art. 7 Pflegematerial
Pflegematerial, das in der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) aufgeführt ist und durch die Spitex oder durch die Klientin oder den Klienten angewendet wird, wird direkt mit den Krankenkassen abgerechnet.
V Inkrafttreten
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Taxordnung wird das Reglement zur Verordnung über die spital-externe Pflege vom 21. Oktober 1992 aufgehoben.
8.2-1.1 Stadt Winterthur Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 01.06.2008 01.06.2022 Erlass Erstfassung Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 01.06.2008 01.06.2022 Erstfassung 5