8.3-3
Geschäftsordnung der Sozialhilfebehörde
vom 10.07.2013 (Stand 01.06.2022)
Gestützt auf Art. 54 Abs. 4 der Gemeindeordnung vom 26. September 2021 wird folgende Geschäftsordnung erlassen:
1 Allgemeines
Art. 1 Eigenständige Kommission
Die Sozialhilfebehörde ist eine eigenständige Kommission gemäss Gemeindegesetz.
Art. 2 Aufgaben
Gemäss kantonalem Sozialhilfegesetz obliegen der Sozialhilfebehörde folgende Aufgaben:
Gewährleistung der persönlichen Hilfe,
Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe,
Berichterstattung an die Oberbehörden,
Vertretung der Gemeinde in Strafverfahren wegen unrechtmässiger Erwirkung von Sozialhilfeleistungen.
Art. 3 Aufgabenerfüllung
Diese Aufgaben erfüllt die Sozialhilfebehörde namentlich durch:
Festlegen der strategischen Ausrichtung der mit der Durchführung der Sozialhilfe betrauten Stellen im Departement Soziales,
Beaufsichtigung und Unterstützung dieser Stellen bei der Gewährleistung der persönlichen Hilfe und bei der Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe,
Aufgreifen sozialpolitischer Themen aus der Einzelfallhilfe,
Berichterstattung an die politischen Gremien,
Neubeurteilung von Entscheiden.
Art. 4 Zusammensetzung
Die Gesamtbehörde setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten (zuständiges Mitglied des Stadtrates) und der durch die Gemeindeordnung vorgegebenen Anzahl Mitglieder.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements Soziales führt von Amtes wegen den Vorsitz der Sozialhilfebehörde und übt die Aufsicht über die allgemeine Geschäftsführung der Geschäftsstelle aus.
Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten werden ihre oder seine Funktionen in der Sozialhilfebehörde durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten wahrgenommen.
Die beim Departement Soziales zuständige Bereichsleitung nimmt an den Behördensitzungen mit beratender Stimme teil.
2 Verfahren
Art. 5 Vizepräsidium und Ausschüsse
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident wird von der Sozialhilfebehörde aus ihrer Mitte gewählt. Die Sozialhilfebehörde kann aus ihren Reihen Ausschüsse bestellen.
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Art. 6 Beschlussfähigkeit
Die Sozialhilfebehörde und ihre Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den die Präsidentin oder der Präsident stimmt.
Die Stimmabgabe erfolgt offen. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
Art. 7 Nichtöffentlichkeit und Schweigepflicht
Die Verhandlungen der Sozialhilfebehörde und ihrer Ausschüsse sind nicht öffentlich und die Mitglieder unterstehen der Schweigepflicht gemäss Gemeindegesetz.
Art. 8 Ausstand
Für den Ausstand gelten die Ausstandsbestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Art. 9 Zuständigkeit
Die Sozialhilfebehörde ist zuständig für alle sich aus Art. 2 und 3 ergebenden Geschäfte, soweit sie nicht Ausschüssen oder ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten übertragen sind. Sie befasst sich insbesondere mit folgenden Aufgaben:
Sie erlässt Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe im Rahmen der Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes und von dessen Verordnung.
Sie erlässt ein Organisations- und Kompetenzreglement.
Sie nimmt regelmässig die Berichterstattung der Sozialen Dienste entgegen.
Sie behandelt Neubeurteilungsbegehren gegen in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Verfügungen der mit der Durchführung der Sozialhilfe betrauten Stellen im Departement Soziales.
Art. 10 Präsidialentscheide
In den vom Gemeindegesetz vorgesehenen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident selbständig Verfügungen treffen.
Art. 11 Delegation der Entscheidungsbefugnis
Die Sozialhilfebehörde delegiert ihre Entscheidungsbefugnisse für alle Einzelfälle an die zuständige Bereichsleitung im Departement Soziales. Die Bereichsleitung kann die Entscheidkompetenz an Mitarbeitende des Bereichs weiter delegieren.
Art. 12 Neubeurteilungsbegehren
Verfügungen der Sozialen Dienste im Sozialhilfebereich können von den Betroffenen innert 30 Tagen ab Erhalt mit einem Neubeurteilungsbegehren bei der Sozialhilfebehörde angefochten werden. Ein Neubeurteilungsbegehren an den Stadtrat ist ausgeschlossen.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Art. 13 Mittel der Aufgabenerfüllung
Folgende Mittel stehen der Sozialhilfebehörde zur Verfügung:
Periodische Einsicht in Einzelfalldossiers,
Gezielte Einsicht in spezifische Einzelfalldossiers bei begründetem Anlass,
Kenntnisnahme der wiederkehrenden Berichterstattung und Einholen von Berichten zu grundsätzlichen Themen der Sozialhilfe oder zu konkreten Einzelfällen,
Erarbeitung von Empfehlungen zu grundsätzlichen Themen der Sozialhilfe.
3 Geschäftsstelle
Art. 14 Aufgaben
Die Geschäftsstelle unterstützt die Sozialhilfebehörde in administrativen und fachlichen Belangen. Ihre Leistungen können von den Mitgliedern der Sozialhilfebehörde direkt in Anspruch genommen werden.
Die Leitung der Geschäftsstelle der Sozialhilfebehörde obliegt der zuständigen Bereichsleitung im Departement Soziales. Diese kann die Leitung der Geschäftsstelle an Mitarbeitende des Bereichs weiter delegieren.
Die Geschäftsstelle nimmt an den Behördensitzungen mit beratender Stimme teil.
4 Aufheben des bisherigen Rechts
Art. 15 Aufhebung
Die Geschäftsordnung vom 18. April 2001 wird aufgehoben.
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