170.410

Reglement über offene Verwaltungsdaten

Präambel

Der Stadtrat,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement:

  1. a. legt die Voraussetzungen fest, unter denen offene Verwaltungsdaten frei zur Verfügung gestellt werden;

  2. b. regelt die Verfahren und Ansprüche, die im Zusammenhang mit offenen Verwaltungsdaten gelten;

  3. c. legt die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Umgang mit offenen Verwaltungsdaten fest.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für Datensätze:

  1. a. der städtischen Behörden und der Verwaltung;

  2. b. von Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit diese mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.

Es gilt nicht für Datensätze, die Geschäftsgeheimnisse beinhalten von Behörden, Verwaltung, Organisationen und Personen gemäss Abs. 1, soweit diese am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht hoheitlich handeln.

Art. 3 Begriffe a. Verwaltungs­ offene daten

Offene Verwaltungsdaten sind Datensätze samt zugehörigen Metadaten, die frei zugänglich gemacht und ohne Nutzungseinschränkung bereitgestellt werden.

LS 131.1

AS 101.100

Begründung siehe STRB Nr. 743 vom 14. Juli 2021.

Art. 4 b. Datensatz

Ein Datensatz ist eine thematisch abgrenzbare Sammlung von inhaltlich zusammenhängenden und strukturierten digitalen Daten; dazu gehören insbesondere Geo-, Statistik- und Messdaten.

Unstrukturierte Daten wie Dokumente, Akten, Unterlagen, Studien, Berichte und Vermerke sind kein Datensatz im Sinne dieses Reglements.

Art. 5 c. Metadaten

Metadaten sind strukturierte Angaben zu Eigenschaften von Datensätzen.

Sie enthalten insbesondere Informationen zu:

  1. a. zuständige Organisationseinheit;

  2. b. Datenstrukturen;

  3. c. Aktualisierungsdatum.

Art. 6 d. Open-Data- Katalog

Open-Data-Katalog ist die städtische Internetplattform, auf der offene Verwaltungsdaten veröffentlicht werden.

Art. 7 e. zuständige Organisationseinheit

Die zuständige Organisationseinheit ist jene Verwaltungseinheit oder Stelle, die nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen für die Datensätze verantwortlich ist.

Art. 8 Open-Data- Katalog

Die Stadt führt einen Open-Data-Katalog.

Statistik Stadt Zürich betreibt den Open-Data-Katalog (Katalogbetreiberin).

B. Grundsatz der Veröffentlichung

Art. 9 Veröffentlichung

Datensätze werden als offene Verwaltungsdaten veröffentlicht, soweit sie keine schutzbedürftigen Inhalte enthalten.

Art. 10 Schutzbedürftige Inhalte

Datensätze werden nicht veröffentlicht, wenn die Veröffentlichung durch eine rechtliche Bestimmung ausgeschlossen ist.

Ausgeschlossen ist die Veröffentlichung insbesondere bei Datensätzen:

  1. a. die personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung enthalten, soweit keine spezialgesetzliche Regelung eine Veröffentlichung zulässt;

  2. b. deren Veröffentlichung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse i. S. v. § 23 Gesetz über die Information und den Datenschutz 4 entgegensteht;

  3. c. mit Inhalten, die Geheimhaltungspflichten unterstehen;

  4. d. mit Inhalten, die dem Urheberrecht unterstehen;

  5. e. mit Inhalten, die aufgrund einer spezialgesetzlichen Bestimmung nicht frei verfügbar gemacht werden dürfen.

Art. 11 Technische Massnahmen

Datensätze mit schutzbedürftigen Inhalten werden veröffentlicht, soweit mit technischen Massnahmen eine Verletzung von Art. 10 ausgeschlossen werden kann.

Mögliche technische Massnahmen sind insbesondere:

  1. a. die Anonymisierung;

  2. b. die Zusammenfassung von Informationen eines Datensatzes (Aggregation);

  3. c. das Weglassen von Inhalten.

Auf die Veröffentlichung von Datensätzen kann verzichtet werden, wenn technische Massnahmen im Verhältnis zum öffentlichen Interesse an den Datensätzen nur mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand möglich sind.

C. Prüfung und erstmalige Veröffentlichung

Art. 12 Prüfung Datensätze

Die zuständigen Organisationseinheiten prüfen regelmässig, ob ihre Datensätze als offene Verwaltungsdaten veröffentlicht werden können.

Sie prüfen:

  1. a. ob Datensätze schutzbedürftige Inhalte gemäss Art. 10 enthalten;

  2. b. welche technischen Massnahmen gemäss Art. 11 ergriffen werden können.

Art. 13 Liste der Datensätze

Die zuständigen Organisationseinheiten dokumentieren die Prüfung der Datensätze transparent und nachvollziehbar.

Sie führen eine aktuelle Liste ihrer Datensätze, aus der hervorgeht:

  1. a. ob ein Datensatz bereits überprüft wurde; 4 vom 12. Februar 2007, IDG, LS 170.4.

  2. b. ob der Datensatz schutzbedürftige Inhalte aufweist und welcher Art diese sind;

  3. c. ob bei einem Datensatz mit schutzbedürftigen Inhalten technische Massnahmen ergriffen werden und welcher Art diese sind;

  4. d. ob ein Datensatz durch die zuständige Organisationseinheit von sich aus oder auf Anfrage hin als offene Verwaltungsdaten veröffentlicht wird;

  5. e. aus welchen Gründen ein Datensatz nicht veröffentlicht werden kann.

Art. 14 Priorisierung und Art der Veröffentlichung

Die zuständigen Organisationseinheiten priorisieren die Veröffentlichung der Datensätze anhand:

  1. a. des Aufwands für die Veröffentlichung;

  2. b. der Qualität und Aktualität der Datensätze;

  3. c. des erwarteten Interesses der Öffentlichkeit.

Sie können Datensätze auch erst auf Anfrage hin veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung tief priorisiert ist.

Sie legen fest, ob sie tief priorisierte Datensätze von sich aus oder auf Anfrage als offene Verwaltungsdaten veröffentlichen.

Art. 15 Veröffentlichung auf Anfrage

Die zuständigen Organisationseinheiten prüfen auf schriftliche Anfrage hin die Veröffentlichung von Datensätzen.

Es besteht ein Anspruch auf die Veröffentlichung von bestehenden Datensätzen, soweit diese keinen schutzbedürftigen Inhalt aufweisen.

Die zuständigen Organisationseinheiten teilen der anfragenden Person ihre Entscheidung schriftlich mit.

Gehen Anfragen zur Veröffentlichung von Datensätzen bei der Katalogbetreiberin ein, werden diese an die zuständige Organisationseinheit zur Beantwortung weitergeleitet.

Art. 16 Aufbereitung und Übermittlung der Datensätze

Die zuständigen Organisationseinheiten bereiten Datensätze und Metadaten vor der Übermittlung an die Katalogbetreiberin in einer Weise auf, dass diese die Datensätze veröffentlichen kann.

Sie legen bei der erstmaligen Übermittlung fest, mit welcher Regelmässigkeit:

  1. a. die offenen Verwaltungsdaten aktualisiert werden;

  2. b. die aktualisierten Datensätze der Katalogbetreiberin zur Veröffentlichung übermittelt werden.

Art. 17 Kontrolle durch die Katalogbetreiberin

Die Katalogbetreiberin überprüft vor der ersten Veröffentlichung, ob:

  1. a. ein Entscheid der Leitung der zuständigen Organisationseinheit gemäss Art. 26 Abs. 1 zur Veröffentlichung der Datensätze vorliegt;

  2. b. die Beschreibung der Datensätze vollständig und nachvollziehbar ist;

  3. c. die Datensätze dem qualitativen Standard des Open-Data- Katalogs entsprechen.

Sie stellt sicher, dass aufgrund einer neuen Veröffentlichung eines Datensatzes im Zusammenhang mit anderen im Open- Data-Katalog veröffentlichten Datensätzen keine personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung entstehen.

Sie trifft mit der zuständigen Organisationseinheit vor der Veröffentlichung die nötigen Massnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

D. Überprüfung offener Verwaltungsdaten

Art. 18 Regelmässige Aktualisierung

Die zuständige Organisationseinheit überprüft nach der Veröffentlichung regelmässig, ob ihre offenen Verwaltungsdaten dem aktuellsten Stand entsprechen.

Sie übermittelt der Katalogbetreiberin die aktualisierten Datensätze.

Sie teilt der Katalogbetreiberin mit, wenn die Aktualisierung zu einer Änderung in der Struktur des Datensatzes führt.

Bei Änderungen in der Struktur eines Datensatzes nimmt die Katalogbetreiberin eine erneute Kontrolle gemäss Art. 17 vor.

Art. 19 Überprüfung Open-Data- Katalog

Die Katalogbetreiberin überprüft den Open-Data-Katalog regelmässig.

Sie stellt insbesondere sicher, dass aus Datensätzen im Zusammenhang mit anderen Datensätzen im Open-Data-Katalog keine personenbezogen Daten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung entstehen.

Art. 20 Informationspflicht

Die zuständige Organisationseinheit informiert unverzüglich die Katalogbetreiberin, wenn bei offenen Verwaltungsdaten Massnahmen erforderlich sind, weil diese:

  1. a. nicht dem aktuellsten Stand entsprechen;

  2. b. falsch sind;

  3. c. schutzbedürftige Inhalte aufweisen.

Die Katalogbetreiberin informiert unverzüglich die zuständige Organisationseinheit, wenn offene Verwaltungsdaten schutzbedürftige Inhalte enthalten oder falsch sind.

Art. 21 Berichtigung und Schutz

Die zuständige Organisationseinheit ergreift nach Rücksprache mit der Katalogbetreiberin die erforderlichen Massnahmen zur Berichtigung, zum Schutz oder zur Entfernung der betroffenen Datensätze im Open-Data-Katalog.

Die Katalogbetreiberin kann offene Verwaltungsdaten vorsorglich aus dem Open-Data-Katalog entfernen, wenn dies zum Schutz der Inhalte bis zur Umsetzung der Massnahmen erforderlich ist.

Art. 22 Entfernung offener Verwaltungsdaten

Die zuständige Organisationseinheit lässt offene Verwaltungsdaten aus dem Open-Data-Katalog entfernen, wenn dies aufgrund einer rechtlichen Bestimmung notwendig ist.

Die zuständige Organisationseinheit kann offene Verwaltungsdaten aus dem Open-Data-Katalog entfernen lassen, wenn die Datensätze nicht mehr aktualisiert werden und sie für die Öffentlichkeit nicht mehr oder nur noch von geringem Interesse sind.

Die Entfernung erfolgt durch die Katalogbetreiberin.

Art. 23 Beizug Datenschutzstelle

Die zuständige Organisationseinheit und die Katalogbetreiberin ziehen die Datenschutzstelle für eine Stellungnahme bei, wenn sie sich über die Notwendigkeit und die Umsetzung von Schutzmassnahmen in Bezug auf Personendaten gemäss Art. 17 und 21 nicht einigen können.

Führt auch der Beizug der Datenschutzstelle zu keiner Einigung, entscheidet die zuständige Organisationseinheit über das weitere Vorgehen.

E. Zuständigkeiten der zuständigen Organisa­

Art. 24 Verantwortlichkeit a. Prüfung und Entscheid

Die zuständige Organisationseinheit ist verantwortlich für:

  1. a. die Prüfung der Datensätze;

  2. b. den Entscheid über die Veröffentlichung und die Entfernung im Open-Data-Katalog.

Sie bleibt für die Datensätze auch nach der Veröffentlichung verantwortlich.

Geht die Verantwortung für einen Datensatz an eine andere Organisationseinheit über, tritt diese in die Stellung der zuständigen Organisationseinheit ein.

Die neu zuständige Organisationseinheit entscheidet über eine Veröffentlichung unabhängig von den Prüfungen und Entscheiden der zuvor zuständigen Organisationseinheit.

Art. 25 b. mehrere Organisations­ einheiten

Bearbeiten mehrere Organisationseinheiten einen Datensatz, regeln sie schriftlich die Verantwortlichkeiten aus diesem Reglement.

Art. 26 Zuweisung der Verantwortlichkeiten

Die Leitung der zuständigen Organisationseinheit ist verantwortlich für den Entscheid, ob ein Datensatz veröffentlicht werden kann.

Sie legt die internen Verantwortlichkeiten für folgende Aufgaben fest:

  1. a. die Prüfung der Datensätze gemäss Art. 12 und der Aktualität gemäss Art. 18;

  2. b. die Umsetzung von technischen Massnahmen gemäss Art. 11;

  3. c. die Funktion als Ansprechperson für offene Verwaltungsda­

Art. 27 ten gemäss treiberin üb

dige Organisationseinheit informiert die Katalogbe­ 3 Die zustän er die Zuweisung der Verantwortlichkeiten.

Art. 27 Ansprechperson für offene Verwaltungsdaten

Die zuständigen Organisationseinheiten bezeichnen mindestens eine Ansprechperson für offene Verwaltungsdaten.

Die Ansprechperson koordiniert die interne Umsetzung dieses Reglements.

Die Ansprechperson ist insbesondere zuständig für:

  1. a. die Koordination der Prüfung der Datensätze;

  2. b. die Kommunikation mit externen Stellen i. S. v. Art. 28;

  3. c. das Erstellen der Liste der Datensätze und der Reihenfolge deren Veröffentlichung gemäss Art. 13 und 14;

  4. d. die Koordination der Aufbereitung, Übermittlung und Aktualisierung der Datensätze für den Open-Data-Katalog;

  5. e. die Koordination der Beantwortung von verwaltungsinternen und -externen Anfragen betreffend offene Verwaltungsdaten;

  6. f. die Kommunikation innerhalb der Organisationseinheit bezüglich offener Verwaltungsdaten;

  7. g. die Kommunikation mit der Katalogbetreiberin;

  8. h. die jährliche Information an die Katalogbetreiberin über den aktuellen Stand der Umsetzung dieses Reglements und der Veröffentlichung von Datensätzen.

Art. 28 Beizug externer Stellen

Die zuständige Organisationseinheit zieht eine fachlich geeignete Stelle bei, wenn ihre eigenen fachlichen oder personellen Kapazitäten für die Prüfung nicht ausreichen, ob Datensätze schutzbedürftige Inhalte i. S. v. Art. 10 aufweisen.

Die zuständige Organisationseinheit lässt die Prüfung und Umsetzung von technischen Massnahmen i. S. v. Art. 11 durch eine Stelle ausserhalb ihrer eigenen Organisationseinheit durchführen, wenn sie nicht selbst über das erforderliche technische Wissen verfügt.

Sie informiert die Katalogbetreiberin über die von ihr beigezogenen externen Stellen.

F. Zuständigkeiten der Katalogbetreiberin

Art. 29 Hauptaufgaben

Die Katalogbetreiberin ist verantwortlich für den Betrieb des Open-Data-Katalogs und für die Zugänglichkeit der offenen Verwaltungsdaten.

Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. a. die Kontrolle der Datensätze gemäss Art. 17;

  2. b. die Überprüfung des Open-Data-Katalogs gemäss Art. 19;

  3. c. die Sicherstellung von Schutzmassnahmen gemäss Art. 21;

  4. d. die Behandlung und Beantwortung von Anfragen zu offenen Verwaltungsdaten;

  5. e. die Information der Öffentlichkeit über die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der offenen Verwaltungsdaten;

  6. f. die Auswertung der Nutzung des Open-Data-Katalogs.

Art. 30 Jährlicher Bericht

Die Katalogbetreiberin erstellt gestützt auf die Informationen der zuständigen Organisationseinheiten gemäss Art. 27 Abs. 3 lit. h einen jährlichen Bericht zuhanden des zuständigen Organs über den Stand der Umsetzung dieses Reglements und der Veröffentlichung offener Verwaltungsdaten.

Art. 31 Unterstützung

Die Katalogbetreiberin stellt den zuständigen Organisationseinheiten Hilfsmittel und Informationen für die Prüfung und Veröffentlichung von offenen Verwaltungsdaten zur Verfügung.

Sie unterstützt die zuständigen Organisationseinheiten bei der Prüfung von Datensätzen, bei der initialen Datenaufbereitung, der Qualitätssicherung und der Datenaktualisierung.

Die Katalogbetreiberin kann als externe Stelle für technische Massnahmen i. S. v. Art. 28 Abs. 2 beigezogen werden.

G. Zugänglichkeit und Nutzung

Art. 32 Zugänglichkeit

Die Stadt gewährleistet, dass offene Verwaltungsdaten im Open-Data-Katalog unter Berücksichtigung von international anerkannten Veröffentlichungsprinzipien frei zugänglich sind.

Offene Verwaltungsdaten stehen der Öffentlichkeit grundsätzlich für unbestimmte Zeit zur Verfügung.

Sie können im Open-Data-Katalog verändert oder entfernt werden:

  1. a. aufgrund der Aktualisierung von Datensätzen;

  2. b. aus den weiteren in diesem Reglement vorgesehenen Gründen.

Art. 33 Nutzung

Die Stadt stellt offene Verwaltungsdaten kostenlos zur Verfügung.

Offene Verwaltungsdaten dürfen bearbeitet, verbreitet und kommerziell genutzt werden.

Für die Nutzung von offenen Verwaltungsdaten kann im Open- Data-Katalog die Pflicht zur Quellenangabe festgelegt werden.

Art. 34 Haftungsausschluss

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung von offenen Verwaltungsdaten entstehen können.

H. Schlussbestimmungen

Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Städtische Open Government Data-Policy vom 20. Juni 2012 5 und die OGD Richtlinie und Prozesse vom 20. Juni 2012 6 werden aufgehoben.

Art. 36 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. September 2021 in Kraft. 5 AS 236.400 6 AS 236.401