8.4-1

Geschäftsordnung KESB Winterthur-Andelfingen

vom 10.11.2022 (Stand 01.12.2022)

Die KESB Winterthur-Andelfingen

erlässt folgende Bestimmungen:

1 Organisation

Art. 1 Zuständigkeit

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen (KESB) erfüllt die Aufgaben des zivilrechtlichen Kindes- und Erwachsenenschutzes gemäss eidgenössischem und kantonalem Recht sowie den internationalen Staatsverträgen.

Der KESB umfasst die politischen Gemeinden der Bezirke Andelfingen und Winterthur gemäss Anschlussvertrag vom 1. Januar 2017 (§ 2 Abs. 1 EG KESR).

Art. 2 Struktur

Die KESB ist eine gerichtsähnliche, fachlich unabhängige Verwaltungsbehörde. Nach der städtischen Verwaltungsstruktur bildet die KESB einen Bereich innerhalb des Departements Soziales.

Die KESB besteht aus zwei Hauptabteilungen.

Eine Hauptabteilung besteht aus dem Präsidium mit Stab und zwei Kammern. Jede Kammer besteht aus vier Abteilungen.

Die Zentralen Dienste bildet eine zweite Hauptabteilung. Diese bestehen aus der Leitung Zentrale Dienste mit Stab und den Abteilungen Revisorat und Kanzlei.

Die KESB betreibt eine Fachstelle für private Mandate.

2 Gesamtbehörde

Art. 3 Zusammensetzung

Die Gesamtbehörde setzt sich aus dem Präsidium (Vorsitz) und acht Mitgliedern der Behörde zusammen. Die Leitungen Zentrale Dienste sowie Revisorat und Kanzlei und die Stabsmitarbeitenden des Präsidiums nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Die Gesamtbehörde wird durch das Präsidium oder auf Begehren von mindestens drei Mitglieder der Behörde einberufen.

Anwesende Mitglieder der Behörde sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Es gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidiums ausschlaggebend. Die Gesamtbehörde ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder der Behörde anwesend sind.

Art. 4 Zuständigkeit

Die Gesamtbehörde ist zuständig für

  1. den Erlass der Geschäftsordnung;

  2. den Erlass von Richtlinien (fachliche Standards);

  3. die Klärung von grundsätzlichen Haltungsfragen;

  4. die Praxisvereinheitlichung (Best Practice);

  5. die Zusammenarbeit und Vernetzung mit Institutionen und Einrichtungen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes.

Der Rechtsdienst ist zuständig für

  1. die Klärung von fallübergeordneten Rechtsfragen;

  2. die Verwaltung und Weiterentwicklung von Entscheid- und anderen Vorlagen;

  3. das Wissensmanagement (Fachwissen).

3 Kammern

Art. 5 Spruchkörper

Der Spruchkörper wird aus den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Behörde gebildet.

Es können unter Beachtung der Interdisziplinarität kammerübergreifende Spruchkörper gebildet werden.

Die Mitglieder der Behörde sind bei ihren Entscheiden an keine Weisungen gebunden (Unabhängigkeit; § 10 EG KESR). Entscheidet die KESB nicht einstimmig, kann das Behördenmitglied seine abweichende Meinung mit Begründung ins Protokoll aufnehmen lassen. Diese wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt (§ 124 GOG, Art. 236 ZPO).

Art. 6 Entscheidausfertigung

Auf dem Aktenexemplar des Entscheids bestätigt das verfahrensleitende Mitglied der Behörde oder dessen Vertretung mit seiner Unterschrift, dass der Entscheid inhaltlich dem Kollegialentscheid entspricht und zum Versand freigegeben wird.

Die Ausfertigungen werden mit der digitalen Unterschrift des verfahrensleitenden Mitglieds der Behörde versehen.

4 Verfahrensleitung

Art. 7 Verfahrensleitung

Mitglieder der Behörde leiten sämtliche Verfahren der an sie delegierten Fälle (§ 48 EG KESR). Die Fallführung erfolgt durch Fachmitarbeitende oder Sachbearbeitende, welche das fallverantwortliche Mitglied der Behörde dafür bestimmt.

Die interdisziplinäre Geschäftsbesorgung wird durch die Inanspruchnahme von Supervision, Intervision und die Diskussion in der Kammersitzung unterstützt.

5 Akten

Art. 8 Akten

Die Akten der KESB werden während laufender Verfahren oder Massnahmen in der zentralen Aktenablage oder in den dezentralen Aktenablagen der Abteilungen aufbewahrt. Nach Abschluss der Verfahren bzw. Massnahmen erfolgt die Aufbewahrung in Archivräumen der KESB oder im Stadtarchiv.

6 Inkrafttreten

Art. 9 Inkrafttreten

Die revidierte Geschäftsordnung tritt per 1. Dezember 2022 in Kraft.

2023-4