8.3-1
Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen
vom 21.06.2004 (Stand 01.01.2011)
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Leistungsarten
Die Stadt Winterthur richtet Ergänzungsleistungen nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Ergänzungsleistungsgesetz) und Beihilfen nach Massgabe des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV (Zusatzleistungsgesetz) und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen aus. Zudem gewährt sie Gemeindezuschüsse nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
Die Gemeindezuschüsse umfassen folgende Leistungsarten:
Ordentlicher Gemeindezuschuss
Mietzinszuschuss
Bus-Abo Verbilligung
Ausserordentlicher Gemeindezuschuss
2 Ordentlicher Gemeindezuschuss
Art. 2 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen
Der ordentliche Gemeindezuschuss wird ausgerichtet,
wenn alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe gemäss Zusatzleistungsgesetz1 erfüllt sind und
wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bei der Anmeldung des Anspruches seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Winterthur hat. Für Personen, die früher in Winterthur Gemeindezuschuss bezogen haben und nach einem Wegzug wieder nach Winterthur zurückkehren, gilt keine neue Karenzfrist.
Art. 3 Umfang des ordentlichen Gemeindezuschusses
Der jährliche Höchstbetrag des ordentlichen Gemeindezuschusses beträgt:
a. für Einzelpersonen: Fr. 816
b. für Ehepaare: Fr. 1'224
c. für Waisen und für Kinder mit Zusatzrente:
1. für das erste und zweite Kind: Fr. 876
2. für das dritte und vierte Kind: Fr. 588
3. für das fünfte Kind und weitere: Fr. 288
Art. 4 Berechnung
Für die Berechnung der Beihilfe und des ordentlichen Gemeindezuschusses wird auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung2 abgestellt. Die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen werden als anrechenbare Einnahmen behandelt. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf3 bei zu Hause wohnenden Personen wird um den Höchstbetrag der Beihilfe4 und des ordentlichen Gemeindezuschusses5 erhöht.
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergänzungsleistung nicht gedeckt wird, bis zum Höchstbetrag der Beihilfe6 und des ordentlichen Gemeindezuschusses7 gedeckt.
3 Mietzinszuschuss
Art. 5 Anspruchsvoraussetzungen
Die Anspruchsvoraussetzungen richten sich nach Art. 2 dieser Verordnung. Anspruchsberechtigt sind Personen, deren Mietzins höher als der ergänzungsleistungsrechtliche Mietzinsabzug ist.
Für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner entfällt der Mietzinszuschuss.
Art. 6 Berechnung
Es werden die Mehraufwendungen (Differenz des effektiven Mietzinses zum ergänzungsleistungsrechtlichen Höchstmietzinszuschuss) berücksichtigt, im Einzelfall und je Jahr jedoch höchstens:
für Einzelpersonen: Fr. 2'196
für andere Bezügerinnen und Bezüger: Fr. 2'640
4 Bus-Abo-Verbilligung
Art. 7 Anspruchsvoraussetzungen
Berechtigt sind über 25jährige, in Winterthur wohnhafte Personen mit Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV.
Art. 8 Gegenstand der Verbilligung
Verbilligt werden Persönliche Monats- oder Persönliche Jahresabonnemente des ZVV, Zone 20, 2. Klasse.
Art. 9 Umfang der Verbilligung
Das Monats- oder Jahresabonnement wird um die Differenz der Abonnementskosten zwischen dem ZVV-Tarif für Junioren bis 25 Jahre und Erwachsenen verbilligt.
Art. 10 Erwerb des Abonnements und Ausrichtung der Verbilligung
Das Abonnement ist auf dem ordentlichen Weg bei den Verkaufsstellen der Winterthurer Verkehrsbetriebe zu erwerben.
Es ist innert 6 Monaten nach Ablauf zur Rückerstattung des Differenzbetrages der Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV einzureichen.
5 Ausserordentlicher Gemeindezuschuss
Art. 11 Anspruchsvoraussetzungen
Ein ausserordentlicher Gemeindezuschuss kann an Personen mit Anspruch auf Zusatzleistungen gewährt werden, wenn so eine einmalige und wegen besonderen Umständen eingetretene Notlage überbrückt werden kann.
6 Anpassung an veränderte Verhältnisse
Art. 12 Anpassung an die Teuerung
Der Stadtrat ist ermächtigt, auf den Zeitpunkt einer Anpassung der Ergänzungsleistungen durch den Bund die Gemeindezuschüsse der Teuerung anzupassen. Für die Berechnung der Anpassung ist der Landesindex der Konsumentenpreise massgebend. Ausgangspunkt bildet der Indexstand von August 2001.
7 Weitere Bestimmungen
Art. 13 Anwendbare Bestimmungen
Das Zusatzleistungsgesetz sowie die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen finden sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung, soweit diese Verordnung nicht abweichende Bestimmungen enthält.
Art. 14 Verweigerung
Die Gemeindezuschüsse können verweigert werden, wenn die berechtigte Person die für sie ermittelte Leistung für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt.
Art. 15 Vollzug
Der Vollzug obliegt der Gemeindedurchführungsstelle.
Art. 16 Rechtsmittel
Verfügungen der Gemeindedurchführungsstelle betreffend Gewährung oder Verweigerung oder Rückerstattung der Gemeindezuschüsse können im gleichen Verfahren wie Verfügungen betreffend Ergänzungsleistungen8 oder Beihilfen9 angefochten werden.
8 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 24. April 1989 und die Vollzugsbestimmungen zum Volksbeschluss über die Verbilligung von Monats- und Jahreskarten des ZVV für Bezügerinnen und Bezüger von Zusatzleistungen zur AHV/IV sowie von Sozialhilfe vom 22. Dezember 1993. Sie tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
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