141.120

Verordnung über die Gebühren in Bürgerrechtsverfahren (VGBü)

Präambel

Der Gemeinderat,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren der ordentlichen Einbürgerungsverfahren der Stadt.

Art. 2 Grundsätzliches

Gebühren werden erhoben für:

  1. a. den Entscheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht;

  2. b. den Kantonalen Deutschtest im Einbürgerungsverfahren.

Entlassungen aus dem Gemeindebürgerrecht sind gebührenfrei.

Art. 3 Gesuchstellende unter

Hat die gesuchstellende Person bei Einreichung des Gesuchs das 25. Altersjahr noch nicht vollendet, wird keine Gebühr 25 Jahren erhoben.

B. Gebühren

Art. 4 Einbürgerungsentscheid a. Schweizerinnen und Schweizer

Schweizerinnen und Schweizer entrichten für den Entscheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht eine Gebühr von 200 Franken pro Person.

Art. 5 b. Ausländerinnen und Ausländer

Ausländerinnen und Ausländer entrichten für den Entscheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht eine Gebühr von 500 Franken pro Person.

LS 141.1

AS 101.100

STRB Nr. 2383 vom 30. August 2023. Verordnung über die Gebühren in Bürgerrechtsverfahren (VGBü)

Art. 6 c. Rückzug oder spätere Abweisung

Zieht die gesuchstellende Person das Gesuch vor dem Entscheid zurück oder wird auf das Gesuch nicht eingetreten, wird keine Gebühr erhoben.

Die für die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht auferlegte Gebühr ist ungeachtet einer späteren Abweisung durch Bund oder Kanton oder eines späteren Rückzugs geschuldet.

Art. 7 d. Gebührenverzicht

Auf die Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn:

  1. a. die gebührenpflichtige Person aufgrund bescheidener wirtschaftlicher Verhältnisse Anspruch auf Prämienverbilligung bei der Krankenversicherung hat; oder

  2. b. für diese Person ein Härtefall vorliegt.

Art. 8 Deutschtest a. Gebühr

Für den Kantonalen Deutschtest im Einbürgerungsverfahren gelten folgende Gebühren:

  1. a. 250 Franken für den vollständigen Test;

  2. b. 150 Franken für den schriftlichen oder mündlichen Teil des Tests.

Art. 9 b. Rechnungsstellung

Die Anbieterinnen oder Anbieter des Kantonalen Deutschtests im Einbürgerungsverfahren stellen die Gebühren wie folgt in Rechnung:

  1. a. direkt den Gesuchstellenden, wenn diese bei der Einreichung des Gesuchs das 25. Altersjahr vollendet haben;

  2. b. der Stadt, wenn die Gesuchstellenden bei Einreichung des Gesuchs das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

C. Schlussbestimmungen

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Gebühren für die Aufnahme in das Bürgerrecht der Stadt Zürich vom 7. Dezember 2005 4 wird aufgehoben.

Art. 11 Übergangsbestimmungen

Für in der Schweiz geborene Ausländerinnen und Ausländer richten sich die Gebührenansätze nach dem bisherigen Recht, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung:

  1. a. das Gesuch bereits eingereicht worden ist; und

  2. b. der Entscheid zur Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht noch ausstehend ist.

Art. 12 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 5 4 AS 141.120 5 Inkrafttreten 1. September 2024 (STRB Nr. 2342/2024).