151.130

Reglement über die Verleihung des Gleichstellungspreises (Gleichstellungspreisreglement)

Präambel

Der Stadtrat,

A. Zweck

Art. 1 Auszeichnung und Regelungsgegenstand

Die Stadt zeichnet alle zwei Jahre ausserordentliche Leistungen und Engagements auf dem Gebiet der Gleichstellung von Frau und Mann und/oder von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, trans oder intergeschlechtlichen Menschen in allen Lebensbereichen mit dem Gleichstellungspreis in Höhe von Fr. 20 000.– aus.

Dieses Reglement regelt die Zusammensetzung, Wahl und Organisation der Jury sowie das Verfahren über die Verleihung des Gleichstellungspreises.

B. Zusammensetzung und Wahl der Jury

Art. 2 Zusammensetzung und fachliche Qualifikation

Die Jury setzt sich aus einer Stadträtin oder einem Stadtrat (Vorsitz) sowie mindestens weiteren vier bis maximal sechs Personen zusammen.

In der Jury sind Fachleute und Persönlichkeiten aus verschiedenen Bereichen vertreten, die sich für die Gleichstellung von Frau und Mann und/oder von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, trans oder intergeschlechtlichen Menschen engagieren.

Die Geschlechter sind ausgewogen vertreten.

Art. 3 Wahl und Amtsdauer

Die Jurymitglieder werden vom Stadtrat auf Antrag der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten jeweils für eine ordentliche Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Es gilt eine Amtsdauer von maximal acht Jahren. 1 LS 131.1 2 AS 101.100

Begründung siehe STRB Nr. 916 vom 30. September 2020. Gleichstellungspreisreglement 3 Scheidet ein Jurymitglied vor Ablauf einer Amtsdauer aus, erfolgt eine Ersatzwahl.

C. Organisation der Jury

Art. 4 Offenlegung Interessenkonflikte und Ausstand

Jurymitglieder müssen offenlegen, wenn sie selber oder ihre unmittelbaren Angehörigen im Zusammenhang mit einer­ Bewerbung befangen sind.

Sie treten bei der Beratung und Beurteilung der Bewerbung in den Ausstand und verlassen den Raum.

Art. 5 Beratung

Die Beratungen der Jury sind geheim und unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Art. 6 Beschlussfähigkeit und Mehrheit

Die Jury ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit aller Jury­mitglieder anwesend ist. Die oder der Vorsitzende muss anwesend sein, ausgenommen sie oder er tritt in den Ausstand gemäss Art. 4.

Die Jury fällt ihre Beurteilungen mit relativem Mehr der anwesenden Jurymitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende mit Stichentscheid.

Art. 7 Entschädigung

Die Entschädigung der Jurymitglieder richtet sich nach dem Stadtratsbeschluss betreffend Sitzungsgelder und weitere Entschädigungen an die Mitglieder der vom Stadtrat bestellten Kommissionen 4 .

D. Verfahren zur Verleihung des

Art. 8 Sekretariat

Die Fachstelle für Gleichstellung führt das Sekretariat des Gleichstellungspreises.

Das Sekretariat ist nicht Teil der Jury und hat kein Stimmrecht.

Art. 9 Ausschreibung und Bewerbung

Das Sekretariat schreibt den Gleichstellungspreis auf der Webseite und via Versände und Medien aus.

Die Bewerbungen müssen bis zur festgelegten Frist mittels Bewerbungsformular beim Sekretariat eingereicht werden. Unvollständige oder zu spät eingereichte Dossiers werden nicht berücksichtigt.

Art. 10 Formelle Prüfung a. Vorgehen

Das Sekretariat ist für die formelle Prüfung der Bewerbungen zuständig.

Das Sekretariat leitet die Bewerbungen an die Jury weiter, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 11 erfüllt sind. 4 vom 21. November 2001, AS 177.310. Gleichstellungspreisreglement

Die Bewerbenden werden entsprechend informiert.

Art. 11 b. Zulassungsvoraus­ setzungen

Es können sich Nichtregierungsorganisationen, Institutionen, Vereine, Gruppierungen, Unternehmen und Einzelpersonen bewerben.

Bewerbende sind von vornherein ausgeschlossen, wenn sie bei den letzten drei Verleihungen mit dem Gleichstellungspreis ausgezeichnet wurden.

Bewerbende müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  1. a. Wohn- oder Firmensitz in der Stadt Zürich;

  2. b. die Aktivitäten im Bereich der Gleichstellung kommen den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Zürich zugute;

  3. c. die Aktivitäten sind nicht kommerzieller Natur und werden nicht vorwiegend von der öffentlichen Hand finanziert.

Art. 12 Inhaltliche Beurteilung a. Auszeichnung und Kriterien

Die Jury ist für die inhaltliche Beurteilung der Bewerbungen zuständig. Ausgezeichnet werden Beiträge oder Aktivitäten für die Gleichstellung in der Stadt Zürich, insbesondere aus den folgenden Bereichen:

  1. a. Wirtschaft / Arbeit: Vereinbarkeit von Beruf und Familie, familienfreundliche Personalpolitik, Lohngleichheit, gerechte Verteilung von unbezahlter und bezahlter Arbeit, Förderung einer ausgewogenen Geschlechterverteilung, Qualifizierungsmassnahmen für Migrantinnen, homo- und transfreundliche Betriebskultur;

  2. b. Bildung: gendersensibler Unterricht oder gendersensible Lehrmittel, Förderung einer offenen Berufswahl bei Kindern und Jugendlichen, betriebliche Weiterbildungsmassnahmen zur Förderung der Gleichstellung;

  3. c. Jugendarbeit: Projekte, die gängige Rollenmuster hinterfragen, Prävention von Homo- und Transfeindlichkeit;

  4. d. Abbau von Gewalt: Bekämpfung von häuslicher Gewalt, Präventionsmassnahmen gegen sexuelle und sexistische Belästigung, geschlechtsspezifische Gewaltprävention;

  5. e. Medien / Kultur: Auseinandersetzung mit gängigen Geschlechterbildern sowie mit Sexismus, Homo- und Transfeindlichkeit in Sprache und Werbung; Gleichstellungspreisreglement

  6. f. Politik / Stadtentwicklung: Förderung einer ausgewogenen Partizipation und Repräsentation aller Geschlechter. 3 Kriterien für die Beurteilung sind Leistungsausweis, freiwilliges Engagement der Bewerbenden, Innovationskraft, Praxisnähe, Kontinuität und Glaubwürdigkeit des Engagements, Ausstrahlungskraft und Nachhaltigkeit einer Bewerbung.

Art. 13 b. Empfehlung Jury

Die Jury schliesst ihre Beurteilung mit einer begründeten Empfehlung zuhanden des Stadtrats für die Verleihung des Gleichstellungspreises ab.

Art. 14 Entscheid Stadtrat

Der Stadtrat entscheidet über die Verleihung des Gleichstellungspreises.

Die Fachstelle für Gleichstellung informiert über die Verleihung des Gleichstellungspreises.

Art. 15 Preisverleihung

Der Gleichstellungspreis wird im Rahmen einer Feier verliehen. Sie wird aus dem Budget der Fachstelle für Gleichstellung finanziert.

E. Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement über die Ausrichtung und Verleihung des Gleichstellungspreises vom 28. Mai 2014 wird aufgehoben 5 .

Art. 17 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. 5 STRB Nr. 476/2014