151.120
Reglement über die sprachliche Gleichstellung
Präambel
Der Stadtrat,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement dient der Anwendung eines geschlechtergerechten Sprachgebrauchs, mit dem alle Geschlechter gleichermassen angesprochen und sprachlich sichtbar gemacht werden.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für alle behördlichen Texte, die:
a. von der städtischen Verwaltung verfasst werden;
b. sich an verwaltungsinterne oder -externe Personen oder Stellen richten.
Art. 3 Begriffe
Personen aller Geschlechter bedeutet Frauen, Männer und non-binäre Personen.
Non-binäre Personen sind Personen, die sich nicht oder nicht ausschliesslich als männlich oder weiblich identifizieren.
Personenbezeichnungen sind alle sprachlichen Mittel, die sich auf einzelne, mehrere oder alle Personen beziehen; dazu gehören insbesondere Anredeformen, Berufs-, Amts- und Funktionsbezeichnungen.
B. Vorgaben zum Verfassen von Texten
Art. 4 Grundsatz
In behördlichen Texten werden Personen aller Geschlechter sprachlich gleichberechtigt behandelt.
LS 131.1 3 Begründung siehe STRB Nr. 465 vom 1. Juni 2022. Reglement über die sprachliche Gleichstellung
Art. 5 Geschlechtlich gemischte Gruppe a. Wahl der sprachlichen Mittel
Bezieht sich eine Aussage auf Personen verschiedener Geschlechter oder ist von einer Person die von ihr erwünschte geschlechtsbezogene Bezeichnung nicht bekannt, werden verwendet:
a. geschlechtsneutrale und -abstrahierende Personenbezeichnungen;
b. typografische Zeichen gemäss Art. 6.
Von Abs. 1 kann ausnahmsweise abgewichen werden:
a. aus Gründen der Eindeutigkeit, Verständlichkeit oder Rechtssicherheit;
b. wenn die Umsetzung einen unverhältnismässig grossen Aufwand verursacht.
Art. 6 b. typografisches Zeichen
Für den Einbezug und die Bezeichnung von non-binären Personen kann ein typografisches Zeichen gesetzt werden.
Als typografisches Zeichen wird der Genderstern (*) verwendet.
Typografische Zeichen werden nicht verwendet in:
a. Texten, die in der Amtlichen Sammlung publiziert werden;
b. Verfügungen;
c. Eingaben an Gerichte und Rechtsmittelinstanzen;
d. Anträgen an den Stadtrat, den Gemeinderat und die Stimmberechtigten.
Art. 7 Geschlechtsbezogene Wahl
Geschlechtsbezogene Personenbezeichnungen werden verwendet, wenn eine Aussage:
a. sich ausschliesslich auf Frauen oder ausschliesslich auf Männer bezieht;
b. Personen einer spezifischen geschlechtlichen Gruppe anspricht oder spezifisch für sie geltende Zusammenhänge nennt.
Art. 8 Anleitung zur Umsetzung
Die Fachstelle für Gleichstellung erstellt eine Anleitung mit Beispielen und Entscheidungshilfen für die Umsetzung dieses Reglements.
Die Anleitung orientiert sich an den Bedürfnissen der Verwaltung.
Sie ist für die Verwaltung verbindlich. Reglement über die sprachliche Gleichstellung
Art. 9 Aktualisierung
Die Fachstelle für Gleichstellung ist für die Aktualisierung der Anleitung zuständig.
Die Konferenz der Kommunikationsleitenden der Departemente wirkt jeweils bei Aktualisierungen mit.
C. Schlussbestimmungen
Art. 10 Umsetzungsfrist
Die Organisationseinheiten nehmen die für die Umsetzung notwendigen Anpassungen innert zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Reglements vor.
Bei Inkrafttreten dieses Reglements bestehende behördliche Texte werden spätestens mit deren Bearbeitung, Änderung oder Neuauflage den Bestimmungen dieses Reglements angepasst.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement für die sprachliche Gleichstellung vom 11. September 1996 4 wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2022 in Kraft.