151.130
Reglement über die Verleihung des Gleichstellungspreises (Gleichstellungspreisreglement)
Präambel
Der Stadtrat,
A. Zweck
Art. 1 Auszeichnung und Regelungsgegenstand
Die Stadt zeichnet alle zwei Jahre ausserordentliche Leistungen und Engagements auf dem Gebiet der Gleichstellung von Frau und Mann und/oder von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, trans oder intergeschlechtlichen Menschen in allen Lebensbereichen mit dem Gleichstellungspreis in Höhe von Fr. 20 000.– aus.
Dieses Reglement regelt die Zusammensetzung, Wahl und Organisation der Jury sowie das Verfahren über die Verleihung des Gleichstellungspreises.
B. Zusammensetzung und Wahl der Jury
Art. 2 Zusammensetzung und fachliche Qualifikation
Die Jury setzt sich aus einer Stadträtin oder einem Stadtrat (Vorsitz) sowie mindestens weiteren vier bis maximal sechs Personen zusammen.
In der Jury sind Fachleute und Persönlichkeiten aus verschiedenen Bereichen vertreten, die sich für die Gleichstellung von Frau und Mann und/oder von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, trans oder intergeschlechtlichen Menschen engagieren.
Die Geschlechter sind ausgewogen vertreten.
Art. 3 Wahl und Amtsdauer
Die Jurymitglieder werden vom Stadtrat auf Antrag der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten jeweils für eine ordentliche Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Es gilt eine Amtsdauer von maximal acht Jahren. 1 LS 131.1 2 AS 101.100
Begründung siehe STRB Nr. 916 vom 30. September 2020. Gleichstellungspreisreglement 3 Scheidet ein Jurymitglied vor Ablauf einer Amtsdauer aus, erfolgt eine Ersatzwahl.
C. Organisation der Jury
Art. 4 Offenlegung Interessenkonflikte und Ausstand
Jurymitglieder müssen offenlegen, wenn sie selber oder ihre unmittelbaren Angehörigen im Zusammenhang mit einer Bewerbung befangen sind.
Sie treten bei der Beratung und Beurteilung der Bewerbung in den Ausstand und verlassen den Raum.
Art. 5 Beratung
Die Beratungen der Jury sind geheim und unterstehen dem Amtsgeheimnis.
Art. 6 Beschlussfähigkeit und Mehrheit
Die Jury ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit aller Jurymitglieder anwesend ist. Die oder der Vorsitzende muss anwesend sein, ausgenommen sie oder er tritt in den Ausstand gemäss Art. 4.
Die Jury fällt ihre Beurteilungen mit relativem Mehr der anwesenden Jurymitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende mit Stichentscheid.
Art. 7 Entschädigung
Die Entschädigung der Jurymitglieder richtet sich nach dem Stadtratsbeschluss betreffend Sitzungsgelder und weitere Entschädigungen an die Mitglieder der vom Stadtrat bestellten Kommissionen 4 .
D. Verfahren zur Verleihung des
Art. 8 Sekretariat
Die Fachstelle für Gleichstellung führt das Sekretariat des Gleichstellungspreises.
Das Sekretariat ist nicht Teil der Jury und hat kein Stimmrecht.
Art. 9 Ausschreibung und Bewerbung
Das Sekretariat schreibt den Gleichstellungspreis auf der Webseite und via Versände und Medien aus.
Die Bewerbungen müssen bis zur festgelegten Frist mittels Bewerbungsformular beim Sekretariat eingereicht werden. Unvollständige oder zu spät eingereichte Dossiers werden nicht berücksichtigt.
Art. 10 Formelle Prüfung a. Vorgehen
Das Sekretariat ist für die formelle Prüfung der Bewerbungen zuständig.
Das Sekretariat leitet die Bewerbungen an die Jury weiter, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 11 erfüllt sind. 4 vom 21. November 2001, AS 177.310. Gleichstellungspreisreglement
Die Bewerbenden werden entsprechend informiert.
Art. 11 b. Zulassungsvoraus setzungen
Es können sich Nichtregierungsorganisationen, Institutionen, Vereine, Gruppierungen, Unternehmen und Einzelpersonen bewerben.
Bewerbende sind von vornherein ausgeschlossen, wenn sie bei den letzten drei Verleihungen mit dem Gleichstellungspreis ausgezeichnet wurden.
Bewerbende müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
a. Wohn- oder Firmensitz in der Stadt Zürich;
b. die Aktivitäten im Bereich der Gleichstellung kommen den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Zürich zugute;
c. die Aktivitäten sind nicht kommerzieller Natur und werden nicht vorwiegend von der öffentlichen Hand finanziert.
Art. 12 Inhaltliche Beurteilung a. Auszeichnung und Kriterien
Die Jury ist für die inhaltliche Beurteilung der Bewerbungen zuständig. Ausgezeichnet werden Beiträge oder Aktivitäten für die Gleichstellung in der Stadt Zürich, insbesondere aus den folgenden Bereichen:
a. Wirtschaft / Arbeit: Vereinbarkeit von Beruf und Familie, familienfreundliche Personalpolitik, Lohngleichheit, gerechte Verteilung von unbezahlter und bezahlter Arbeit, Förderung einer ausgewogenen Geschlechterverteilung, Qualifizierungsmassnahmen für Migrantinnen, homo- und transfreundliche Betriebskultur;
b. Bildung: gendersensibler Unterricht oder gendersensible Lehrmittel, Förderung einer offenen Berufswahl bei Kindern und Jugendlichen, betriebliche Weiterbildungsmassnahmen zur Förderung der Gleichstellung;
c. Jugendarbeit: Projekte, die gängige Rollenmuster hinterfragen, Prävention von Homo- und Transfeindlichkeit;
d. Abbau von Gewalt: Bekämpfung von häuslicher Gewalt, Präventionsmassnahmen gegen sexuelle und sexistische Belästigung, geschlechtsspezifische Gewaltprävention;
e. Medien / Kultur: Auseinandersetzung mit gängigen Geschlechterbildern sowie mit Sexismus, Homo- und Transfeindlichkeit in Sprache und Werbung; Gleichstellungspreisreglement
f. Politik / Stadtentwicklung: Förderung einer ausgewogenen Partizipation und Repräsentation aller Geschlechter. 3 Kriterien für die Beurteilung sind Leistungsausweis, freiwilliges Engagement der Bewerbenden, Innovationskraft, Praxisnähe, Kontinuität und Glaubwürdigkeit des Engagements, Ausstrahlungskraft und Nachhaltigkeit einer Bewerbung.
Art. 13 b. Empfehlung Jury
Die Jury schliesst ihre Beurteilung mit einer begründeten Empfehlung zuhanden des Stadtrats für die Verleihung des Gleichstellungspreises ab.
Art. 14 Entscheid Stadtrat
Der Stadtrat entscheidet über die Verleihung des Gleichstellungspreises.
Die Fachstelle für Gleichstellung informiert über die Verleihung des Gleichstellungspreises.
Art. 15 Preisverleihung
Der Gleichstellungspreis wird im Rahmen einer Feier verliehen. Sie wird aus dem Budget der Fachstelle für Gleichstellung finanziert.
E. Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die Ausrichtung und Verleihung des Gleichstellungspreises vom 28. Mai 2014 wird aufgehoben 5 .
Art. 17 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. 5 STRB Nr. 476/2014